Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 24.10.2006 – 27 W (pat) 54/06

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 54/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 45 750.0

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

24. Oktober 2006 durch … 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der

Markenstelle für Klasse 25 vom 30. März 2006 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach

vorangegangener Beanstandung mit dem angefochtenen Beschluss die Anmeldung der farbigen (rot/blau/weiß) Wort-/Bildmarke

teilweise zurückgewiesen, nämlich für die für die Waren und Dienstleistungen

„Schuhwaren; Einzelhandlungsdienstleistungen

in Bezug auf

Schuhwaren und entsprechendes Zubehör; Online-Einzelhandels-

und Katalogdienstleistungen für Schuhwaren und entsprechendes

Zubehör; Zusammenstellen und Zustellen von Schuhwaren und

entsprechendem Zubehör“.

Zur Begründung ist ausgeführt, der Marke fehle die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Der Verkehr verstehe die angemeldete Wortfolge „my SHOES“ im Sinne von „meine Schuhe“. Im Hinblick auf die von

der Zurückweisung betroffenen Waren und Dienstleistungen weise diese Bezeichnung in werbeüblicher Form darauf hin, dass die beanspruchten Waren dem individuellen Geschmack der angesprochenen Verbraucher entsprächen. Da auch die

graphische Ausgestaltung der Marke nicht über das in der Werbegraphik Übliche

hinausgehe, sei sie vom Verkehr nicht als Herkunftshinweis für die betreffenden

Waren und Dienstleistungen zu erfassen. Ob daneben noch ein Freihaltungsbedürfnis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestehe, könne bei dieser Sachlage dahinstehen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde, mit

der sie begehrt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Sie hält die angemeldete Marke aufgrund der konkreten Kombination der verschiedenen Elemente für schutzfähig. Insbesondere die konkrete Festlegung der

Farben in einer geometrischen Form und in einem bestimmten Verhältnis

zueinander stelle in Verbindung mit den typographisch unterschiedlich ausgestalteten Wortelementen, die zudem keine unmittelbar und unmissverständlich beschreibenden Angaben enthielten, eine Besonderheit dar, die dem Publikum in

Erinnerung bleiben werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Schutzgewährung für die konkret

beanspruchte Marke steht weder fehlende Unterscheidungskraft noch ein Freihaltungsbedürfnis entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG), so dass der angegriffene Beschluss auf die Beschwerde hin aufzuheben war.

In ihrer Gesamtheit fehlt der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft.

Zwar enthält die Wortfolge „my SHOES“, die aufgrund ihrer dem Grundwortschatz

des Englischen entstammenden Bestandteile weitesten Verkehrskreisen als

„meine SCHUHE“ unmittelbar verständlich ist, im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine allgemein verständliche, sachbezogene Angabe dar, nämlich den Hinweis auf Schuhe, die zum angesprochenen

Verbraucher passen sollen, die er sich zu eigen machen soll. Derartige Aussagen,

die das Personalpronomen der ersten Person enthalten, sind werbeüblich und

werden vom Publikum ohne weiteres als anpreisende Angabe verstanden. Aufgrund welcher Eigenschaften die Waren und Dienstleistungen, die solchermaßen

gekennzeichnet sind, sich im Einzelnen dem Verbraucher anempfehlen, ist dabei

unerheblich; vielmehr genügt es zur Feststellung mangelnder Unterscheidungskraft, dass er die Kennzeichnung als eine allgemeine Werbeaussage versteht, weil

eine solche Bezeichnung dann nicht mehr als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird. Allein der klare Bedeutungsgehalt von „my SHOES“ macht diese

Wortfolge für sich betrachtet zu einer dem Markenschutz nicht zugänglichen Bezeichnung, wie die Markenstelle unter Bezugnahme auf die maßgebliche höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend festgestellt hat. Diesen Ausführungen

schließt sich der Senat in vollem Umfang an.

Auch die Tatsache, dass die einzelnen Markenbestandteile unterschiedlich typographisch gestaltet und unterschiedlich farbig unterlegt sind, wobei „my“ in weißen

kursiven Kleinbuchstaben auf marineblauem Untergrund und „SHOES“ in nicht

kursiven weißen Großbuchstaben auf leuchtend rotem Untergrund dargestellt ist,

begründet jeweils für sich keine Schutzfähigkeit der Marke. Denn derartige

Gestaltungen liegen durchaus im Rahmen der werbeüblichen Schriftgraphik.

Damit sind sämtliche einzelnen Merkmale, aus denen sich die verfahrensgegenständliche Marke zusammensetzt, werbeüblich und nicht geeignet, einen Hinweis

auf die Herkunft aus einem ganz bestimmten Unternehmen zu geben.

Zu betrachten ist aber die Marke in ihrer Gesamtheit. Unter Berücksichtigung

sämtlicher konkreter Merkmale der in farbiger Gestaltung beanspruchten Marke ist

ihr nach Auffassung des Senats nicht jegliches Mindestmaß an Unterscheidungskraft abzusprechen. Denn gerade die konkrete Farbgebung mit dem weißen Zwischenraum zwischen den farblich und typographisch in der vorstehend beschriebenen Weise unterschiedlich gestalteten Textblöcken wirkt in Verbindung mit dem

Verhältnis zwischen den Texthöhen einerseits und der jeweiligen Breite der seitlichen und oberen Ränder – wobei erstere sehr knapp gehalten sind, letztere etwa

die Schrifthöhe erreichen - noch hinreichend eigentümlich, um sich dem Verkehr

als betriebliches Unterscheidungsmittel einzuprägen. Damit fehlt der Marke jedenfalls in genau der graphischen und farblichen Merkmalskombination, in der sie

beansprucht wird, nicht jegliches Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Die konkrete Gestaltung ist auch nicht freihaltungsbedürftig, so dass das angemeldete

Zeichen eintragungsfähig ist.

Die Marke kann auch für die von dem zurückweisenden Beschluss der Markenstelle betroffenen Dienstleistungen eingetragen werden. Die Angaben im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen sind hinreichend konkret, um der Anmelderin ebenso wie den Mitbewerbern Aufschluss darüber zu geben, welche

Dienstleistungen vom Schutz der Marke umfasst sind, denn es sind die Waren

oder Arten von Waren genannt, auf den sich die Dienstleistungen beziehen, nämlich Schuhwaren und entsprechendes Zubehör. Um welche Dienstleistungen es

sich konkret handeln mag, braucht in der Anmeldung nicht bezeichnet zu sein (vgl.

EuGH, GRUR 2005, 764 – Praktiker).

gez.

Unterschriften