Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 02.11.2006 – 34 W (pat) 16/03

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

2. November 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 40 41 784

… 08.05

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 2. November 2006 durch …

beschlossen:

1. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

- Patentansprüche 1 bis 5 sowie Beschreibung Spalte 1,

überreicht in der mündlichen Verhandlung;

- Beschreibung Spalten 2 bis 5 sowie 3 Blatt Zeichnungen,

wie erteilt.

2. Die darüber hinausgehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Das am 24. Dezember 1990 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen

Erstanmeldung P 40 04 578.1 vom 14. Februar 1990 angemeldete und am

8. April 1999 veröffentlichte Patent 40 41 784 betrifft ein "Stapelbares Faß".

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

"Großvolumiges, übereinander stapelbares Kunststoff-Faß mit im

wesentlichen zylindrischem Faßmantel und oberseitigem und unterseitigem scheibenförmigen Faßboden, der über konisch oder

gewölbt ausgebildete Ringstücke mit dem Faßmantel verbunden

ist, wobei im Nahbereich wenigstens des oberen Faßbodens an

dem Faßmantel ein umlaufender Greifring vorgesehen ist, der im

wesentlichen in axialer Verlängerung des Faßmantels als sich

nach oben erstreckendes, lastabtragendes Ringstück mit nach außen weisendem Flanschrand ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, daß zur Ermöglichung des Aufbaus eines gegen die

Stapellast wirkenden Innendruckes im gasdicht verschlossenen

Faß dieses in seiner axialen Erstreckung elastisch nachgiebig

ausgeführt ist, indem mindestens einer der Faßböden über die

Stirnkante des Greifrings nach oben oder/und unten um das Einfache bis Fünffache der Wanddicke übersteht und mindestens eines

der hierzu gehörigen konisch nach außen vorstehenden Ringstücke des oberseitigen oder/und unterseitigen Faßbodens so weit

elastisch deformierbar ist, daß bei Übereinanderstapelung der entsprechende scheibenförmige Faßboden in die Richtung der Stirnkante des Greifringes eingedrückt wird, bis bei weiter steigender

Stapelbelastung die fernere Stapellast über den äußeren Greifring

in den Faßmantel eingeleitet und abgetragen wird."

Fünf Unteransprüche kennzeichnen Ausgestaltungen des Fasses nach Anspruch 1. Wegen ihres Wortlauts wird auf die Patentschrift verwiesen.

Gegen das Patent wurde von der Fa. A… GmbH & Co. KG, Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin, am 7. Juli 1999 Einspruch erhoben. Durch Beschluss vom 20. Januar 2003 hat die Patentabteilung 27 des Deutschen Patent-

und Markenamtes das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss hat die Rechtsnachfolgerin der Einsprechenden Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht,

der Gegenstand des Anspruchs 1 des angefochtenen Patents ergebe sich für einen Fachmann aus dem Stand der Technik und beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Im Verfahren befinden sich die folgenden Druckschriften:

DD 273 613 A1

US 3 955 705

DE 87 16 657 U1

DE 36 22 575 A1

FR 2 585 330

DE 35 26 921 A1

EP 0 515 389 B2

DE 38 24 176 A1

DE 37 08 432 A1

DE 87 05 916 U1

DE 38 36 058 A1.

Die Beschwerdeführerin hat beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat beantragt,

das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

- Patentansprüche 1 bis 5 und Beschreibung Spalte 1, überreicht

in der mündlichen Verhandlung;

- Beschreibung Spalten 2 bis 5 sowie 3 Blatt Zeichnungen, wie

erteilt;

im Übrigen, die Beschwerde zurückzuweisen.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

Großvolumiges, übereinander stapelbares Kunststoff-Faß mit im

wesentlichen zylindrischem Faßmantel und oberseitigem und unterseitigem scheibenförmigen Faßboden, der über konisch oder

gewölbt ausgebildete Ringstücke mit dem Faßmantel verbunden

ist, wobei im Nahbereich wenigstens des oberen Faßbodens an

dem Faßmantel ein umlaufender Greifring vorgesehen ist, der im

wesentlichen in axialer Verlängerung des Faßmantels als sich

nach oben erstreckendes, lastabtragendes Ringstück mit nach außen weisendem Flanschrand ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, daß zur Ermöglichung des Aufbaus eines gegen die

Stapellast wirkenden Innendruckes im gasdicht verschlossenen

Faß dieses in seiner axialen Erstreckung elastisch nachgiebig

ausgeführt ist, indem mindestens einer der Faßböden über die

Stirnkante des Greifrings nach oben oder/und unten um das Einfache bis Fünffache der Wanddicke übersteht und mindestens eines

der hierzu gehörigen konisch nach außen vorstehenden Ringstücke des oberseitigen oder/und unterseitigen Faßbodens so weit

elastisch deformierbar ist, daß bei Übereinanderstapelung der entsprechende scheibenförmige Faßboden in die Richtung der Stirnkante des Greifringes eingedrückt wird, bis bei weiter steigender

Stapelbelastung die fernere Stapellast über den äußeren Greifring

in den Faßmantel eingeleitet und abgetragen wird, wobei im Faßinneren eines normal befüllten mit Stapellast beaufschlagten Fasses zunächst ein stützender Druck von 0,1 bis 0,3 bar, vorzugsweise etwa 0,16 bar, aufgebaut wird, bevor die restliche Stapellast

über den äußeren Greifring bzw. Faßrand in den Faßmantel abgetragen wird.

