Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 27.10.2006 – 25 W (pat) 136/05
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 136/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 31 887.2
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
27. Oktober 2006 unter Mitwirkung …
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Die Wortfolge
Menschen gewinnen
ist am 25. Juni 2003 für die Dienstleistungen
"Werbung; Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Marketing, Vertriebsunterstützung, Vertriebsaufbau, insbesondere in strukturierten Vertrieben, im Multi-Level-Marketing,
Empfehlungsmarketing und Networkmarketing, Entwicklung von
Vertriebs- und Marketingformen und Verkaufsmodellen, Verkaufsförderung für Dritte, Werbung durch Werbeschriften, Organisation, Planung und Durchführung von Ausstellungen und Messen
für wirtschaftliche und Werbezwecke, Vermietung von Werbeflächen im Internet, Werbung im Internet für Dritte, Bannerexchange
im Internet, Dateienverwaltung mittels Computer, Dienstleistung
einer Preisagentur (nämlich Ermittlung von Preisen für Waren
und/oder Dienstleistungen), Präsentation von Firmen im Internet
und anderen Medien, Durchführung von Auktionen und Versteigerungen (auch im Internet), e-commere-Dienstleistungen, nämlich
Rechnungsabwicklung für elektronische Bestellsysteme, Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäft über Online-Shops, Präsentation von Waren und Dienstleistungen; Fernsehwerbung,
Marktforschung, Meinungsforschung, Merchandising, Verbraucherberatung, Vermittlung von Wirtschaftskontakten im Internet,
Vermittlung von Adressen, Vermittlung von Zeitungsabonnements
für Dritte, Webvertising (Förderung von Verkaufsprozessen für
Dritte in digitalen Netzen), Systematisierung und Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken, Herausgabe von
Werbetexten, Betrieb einer
Im- und Exportagentur, Öffentlichkeitsarbeit
(public
relations), Rundfunkwerbung, betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung bei Einsatz von
Streaming-Media-Technologien in Intranetzen und im Internet; betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung und Projektabwicklung bei Internetprojekten; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Videofilmproduktion,
Videoverleih [Bänder, Kassetten], Durchführung von Spielen im
Internet, Vermietung von Büchern, Herausgabe von Texten, Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form (auch in Intranetzen
und im Internet) sowie Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen in elektronischer Form (auch in Intranetzen und im
Internet), Produktion und Vermietung von Multimedia-Präsentationen, Erstellen von Ausbildungs- und Schulungsunterlagen; Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen;
industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und
Entwicklung von Computerhardware und -Software; Handel mit
Film-, Fernseh- und Videolizenzen; Beratung für Telekommunikationstechnik, technische Beratung bei Einsatz von Streaming-Media-Technolgien in Intranetzen und im Internet, Entwicklung und
Einsatz von Streaming-Media-Technolgien in Intranets und im Internet, insbesondere Zurverfügungstellen von Video-Filmen im
Internet, Bereitstellung von Computerprogrammen in Datennetzen,
Betrieb von Suchmaschinen für das Internet, Vermietung der
Zugriffszeit zu Datenbanken; Dienstleistungen einer Datenbank,
nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und
Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen
und Computern; Vergabe und Registrierung von Domains, Erstellen von Datenverarbeitungsprogrammen zur Lösung branchenspezifischer Probleme (auch für das Internet); Dienstleistungen einer Intenetagentur, nämlich Konzeption, Gestaltung, Erstellung
und Bereitstellung von Internetseiten; technische Beratung und
technische Projektabwicklung bei Internetprojekten; Wartung und
Pflege von Internetauftritten; redaktionelle Betreuung von Internetauftritten, Vermietung von Speicherplatz im Internet, Vermietung
und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für
Dritte (hosting), Vermietung von Web-Servern, Wartung von Internet-Zugängen, Zurverfügungstellen von Speicherkapazitäten zur
externen Nutzung (Web-Housing), Dienstleistungen einer Multimedia-Datenbank, nämlich Sammeln, Speichern, und Zurverfügungstellen von Software, Daten, Bildern, Audio und/oder Videoinformationen; Dienstleistungen einer Zertifizierungsstelle, nämlich
Aussage und Verwaltung digitaler Schlüssel und digitaler Unterschriften, Prüfung und Zertifizierung von Unternehmen und
Dienstleistungen in organisatorischer, betriebswirtschaftlicher und
technischer Hinsicht; digitale Datenaufbereitung und Datenspeicherung, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Nach Beanstandung der Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse gemäß
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG wurde sie mit Beschluss der Markenstelle für
Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Mai 2005 gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG durch eine Prüferin des höheren Dienstes zurückgewiesen.
Ob die Anmeldung auch gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht schutzfähig ist,
blieb dahingestellt.
Die angemeldete Wortfolge "Menschen gewinnen" sei den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres verständlich. Hierbei sei es unerheblich, ob in dem
angemeldeten Zeichen eine anpreisende bzw. eine sloganartige Wortfolge gesehen werde, da dem Zeichen ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zukomme.
Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen, welche sich im Wesentlichen auf den Bereich der Werbung, der Präsentation, der Erziehung, Ausbildung und der Verabreichung sowie der Darbietung von Informationen erstreckten,
erweise sich die Wortfolge als unmittelbar beschreibende Angabe hinsichtlich deren Art und Weise der Erbringung sowie hinsichtlich deren Bestimmung. Denn die
beanspruchten Dienstleistungen könnten darauf gerichtet sein, Menschen anzusprechen und zu gewinnen. Sie könnten ferner auf eine Art und Weise erbracht
werden, die darauf abziele, die Menschen zu gewinnen bzw. die Abnehmer der
Dienstleistung in besonderem Maße anzusprechen. Die angemeldete Marke besitze daher in Bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen einen ohne weiteres
verständlichen Sinngehalt und sei geeignet diese zu beschreiben, indem sie ihre
Qualität anpreise. Die angesprochenen Verkehrskreise erfassten den beschreibenden Gehalt ohne besondere Überlegung und ohne weitere Zwischenschritte.
Der beschreibende Gehalt stehe trotz der anpreisenden, sloganartigen Bedeutungsnuance im Vordergrund, so dass die angesprochenen Verkehrskreise das
angemeldete Zeichen nicht als betrieblichen Herkunftshinweis verstünden. Insbesondere liege darin keine über das reine Wortverständnis hinausgehende Aussage.
Dem angemeldeten Zeichen wohne ferner auch keine Mehrdeutigkeit inne, die
geeignet wäre, das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft herbeizuführen, da die angesprochenen Verkehrkreise, ohne eine analysierende Betrachtungsweise vorzunehmen, eine Marke so wahrnähmen, wie sie ihnen gegenüber
trete. Deshalb liege bei dem angemeldeten Zeichen im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen ein Verständnis dahingehend auf der Hand, dass
diese darauf ausgerichtet seien, Menschen zu gewinnen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die keinen Antrag gestellt
und auch keine Beschwerdebegründung eingereicht hat.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg,
denn der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht für die beanspruchten
Dienstleistungen aus den von der Markenstelle bereits ausgeführten Gründen zumindest ein Schutzhindernis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger
Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur
st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 –
Postkantoor). Es muss also eine Kennzeichnungskraft mit der Eignung zur Ausübung der Herkunftsfunktion verbunden sein, auch wenn eine Marke zusätzlich
noch weitere Funktionen haben kann (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 8
Rdn. 39).
Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren/Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren/Dienstleistungen abzustellen ist.
Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche
Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und
Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden
Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 – Postkantoor). Jedoch
hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende
Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft
ist. Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen
(vgl. EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 – Biomild).
Der angemeldeten Marke "Menschen gewinnen" fehlt zumindest jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), da der Verkehr in der Bezeichnung
eine bloße Sachbezeichnung sieht, nämlich, dass die Dienstleistungen dazu bestimmt sind, Menschen zu gewinnen, oder dass sie in einer Art und Weise erbracht werden, dass Menschen für etwas gewonnen werden können.
Die in der Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen können solche zum Anwerben von Kunden und/oder Pflege eines bestehenden Kundenstammes sein. Eine
zumindest implizite Aufgabe von Marketing, Werbung/Werbemaßnahmen, Vertriebsunterstützung und die weiteren Dienstleistungen der Klasse 35 sind unter
anderem darauf gerichtet, möglichst neue Kunden zu gewinnen und den Kundenstamm zu vergrößern bzw. zumindest beizubehalten.
Die in Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen können dafür bestimmt sein, Inhalte und Anleitungen zu vermitteln, wie man Menschen gewinnt, so dass die angemeldete Marke Inhalt und Gegenstand der Dienstleistungen bezeichnet.
Die in Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen können dem Ziel dienen, auf
dem Weg über elektronische Medien Menschen zu gewinnen. So können etwa
Programme, Software, eine Datenbank bzw. ein Zugriff zu einer Datenbank verwendet werden, um neue Kundendaten zu erlangen, und es entsprechend ermöglichen, weitere/neue Kunden zu gewinnen. Auch dienen Internetseiten häufig
Werbezwecken.
Der angemeldete Slogan wird auch dann als bloße Sachangabe und nicht als
Marke verstanden, wenn man in ihm nur den allgemeinen Hinweis sieht, dass
Menschen gewonnen werden (können). Auch relativ allgemeine Angaben können
von Fall zu Fall als verbraucherorientierte Sachinformation zu bewerten sein, insbesondere wenn sie sich - wie hier - auf allgemeine Sachverhalte beziehen (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdn. 58). Selbst eine eventuelle Mehrdeutigkeit der Wortfolge derart, dass man sie auch so verstehen könnte, dass
Menschen bei Inanspruchnahme der Dienstleistungen gewinnen, ändert nichts
daran, dass das angemeldete Zeichen als Sachangabe und nicht als Marke verstanden wird, da es in diesem Falle von den Verkehrskreisen als reine Werbeanpreisung aufgefasst wird. Außerdem sieht der Verkehr eine Angabe immer im Zusammenhang mit der konkreten Dienstleistung und ordnet daher dem Begriff eine
jeweils passende Sachaussage zu.
Der Zurückweisungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kann dahingestellt
bleiben, denn selbst wenn man davon ausginge, dass das angemeldete Zeichen
nicht für alle angemeldeten Dienstleistungen eine unmittelbare Beschreibung im
Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, fehlt ihm aus den dargestellten
Gründen zumindest jegliche Unterscheidungskraft.
Nachdem die Anmelderin zudem keine Beschwerdebegründung eingereicht hat,
ist nicht zu ersehen, aus welchen Gründen sie den Zurückweisungsbeschluss der
Markenstelle für angreifbar hält.
gez.
Unterschriften