Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 24.10.2006 – 27 W (pat) 325/03

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 325/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 300 81 462.3

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

24. Oktober 2006 durch … 08.05

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Markenstelle

für Klasse 9 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 11. August 2003 aufgehoben, soweit die

Anmeldung für die folgenden Waren und Dienstleistungen

zurückgewiesen wurde:

„Klasse 9: Fernseh-

und

Kabelübermittlungs-

und

-empfangsgeräte, Teile und Zubehör der vorgenannten Waren, soweit in Klasse 9 enthalten;

Klasse 41: Erziehungsdienstleistungen, einschließlich Produktion und/oder Ausstrahlung von Fernseh-

und Kabelfernsehprogrammen;

Klasse 42: Computer-Online-Dienste, nämlich Zurverfügungstellung von Erziehungsmaterial über globale Computernetzwerke“.

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Anmelderin hat die Darstellung

als Wortbildmarke für die Waren und Dienstleistungen

„Klasse 9: Ton- und Videobänder, Kassetten, CDs und

Schallplatten,

bespielte Filme, Fernseh-

und

Kabelübermittlungs- und –empfangsgeräte, Teile und

Zubehör der vorgenannten Waren, soweit in Klasse 9

enthalten;

Klasse 16: Druckereierzeugnisse, Periodika, Bücher, Programmführer und Programmbeschreibungen, Photographien,

Poster, Schreibwaren, Lehr- und Unterrichtsmittel

(ausgenommen Geräte), Spielkarten;

Klasse 38: Kommunikationsdienstleistungen;

Dienstleistungen

auf dem Gebiet von Kabelfernseh-, Radio- und Satellitenübertragungen, soweit in Klasse 38 enthalten;

Klasse 41: Erziehungs- und Unterhaltungsdienstleistungen, einschließlich Produktion und/oder Ausstrahlung von

Fernseh- und Kabelfernsehprogrammen;

Klasse 42: Computer-Online-Dienste, nämlich Zurverfügungstellung von Erziehungs- und Unterhaltungsmaterial über

globale Computernetzwerke“

zur Eintragung in das Register angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluss vom 11. August 2003 die Anmeldung mit Ausnahme der Waren

„Schreibwaren“ wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Das als

Beschreibung der Lebensgeschichte einer Person unmittelbar verständliche Markenwort „Biographie“ stelle für die übrigen Waren und Dienstleistungen eine glatt

beschreibende Sachaussage dar, denn es bezeichne lediglich den Inhalt der beanspruchten Ton- und Videobänder, CDs, Schallplatten sowie bespielten Filme

und weise

für die angemeldeten Fernseh-, Kabelübermittlungs- und

-empfangsgeräte sowie deren Teile und Zubehör nur auf deren Eignung und Bestimmung zum Empfang und zur Wiedergabe von Biographien hin. Bei den beanspruchten Waren der Klasse 16 beschreibe es allein das Thema, mit welchem sich

diese befassen würden. Bei den zurückgewiesenen Dienstleistungen weise das

Markenwort nur auf deren Art und Inhalt hin, weil Biographien ein beliebtes Thema

von Rundfunk- und Fernsehsendungen seien. Die angemeldete Bezeichnung sei

für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen zudem freihaltebedürftig.

Die grafische Ausgestaltung der Anmeldemarke könne eine Eintragung schließlich

ebenso wenig begründen wie die von der Anmelderin zitierten Eintragungen vergleichbarer Drittzeichen und die ausländischen Voreintragungen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie

ihr Eintragungsbegehren weiterverfolgt. Ihrer Ansicht nach steht der Eintragung

kein Schutzhindernis entgegen. Auch wenn es sich bei dem Markenwort „Biographie“ um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache handele, sei es in Alleinstellung geeignet, die angemeldeten Waren und Dienstleistungen hinreichend

zu kennzeichnen, da ein beschreibender Gehalt nur in Verbindung mit weiteren

Angaben, insbesondere der Person, deren Leben beschrieben werde, vorliege

und es sich bei diesen Produkten und Tätigkeiten um allgemeine Wirtschaftsgüter

handele. Die erforderliche Unterscheidungskraft werde darüber hinaus auch durch

die besondere grafische Ausgestaltung der Anmeldemarke begründet, bei der es

sich um eine phantasievolle und effektvolle Darstellung handele. Auch ein Freihaltungsbedürfnis bestehe nicht, weil es sich bei „Biographie“ in Alleinstellung

nicht um eine unmittelbar warenbezogene Angabe handele.