Darauf rückbezogene Patentansprüche 2 bis 5 kennzeichnen Ausgestaltungen

des Gegenstandes des geltenden Anspruchs 1. Wegen ihres Wortlauts wird auf

die Akten verwiesen.

Die Patentinhaberin ist der Ansicht, die mit den verteidigten Patentansprüchen beschriebenen Gegenstände seien gegenüber dem Stand der Technik neu und erfinderisch.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat insoweit Erfolg, als sie zu einer beschränkten

Aufrechterhaltung des Patents führt.

1. Der geltende Anspruch 1 ist gebildet aus Merkmalen der erteilten Ansprüche 1

und 2 und sein Gegenstand ist aus den ursprünglich eingereichten Unterlagen ohne Weiteres herleitbar. Er ist somit zulässig. Die Zulässigkeit des geltenden Patentbegehrens sowie der zur Anpassung vorgenommenen Änderungen der Beschreibung wurden von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen.

2. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 des angefochtenen Patents stellt

eine patentwürdige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.

2.1 Ein nach dem geltenden Anspruch 1 ausgestaltetes Kunststoff-Fass ist zweifelsfrei gewerblich anwendbar und unstreitig neu. In sämtlichen im Verfahren befindlichen Druckschriften fehlen zumindest Angaben bezüglich des Aufbaus eines

definierten, Last abtragenden Innendrucks im Fass bevor eine Stapellast über den

äußeren Greifring bzw. Fassrand in den Fassmantel abgetragen wird.

2.2 Das Kunststoff-Fass nach dem geltenden Anspruch 1 beruht zudem auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Bekannte Kunststoff-Fässer sind aufeinander stapelbar. Sie werden üblicherweise

im Dreifachstapel gelagert, so dass sich bei großvolumigen 220 l-Fässern eine erhebliche Belastung für das untergestapelte Fass ergibt. Derartige Fässer haben

üblicherweise einen Greifring, in den die Klauen eines Fassgreifers oder eines

Kranhakens eingreifen können. Bei einem aus der Druckschrift DD 273 613 A1 bekannten Fass wird die Stapellast über diesen Greifring in die Fasswandung abgeleitet, was nachteilig ist, da für ein hohes Lastabtragevermögen der Steg des

Greifrings und die Fasswandung entsprechend stabil bzw. dickwandig ausgebildet

sein müssen (siehe Sp. 1, Z. 14 bis 26 der Patentschrift).

Dem angefochtenen Patent liegt die Aufgabe zugrunde, das bekannte Fass bei

vergleichbarem Stapellastverhalten mit geringerem Materialeinsatz herzustellen

(siehe Sp. 1, Z. 27 bis 30 der Patentschrift).

Das Problem wird mit einem Fass gelöst, das die Merkmale des geltenden Anspruchs 1 aufweist.

Die Beschwerdeführerin hat ihr Vorbringen, ein Fass mit den im geltenden Anspruch 1 genannten Merkmalen beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, in

der mündlichen Verhandlung auf die Schriften EP 0 515 389 B2, FR 2 585 330,

DE 35 26 921 A1 und DD 273 613 A1 gestützt.

Die Druckschrift EP 0 515 389 B2 ist die Patentschrift zu der europäischen Parallelanmeldung mit der Priorität des angefochtenen Patents und hat daher bei der

Beurteilung der Patentwürdigkeit des Gegenstands des geltenden Anspruchs 1

außer Betracht zu bleiben.

Zu den Schriften FR 2 585 330 und DE 35 26 921 A1 hat die Beschwerdeführerin

sinngemäß vorgetragen, sie entnehme daraus bereits einen Stand der Technik,

der bis auf das Merkmal, wonach der Greifring im Wesentlichen in axialer Verlängerung des Fassmantels als sich nach oben erstreckendes, lastabtragendes Ringstück ausgebildet sei, bereits die Merkmale des Gegenstandes des erteilten Anspruchs 1 offenbare. Die fehlende Ausgestaltung ergebe sich aus handwerklichen

Überlegungen heraus und sei auch von einem Fass bereits bekannt, das in der

DD 273 613 A1 beschrieben werde.

