Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 15.11.2006 – 20 W (pat) 68/03

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

15. November 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 02 402.2-35

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 15. November 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Der Beschluss des Patentamts vom 8. Juli 2003 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur Fortführung des Prüfungsverfahrens an das

Patentamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Die Anmeldung wurde von der Prüfungsstelle für H 04 H durch Beschluss vom

8. Juli 2003 wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit des Gegenstandes des mit

Schriftsatz vom 18. Januar 2000 eingereichten Patentanspruchs 1 zurückgewiesen.

In der mündlichen Verhandlung wurden die Druckschriften

(1) DE 195 33 268 A1 und

(2) DE 42 37 005 A1

diskutiert.

Die Anmelderin beantragt,

das Patent jeweils mit Patentanspruch 1-6 nach Haupt- und Hilfsantrag, beide überreicht in der mündlichen Verhandlung, und jeweils anzupassenden Unterlagen zu erteilen.

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

„1. Verfahren zum Betrieb eines Rundfunkempfängers für ein

Fahrzeug für den gleichzeitigen Empfang von mindestens

zwei Rundfunksignalen, bei welchem Nutzsignale, insbesondere Audiosignale, des jeweils empfangsbesten Rundfunksignals eines einmal eingestellten Senders wiedergegeben werden, wobei die Nutzsignale hinsichtlich ihrer Pegel und Laufzeit aneinander angepasst werden,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Nutzsignale außerdem hinsichtlich ihres Dynamikumfangs aneinander angepasst werden.“

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet:

„1. Verfahren zum Betrieb eines Rundfunkempfängers für ein

Fahrzeug, insbesondere eines Rundfunkempfängers für den

gleichzeitigen Empfang von mindestens zwei Rundfunksignalen, bei welchem Nutzsignale, insbesondere Audiosignale, des

jeweils empfangsbesten Rundfunksignals eines einmal eingestellten Senders wiedergegeben werden, wobei die Nutzsignale hinsichtlich ihrer Pegel und Laufzeit aneinander angepasst

werden,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Nutzsignale außerdem hinsichtlich ihres Dynamikumfangs aneinander angepasst werden, und dass die Qualität

der Nutzsignale bewertet wird, und die Nutzsignale hinsichtlich

ihrer Qualität aneinander angepasst werden, indem die Qualität eines der Signale objektiv verschlechtert wird.“

Zu den jeweils geltenden nebengeordneten, auf einen Rundfunkempfänger gerichteten, Patentansprüchen 2 und den zugeordneten Unteransprüchen 3-6 wird auf

die Akte verwiesen.

Die Anmelderin vertritt die Auffassung, der Gegenstand der jeweils geltenden Patentansprüche 1 und 2 sei gegenüber dem bisher genannten Stand der Technik

neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Patentamt auf der Grundlage der neu

gefassten Patentansprüche gemäß Hilfsantrag, die noch nicht geprüft sind (§ 79

Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 PatG).

Zum Hauptantrag:

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist dem Fachmann durch (1) i. V. m. dem

Fachwissen und Fachkönnen nahegelegt. Fachmann ist ein Elektroingenieur mit

Fachhochschulabschluss, der Rundfunkempfänger für RDS-Empfang entwickelt.

Druckschrift (1) offenbart dem Fachmann unbestritten ein Verfahren mit allen

Merkmalen des Oberbegriffes von Anspruch 1, nämlich ein

Verfahren zum Betrieb eines Rundfunkempfängers für ein Fahrzeug für den gleichzeitigen Empfang von mindestens zwei Rundfunksignalen, bei welchem Audiosignale des jeweils empfangsbesten Rundfunksignals eines einmal eingestellten Senders wiedergegeben werden (Anspruch 1). Bei dem Rundfunkempfänger zur

Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 7 der Druckschrift

(1) ist außerdem eine Anpassschaltung vorgesehen, mit der die

Audiosignale (Nutzsignale) hinsichtlich ihrer Pegel und bei einer

der aufgezeigten Alternativen auch hinsichtlich ihrer Laufzeit aneinander angepasst werden (Anspruch 7).

Mit der Anpassschaltung der D (1) soll ein angenehmes Hörempfinden des Benutzers unabhängig von den einzelnen Umschaltvorgängen gewährleistet werden,

Sp. 3 Z. 32-35.

Der für die Entwicklung von Autoradios zuständige Fachmann befasst sich nicht

nur mit der Lösung von vorgegebenen konkreten technischen Problemen, sondern

ist allgemein um konkurrenzfähige Empfangsgeräte bemüht und berücksichtigt dabei mögliche Nutzerwünsche. Ist bei schlecht versorgten Empfangsgebieten mit einem hörbar unterschiedlichen Dynamikumfang zwischen zwei auf unterschiedlicher Frequenz empfangenen Nutzsignalen desselben Senders zu rechnen, hat

der Fachmann daher Veranlassung, diesen hörbaren Dynamikunterschied zu verringern. Es liegt für ihn auf der Hand, bei dem durch (1) bekannten Verfahren dazu

das Nutzsignal nicht nur in seinem Pegel und seiner Laufzeit, sondern auch in seinem Dynamikumfang dem bisher wiedergegebenen Nutzsignal anzupassen.

Zum Hilfsantrag:

Das Patentbegehren wurde mit dem Hilfsantrag wesentlich geändert. Damit ist der

dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Zurückweisungsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gegenüber dem bisher bekannt gewordenen Stand der

Technik entfallen.

Eine Anregung für den Fachmann, gemäß den im Patentanspruch 1 bzw. 2 gemäß Hilfsantrag genannten kennzeichnenden Merkmalen die Nutzsignale hinsichtlich ihrer Qualität aneinander anzupassen, indem die Qualität eines der Signale

objektiv verschlechtert wird, ist dem derzeit in Betracht gezogenen Stand der

Technik nicht entnehmbar.

Der Senat hat davon abgesehen, in der Sache selbst zu entscheiden. Wie aus der

Akte ersichtlich ist, hat zu diesen vorgenannten Merkmalen das Patentamt im Verfahren nach § 44 PatG für die Prüfung, ob der Anmeldungsgegenstand die Patentierungsvoraussetzungen nach §§ 3 und 4 PatG erfüllt, noch nicht recherchiert.

Nachdem vorliegend nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein einer Patenterteilung möglicherweise entgegenstehender Stand der Technik existiert und eine

sachgerechte Entscheidung nur aufgrund einer vollständigen Recherche des relevanten druckschriftlichen Standes der Technik ergehen kann, wofür die Prüfungsstellen des Deutschen Patent- und Markenamts mit ihrem Prüfstoff und den ihnen

zur Verfügung stehenden Recherchemöglichkeiten in Datenbanken berufen sind,

ist die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent-

und Markenamt zurückzuverweisen (PatG § 79, (3) Nr. 1). Die Anmelderin erhält

dadurch Gelegenheit, ihre Anmeldung ohne Instanzenverlust von der Prüfungsstelle u. a. auch auf die Zulässigkeit der Patentansprüche gemäß Hilfsantrag prüfen zu lassen.

gez.

Unterschriften