Auf den Hinweis des Senats hat die Anmelderin

ihr Waren- und

Dienstleistungsverzeichnis zunächst mit Schriftsatz vom 22. November 2005 wie

folgt eingeschränkt:

„Klasse 9: Fernseh- und Kabelübermittlungs- und -empfangsgeräte, Teile und Zubehör der vorgenannten Waren,

soweit in Klasse 9 enthalten;

Klasse 16: Schreibwaren;

Klasse 38: Kommunikationsdienstleistungen, nämlich Betrieb eines Kommunikationsnetzes; Anbieten von Dienstleistungen in Datennetzen (Onlinedienste); Einrichtung

eines Kabelanschlusses, nämlich das Legen von Kabeln;

Klasse 41: Erziehungsdienstleistungen einschließlich Produktion

und/oder Ausstrahlung von Fernseh- und Kabelfernsehprogrammen;

Klasse 42: Computer-Online-Dienste, nämlich Zurverfügungstellung von Erziehungsmaterial über globale Computernetzwerke“.

Auf die Beanstandung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnis hinsichtlich der

Dienstleistungen in Klasse 38 hat sie sodann mit Schriftsatz vom 4. Juli 2006 um

Eintragung der Marke für die ursprünglich beantragten Dienstleistungen der

Klasse 38 gebeten und an diesem Antrag auch auf den Hinweis, dass es sich um

eine unzulässige Erweiterung handele, festgehalten.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Der Eintragung

der Anmeldemarke stehen lediglich für die im eingeschränkten Waren- und

Dienstleistungsverzeichnis enthaltenen Waren der Klassen 9, 41 und 42 keine

absoluten Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG mehr entgegen. Demgegenüber scheidet eine Eintragung in Klasse 38 zum Einen an der unzulässigen Erweiterung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnis und zum Anderen an der einer Prüfung entgegenstehenden mangelnden Beschreibung der

nach der Einschränkung noch beanspruchten Dienstleistungen.

1.

Eine Eintragung der Anmeldemarke für Dienstleistungen der Klasse 38 ist

nicht möglich.

a)

Soweit die Anmelderin nunmehr wieder eine Eintragung für die ursprünglich

beantragten Dienstleistungen der Klasse 38 begehrt, scheitert diese schon daran,

dass mit Schriftsatz vom 22. November 2005 die Anmeldung hinsichtlich der

Dienstleistungen dieser Klasse auf „Kommunikationsdienstleistungen, nämlich

Betrieb eines Kommunikationsnetzes; Anbieten von Dienstleistungen in Datennetzen (Onlinedienste); Einsichtung eines Kabelanschlusses, nämlich das Legen von

Kabeln“ geändert wurde. Damit hat die Anmelderin die ursprünglich beantragten

„Kommunikationsdienstleistungen“ eingeschränkt und auf die ursprünglich beantragten „Dienstleistungen auf dem Gebiet von Kabelfernseh-, Radio- und Satellitenübertragungen, soweit

in Klasse 38 enthalten“ - wie nachfolgend noch

auszuführen sein wird - endgültig verzichtet. Da nach § 39 Abs. 1 MarkenG das

Warenverzeichnis nicht erweitert werden darf, ist ein Aufgreifen des ursprünglichen Warenverzeichnisses aber nach erfolgter Einschränkung unzulässig; aus

demselben Grund ist auch ein einmal erklärter Verzicht unwiderruflich. Damit ist

das auf die bei Anmeldung beantragten Dienstleistungen der Klasse 38 gerichtete

Eintragungsbegehren der Anmelderin schon aus diesem Grund als unzulässig

zurückzuweisen.

b)

Aber auch eine Eintragung für die im Schriftsatz vom 22. November 2005

genannten Dienstleistungen der Klasse 38 kommt nicht in Betracht.

aa) Soweit die Anmelderin hiermit eine Eintragung für „Kommunikationsdienstleistungen, nämlich Betrieb eines Kommunikationsnetzes“ begehrt, ist unklar, was

unter einem solchen Betrieb zu verstehen ist. Eine - für die Prüfung der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG unentbehrliche - Erläuterung der Anmelderin ist nach entsprechender Beanstandung durch den Senat nicht erfolgt, so dass

die Unklarheit zu Lasten der Anmelderin geht. Damit ist ihrer Beschwerde gegen

den Zurückweisungsbeschluss der Markenstelle auch nach erfolgter Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses schon mangels Zulässigkeit

ihres Eintragungsantrags hinsichtlich der vorgenannten eingeschränkten Dienstleistungen der Erfolg zu versagen.

bb) Soweit

die Anmelderin

darüber

hinaus mit Schriftsatz

vom

22. November 2005 das Dienstleistungsverzeichnis in „Anbieten von Dienstleistungen in Datennetzen (Onlinedienste); Einrichtung eines Kabelanschlusses,

nämlich das Legen von Kabeln“ geändert hat, handelt es sich um eine nach § 39

Abs. 1 MarkenG unzulässige Erweiterung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses; denn diese Tätigkeiten stehen mit der ursprünglich allein auf die

technische Durchführung von Kabelfernseh-, Radio- und Satellitenübertragungen

gerichteten Dienstleistungen in keinerlei Zusammenhang, weil es sich weder bei

dem bloßen Anbieten von Dienstleistungen in Datennetzen noch bei der Verlegung von Kabeln um eine Übertragungstätigkeit handelt, auf die sich das ursprüngliche Dienstleistungsverzeichnis ausschließlich beschränkte. Damit ist der

Beschwerde auch insoweit der Erfolg zu versagen.

