Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 09.11.2006 – 25 W (pat) 42/05

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 42/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 42 437

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

9. November 2006 unter Mitwirkung …

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung

KOMMUNAL LIVE

ist am 13. Juli 2001 für die Dienstleistungen

"Organisation und Veranstaltung von Events, nämlich Werbeveranstaltungen; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder

Werbezwecken; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Organisation und Veranstaltung von Events, nämlich von sportlichen

und/oder kulturellen Veranstaltungen"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Nach Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1

und Nr. 2 MarkenG wurde die Anmeldung mit zwei Beschlüssen der Markenstelle

für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. September 2003

und vom 28. November 2003, wobei letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen

ist, gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Ob der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung auch § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, ließ die

Markenstelle dahingestellt.

Der angemeldeten Marke fehle die Unterscheidungskraft. Die jeweilige Bedeutung

der einzelnen in die deutsche Sprache eingegangenen Bestandteile der sprachüblich gebildeten Wortfolge sei dem Publikum bekannt. Die angemeldete Bezeichnung gebe einen Hinweis auf ein Dienstleistungsangebot, das Kommunen betreffe

und live stattfinde. Dabei könne es sich auch um Dienstleistungen handeln, die

nicht notwendigerweise von den Kommunen selbst angeboten werden. Die Erstprüferin hinwies darauf hin, dass es spezielle Software-Lösungen für Kommunen

gebe, oder zur Erledigung kommunaler Aufgaben bestimmte Fahrzeuge benötigt

werden könnten. Solche Produkte könnten "durch gewerbliche Maßnahmen von

den Herstellern beworben" oder im Rahmen einer Live-Veranstaltung oder Messe

vorgestellt werden. Ausbildung könne in realer Anwesenheit oder mit Hilfe einer

Live-Übertragung in einem Seminarraum stattfinden und sich thematisch mit

kommunalen Angelegenheiten befassen. Auch eine gewisse begriffliche Unschärfe des Begriffs "KOMMUNAL" im Zusammenhang mit den beanspruchten

Dienstleistungen begründe keine Schutzfähigkeit, soweit eine beschreibende

Sachinformation im Vordergrund stehe. Auch besitze die angemeldete Marke in

Bezug auf das Wort "LIVE" keine Schutz begründende Mehrdeutigkeit, da "LIVE"

sowohl im Sinne einer persönlichen Anwesenheit als auch im Sinne eines unmittelbaren Erlebnisses der zeitgleich ausgestrahlten Veranstaltung beschreibend

sei.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag (sinngemäß),

die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

Der angemeldeten Marke stehe ein Freihaltungsbedürfnis nicht entgegen, da der

Markenschutz sich nur auf die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit beziehe.

Daneben fehle der angemeldeten Marke auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft. Es müsse auf die beanspruchten Dienstleistungen abgestellt werden.

Sehe der Verkehr eine Veranstaltung unter dem Namen "KOMMUNAL LIVE"

werde er dieser Bezeichnung einen kommunalen Bezug beimessen, welcher nicht

überregional sei. Der Zweck von Messen, Veranstaltungen und dergleichen sei

aber, über den reinen gemeindlichen Bereich hinaus auch überregional tätigen

Anbietern eine Möglichkeit zu geben, ihre Dienstleistungen anzubieten. Insoweit

sei ein beschreibender Bezug nicht erkennbar. Dies gelte auch für "Ausbildung;

Erziehung", für die die Zuständigkeit nach den Länderverfassungen den Ländern,

nicht aber den Kommunen zugewiesen seien. Auch hier spiele der kommunale

Bezug daher keine Rolle. Selbst wenn aber der Verkehr annähme, dies wären

Aufgaben der Gemeinde, müsse auf die wirkliche Rechtslage abgestellt werden.

Hinsichtlich der Dienstleistungen "Organisation und Veranstaltung von Events,

nämlich von sportlichen und/oder kulturellen Veranstaltungen (zu gewerblichen

Zwecken)" müsse berücksichtigt werden, dass die Durchführung dieser Dienstleistungen heutzutage auf private Organisationen übertragen werde, die die Veranstaltung unter eigenem Namen durchführten. Die Verkehrskreise stellten daher

keine Verbindung mehr zwischen einer Kommune und der Veranstaltung her. Der

Zeichenbestandteil "KOMMUNAL" sei also keine beschreibende Angabe und somit unterscheidungskräftig. Da bereits die Bezeichnung "KOMMUNAL" nicht beschreibend sei, könne der Wortneuschöpfung "KOMMUNAL LIVE", die nicht in

Wörterbüchern vorkomme und eine bestimmte Eigentümlichkeit besitze, erst recht

kein beschreibender Charakter zukommen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg,

denn der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht für die beanspruchten

Dienstleistungen aus den von der Markenstelle bereits ausgeführten Gründen, auf

die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, zumindest ein

Schutzhindernis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger

Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur

st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 –

Postkantoor). Es muss also eine Kennzeichnungskraft mit der Eignung zur Ausübung der Herkunftsfunktion verbunden sein, auch wenn eine Marke zusätzlich

noch weitere Funktionen haben kann (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 8

Rdn. 39).

Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Dienstleistungen abzustellen ist.

Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche

Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und

Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 – Postkantoor). Jedoch hat

der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist.

Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl.

EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 – Biomild).

Der angemeldeten Marke "KOMMUNAL LIVE" fehlt jegliche Unterscheidungskraft

(§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), da der Verkehr in der Bezeichnung eine bloße Sachbezeichnung dahingehend sieht, dass Thema, Inhalt und Gegenstand der Dienstleistungen den kommunalen Bereich betreffen, und dass sie als oder im Rahmen

einer Live-Veranstaltung, sei es im Sinne der persönlichen Anwesenheit, sei es im

Sinne einer Live-Übertragung erbracht werden. Insoweit ist zu berücksichtigen,

dass auch relativ allgemeine Angaben von Fall zu Fall als verbraucherorientierte

Sachinformation zu bewerten sein können, insbesondere wenn sie sich - wie hier -

auf allgemeine Sachverhalte beziehen (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl.,

§ 8 Rdn. 58).

Nicht entscheidungserheblich ist, ob die angemeldete Bezeichnung in Wörterbüchern aufgeführt ist. Selbst wenn es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um

eine Wortneuschöpfung handeln würde, könnte daraus noch keine Schutzfähigkeit

hergeleitet werden, da sie sprachüblich gebildet ist und sich in einer Sachaussage

erschöpft und deshalb vom Verkehr nicht als Marke verstanden wird. Hinzu

kommt, dass in Wörterbüchern bei weitem nicht alle Kombinationen aufgeführt

werden, die sich mit einzelnen Wörtern bilden lassen. Beschreibende Aussagen

werden oft nicht nur mit einem Wort, sondern häufig auch unter Verwendung mehrerer Wörter gemacht. Selbst wenn es noch andere Möglichkeiten gibt, etwas auszudrücken, ändert dies nichts am Verständnis des Verkehrs, dass es sich um einen bloßen Sachhinweis handelt (vgl. EuGH, GRUR 2004, 674 - Postkantoor -

Nr. 101).

Soweit die Anmelderin ihre Beschwerde damit begründet, dass der Zeichenbestandteil "KOMMUNAL" in Bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen nicht beschreibend sei und daher bereits Unterscheidungskraft gegeben sei, kann der Senat sich dem nicht anschließen.

Zum einen weist dieser Zeichenbestandteil auf den kommunalen Bereich hin, den

die angemeldeten Dienstleistungen zum Gegenstand haben oder wofür sie bestimmt sind. Die Auffassung, dass dieser Bestandteil für alle Dienstleistungen, die

nicht von den Kommunen selbst erbracht werden, keine beschreibende Bedeutung habe und deshalb unterscheidungskräftig sei, kann daher nicht gefolgt werden.

Weiterhin sind die Ausführungen, mit denen die Anmelderin einen kommunalen

Bezug der Dienstleistungen in Abrede stellt, wenn sich das entsprechende Angebot an mehrere Gemeinden richtet, nicht nachvollziehbar.

Die Dienstleistungen "Organisation und Veranstaltung von Events, nämlich Werbeveranstaltungen; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder Werbezwecken" können sich auf Gemeinden beziehen, entweder, dass dabei für den kommunalen Bereich bestimmte Waren und Dienstleistungen beworben und gezeigt

werden, oder dass es dabei um die in bzw. von der jeweiligen Gemeinde angebotenen Waren und Dienstleistungen geht. Ob eine Gemeinde als Körperschaft des

öffentlichen Rechts diese Events und Messen selbst veranstaltet, ist dabei unerheblich.

Den Dienstleistungen "Erziehung; Ausbildung" fehlt entgegen der Ansicht der Anmelderin nicht wegen der verfassungsrechtlichen Kompetenzregelungen der

kommunale Bezug. Diese Regelungen schließen es nicht aus, dass Kommunen

Träger von Schulen sind, was vor allem bei Grundschulen, Haupt- und Realschulen meist der Fall ist. Auch sind sowohl städtische als auch staatliche Gymnasien

öffentliche Schulen. Außerdem sind diese angemeldeten Dienstleistungen nicht

auf den Bereich der Schulen mit staatlichem Bildungsauftrag beschränkt.

Auch dass die Dienstleistungen "Unterhaltung; Organisation und Veranstaltung

von Events, nämlich von sportlichen und/oder kulturellen Veranstaltungen" meist

nicht von der Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts angeboten werden, sondern sehr häufig auf privatrechtliche Organisationen ausgegliedert werden, schließt den kommunalen Bezug der Dienstleistungen nicht aus. Eine Gemeinde kann solche Veranstaltungen selbst durchführen. Außerdem kann die

Kommune mit ihren Aktivitäten und auch allgemein das kommunale Leben Thema

und Gegenstand solcher Veranstaltungen sein.

Da der angemeldeten Bezeichnung somit jedenfalls die Unterscheidungskraft

fehlt, kann dahingestellt bleiben, ob der kommunale Bezug bei allen genannten

Dienstleistungen so eng ist, dass auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG gegeben ist.

gez.

Unterschriften