Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 24.10.2006 – 27 W (pat) 325/03
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 325/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 300 81 462.3
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
24. Oktober 2006 durch … 08.05
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Markenstelle
für Klasse 9 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 11. August 2003 aufgehoben, soweit die
Anmeldung für die folgenden Waren und Dienstleistungen
zurückgewiesen wurde:
„Klasse 9: Fernseh-
und
Kabelübermittlungs-
und
-empfangsgeräte, Teile und Zubehör der vorgenannten Waren, soweit in Klasse 9 enthalten;
Klasse 41: Erziehungsdienstleistungen, einschließlich Produktion und/oder Ausstrahlung von Fernseh-
und Kabelfernsehprogrammen;
Klasse 42: Computer-Online-Dienste, nämlich Zurverfügungstellung von Erziehungsmaterial über globale Computernetzwerke“.
2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Anmelderin hat die Darstellung
als Wortbildmarke für die Waren und Dienstleistungen
„Klasse 9: Ton- und Videobänder, Kassetten, CDs und
Schallplatten,
bespielte Filme, Fernseh-
und
Kabelübermittlungs- und –empfangsgeräte, Teile und
Zubehör der vorgenannten Waren, soweit in Klasse 9
enthalten;
Klasse 16: Druckereierzeugnisse, Periodika, Bücher, Programmführer und Programmbeschreibungen, Photographien,
Poster, Schreibwaren, Lehr- und Unterrichtsmittel
(ausgenommen Geräte), Spielkarten;
Klasse 38: Kommunikationsdienstleistungen;
Dienstleistungen
auf dem Gebiet von Kabelfernseh-, Radio- und Satellitenübertragungen, soweit in Klasse 38 enthalten;
Klasse 41: Erziehungs- und Unterhaltungsdienstleistungen, einschließlich Produktion und/oder Ausstrahlung von
Fernseh- und Kabelfernsehprogrammen;
Klasse 42: Computer-Online-Dienste, nämlich Zurverfügungstellung von Erziehungs- und Unterhaltungsmaterial über
globale Computernetzwerke“
zur Eintragung in das Register angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 11. August 2003 die Anmeldung mit Ausnahme der Waren
„Schreibwaren“ wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Das als
Beschreibung der Lebensgeschichte einer Person unmittelbar verständliche Markenwort „Biographie“ stelle für die übrigen Waren und Dienstleistungen eine glatt
beschreibende Sachaussage dar, denn es bezeichne lediglich den Inhalt der beanspruchten Ton- und Videobänder, CDs, Schallplatten sowie bespielten Filme
und weise
für die angemeldeten Fernseh-, Kabelübermittlungs- und
-empfangsgeräte sowie deren Teile und Zubehör nur auf deren Eignung und Bestimmung zum Empfang und zur Wiedergabe von Biographien hin. Bei den beanspruchten Waren der Klasse 16 beschreibe es allein das Thema, mit welchem sich
diese befassen würden. Bei den zurückgewiesenen Dienstleistungen weise das
Markenwort nur auf deren Art und Inhalt hin, weil Biographien ein beliebtes Thema
von Rundfunk- und Fernsehsendungen seien. Die angemeldete Bezeichnung sei
für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen zudem freihaltebedürftig.
Die grafische Ausgestaltung der Anmeldemarke könne eine Eintragung schließlich
ebenso wenig begründen wie die von der Anmelderin zitierten Eintragungen vergleichbarer Drittzeichen und die ausländischen Voreintragungen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
ihr Eintragungsbegehren weiterverfolgt. Ihrer Ansicht nach steht der Eintragung
kein Schutzhindernis entgegen. Auch wenn es sich bei dem Markenwort „Biographie“ um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache handele, sei es in Alleinstellung geeignet, die angemeldeten Waren und Dienstleistungen hinreichend
zu kennzeichnen, da ein beschreibender Gehalt nur in Verbindung mit weiteren
Angaben, insbesondere der Person, deren Leben beschrieben werde, vorliege
und es sich bei diesen Produkten und Tätigkeiten um allgemeine Wirtschaftsgüter
handele. Die erforderliche Unterscheidungskraft werde darüber hinaus auch durch
die besondere grafische Ausgestaltung der Anmeldemarke begründet, bei der es
sich um eine phantasievolle und effektvolle Darstellung handele. Auch ein Freihaltungsbedürfnis bestehe nicht, weil es sich bei „Biographie“ in Alleinstellung
nicht um eine unmittelbar warenbezogene Angabe handele.
