Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 30.10.2006 – 30 W (pat) 105/04
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 105/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 302 12 440
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 30. Oktober 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Eingetragen unter der Nummer 302 12 440 für die Dienstleistung
Verpflegung
ist die Wort/Bildmarke (farbig: gelb, rot, weiß, schwarz)
Widerspruch wurde erhoben aus der unter der Nummer 53 595 für die Waren und
Dienstleistungen
Kaffeemaschinen, Espressomaschinen, Kaffeemühlen, Kaffeetassen; Kaffee, insbesondere Espressokaffee; Verpflegung von Gästen
eingetragenen Gemeinschaftsmarke
POCCINO.
Die Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und
identischen
Dienstleistungen werde der gebotene große Abstand noch eingehalten. Im Gesamteindruck bestünden wegen des zusätzlichen Wortes sowie der verschiedenen
Schriftarten und der Farbgebung ausreichende Unterschiede. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Verkehr den Gesamtbegriff „Monte Puccino“ auf
das Element „Puccino“ verkürzen werde.
Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen
ausgeführt, dass wegen der grafischen Gestaltung der angegriffenen Marke und
der Länge des Gesamtbegriffs eine Abspaltung des Bestandteils „Puccino“ zu erwarten sei. Der Bestandteil „Monte“ werde als eine Art geographische Angabe
oder Lagebezeichnung für das unter der jüngeren Marke betriebene Restaurant
verstanden werden, also als eine Filiale des Restaurants „POCCINO“ im Bereich
der Berge.
Sie beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
26. Februar 2004 aufzuheben und die Löschung der Marke
302 12 440 anzuordnen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Eine Äußerung des Inhabers der angegriffenen Marke ist nicht zu den Akten gelangt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke 53 595 besteht
nicht die Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 125 b Nr. 1 MarkenG i. V. m.
§ 9 Absatz 1 Nr. 2 MarkenG, so dass die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen ist.
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände,
insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der
Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad
der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH
st. Rspr. vgl. GRUR 2005, 513 - MEY/Ella May; WRP 2004, 1281 - Mustang; WRP
2004, 1043 – NEUROVIBOLEX-/NEURO-FIBRAFLEX; WRP 2004, 907 - Kleiner
Feigling).
Bei seiner Entscheidung geht der Senat mangels anderer Anhaltspunkte von einer
durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit von einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus. Ein beschreibender Anklang lässt sich nicht
feststellen.
Da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen sind, ist von der Registerlage auszugehen. Hinsichtlich der gegenüberstehenden Dienstleistungen „Verpflegung“ und
„Verpflegung von Gästen“ kann Identität bestehen.
Die unter diesen Umständen insgesamt gebotenen strengen Anforderungen an
den Markenabstand sind indessen eingehalten.
Für die Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken ist auf den jeweiligen Gesamteindruck der Zeichen abzustellen, der bei mehrgliedrigen Marken auch durch einzelne Bestandteile geprägt werden kann. Dabei nimmt der Verkehr eine Marke so
auf, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise
zu unterziehen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. § 9 Rdn. 111).
In ihrer Gesamtheit unterscheiden sich die Vergleichsmarken klar und unverwechselbar in allen für die Beurteilung des Gesamteindrucks wesentlichen Kriterien
schon durch den in der angegriffenen Marke enthaltenen Bestandteil „Monte“.
Verwechslungsgefahr kommt allerdings in Betracht, wenn der Markenbestandteil
„Puccino“ die angegriffene Marke allein kollisionsbegründend prägt und die übrigen Markenteile für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 9 Rdn. 232 ff. m. w. N.).
Das ist insbesondere bei Marken zu verneinen, die einheitliche Gesamtbegriffe
darstellen. Dabei kann der Eindruck eines derartigen Gesamtbegriffs durch verschiedene Umstände hervorgerufen und gefördert werden, wie durch die sprachliche Ausgestaltung der Kombinationsmarke, die eine begriffliche Verbindung mit
dem folgenden Zeichenteil herstellt (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 9 Rdn. 270,
271).
Im vorliegenden Fall sind die beiden italienischen bzw. der italienischen Sprache
entsprechend gebildeten Worte „Monte“ - deutsch: „Berg“ - und „Puccino“ - ein
Phantasiewort nach Art eines Eigennamens - erkennbar im Sinngehalt aufeinander bezogen.
Die Zusammensetzung entspricht vergleichbaren italienischen Wortkombinationen
- die auch im Deutschen allgemein bekannt sind - wie z. B. Monte Baldo,
Monte Christo, Monte Carlo. Dem Verkehr sind die im Italienischen üblichen Bezeichnungsgewohnheiten für Berge oder Orte unter Verwendung des Bestandteils
„Monte“ und eines konkretisierenden Zusatzes z. B. in Form eines Eigennamens
auch bekannt, so dass er derartige Kombinationen auch stets als einheitlichen
Gesamtbegriff auffassen wird.
Der gesamtbegriffliche Charakter der Kombination „Monte Puccino“ wird durch die
grafische Gestaltung nicht aufgehoben. Die beiden Wörter sind grafisch zwar
unterschiedlich dargestellt und zwischen den Wörtern befindet sich ein gelbes
Rechteck; dies führt aber im Hinblick auf die Darstellung nebeneinander in einer
Zeile nicht von der Einheitlichkeit der Bezeichnung „monte Puccino“ weg.
Eine Prägung durch den Bestandteil „Puccino“ und die Gefahr von Verwechslungen scheidet daher aus.
Aus diesem Grund kommt auch eine selbständig kennzeichnende Stellung des
Wortes „Puccino” nicht in Betracht (vgl. BGH WRP 2006, 1227 - Malteserkreuz).
Anhaltspunkte dafür, dass aus sonstigen Gründen die Gefahr von Verwechslungen bestehen könnte, sind nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
gez.
Unterschriften