Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 25.10.2006 – 14 W (pat) 40/03
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 40/03 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 101 59 735.5-41
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 25. Oktober 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 08.05
G r ü n d e
I
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 3. April 2003 hat die Prüfungsstelle für
Klasse C 01 B des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung
101 59 735.5-41 mit der Bezeichnung
„Reaktor zur autothermen Reformierung von Kohlenwasserstoffen“
zurückgewiesen.
Dem Beschluss liegen die ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 bis 11
zugrunde, von denen Anspruch 1 wie folgt lautet:
„Reaktor zur autothermen Reformierung von Kohlenwasserstoffen
mit mindestens einer Reaktionszone (1), in der mindestens ein
Katalysator (3, 4) für die Reformierung angeordnet ist, so dass die
an der Reformierung beteiligten Edukte beim Durchströmen der
Reaktionszone (1) umgesetzt werden, dadurch gekennzeichnet,
dass Heizmittel zum Beheizen des Endbereichs (5) der Reaktionszone (1) vorgesehen sind, um die Umsetzung der Kohlenwasserstoffe zu beschleunigen.“
Die Zurückweisung ist damit begründet, der beanspruchte Reaktor sei gegenüber
dem aus
(1) DE 197 13 242 A1
bekannten nicht mehr neu.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er
sein Patentbegehren auf der Grundlage der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 bis 11, hilfsweise auf der Grundlage der am 20. Mai 2003 per Fax
eingegangenen Patentansprüche 1 und 2 weiterverfolgt. Der dem Hilfsantrag
zugrundeliegende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
„Verfahren zur autothermen Reformierung von Kohlenwasserstoffen mit mindestens einer Reaktionszone (1), in der mindestens ein
Katalysator (3, 4) für die Reformierung angeordnet ist, so dass die
an der Reformierung beteiligten Edukte beim Durchströmen der
Reaktionszone (1) umgesetzt werden, dadurch gekennzeichnet,
dass der Endbereichs
(5) der Reaktionszone
(1) mittels
Heizmittels beheizt wird, um die Umsetzung der Kohlenwasserstoffe zu beschleunigen.“
Der Anmelder vertritt die Auffassung, ein Reaktor zur autothermen Reformierung
sei eine grundlegend andere Vorrichtung als ein Reaktor zur Wasserdampfreformierung bzw. von einem solchen grundverschieden. Zur Stützung seines Vorbringens verweist er u. a. auf
Anlage 5: Forschungsverbund
Sonnenenergie,
Themen
1999/2000, „Reformierung von Kohlenwasserstoffen“
von A. Heinzel, Cl. Palm und B. Vogel (Seiten 54 bis
58).
Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2006 ist dem Anmelder dargelegt worden,
dass und warum nach Auffassung des Berichterstatters bei einem Reaktor nach
dem ursprünglichen Anspruch 1 die Neuheit und bei einem Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag die erfinderische Tätigkeit fraglich sei. In diesem Zusammenhang wurden die bereits im Prüfungsverfahren in Betracht gezogene Entgegenhaltung
(2) DE 196 24 433 C1
sowie die Anlage 5 genannt.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent im
Umfang der ursprünglich eingereichten Unterlagen,
hilfsweise im Umfang der am 20. Mai 2003 eingegangenen Unterlagen mit den ursprünglich eingereichten Figuren zu erteilen.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der auf den ursprünglichen Anspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen ursprünglichen Ansprüche 2 bis 11 und des auf Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag rückbezogenen
Patentanspruchs 2 nach Hilfsantrag, wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig; sie kann aber nicht zum Erfolg führen, da der Anspruch 1 nach Hauptantrag mangels Neuheit und der Anspruch 1
nach Hilfsantrag mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar ist.
1. Der Reaktor zur autothermen Reformierung von Kohlenwasserstoffen nach
dem ursprünglichen Patentanspruch 1 weist folgende gegenständliche Merkmal
auf:
1. mindestens eine Reaktionszone, in der
2. mindestens ein Katalysator für die Reformierung angeordnet
ist, [so dass die an der Reformierung beteiligten Edukte beim
Durchströmen der Reaktionszone umgesetzt werden]
3. Heizmittel zum Beheizen des Endbereichs der Reaktionszone [um die Umsetzung der Kohlenwasserstoffe zu beschleunigen].
Die in eckige Klammern gesetzten Wirkungsangaben sind - wie die Zweckbindungsangabe für den Reaktor - nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie sich für
den Fachmann eindeutig erkennbar gegenständlich manifestieren.