2.

Die Beschwerde ist aber hinsichtlich der übrigen im eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis beanspruchten Waren und Dienstleistungen

begründet. Insoweit steht der Eintragung der angemeldeten Marke weder ein

Freihaltungsbedürfnis i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG noch das Fehlen jeglicher

Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Es lässt sich

nämlich weder feststellen, dass die Anmeldemarke in Bezug auf diese Waren und

Dienstleistungen in zumindest einer ihrer möglichen Bedeutungen (vgl. EuGH,

MarkenR 2004, 450, 453 [Rz. 32] – DOUBLEMINT) ausschließlich aus Zeichen

oder Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen dieser

Waren und Dienstleistungen dienen können, bei denen es sich um für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise bedeutsame Umstände

handelt (vgl. hierzu BGH GRUR 1999, 1093, 1094 – FOR YOU; GRUR 2000, 211,

232 – FÜNFER), die hinreichend eng mit einer Ware oder Dienstleistung selbst in

Bezug stehen (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 – Berlin Card), noch werden die

durchschnittlich

informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH

GRUR 2003, 604, 605 – Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2) Abnehmer ihr

nur einen für diese Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt entnehmen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153

- marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; BGH GRUR 2001, 162, 163

m. w. N. – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Zwar werden die angesprochenen Verkehrskreise das Markenwort „Biographie“

auch in Alleinstellung ohne Weiteres in der Bedeutung „Beschreibung der Lebensgeschichte einer Person“ verstehen. Es ist aber nicht ersichtlich, dass es geeignet

ist, mögliche Merkmale der vorgenannten jetzt noch beanspruchten Waren und

Dienstleistungen zu beschreiben oder dass es von den angesprochenen Verkehrskreisen nur in diesem Sinne und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen aufgefasst wird.

a)

Die in Klasse 9 beanspruchten Übermittlungs- und -empfangsgeräte sowie

deren Teile und Zubehör sind zwar grundsätzlich geeignet, jeden möglichen

Sendeinhalt zu übertragen und zu empfangen. Es ist aber nicht üblich, solche Geräte nur zur Übertragung und zum Empfang bestimmter Sendeinhalte herzustellen

und anzubieten. Für den Verkehr besteht daher keine Veranlassung davon auszugehen, dass solche mit der Anmeldemarke gekennzeichneten Geräte allein der

Übertragung und dem Empfang von Sendungen dienen, welche sich ausschließlich oder überwiegend mit Lebensgeschichten einzelner Personen befassen.

b)

Bei den schließlich noch in Klasse 41 beanspruchten „Erziehungsdienstleistungen, einschließlich Produktion und/oder Ausstrahlung von Fernseh- und Kabelfernsehprogrammen“ und den Dienstleistungen der Klasse 42 „Computer-Online-Dienste, nämlich Zurverfügungstellung von Erziehungsmaterial über globale

Computernetzwerke“ stellt sich das Markenwort „Biographie“ in den Augen der

angesprochenen Verkehrskreise ebenfalls als ungewöhnlich und wenig aussagekräftig dar, weil die Lebensgeschichten einzelner Personen bei pädagogischen

Lerninhalten üblicherweise nicht im Vordergrund stehen, sondern wenn überhaupt

allenfalls – etwa im Rahmen der Interpretationen von Texten, Musikstücken oder

sonstigen künstlerischen Werken – als beiläufiges Hintergrundwissen behandelt

werden. Es liegt für den Verkehr daher eher fern anzunehmen, diese Dienstleistungen würden vorrangig solche Inhalte haben, selbst wenn sie ihnen mit der Anmeldemarke gekennzeichnet begegnen.

Der mögliche Eindruck, dass die Anmeldemarke die gekennzeichneten Waren und

Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen bezeichnet, wird zusätzlich noch durch die grafische Ausgestaltung der

Anmeldemarke verstärkt; auch wenn sie möglicherweise werbeübliche Gestaltungsformen nicht überschreitet, führt sie zusätzlich doch von dem ohnehin fernliegenden Gedanken weg, sie könne sich nur auf bestimmte mögliche Merkmale

der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen beziehen, zumal der einheitliche Begriff „Biographie“ in die Teile „Bio“ und „Graphie“ dabei aufgespalten wird.

2.

Da somit der Eintragung der Anmeldemarke nach der Einschränkung des

Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses für die in Klassen 9, 41 und 42 beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Schutzhindernisse mehr entgegenstehen, war der den Schutz teilweise versagende Beschluss der Markenstelle insoweit aufzuheben, während die auch auf Eintragung für Dienstleistungen der

Klasse 38 gerichtete Beschwerde zurückzuweisen war. Soweit die Anmelderin ihr

Eintragungsbegehren für Waren der Klasse 16 auf „Schreibwaren“ eingeschränkt

hat, sind diese Waren nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, weil eine

Zurückweisung seitens der Markenstelle insoweit nicht erfolgte.

gez.

Unterschriften