Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 13.11.2006 – 30 W (pat) 242/04
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 242/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 43 761.8
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. November 2006 durch … 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 29. Juli 2004 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist biostream. Das Warenverzeichnis lautet:
„chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, photographische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von
Lebensmitteln; chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke,
chemische Erzeugnisse für wissenschaftliche Zwecke; Chlordioxid, Mittel zum Haltbarmachen von Blumen, Desinfektionsmittel
für gewerblich-wissenschaftliche Zwecke, Mittel gegen das Trübwerden von Glasscheiben, Mittel zur Regulierung des Pflanzenwachstums, chemische Konservierungsmittel für Lebensmittel,
Bleichmittel; pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Sanitärprodukte für medizinische Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide,
Herbizide; Bakteriengifte, Biozide, chemische Präparate für medizinische Zwecke, chemische Präparate zur Verwendung im Trinkwasser; chemische Präparate zur Verwendung in Druckgasbehältern, chemische Präparate zur Desinfektion von Sauerstoff,
chemische Präparate zur Desinfektion von Kohlendioxid (Kohlensäure), chemische Präparate für pharmazeutische Zwecke, chemische Präparate für veterinärmedizinische Zwecke, chemischpharmazeutische Erzeugnisse, Desinfektionsmittel für Chemietoiletten, Desinfektionsmittel für hygienische Zwecke, Mundspülungen für medizinische Zwecke, Desinfektionsmittel für die Wasseroptimierung, Chlordioxid zur Desinfektion von Trinkwasser, Chlordioxid zur Desinfektion von Brunnenwasser, Chlordioxid zur Desinfektion von Quellwasser, Chlordioxid zur Desinfektion von Flüssigkeiten, Chlordioxid zur Desinfektion, Desinfektionsmittel für den
Outdoorbereich, Desinfektionsmittel für den Hausgebrauch, Desinfektionsmittel für Eiswürfel, Gase für medizinische Zwecke, Gase
zur Wasseroptimierung, Gase zur Desinfektion von Trinkwasser;
Gase zur Desinfektion von Sauerstoff, Gase zur Desinfektion von
Kohlendioxid (Kohlensäure); Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Desinfektionsapparate, Eismaschinen und -apparate, Eisschränke, Getränkekühlapparate,
Trinkwasserspender, Watercooler, Heißwassergeräte, wasserführende Leitungen und Geräte, Klimaanlagen, Klimaanlagen für
Fahrzeuge, Klimaapparate, Kühlanlagen für Flüssigkeiten, Kühlanlagen für Tabak, Kühlanlagen und -maschinen, Kühlapparate,
Kühlapparate und -anlagen, Kühlapparate und -maschinen, Kühlbehälter, Kühlgefäße für Öfen, Kühlräume, Kühlschränke, Luftbefeuchter
für Zentralheizungskörper; Luftdesodorierungsgeräte,
Lüfter (elektrisch) für den persönlichen Gebrauch, Lufterhitzer,
Luftfilter (Klimatisierung), Luftfilteranlagen, Luftionisationsgeräte,
Luftkühlgeräte, Luftreinigungsapparate und -maschinen, Luftreinigungslampen mit keimtötender Wirkung, Luftsprudelbäder,
Luftsterilisatoren, Lufttrockner, Lüftungsanlagen (Klimatisierung)
für Fahrzeuge, Lüftungsgeräte (Klimatisierung), Mundstücke für
Wasserhähne, Rohre für Heizungskessel, Rohrleitungshähne,
Rohrschlangen (Teile von Destillier-, Heizungs- oder Kühlanlagen), sanitäre Apparate und Anlagen, Anlagen zur Mikrofiltration,
Anlagen zur Ultrafiltration, Trinkwasserfilter, Ventilatoren (Klimatisierung), Ventilatoren (Teile von Klimaanlagen), Wärmepumpen,
Wärmerückgewinner, Wärmespeicher, Wärmetauscher, Wärmflaschen, Warmhalteplatten, Warmwasserbereiter
(Apparate),
Warmwasserheizungsanlagen; Wäschereikessel, Wäschetrockner, elektrische Wasserenthärtungsapparate und -anlagen, Wasserfiltriergeräte, Wasserkühlanlagen, Wasserleitungsanlagen,
Wasserreinigungsanlagen, Wasserreinigungsgeräte und -maschinen, Wassersterilisierapparate, Wasserversorgungsanlagen,
Wasserverteilungsanlagen, Wasserzapfgeräte, Trinkwasserspender und Trinkwassersprudlergeräte, Sodawasserapparate und -geräte“.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Begründend
ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anmeldung ein Hinweis auf umweltverträgliche Produkte sei, also dem aktuellen Trend zum Umweltbewusstsein entspräche.
Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält er
Schutzhindernisse, die die Anmeldung in ihrer Gesamtheit von der Eintragung
ausschließen könnten, nicht für gegeben; die Wortkombination sei ungewöhnlich
und auch mehrdeutig.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
An der angemeldeten Marke biostream besteht kein Freihaltebedürfnis i. S. v. § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; denn es kann nicht hinreichend sicher festgestellt werden,
dass sie als konkrete Angabe über wesentliche Eigenschaften der unter dieser
Marke angebotenen Waren dienen könnte.
Der Anfangsbestandteil „bio“ wird im Englischen wie im Deutschen als Präfix in
vielen Wortzusammensetzungen verwendet und drückt in Wortbildungen mit Substantiven aus, dass jemand oder etwas mit Natürlichem, Naturgemäßem zu tun
hat oder mit der Natur in irgendeiner Weise in Beziehung steht; es gibt viele Wortkombinationen mit diesem Bestimmungswort (z. B. Biobauer, Biogemüse, vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Band S. 604; englisch
z. B. biofuel = Biokraftstoff; biohazard = Biogefahr; bioenergy = Bioenergie; biowaste = Bioabfall, vgl. Duden Oxford, Großwörterbuch Englisch 3. Aufl. S. 943).
Der weitere Wortbestandteil „stream“ ist dem Grundwortschatz der englischen
Sprache entnommen und bedeutet im Deutschen allgemein „Fluss, fließendes
Gewässer“, im Bereich der Technik und Elektronik „Strom, Datenstrom, Strömung“
(vgl. Oppermann, Wörterbuch der modernen Technik, Band 2 in S. 1663); Wortzusammensetzungen mit diesem Grundwort lauten z. B. gulf stream (= Golfstrom),
data stream (= Datenfluss-/strom), air stream (= Luftströmung, vgl. Leo-online-Lexikon, Stichwort „stream“). Soweit die Markenstelle in dem Wort „stream“ einen
Hinweis auf einen aktuellen Trend sieht, kommt diese Bedeutung im übertragenden Sinn dem Wort „mainstream“ zu (= Hauptströmung, Hauptrichtung, vgl. Duden
Oxford a. a. O. S. 1306).
Entsprechend den angeführten Beispielen lässt sich das Zeichenwort somit ohne
weiteres mit der Bedeutung „Biostrom, Biofluss, Bioströmung“ erfassen. Insoweit
kann jedoch nicht festgestellt werden, dass dieser Bezeichnung bezogen auf die
konkret vorliegenden Waren ein klarer, im Vordergrund stehender, beschreibender
Begriffsinhalt zugeordnet werden könnte. Was ein mit etwas Natürlichem, mit der
Natur in irgendeiner Weise in Beziehung stehender Strom bzw. eine Strömung
sein soll, ist schon von der Wortbildung her unklar und verschwommen. Dass die
beanspruchten Waren unter Einsatz von elektrischem Strom betrieben werden
oder irgendwie mit Strom oder einer Strömung oder sich noch im übertragenden
Sinn ergebenden Richtung im Zusammenhang stehen könnten, ergibt insbesondere auch für das Gesamtwort „Biostrom/Bioströmung“ noch keine naheliegende
und sinnvolle beschreibende Angabe.
Die hier umfassten Waren können mit dem Begriff „Biostrom“ daher nicht unmittelbar beschreibend benannt werden; von einem Gegenstand, der zu einem mit der
Natur im Einklang stehendem Strom/Strömung einen Bezug hat und der gegebenenfalls in dieser Weise bezeichnet werden könnte, sind die beanspruchten
Produkte so weit entfernt, dass sich kein Hinweis auf eine konkrete Beschreibung
aufdrängt.
Eine freihaltebedürftige Bezeichnung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG lässt sich
damit nicht feststellen.
Da der angemeldeten Marke aus den dargelegten Gründen für die beanspruchten
Waren kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet
werden kann, ist auszuschließen, dass ein normal informierter und angemessen
aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher der vorliegenden Waren die Wortkombination biostream lediglich als Sachangabe und nicht als Unterscheidungsmittel versteht; der Marke
fehlt auch nicht die erforderliche
Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (vgl. u. a. BGH WRP 2003,
1429 11430 - Cityservice m. w. N.).
gez.
Unterschriften