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BPatG Beschluss vom 24.10.2006 – 27 W (pat) 140/05

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 140/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 304 22 131

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

24. Oktober 2006 durch …

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Widersprechende hat gegen die am 13. August 2004 veröffentlichte Eintragung der am 22. April 2004 angemeldeten und für „Handtaschen, Badetaschen,

Einkaufstaschen, Reisetaschen, Schultaschen, Geldbörsen, Abendtaschen, Ledertaschen, Lederimitationstaschen, Schlüsseletuis aus Leder, Brieftaschen,

Rucksäcke, Beutel aus Leder, Reise- und Handkoffer, Sporttaschen, Gürteltaschen, Brustbeutel, Kulturtaschen, Sonnenschirme, Regenschirme; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Bekleidung aus Leder, Bekleidung aus

Lederimitation, Gürtel und Handschuhe (Bekleidung); Spitzen, Stickereien, Bänder, Schnürbänder, Haken, Ösen, künstliche Blumen, Haarschmuck“ geschützten

Marke Nr. 304 22 131

façon

Widerspruch eingelegt aus ihrer am 10. März 1995 angemeldeten und seit

28. Juli 995 für „Schuhwaren; Waren aus Leder und Lederimitationen, nämlich Taschen und andere, nicht an die aufzunehmenden Gegenstände angepasste Behältnisse sowie Kleinlederwaren, insbesondere Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsseltaschen; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme“ eingetragenen Marke Nr. 395 10 790

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluss vom 30. Juni 2005 den Widerspruch zurückgewiesen, weil sich die

einander gegenüberstehenden Marken trotz teils identischer, teils hochgradig

ähnlicher Waren ausreichend voneinander unterschieden. Von der Widerspruchsmarke unterscheide sich die jüngere Marke in schriftbildlicher Hinsicht

durch das fehlende Bildelement und klanglich durch die Abweichung in der Wortmitte; dabei würden die inländischen Verbraucher den Buchstaben „ç“ in der jüngeren Marke wie „s“ und nicht wie „k“ wiedergeben, so dass sich nicht nur durch

den zusätzlichen Buchstaben „L“ in der älteren Marke, sondern auch infolge der

verschiedenen Aussprache der Buchstaben „C“ in der Widerspruchsmarke und „ç“

in der angegriffenen Marke deutlich hörbare Unterschiede ergäben.

Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden der Widersprechenden.

Sie ist der Ansicht, dass sich die Marken in schriftbildlicher wie klanglicher Hinsicht

sehr nahe kämen. In visueller Hinsicht würden die Unterschiede, nämlich das zusätzliche „L“ in der Widerspruchsmarke und die Cedille im Buchstaben „C“ in der

angegriffenen Marke, die ansonsten bestehende starke Ähnlichkeit kaum beeinträchtigen. Klanglich läge allenfalls ein Unterschied wegen des zusätzlichen Buchstabens „L“ in der Widerspruchsmarke vor, der ebenfalls an der bestehenden starken klanglichen Ähnlichkeit der beiden Zeichen nichts ändere. Dabei werde der

Buchstabe „ç“ in der angegriffenen Marke von der Mehrzahl der angesprochenen

Verkehrskreise wie ein „k“ ausgesprochen, weil der in der deutschen Sprache

nicht vorhandene Buchstabe unbekannt und auch nicht infolge der Eindeutschung

des französischen Begriff „façon“ eine Aussprache wie „Fasson“ nahe gelegt sei.

Nach der mündlichen Verhandlung hat die Widersprechende ihren Widerspruch

hinsichtlich der angegriffenen Waren „Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Bekleidung aus Lederimitation, Gürtel und Handschuhe (Bekleidung); Spitzen, Stickereien, Bänder, Schnürbänder, Haken, Ösen, künstliche Blumen, Haarschmuck“

zurückgenommen und beantragt nunmehr,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 30. Juni 2005 unter Anordnung der

Löschung der deutschen Marke 304 22 131 hinsichtlich der Waren

„Schuhwaren; Handtaschen, Badetaschen, Einkaufstaschen, Reisetaschen, Schultaschen, Geldbörsen, Abendtaschen, Lederaschen, Lederimitationstaschen, Schlüsseletuis aus Leder, Brieftaschen, Rucksäcke, Beutel aus Leder, Reise- und Handkoffer,

Sporttaschen, Gürteltaschen, Brustbeutel, Kulturtaschen, Sonnenschirme, Regenschirme“ aufzuheben.

Die Markeninhaber hat zu der Beschwerde keine Stellung genommen und auch

keinen Antrag gestellt.

Beide Beteiligte haben sich nach der mündlichen Verhandlung mit einem Übergang ins schriftliche Verfahren einverstanden erklärt.

II

A.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle

hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, den

Widerspruch mangels einer Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken

nach § 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

zurückgewiesen.

Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH

GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei

ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl.

EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923

Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), ist der Grad der Markenähnlichkeit

trotz der weitgehend identisch beanspruchten Waren und normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke - auch klanglich - zu gering, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen.

In schriftbildlicher Hinsicht unterscheiden sich die gegenüberstehenden Marken

schon infolge der grafischen Ausgestaltung der Widerspruchsmarke, die in der

angegriffenen Wortmarke keine Entsprechung findet und bei einer rein visuellen

Wahrnehmung kaum unbeachtet bleibt, in erheblichem Maße.

