Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 24.10.2006 – 6 W (pat) 330/03
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. Oktober 2006
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 64 639
… 08.05
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent 100 64 639 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 30. Januar 2003 veröffentlichte Erteilung des Patents 100 64 639
mit der Bezeichnung „Tablettenpressstempel mit Kugelgewindetrieb“ ist am
30. April 2003 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1
sei nicht neu.
Zur Begründung ihres Einspruchs verweist die Einsprechende ausschließlich auf
die nachveröffentlichte DE 100 24 340 C2.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent 100 64 639 in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin überreicht in der mündlichen Verhandlung neue Ansprüche
gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 und stellt den Antrag,
das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten, hilfsweise
das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche jeweils gemäß Hilfsanträgen 1 und 2, eingereicht
in der mündlichen Verhandlung,
Beschreibung und Zeichnungen wie erteilt.
Sie ist der Auffassung, dass die Gegenstände der Ansprüche gemäß Haupt- und
Hilfsanträgen neu sind.
Der erteilte Anspruch 1 lautet:
„Tablettenpressstempel, insbesondere für eine Rundlauf-Tablettenpresse, mit einem hohlen Pressstempelschaft (2) und einem
hierin angeordneten Kugel-Gewindetrieb (4), an dessen einem
Gewindespindelende (5a) ein Tablettenformwerkzeug (10) drehfest anbringbar ist, so dass dieses gegenüber dem Pressstempelschaft (2) verdrehbar ist.“
Im Prüfungsverfahren wurden zusätzlich noch folgende Druckschriften berücksichtigt:
-
-
-
-
-
DE 199 63 263 A1
DE 198 55 328 A1
DE 196 35 186 A1
DE 88 16 064 U1
US 56 07 704 A
- WO 00 29 205 A1
- WO 00 27 618 A1.
Wegen der Unteransprüche und den Ansprüchen gemäß den Hilfsanträgen 1
und 2 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den Einspruch nach
§ 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung i. V. m. § 99
Abs. 1 PatG, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und § 17 Abs. 1 GVG entsprechend zuständig.
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert
und auch im Übrigen zulässig, was von der Patentinhaberin in der mündlichen
Verhandlung nicht mehr angezweifelt worden ist.
3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung
im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.
a. Der Vorhalt der Einsprechenden, der Anspruch 1 sei unklar, ist in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten worden.
Er ist im Übrigen auch nicht gegeben, da ein Fachmann zumindest unter Zuhilfenahme der Beschreibung und der Figuren die Erfindung ohne Schwierigkeiten
nacharbeiten kann.
b. Die erteilten Ansprüche 1 bis 16 sind zulässig, da sie den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 16 entsprechen. Im Übrigen sind seitens der Einsprechenden auch
keine Zweifel an der Zulässigkeit der Ansprüche geäußert worden.
c. Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Tablettenpressstempel mit Kugelgewindetrieb nach Anspruch 1 ist gegenüber dem Stand der Technik neu.
Dies wurde seitens der Einsprechenden ausschließlich hinsichtlich der nachveröffentlichten DE 100 24 340 C2 bestritten.
Diese Druckschrift offenbart jedoch weder das Merkmal, wonach ein Kugel-Gewindetrieb vorgesehen ist, noch das Merkmal, wonach an einem Gewindespindelende ein Tablettenformwerkzeug drehfest anbringbar ist.
Ein in üblicher Weise aufgebauter Kugelgewindetrieb, wie er auch bei der Erfindung verwendet wird (vgl. Sp. 4, Z. 20/21), besteht aus einer Gewindespindel, einer Mutter und zwischen Gewindespindel und Mutter angeordneten Kugeln. Eine
derartige Ausgestaltung ist der DE 100 24 340 C2 nicht zu entnehmen. Dort ist
vielmehr lediglich eine Gewindespindel 22 und eine Mutter 24 vorgesehen, welche
zusammen eine Spindeltrieb bilden. Es fehlen jedoch die zwischen Gewindespindel und Mutter angeordneten Kugeln, welche zur Bildung eines Kugelgewindetriebes, wie es erfindungsgemäß vorgesehen sein soll, unabdingbar sind.
Weiterhin ist beim Tablettenpressstempel nach der DE 100 24 340 C2 auch nicht
das Merkmal verwirklicht, wonach an einem Gewindespindelende ein Tablettenformwerkzeug drehfest anbringbar ist.
Der Begriff „anbringbar“ impliziert insbesondere durch die Endsilbe „-bar“, dass
das Tablettenformwerkzeug lösbar mit dem Gewindespindelende verbunden sein
soll. Dies findet seine Stütze auch in den Fig. 1 und 2 und in der Beschreibung
Sp. 4, Z. 31 bis 34 der Streitpatentschrift, wo ausgeführt ist, dass das untere Ende
der Gewindespindel des Kugel-Gewindetriebes so ausgebildet ist, dass hierauf
das eigentliche Tablettenformwerkzeug drehfest, aber lösbar anbringbar ist. Eine
solche lösbare Verbindung zwischen dem Gewindespindelende und dem Tablettenformwerkzeug ist bei dem Tablettenpressstempel nach der DE 100 24 340 C2
jedoch nicht offenbart. Dort ist vielmehr das Tablettenformwerkzeug offensichtlich
fest mit dem Gewindespindelende verbunden. Daher muss dort bei einem Wechsel des Tablettenformwerkzeuges dieses auch zusammen mit der Gewindespindel
ausgetauscht werden, während gemäß der Erfindung ein Austausch des Tablettenformwerkzeuges ohne die Gewindespindel möglich ist.
Somit ist der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gegenüber dem Gegenstand
der nachveröffentlichten DE 100 23 340 C2 neu.
Die Neuheit gegenüber den übrigen Druckschriften wurde nicht angezweifelt. Sie
ist im Übrigen auch gegeben.
d. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Diese wurde seitens der Einsprechenden nicht angezweifelt. Sie ist im Übrigen
auch gegeben, wie bereits die Prüfungsstelle in zutreffender Weise in ihrem Erstbescheid vom 20. August 2001 festgestellt hat. Diesen Ausführungen schließt sich
der Senat auch zur Begründung der Entscheidung über den Einspruch an.
Der erteilte Anspruch 1 ist somit bestandsfähig.
e. Zusammen mit dem Anspruch 1 sind auch die Unteransprüche 2 bis 14 bestandsfähig.
f. Zum nebengeordneten Anspruch 15, der dieselbe Merkmalskombination mit
umfasst wie der Anspruch 1, und dem darauf rückbezogenen Unteranspruch 16
gelten die gleichen Ausführungen wie zum Anspruch 1 sinngemäß, so dass diese
ebenfalls bestandsfähig sind.
4. Bei dieser Sachlage brauchte auf die Hilfsanträge nicht mehr eingegangen zu
werden.
gez.
Unterschriften