Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 15.11.2006 – 32 W (pat) 41/05
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 41/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 34 023.4
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung …
in der Sitzung vom 15. November 2006
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Die am 5. Juni 2001 angemeldete Wortmarke
Lehrer des Jahres
ist für folgende Waren und Dienstleistungen bestimmt:
„Druckereierzeugnisse; Telekommunikation; Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten“.
Seitens der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts ist
die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung in einem ersten Beschluss
vom 2. März 2004 teilweise, nämlich für
„Druckereierzeugnisse; Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten“
als unmittelbar beschreibende sowie nicht unterscheidungskräftige Angabe (§ 8
Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG) zurückgewiesen worden. Dem Beschluss waren
Ausdrucke von Internet-Seiten sowohl zu dem als Marke angemeldeten Begriff als
auch zu ähnlich gebildeten Wortfolgen („Mensch des Jahres, Manager des Jahres,
Fußballer des Jahres, Referee des Jahres, Schule des Jahres, Spiel des Jahres,
Rede des Jahres“) beigefügt.
Die Erinnerung der Anmelderin ist durch Beschluss derselben Markenstelle vom
4. Februar 2005 zurückgewiesen worden. Die angemeldete Bezeichnung enthalte
eine schlagwortartige Aussage, welche einen Zusammenhang der Waren und
Dienstleistungen zu einer Wahl zum „Lehrer des Jahres“ erkennen lasse. In Bezug
auf „Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten“ werde der Inhalt (nämlich die Wahl mit
diesem Titel) bzw. die Hauptperson der Veranstaltung angegeben. In Druckschriften werde über derartige Veranstaltungen berichtet, mithin sei die angemeldete
Wortfolge als Themenangabe geeignet.
Der Erinnerungsbeschluss enthält weiterhin die Ankündigung, dass das Eintragungsverfahren bezüglich der im ersten Beschluss nicht versagten Dienstleistungen (für welche die angemeldete Marke nach Ansicht der Erinnerungsprüferin
aber ebenfalls schutzunfähig ist) nach Abschluss des Erinnerungsverfahrens erneut aufgenommen wird.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie beantragt (sinngemäß),
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 vom 2. März 2004
und vom 4. Februar 2005 im Umfang der Versagung aufzuheben.
Ihrer Ansicht nach liegt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine
unmittelbar beschreibende Aussage vor. Ein eindeutiger Zusammenhang mit einer
Wahl zum Lehrer des Jahres sei nicht erkennbar. Es sei nicht zulässig, die angemeldete Bezeichnung um zusätzliche Wörter („Wahl zum …“) zu ergänzen. Der
Verkehr habe keine konkreten Vorstellungen, was sich hinter der Wortfolge verberge, vielmehr ergäben sich unterschiedliche Interpretationsmöglichkeiten. Bei
der gebotenen Anlegung eines großzügigen Prüfungsmaßstabs fehle auch nicht
jegliche Unterscheidungskraft. Eine gewisse Kennzeichnungskraft folge daraus,
dass die angemeldete Bezeichnung mehrdeutig, interpretations- und ergänzungsbedürftig sowie kurz und prägnant sei.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Gegenstand der zulässigen Beschwerde der Anmelderin ist ausschließlich die
Frage, ob die angemeldete Marke bezüglich der Waren und Dienstleistungen, für
welche sie in den angefochtenen Beschlüssen der Markenstelle von der Eintragung zurückgewiesen worden ist, (konkret) schutzfähig ist oder nicht. Dagegen ist
über die im Erinnerungsbeschluss enthaltene Ankündigung der Markenstelle, das
Eintragungsverfahren hinsichtlich der im ersten Beschluss nicht versagten Dienstleistungen wiederaufgreifen zu wollen, im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Die Prüfung der Zulässigkeit einer derartigen Verfahrensweise muss
ggf. einem weiteren Beschwerdeverfahren vorbehalten bleiben.
Der Beschwerde der Anmelderin ist der Erfolg zu versagen, weil die als Marke
angemeldete Bezeichnung eine für die verfahrensgegenständlichen Waren und
Dienstleistungen unmittelbar beschreibende und somit freihaltebedürftige Angabe
darstellt (gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), der zudem jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
a) Der Bezeichnung „Lehrer des Jahres“ kommt die Eignung zu, Merkmale der
Dienstleistungen „Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten“ unmittelbar zu beschreiben.