Auf den Hinweis des Senats hat die Anmelderin
ihr Waren- und
Dienstleistungsverzeichnis zunächst mit Schriftsatz vom 22. November 2005 wie
folgt eingeschränkt:
„Klasse 9: Fernseh- und Kabelübermittlungs- und -empfangsgeräte, Teile und Zubehör der vorgenannten Waren,
soweit in Klasse 9 enthalten;
Klasse 16: Schreibwaren;
Klasse 38: Kommunikationsdienstleistungen, nämlich Betrieb eines Kommunikationsnetzes; Anbieten von Dienstleistungen in Datennetzen (Onlinedienste); Einrichtung
eines Kabelanschlusses, nämlich das Legen von Kabeln;
Klasse 41: Erziehungsdienstleistungen einschließlich Produktion
und/oder Ausstrahlung von Fernseh- und Kabelfernsehprogrammen;
Klasse 42: Computer-Online-Dienste, nämlich Zurverfügungstellung von Erziehungsmaterial über globale Computernetzwerke“.
Auf die Beanstandung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnis hinsichtlich der
Dienstleistungen in Klasse 38 hat sie sodann mit Schriftsatz vom 4. Juli 2006 um
Eintragung der Marke für die ursprünglich beantragten Dienstleistungen der
Klasse 38 gebeten und an diesem Antrag auch auf den Hinweis, dass es sich um
eine unzulässige Erweiterung handele, festgehalten.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Der Eintragung
der Anmeldemarke stehen lediglich für die im eingeschränkten Waren- und
Dienstleistungsverzeichnis enthaltenen Waren der Klassen 9, 41 und 42 keine
absoluten Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG mehr entgegen. Demgegenüber scheidet eine Eintragung in Klasse 38 zum Einen an der unzulässigen Erweiterung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnis und zum Anderen an der einer Prüfung entgegenstehenden mangelnden Beschreibung der
nach der Einschränkung noch beanspruchten Dienstleistungen.
1.
Eine Eintragung der Anmeldemarke für Dienstleistungen der Klasse 38 ist
nicht möglich.
a)
Soweit die Anmelderin nunmehr wieder eine Eintragung für die ursprünglich
beantragten Dienstleistungen der Klasse 38 begehrt, scheitert diese schon daran,
dass mit Schriftsatz vom 22. November 2005 die Anmeldung hinsichtlich der
Dienstleistungen dieser Klasse auf „Kommunikationsdienstleistungen, nämlich
Betrieb eines Kommunikationsnetzes; Anbieten von Dienstleistungen in Datennetzen (Onlinedienste); Einsichtung eines Kabelanschlusses, nämlich das Legen von
Kabeln“ geändert wurde. Damit hat die Anmelderin die ursprünglich beantragten
„Kommunikationsdienstleistungen“ eingeschränkt und auf die ursprünglich beantragten „Dienstleistungen auf dem Gebiet von Kabelfernseh-, Radio- und Satellitenübertragungen, soweit
in Klasse 38 enthalten“ - wie nachfolgend noch
auszuführen sein wird - endgültig verzichtet. Da nach § 39 Abs. 1 MarkenG das
Warenverzeichnis nicht erweitert werden darf, ist ein Aufgreifen des ursprünglichen Warenverzeichnisses aber nach erfolgter Einschränkung unzulässig; aus
demselben Grund ist auch ein einmal erklärter Verzicht unwiderruflich. Damit ist
das auf die bei Anmeldung beantragten Dienstleistungen der Klasse 38 gerichtete
Eintragungsbegehren der Anmelderin schon aus diesem Grund als unzulässig
zurückzuweisen.
b)
Aber auch eine Eintragung für die im Schriftsatz vom 22. November 2005
genannten Dienstleistungen der Klasse 38 kommt nicht in Betracht.
aa) Soweit die Anmelderin hiermit eine Eintragung für „Kommunikationsdienstleistungen, nämlich Betrieb eines Kommunikationsnetzes“ begehrt, ist unklar, was
unter einem solchen Betrieb zu verstehen ist. Eine - für die Prüfung der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG unentbehrliche - Erläuterung der Anmelderin ist nach entsprechender Beanstandung durch den Senat nicht erfolgt, so dass
die Unklarheit zu Lasten der Anmelderin geht. Damit ist ihrer Beschwerde gegen
den Zurückweisungsbeschluss der Markenstelle auch nach erfolgter Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses schon mangels Zulässigkeit
ihres Eintragungsantrags hinsichtlich der vorgenannten eingeschränkten Dienstleistungen der Erfolg zu versagen.
bb) Soweit
die Anmelderin
darüber
hinaus mit Schriftsatz
vom
22. November 2005 das Dienstleistungsverzeichnis in „Anbieten von Dienstleistungen in Datennetzen (Onlinedienste); Einrichtung eines Kabelanschlusses,
nämlich das Legen von Kabeln“ geändert hat, handelt es sich um eine nach § 39
Abs. 1 MarkenG unzulässige Erweiterung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses; denn diese Tätigkeiten stehen mit der ursprünglich allein auf die
technische Durchführung von Kabelfernseh-, Radio- und Satellitenübertragungen
gerichteten Dienstleistungen in keinerlei Zusammenhang, weil es sich weder bei
dem bloßen Anbieten von Dienstleistungen in Datennetzen noch bei der Verlegung von Kabeln um eine Übertragungstätigkeit handelt, auf die sich das ursprüngliche Dienstleistungsverzeichnis ausschließlich beschränkte. Damit ist der
Beschwerde auch insoweit der Erfolg zu versagen.
