Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 15.11.2006 – 32 W (pat) 98/05

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

15. November 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 303 46 279

(hier: Löschungsverfahren S 262/04)

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 15. November 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

1. Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.

2. Kosten werden nicht auferlegt.

G r ü n d e

I.

Die am 11. September 2003 angemeldete Wortmarke

MULTI MIX

ist am 9. Oktober 2003 unter der Nr. 303 46 279 für die Waren

„Zuckerwaren, hergestellt aus oder unter Verwendung von Fruchtgummi und/oder Schaumzucker und/oder Gelee und/oder Lakritze, ausgenommen für medizinische Zwecke“

in das Markenregister eingetragen worden.

Mit am 30. September 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenem Schriftsatz vom 28. September 2004 hat die Antragstellerin die Löschung

dieser Marke wegen Nichtigkeit beantragt, da sie entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden sei. Außerdem hat sie Antrag auf Rückzahlung der Löschungsgebühr

gestellt.

Die Markeninhaberin hat dem ihr am 29. Oktober 2004 zugestellten Löschungsantrag mit Schriftsatz vom 15. November 2004, der beim Deutschen Patent- und

Markenamt am 16. November 2004 eingegangen ist, widersprochen und mit

Schriftsatz vom 3. Dezember 2004 beantragt, den Löschungsantrag zurückzuweisen.

Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 11. August 2005 die Löschung der Marke 303 46 279 angeordnet.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die angegriffene Marke jeglicher Unterscheidungskraft entbehre und eine unmittelbar beschreibende Angabe darstelle,

an der ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber bestehe. Die Wortkombination

„MULTI MIX“ setze sich aus zwei Bestandteilen zusammen, die im deutschen

Sprachgebrauch allgemein verständlich seien. Sie sei sprachregelgerecht gebildet

und habe die Bedeutung „vielfältige Mischung“. Im Hinblick auf die beanspruchten

Waren handle es sich damit um eine reine Sachangabe im Sinne eines Hinweises

auf die Darbietungsart. In der Süßwarenbranche sei es üblich, Mischungen von

verschiedenen Arten von Süßigkeiten in einer Packung anzubieten. Die Verkehrskreise sähen daher in dem Zeichen keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen. Als beschreibende Sachangabe sei die Bezeichnung außerdem für den Verkehr freizuhalten.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Nach

ihrer Auffassung hat die Markenabteilung den tatsächlichen Bedeutungsgehalt der

Einzelelemente „MULTI“ und „MIX“ nicht zutreffend festgestellt. Das Wort „MULTI“

werde in der verfahrensgegenständlichen Marke in Alleinstellung benutzt. Bei einer derartigen Verwendung sei die einzige lexikalisch nachweisbare Bedeutung

von „MULTI“ „multinationales Unternehmen“. Soweit der Ausdruck „MULTI“ als

Wortelement benutzt werde, bedeute er „viel, mehrfach, vielfach“. Entgegen der

Auffassung der Markenabteilung habe er jedoch keinesfalls die Bedeutung „vielfältig“. Die von der Markenabteilung für das Element „MIX“ festgestellte Bedeutung

„Mischung“ sei zwar zutreffend, die Markenabteilung habe aber ignoriert, dass

„MIX“ auch „Gemisch“ bedeute. Die verfahrensgegenständliche Marke habe keinen eindeutigen Bedeutungsgehalt. Keinesfalls komme ihr die von der Markenabteilung ermittelte Bedeutung im Sinne von „vielfältige Mischung“ zu. Die von der

Markenabteilung genannten Beispiele für Wortbildungen mit dem Bestandteil

„MIX“ zeichneten sich dadurch aus, dass das Element „MIX“ dabei immer in Kombination mit einem weiteren Substantiv verwendet werde. Die einzige Bedeutung

von „MULTI“ als Substantiv sei jedoch „multinationales Unternehmen“, so dass der

am Ehesten naheliegende Sinngehalt des Zeichens „MULTI MIX“ der einer „Mischung von multinationalen Unternehmen“ sei. In dieser Bedeutung sei das Zeichen für die beanspruchten Waren aber nicht beschreibend. Wegen des letztlich

unklaren Bedeutungsgehalts sei nicht ersichtlich, warum der Verkehr in dem Zeichen kein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Unternehmen sehen sollte. An einem derartig mehrdeutigen Ausdruck bestehe

auch kein Freihaltebedürfnis. Ergänzend weist die Beschwerdeführerin auf Voreintragungen

der

Bezeichnungen

„MULTI MIX“,

„MINI MIX“

und

„MULTIPOLSTER“ hin. Entgegen der Auffassung der Markenabteilung hätten

diese Voreintragungen indizielle Bedeutung.

Die Markeninhaberin beantragt,

den angefochtenen Beschluss der Markenabteilung vom

11. August 2005 aufzuheben.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen

und

die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Markeninhaberin aufzuerlegen.

Sie verteidigt den Beschluss der Markenabteilung. Die Markenabteilung habe den

Bedeutungsgehalt von „MULTI MIX“ zutreffend ermittelt. Der Begriff sei nicht

mehrdeutig oder interpretationsbedürftig, sondern stelle auf dem betroffenen Warengebiet eine verständliche, glatt beschreibende Aussage dar. Auf die lexikalische Nachweisbarkeit komme es nicht an. Allein die Neuheit einer Wortzusammenstellung erlaube nicht den Schluss auf ihre Unterscheidungskraft.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die Markenabteilung hat zu Recht die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet, da diese

zum Zeitpunkt der Eintragung am 9. Oktober 2003 in Bezug auf die beanspruchten

Waren eine nicht unterscheidungskräftige, beschreibende und freihaltebedürftige

Angabe darstellte und diese Schutzhindernisse auch noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag bestanden bzw. bestehen (§ 50 Abs. 1 und