Wenn eine Veranstaltung unter dieser Bezeichnung angekündigt wird, so erwartet
der angesprochene Verkehr, dass im Mittelpunkt einer derartigen (unterhaltenden
bzw. kulturell anspruchsvollen) Veranstaltung entweder die Wahl einer Person
zum „Lehrer des Jahres“ steht oder dass ein bereits zuvor - intern - zu einem
solchen gekürter Pädagoge (wobei es sich nicht zwingend um einen Mann handeln muss) der Öffentlichkeit präsentiert wird. In jeder dieser unmittelbar nahe liegenden Bedeutungen ist die angemeldete Bezeichnung - auch ohne Voranstellung
z. B. der Wörter „Wahl zum …“ - glatt dienstleistungsbeschreibend und somit nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht eintragungsfähig.
Dass ein Allgemeininteresse an einer von Monopolrechten freien Verwendung dieser Wortfolge besteht, folgt zudem - wie bereits die Markenstelle ausreichend belegt hat - aus dem Umstand, dass mehrere Institutionen und Zeitschriften, und
zwar offensichtlich unabhängig voneinander, die Auszeichnung „Lehrer des Jahres“ (z. T. verbunden mit Geldpreisen) vergeben. Ob die Anmelderin selbst ggf. als
erste diese Idee verwirklicht hat, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung.
Sämtlichen Mitbewerbern der Anmelderin muss es unbenommen bleiben, in
„Druckerzeugnissen“ aller Art über einen (oder mehrere) „Lehrer des Jahres“
- nicht nur hinsichtlich der Auswahl, sondern vor allem auch, was die Person sowie
ihre Bemühungen und Verdienste anbetrifft - zu berichten. Somit unterliegt die
angemeldete Marke auch für diese Waren dem Eintragungsverbot nach § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG.
b) Die angemeldete Marke ist auch nicht unterscheidungskräftig (gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), weil ihr die erforderliche (konkrete) Eignung fehlt, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die
Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; vgl. z. B.
EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Rn. 27 - BioID; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Die Prüfung, ob das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft vorliegt, muss - seitens der Markenstelle ebenso wie in der Beschwerdeinstanz - streng, vollständig, eingehend und
umfassend sein (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 59 - Libertel; GRUR 2004, 674,
Rn. 123 - Postkantoor). Enthält eine Bezeichnung - wie hier - einen beschreibenden Begriffsinhalt, der vom Verkehr, d. h. von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH
GRUR 2004, 428, Rn. 50 - Henkel; GRUR 2004, 943, Rn. 24 - SAT.2), ohne
Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erkannt wird, so ist ihr die Registrierung als Marke zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es
keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel
hinsichtlich der betrieblichen Herkunft versteht (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152
- marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). So verhält es sich im vorliegenden Fall, zumal nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einer
Wortmarke, die Merkmale von Waren und Dienstleistungen beschreibt, aus diesem Grunde zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Produkte
fehlt (EuGH a. a. O. - Postkantoor, Rn. 86).
Ein markenmäßiges Verständnis von „Lehrer des Jahres“ liegt auch deshalb fern,
weil in gleicher Weise gebildete Wortfolgen (z. B. „Sportler des Jahres“, „Fußballer
des Jahres“ usw., wie bereits seitens der Markenstelle belegt) seit geraumer Zeit
in Gebrauch sind. Die u. a. ebenfalls für die Dienstleistungen „Unterhaltung“ und
„kulturelle Aktivitäten“ beanspruchte Bezeichnung „Sportler des Jahres“ hat der
Senat bereits vor
rd. sechs Jahren
(Beschluss vom 31. Januar 2001,
32 W (pat) 15/00) wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, worauf
die Erinnerungsprüferin - in anderem Zusammenhang - zutreffend hingewiesen
hat. Aus welchen Gründen die Bezeichnung „Lehrer des Jahres“ in einem abweichenden Sinn (d. h. als Marke) verstanden werden sollte, hat die Anmelderin nicht
schlüssig dargelegt und ist auch sonst in keiner Weise ersichtlich.
gez.
Unterschriften