Darüber hinaus teilt der Senat die Ansicht der Markenstelle, dass auch in klanglicher Hinsicht Verwechslungen nicht zu befürchten sind. Bei einer klanglichen

Wiedergabe der Widerspruchsmarke wird diese zwar nur mit ihrem Wortbestandteil „FALCON“ benannt werden, weil es sich hierbei um die einfachste Benennungsmöglichkeit handelt (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 14 Rn. 592

m. w. N.; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rn. 296 m. w. N.), sodass

das Bildelement bei der Beurteilung einer klanglichen Verwechslungsgefahr unberücksichtigt zu bleiben hat. Aber auch dann sind Verwechslungen mit der angegriffenen Marke „façon“ nicht zu befürchten. Dass diese bei ihrer klanglichen Wiedergabe von nicht nur unmaßgeblichen Teilen des Verkehrs - zu dem wegen der

Art der betroffenen Waren alle Inlandsverbraucher gehören - dabei wie [fakon]

ausgesprochen wird, wie die Widersprechende meint, kann dabei nicht angenommen werden. Dem steht nämlich bereits die besondere Schreibweise des „ç“ in der

angegriffenen Marke entgegen, die den Verbrauchern ohne Weiteres auffallen

wird. Hinzu kommt, dass der dem Markenwort zugrundeliegende französische

Begriff zwischenzeitlich sowohl in der Originalschreibweise als auch in der eingedeutschten Form „Fasson“ Eingang in die deutsche Sprache gefunden hat (vgl.

Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 5. Aufl. Mannheim 2003 [CD-ROM],

Stichwort „Façon“), was dafür spricht, dass der der angegriffenen Marke zugrundeliegende Begriff dem überwiegenden Teil des deutschen Verkehrs auch in der

Originalschreibweise geläufig ist. Aber selbst wenn dies - was allenfalls noch für

einen geringen Teil der Verkehrskreise gelten kann - ausnahmsweise nicht der

Fall sein sollte, haben sie keinerlei Veranlassung, den Buchstaben „ç“ wie ein „k“

auszusprechen. Dabei ist zunächst schon nicht erkennbar, aus welchem Grund

sie den Buchstaben „ç“ gerade mit dem Buchstaben „c“ identifizieren sollten; denn

dieser nach allgemeinen Ausspracheregeln wie ein stimmloses („scharfes“) „s“

auszusprechende Buchstabe (vgl. DUDEN, Aussprachewörterbuch, 4. Aufl., S. 75)

begegnet dem Verkehr auch in anderen in den deutschen Sprachgebrauch übernommenen Begriffen wie Aperçu, Curaçau oder Garçon (vgl. DUDEN, Aussprachewörterbuch, a. a. O.) und ist großen Teilen des Verkehrs zudem auch aus türkischen Namen und Begriffen geläufig. Aber selbst diejenigen nahezu vernachlässigbaren Teilen des Verkehrs, welche weder den der angegriffenen Marke

zugrundeliegenden Begriff noch die Aussprache des in ihr enthaltenen Buchstabens „ç“ kennen und diesen daher leichtfertig mit dem Buchstaben „c“ gleichsetzen, haben keine Veranlassung, die angegriffene Marke nur wie „[fakon]“ auszusprechen; denn eine Regel, dass der Buchstabe „c“ in der deutschen Sprache, in

der er als Einzelbuchstabe nur bei Fremdwörtern vorkommt, stets wie „k“ ausgesprochen wird, besteht gerade nicht. Zwar ist dies, soweit ihm die Buchstaben a, l,

o, r und u nachfolgen, bei eingedeutschten Begriffen wie Café, Clown, Cour, Crew

oder Curé der Fall, daneben wird er aber bei Wörtern lateinischer oder griechischer Herkunft wie ein „z“, bei aus der englischen, französischen oder spanischen

Sprache übernommenen Begriffen wie ein stimmloses „s“ (und damit wie der

Buchstabe „ç“) und in aus dem Italienischen stammenden Begriffen wie ein „tsch“

ausgesprochen (vgl. DUDEN, Aussprachewörterbuch, a. a. O.); überwiegend werden die wenigen Teile des Verkehrs, welche den Begriff „façon“ genauso wenig

wie den Buchstaben „ç“ kennen und letzteren daher einem „c“ gleichsetzen, somit

dazu neigen, ihn gerade nicht wie den Buchstaben „k“ auszusprechen. Demgegenüber werden die Teile des Verkehrs, soweit sie den der Widerspruchsmarke

zugrundeliegenden englischen Begriff für „Falke“ (vgl. Duden-Oxford, Großwörterbuch Englisch, 3. Aufl. 2005 [CD-ROM], Stichwort „falcon“) nicht erkennen und

das Markenwort „FALCON“ daher in deutscher Aussprache wiedergeben, dieses

stets wie „[falkon]“ aussprechen, weil eine andere Aussprache des Buchstabens

„C“ infolge des vorangehenden Buchstabens „L“ wegen der damit bestehenden

Ausspracheprobleme so gut wie ausgeschlossen ist.

Aber selbst wenn Teile des Verkehrs den Buchstaben „C“ in beiden Marken gleich

aussprechen, wird ihnen der verbleibende Unterschied kaum entgehen, weil bei

den beiden lediglich zweisilbigen und damit recht kurzen Wörtern der zusätzliche

Buchstabe „L“ in der Widerspruchsmarke ohne Weiteres auch bei ungünstigen

Übertragungsbedingungen - an die allerdings bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ohnehin keine zu geringen Anforderungen zu stellen ist, weil der Verkehr bei zunehmend schlechteren Bedingungen zur Nachfrage neigen wird, was

Verwechslungen gerade entgegenwirkt - auf.

Da die Markenstelle den Widerspruch somit zu Recht zurückgewiesen hat, war der

hiergegen gerichteten Beschwerde der Widersprechenden der Erfolg zu versagen.

B.

Da Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71

Abs. 1 Satz 1 MarkenG weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich sind, hat

es dabei zu verbleiben, dass beide Beteiligte ihre jeweiligen außergerichtlichen

Kosten selbst zu tragen haben (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG).

gez.

Unterschriften