2.
Die Beschwerde ist aber hinsichtlich der übrigen im eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis beanspruchten Waren und Dienstleistungen
begründet. Insoweit steht der Eintragung der angemeldeten Marke weder ein
Freihaltungsbedürfnis i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG noch das Fehlen jeglicher
Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Es lässt sich
nämlich weder feststellen, dass die Anmeldemarke in Bezug auf diese Waren und
Dienstleistungen in zumindest einer ihrer möglichen Bedeutungen (vgl. EuGH,
MarkenR 2004, 450, 453 [Rz. 32] – DOUBLEMINT) ausschließlich aus Zeichen
oder Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen dieser
Waren und Dienstleistungen dienen können, bei denen es sich um für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise bedeutsame Umstände
handelt (vgl. hierzu BGH GRUR 1999, 1093, 1094 – FOR YOU; GRUR 2000, 211,
232 – FÜNFER), die hinreichend eng mit einer Ware oder Dienstleistung selbst in
Bezug stehen (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 – Berlin Card), noch werden die
durchschnittlich
informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH
GRUR 2003, 604, 605 – Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2) Abnehmer ihr
nur einen für diese Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt entnehmen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153
- marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; BGH GRUR 2001, 162, 163
m. w. N. – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
Zwar werden die angesprochenen Verkehrskreise das Markenwort „Biographie“
auch in Alleinstellung ohne Weiteres in der Bedeutung „Beschreibung der Lebensgeschichte einer Person“ verstehen. Es ist aber nicht ersichtlich, dass es geeignet
ist, mögliche Merkmale der vorgenannten jetzt noch beanspruchten Waren und
Dienstleistungen zu beschreiben oder dass es von den angesprochenen Verkehrskreisen nur in diesem Sinne und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen aufgefasst wird.
a)
Die in Klasse 9 beanspruchten Übermittlungs- und -empfangsgeräte sowie
deren Teile und Zubehör sind zwar grundsätzlich geeignet, jeden möglichen
Sendeinhalt zu übertragen und zu empfangen. Es ist aber nicht üblich, solche Geräte nur zur Übertragung und zum Empfang bestimmter Sendeinhalte herzustellen
und anzubieten. Für den Verkehr besteht daher keine Veranlassung davon auszugehen, dass solche mit der Anmeldemarke gekennzeichneten Geräte allein der
Übertragung und dem Empfang von Sendungen dienen, welche sich ausschließlich oder überwiegend mit Lebensgeschichten einzelner Personen befassen.
b)
Bei den schließlich noch in Klasse 41 beanspruchten „Erziehungsdienstleistungen, einschließlich Produktion und/oder Ausstrahlung von Fernseh- und Kabelfernsehprogrammen“ und den Dienstleistungen der Klasse 42 „Computer-Online-Dienste, nämlich Zurverfügungstellung von Erziehungsmaterial über globale
Computernetzwerke“ stellt sich das Markenwort „Biographie“ in den Augen der
angesprochenen Verkehrskreise ebenfalls als ungewöhnlich und wenig aussagekräftig dar, weil die Lebensgeschichten einzelner Personen bei pädagogischen
Lerninhalten üblicherweise nicht im Vordergrund stehen, sondern wenn überhaupt
allenfalls – etwa im Rahmen der Interpretationen von Texten, Musikstücken oder
sonstigen künstlerischen Werken – als beiläufiges Hintergrundwissen behandelt
werden. Es liegt für den Verkehr daher eher fern anzunehmen, diese Dienstleistungen würden vorrangig solche Inhalte haben, selbst wenn sie ihnen mit der Anmeldemarke gekennzeichnet begegnen.
Der mögliche Eindruck, dass die Anmeldemarke die gekennzeichneten Waren und
Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen bezeichnet, wird zusätzlich noch durch die grafische Ausgestaltung der
Anmeldemarke verstärkt; auch wenn sie möglicherweise werbeübliche Gestaltungsformen nicht überschreitet, führt sie zusätzlich doch von dem ohnehin fernliegenden Gedanken weg, sie könne sich nur auf bestimmte mögliche Merkmale
der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen beziehen, zumal der einheitliche Begriff „Biographie“ in die Teile „Bio“ und „Graphie“ dabei aufgespalten wird.
2.
Da somit der Eintragung der Anmeldemarke nach der Einschränkung des
Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses für die in Klassen 9, 41 und 42 beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Schutzhindernisse mehr entgegenstehen, war der den Schutz teilweise versagende Beschluss der Markenstelle insoweit aufzuheben, während die auch auf Eintragung für Dienstleistungen der
Klasse 38 gerichtete Beschwerde zurückzuweisen war. Soweit die Anmelderin ihr
Eintragungsbegehren für Waren der Klasse 16 auf „Schreibwaren“ eingeschränkt
hat, sind diese Waren nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, weil eine
Zurückweisung seitens der Markenstelle insoweit nicht erfolgte.
gez.
Unterschriften