2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens

gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die

Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten

(st. Rspr.; EuGH

GRUR Int. 2005, 1012, Rdn. 27 ff. - BioID; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice;

GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Die Neuheit eines Zeichens oder

einer Wortkombination begründet für sich gesehen noch keine hinreichende Unterscheidungskraft. Für die Annahme des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist daher kein lexikalischer oder

sonstiger Nachweis erforderlich, dass die Angabe bereits im Verkehr bekannt ist

oder verwendet wird (EuGH GRUR 2004, 1027, 1029, Rdn. 39 ff. - DAS PRINZIP

DER BEQUEMLICHKEIT; GRUR Int. 2005, 1012, 1015 - BioID). Vielmehr ist einer

Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen, wenn sie einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, der für

die in Frage stehenden Waren ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher

erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen

Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH

GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Die Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit einer Bezeichnung kann zwar die für

eine Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft begründen. Ob eine

schutzbegründende Bedeutungsvielfalt vorliegt, ist allerdings nicht abstrakt-lexikalisch zu beurteilen, sondern muss im Zusammenhang mit den jeweils beanspruchten Waren gesehen werden, was zur Folge haben kann, dass sich die lexikalisch in Betracht kommenden Begriffsinhalte auf einen im Vordergrund stehenden Sinngehalt reduzieren (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdn. 56).

Nach diesen Grundsätzen kommt der Bezeichnung „MULTI MIX“ die nach

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft nicht zu.

Die Markenabteilung ist vor dem Hintergrund, dass es in der Süßwarenbranche

üblich ist, Mischungen verschiedenartiger Süßigkeiten in einer Packung anzubieten, zutreffend davon ausgegangen, dass die Wortkombination „MULTI MIX“ in

Bezug auf die beanspruchten Waren lediglich einen beschreibenden Hinweis auf

eine mögliche Darbietungsform im Sinne einer vielfältigen, bunten Mischung darstellt, den die angesprochenen Verkehrskreise ohne Weiteres auch in diesem

Sinne verstehen werden.

Die Ausführungen der Markeninhaberin, der Bestandteil „MULTI“ werde in der

verfahrensgegenständlichen Marke in Alleinstellung verwendet und bedeute bei

dieser Art der Verwendung ausschließlich „multinationales Unternehmen“, sind

schon deshalb nicht zielführend, weil der Bestandteil „MULTI“ in der streitgegenständlichen Marke tatsächlich nicht in Alleinstellung verwendet wird, sondern in

Kombination mit dem Bestandteil „MIX“, mit dem er sich zu einem beschreibenden

Gesamtbegriff in dem oben dargelegten Sinn verbindet.

Die angegriffene Marke weist auch keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit auf.

Die von der Markeninhaberin angeführten möglichen Bedeutungen gehen bis auf

„Mischung von multinationalen Unternehmen“ in die gleiche Richtung und beschreiben lediglich die Darbietungsform der Waren. Die Verkehrskreise werden

die Bezeichnung „MULTI MIX“ in Bezug auf die beanspruchten Waren auch ohne

Weiteres in diesem Sinne verstehen. Insbesondere haben sie entgegen der Auffassung der Markeninhaberin keine Veranlassung, im Zusammenhang mit Zuckerwaren bei der Bezeichnung „MULTI MIX“ an die Bedeutung „Mischung von

multinationalen Unternehmen“ zu denken und dem Zeichen damit den Charakter

eines Herkunftshinweises i. S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG beizumessen.

Die Markenabteilung ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Bezeichnung „MULTI MIX“ bereits zum Zeitpunkt der Eintragung der angegriffenen Marke

eine unmittelbar beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

darstellte und dieses Schutzhindernis auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über

den Löschungsantrag noch besteht.

Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung u. a. solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung

der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der von der

Anmeldung erfassten Waren dienen können. Entscheidendes Kriterium für den

Ausschluss ist somit allein die Eignung einer Bezeichnung zur beschreibenden

Verwendung. Diese Eignung kann sich aus dem unmittelbaren Sinngehalt einer

Bezeichnung ergeben (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 199). Als lediglich

beschreibender Hinweis auf die Darbietungsform der beanspruchten Waren unterliegt die Bezeichnung „MULTI MIX“ auch dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG.

Aus der Schutzgewährung für andere, nach Ansicht der Markeninhaberin vergleichbare Marken kann sie keinen Anspruch auf Beibehaltung ihrer Marke ableiten. Voreintragungen führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche

über die Eintragung oder die Löschung zu befinden haben. Denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine

Rechtsfrage dar

(vgl. z. B. BPatGE 32,28

- CREATION GROSS; BGH

BlPMZ 1998, 248 - Today; EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor, Rdn. 43, 44;

GRUR 2004, 428 - Henkel, Rdn. 63). Entsprechendes gilt, wenn es um die Entscheidung über die Löschung einer Marke geht.

Es bestand kein Anlass für die von der Antragstellerin beantragte Auferlegung der

Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Markeninhaberin. Nach § 71 Abs. 1

Satz 2 MarkenG hat im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren auch für den Fall

des Unterliegens grundsätzlich jeder Beteiligte die ihm entstandenen Kosten

selbst zu tragen. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn aus Gründen der Billigkeit

eine hiervon abweichende Entscheidung geboten

ist (§ 71 Abs. 1 Satz 1

MarkenG). Besondere, von der Norm abweichende Umstände, die eine Kostenüberbürdung rechtfertigen könnten, etwa ein mit der prozessualen Sorgfalt nicht

zu vereinbarendes Verhalten der Antragsgegnerin, sind nicht ersichtlich.

Die Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin auf Erstattung der Löschungsgebühr durch die Markenabteilung war nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

gez.

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