Aus (1) ist ein Reformierungsreaktor zur Wasserdampfreformierung von Methanol
bekannt, der
1. mit zwei Reaktorstufen in einem gemeinsamen Reaktorgehäuse ausgelegt ist,
2.
die mit einer durchgehenden Katalysatorschüttung befüllt
sind, wobei
3.
die erste Reaktorstufe unbeheizt bleibt und die zweite
Reaktorstufe einen Wärmeübertrageraufbau besitzt und beheizt wird (Ansprüche 1 und 2 i. V. m. Fig. 1).
Dieser Reformierungsreaktor weist somit sämtliche gegenständlichen Merkmale
des ursprünglichen Anspruchs 1 auf.
Die Zweckbindung „zur autothermen Reformierung von Kohlenwasserstoffen“
kann dem beanspruchten Reaktor nicht zur Neuheit verhelfen. Hierzu müsste der
Fachmann den Unterschied an einem nachprüfbaren gegenständlichen Merkmal
feststellen können, d. h. er müsste allein durch Augenschein unterscheiden können zwischen einem Reaktortyp X, geeignet für die autotherme Reformierung und
ungeeignet für die Wasserdampfreformierung und einem Reaktortyp Y, geeignet
für die Wasserdampfreformierung und ungeeignet für die autotherme Reformierung.
Hierzu hat der Anmelder trotz des ausdrücklichen Hinweises in der Zwischenverfügung nichts vorgetragen.
Rein der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass die Abbildung 2 der im
Jahr 2000 veröffentlichten Anlage 5 i. V. m. der zugehörigen Beschreibung ebenfalls einen Reaktor mit sämtlichen gegenständlichen Merkmalen des ursprünglichen Anspruchs 1 vorwegnimmt.
2. Das Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag beruht nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Die der vorliegenden Anmeldung zugrunde liegende Aufgabe ist in der Beschreibung nicht ausdrücklich formuliert, sinngemäß dürfte sie darin zu sehen sein, bei
der autothermen Reformierung für eine vollständige Reaktion von nicht umgesetzten Kohlenwasserstoffen bei kleiner Luftzahl zu sorgen (Seite 4 Absatz 1 der
Erstunterlagen).
Das Erkennen dieses Problems übersteigt das Routinekönnen des zuständigen
Fachmanns - eines mit der Optimierung der autothermen Reformierung von Kohlenwasserstoffen betrauten Ingenieurs, Physikers oder Physikochemikers - nicht,
denn bei der Durchführung seiner Optimierungsversuche ist eine (gas)analytische
Untersuchung der Umsetzungsprodukte und deren Korrelation mit den eingestellten Versuchsbedingungen unerlässlich.
Der Fachmann kann sich auch nicht darauf beschränken, nur die ausdrücklich auf
die autotherme Reformierung bezogenen Erkenntnisse zu verwerten; vielmehr gebietet ihm die fachmännische Sorgfalt, sich auf dem Gebiet der katalytischen Reformierung allgemein informiert zu halten, die laufende Entwicklung zu verfolgen
und neuere Ergebnisse auf ihre Brauchbarkeit auf seinem Spezialgebiet zu überprüfen (vgl. hierzu (2) Sp. 5 Z. 61 bis 66 oder Anlage 5).
Dann ist ihm aber bekannt, dass eine Heizung der Vervollständigung der Reformierungsreaktion (von Kohlenwasserstoffen) dienlich ist (vgl. (1) Sp. 2 Z. 4 bis 10
oder Anlage 5 Abbildung 2). Er hat daher diese Maßnahme als zur Lösung der
Aufgabe geeignet in Betracht zu ziehen und wird diesem Lösungsweg gegenüber
dem auf Seite 4 Absatz 2 der Erstunterlagen aufgezeigtem - der Eindüsung von
Sekundärluft, die einen Kompressor erfordern und zudem der Zielgröße einer
verkleinerten Luftzahl entgegenwirken würde - den Vorzug geben. Die Bestätigung
der nicht unerwarteten Erfolgsaussichten ist in einem einfachen Versuch möglich.
Es ist dem Fachmann somit ohne erfinderisches Zutun möglich, gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags zu verfahren; völlig unabhängig von der Überlegung, ob
zur Optimierung des Verfahrens auch eine Überprüfung des Temperaturprofils mit
entsprechenden Temperatursonden in den unterschiedlichen Reaktorzonen (im
Sinne der Abbildungen 2 und 3 der Anlage 5) gehört, mit der der Fachmann bei
Feststellung des in Figur 1 unten der vorliegenden Anmeldung angegebenen
Temperaturverlaufs unmittelbar zur Anbringung einer Stützheizung angeregt
werden könnte.
3. Nach alledem ist die Beschwerde des Anmelders zurückzuweisen. Eine
mündliche Verhandlung ist nicht (mehr) beantragt; der Senat erachtet sie auch
nicht für sachdienlich (§ 78 PatG).
gez.
Unterschriften