Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 24.10.2006 – 6 W (pat) 330/03

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

24. Oktober 2006

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 64 639

… 08.05

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Das Patent 100 64 639 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 30. Januar 2003 veröffentlichte Erteilung des Patents 100 64 639

mit der Bezeichnung „Tablettenpressstempel mit Kugelgewindetrieb“ ist am

30. April 2003 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1

sei nicht neu.

Zur Begründung ihres Einspruchs verweist die Einsprechende ausschließlich auf

die nachveröffentlichte DE 100 24 340 C2.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent 100 64 639 in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin überreicht in der mündlichen Verhandlung neue Ansprüche

gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 und stellt den Antrag,

das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten, hilfsweise

das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit folgenden Unterlagen:

Patentansprüche jeweils gemäß Hilfsanträgen 1 und 2, eingereicht

in der mündlichen Verhandlung,

Beschreibung und Zeichnungen wie erteilt.

Sie ist der Auffassung, dass die Gegenstände der Ansprüche gemäß Haupt- und

Hilfsanträgen neu sind.

Der erteilte Anspruch 1 lautet:

„Tablettenpressstempel, insbesondere für eine Rundlauf-Tablettenpresse, mit einem hohlen Pressstempelschaft (2) und einem

hierin angeordneten Kugel-Gewindetrieb (4), an dessen einem

Gewindespindelende (5a) ein Tablettenformwerkzeug (10) drehfest anbringbar ist, so dass dieses gegenüber dem Pressstempelschaft (2) verdrehbar ist.“

Im Prüfungsverfahren wurden zusätzlich noch folgende Druckschriften berücksichtigt:

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DE 199 63 263 A1

DE 198 55 328 A1

DE 196 35 186 A1

DE 88 16 064 U1

US 56 07 704 A

- WO 00 29 205 A1

- WO 00 27 618 A1.

Wegen der Unteransprüche und den Ansprüchen gemäß den Hilfsanträgen 1

und 2 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den Einspruch nach

§ 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung i. V. m. § 99

Abs. 1 PatG, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und § 17 Abs. 1 GVG entsprechend zuständig.

2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert

und auch im Übrigen zulässig, was von der Patentinhaberin in der mündlichen

Verhandlung nicht mehr angezweifelt worden ist.

3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung

im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.

a. Der Vorhalt der Einsprechenden, der Anspruch 1 sei unklar, ist in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten worden.

Er ist im Übrigen auch nicht gegeben, da ein Fachmann zumindest unter Zuhilfenahme der Beschreibung und der Figuren die Erfindung ohne Schwierigkeiten

nacharbeiten kann.

b. Die erteilten Ansprüche 1 bis 16 sind zulässig, da sie den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 16 entsprechen. Im Übrigen sind seitens der Einsprechenden auch

keine Zweifel an der Zulässigkeit der Ansprüche geäußert worden.

c. Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Tablettenpressstempel mit Kugelgewindetrieb nach Anspruch 1 ist gegenüber dem Stand der Technik neu.

Dies wurde seitens der Einsprechenden ausschließlich hinsichtlich der nachveröffentlichten DE 100 24 340 C2 bestritten.

Diese Druckschrift offenbart jedoch weder das Merkmal, wonach ein Kugel-Gewindetrieb vorgesehen ist, noch das Merkmal, wonach an einem Gewindespindelende ein Tablettenformwerkzeug drehfest anbringbar ist.

Ein in üblicher Weise aufgebauter Kugelgewindetrieb, wie er auch bei der Erfindung verwendet wird (vgl. Sp. 4, Z. 20/21), besteht aus einer Gewindespindel, einer Mutter und zwischen Gewindespindel und Mutter angeordneten Kugeln. Eine

derartige Ausgestaltung ist der DE 100 24 340 C2 nicht zu entnehmen. Dort ist

vielmehr lediglich eine Gewindespindel 22 und eine Mutter 24 vorgesehen, welche

zusammen eine Spindeltrieb bilden. Es fehlen jedoch die zwischen Gewindespindel und Mutter angeordneten Kugeln, welche zur Bildung eines Kugelgewindetriebes, wie es erfindungsgemäß vorgesehen sein soll, unabdingbar sind.

Weiterhin ist beim Tablettenpressstempel nach der DE 100 24 340 C2 auch nicht

das Merkmal verwirklicht, wonach an einem Gewindespindelende ein Tablettenformwerkzeug drehfest anbringbar ist.

Der Begriff „anbringbar“ impliziert insbesondere durch die Endsilbe „-bar“, dass

das Tablettenformwerkzeug lösbar mit dem Gewindespindelende verbunden sein

soll. Dies findet seine Stütze auch in den Fig. 1 und 2 und in der Beschreibung

Sp. 4, Z. 31 bis 34 der Streitpatentschrift, wo ausgeführt ist, dass das untere Ende

der Gewindespindel des Kugel-Gewindetriebes so ausgebildet ist, dass hierauf

das eigentliche Tablettenformwerkzeug drehfest, aber lösbar anbringbar ist. Eine

solche lösbare Verbindung zwischen dem Gewindespindelende und dem Tablettenformwerkzeug ist bei dem Tablettenpressstempel nach der DE 100 24 340 C2

jedoch nicht offenbart. Dort ist vielmehr das Tablettenformwerkzeug offensichtlich

fest mit dem Gewindespindelende verbunden. Daher muss dort bei einem Wechsel des Tablettenformwerkzeuges dieses auch zusammen mit der Gewindespindel

ausgetauscht werden, während gemäß der Erfindung ein Austausch des Tablettenformwerkzeuges ohne die Gewindespindel möglich ist.

Somit ist der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gegenüber dem Gegenstand

der nachveröffentlichten DE 100 23 340 C2 neu.

Die Neuheit gegenüber den übrigen Druckschriften wurde nicht angezweifelt. Sie

ist im Übrigen auch gegeben.

d. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Diese wurde seitens der Einsprechenden nicht angezweifelt. Sie ist im Übrigen

auch gegeben, wie bereits die Prüfungsstelle in zutreffender Weise in ihrem Erstbescheid vom 20. August 2001 festgestellt hat. Diesen Ausführungen schließt sich

der Senat auch zur Begründung der Entscheidung über den Einspruch an.

Der erteilte Anspruch 1 ist somit bestandsfähig.

e. Zusammen mit dem Anspruch 1 sind auch die Unteransprüche 2 bis 14 bestandsfähig.

f. Zum nebengeordneten Anspruch 15, der dieselbe Merkmalskombination mit

umfasst wie der Anspruch 1, und dem darauf rückbezogenen Unteranspruch 16

gelten die gleichen Ausführungen wie zum Anspruch 1 sinngemäß, so dass diese

ebenfalls bestandsfähig sind.

4. Bei dieser Sachlage brauchte auf die Hilfsanträge nicht mehr eingegangen zu

werden.

gez.

Unterschriften