Ein Fachmann - ein Dipl.-Ing. (FH) der Kunststofftechnik mit Erfahrung auf dem

Gebiet der Konstruktion von Großpackmitteln wie Fässern oder Tanks - entnimmt

den Druckschriften FR 2 585 330 und DE 35 26 921 A1 großvolumige Kunststoff-Fässer, die geeignet sind, übereinander gestapelt zu werden (siehe S. 1, erster Abs. sowie die Fig. 1 bis 3 und die zugehörige Beschreibung in der

FR 2 585 330 bzw. Sp. 1, erster Abs. sowie die Fig. 1 und 2 und die zugehörige

Beschreibung in der DE 35 26 921 A1). Das mechanische Verhalten von Fässern

dieser Bauart bei Stapelbelastung kommt zwar nicht zur Sprache, ein Fachmann

vermag aber zu erkennen, dass durch eine auf dem flachen Fassboden aufliegende Stapellast materialbedingt eine elastische Deformation der an die flachen Böden angrenzenden konisch bzw. gewölbt ausgebildeten Ringstücke erfolgt, wobei

sich ein der Belastung entgegenwirkender hydrostatischer Innendruck aufbaut.

Die in diesen Druckschriften aufgezeigte Anordnung der Fassendfläche deutlich

oberhalb des Greifrings zielt dort jedoch ersichtlich darauf ab, den Ring von Belastungen frei zu halten und ihm, insbesondere beim Absturz eines gefüllten Fasses

oder anderweitig robuster Behandlung, eine geschützte Lage am Fassmantel zu

geben (siehe S. 2, Z. 4 bis 10 in der FR 2 585 330 bzw. Sp. 1, Z. 59 bis Sp. 2, Z. 4

in der DE 35 26 921 A1). Der oder die Fassböden und die daran angrenzenden

Bereiche wären entsprechend dickwandig und stabil auszubilden. Zwischen Fassmantel und Greifring ist zudem ein nachgiebiger Verbindungssteg vorgesehen,

dessen Mittelachse im Querschnitt betrachtet schräg zur Fassmittelachse verläuft

(siehe in der FR 2 585 330 und der DE 35 26 921 A1 jeweils in der Fig. 1 das mit

Bezugsziffer 5 versehene Detail). Der Greifring ist somit radial beabstandet und

elastisch an den Fassmantel angebunden, was dazu führt, dass eine auf den

Greifring aufliegende Stapellast nicht wie bei dem Patentgegenstand axial in den

Fassmantel abgetragen würde, sondern sich im Falle einer so weit gehenden Verformung eines an einen Fassboden angrenzenden Bereichs der Greifring nach außen bzw. unten verbiegt, was eine Einbeulung und Destabilisierung des Fassmantels zur Folge hätte.

Die aus der Druckschrift DD 273 613 A1 bekannten Fässer weisen Greifringe auf,

die durch eine axiale Verlängerung der Fasswandung gebildet sind und die Stapellast direkt in die Fasswandung einleiten. Bei Fässern dieser Bauart ist der sich an

den Greifring über einen konischen Mantelbereich anschließende Fassboden versenkt angeordnet oder bis in die Ebene der oberen Randfläche des Trage- und

Transportringes und darüber angehoben und folglich nicht geeignet, nennenswerte, eine das Eindrücken des Fassbodens und den damit verbundenen Innendruckaufbau bewirkende Stapellast aufzunehmen (siehe Fig. 2 bzw. Fig. 3 und S. 2, im

Abschnitt "Darlegung des Wesens der Erfindung", sechste und fünfte Zeile von unten).

Eine Anregung dahingehend, ein stapelbares Fass so auszugestalten, dass die

beiden verschiedenen Lastabtragungsmechanismen synergistisch genutzt werden

können, ergibt sich somit weder aus den Druckschriften FR 2 585 330 oder

DE 35 26 921 A1 noch aus der DD 273 613 A1. Selbst wenn ein Fachmann auf

Grund einer Zusammenschau dieses Standes der Technik Elemente daraus kombinierte, gelangte er höchstens zufällig zu den Merkmalen der Erfindung, bei der

eine Verringerung des Materialeinsatzes bei vergleichbarem Stapellastverhalten

funktionell genau dann erreicht wird, wenn zunächst durch die elastische Verformung des Fassbodens ein stützender Druck von 0,1 bis 0,3 bar, vorzugsweise etwa 0,16 bar, aufgebaut wird, bevor die restliche Stapellast über den äußeren

Greifring bzw. Fassrand in den Fassmantel abgetragen wird.

Entsprechende Hinweise auf eine gezielt so gestaltete patentgemäße Konstruktion

erhält der Fachmann auch nicht bei Kenntnis der weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften, die von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht mehr aufgegriffen wurden.

Der antragsgemäß verteidigte Anspruch 1 hat daher Bestand.

Zusammen mit dem geltenden Anspruch 1 sind auch die unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5 bestandsfähig, da sie vorteilhafte, nicht

selbstverständliche Ausgestaltungen des Kunststoff-Fasses nach dem Anspruch 1

betreffen.

Aus diesen Gründen war der angefochtene Beschluss dahingehend abzuändern,

dass das Patent mit den im Tenor genannten Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten wird.

gez.

Unterschriften