Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 15.11.2006 – 32 W (pat) 98/05
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. November 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 303 46 279
(hier: Löschungsverfahren S 262/04)
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 15. November 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
2. Kosten werden nicht auferlegt.
G r ü n d e
I.
Die am 11. September 2003 angemeldete Wortmarke
MULTI MIX
ist am 9. Oktober 2003 unter der Nr. 303 46 279 für die Waren
„Zuckerwaren, hergestellt aus oder unter Verwendung von Fruchtgummi und/oder Schaumzucker und/oder Gelee und/oder Lakritze, ausgenommen für medizinische Zwecke“
in das Markenregister eingetragen worden.
Mit am 30. September 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenem Schriftsatz vom 28. September 2004 hat die Antragstellerin die Löschung
dieser Marke wegen Nichtigkeit beantragt, da sie entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden sei. Außerdem hat sie Antrag auf Rückzahlung der Löschungsgebühr
gestellt.
Die Markeninhaberin hat dem ihr am 29. Oktober 2004 zugestellten Löschungsantrag mit Schriftsatz vom 15. November 2004, der beim Deutschen Patent- und
Markenamt am 16. November 2004 eingegangen ist, widersprochen und mit
Schriftsatz vom 3. Dezember 2004 beantragt, den Löschungsantrag zurückzuweisen.
Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 11. August 2005 die Löschung der Marke 303 46 279 angeordnet.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die angegriffene Marke jeglicher Unterscheidungskraft entbehre und eine unmittelbar beschreibende Angabe darstelle,
an der ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber bestehe. Die Wortkombination
„MULTI MIX“ setze sich aus zwei Bestandteilen zusammen, die im deutschen
Sprachgebrauch allgemein verständlich seien. Sie sei sprachregelgerecht gebildet
und habe die Bedeutung „vielfältige Mischung“. Im Hinblick auf die beanspruchten
Waren handle es sich damit um eine reine Sachangabe im Sinne eines Hinweises
auf die Darbietungsart. In der Süßwarenbranche sei es üblich, Mischungen von
verschiedenen Arten von Süßigkeiten in einer Packung anzubieten. Die Verkehrskreise sähen daher in dem Zeichen keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen. Als beschreibende Sachangabe sei die Bezeichnung außerdem für den Verkehr freizuhalten.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Nach
ihrer Auffassung hat die Markenabteilung den tatsächlichen Bedeutungsgehalt der
Einzelelemente „MULTI“ und „MIX“ nicht zutreffend festgestellt. Das Wort „MULTI“
werde in der verfahrensgegenständlichen Marke in Alleinstellung benutzt. Bei einer derartigen Verwendung sei die einzige lexikalisch nachweisbare Bedeutung
von „MULTI“ „multinationales Unternehmen“. Soweit der Ausdruck „MULTI“ als
Wortelement benutzt werde, bedeute er „viel, mehrfach, vielfach“. Entgegen der
Auffassung der Markenabteilung habe er jedoch keinesfalls die Bedeutung „vielfältig“. Die von der Markenabteilung für das Element „MIX“ festgestellte Bedeutung
„Mischung“ sei zwar zutreffend, die Markenabteilung habe aber ignoriert, dass
„MIX“ auch „Gemisch“ bedeute. Die verfahrensgegenständliche Marke habe keinen eindeutigen Bedeutungsgehalt. Keinesfalls komme ihr die von der Markenabteilung ermittelte Bedeutung im Sinne von „vielfältige Mischung“ zu. Die von der
Markenabteilung genannten Beispiele für Wortbildungen mit dem Bestandteil
„MIX“ zeichneten sich dadurch aus, dass das Element „MIX“ dabei immer in Kombination mit einem weiteren Substantiv verwendet werde. Die einzige Bedeutung
von „MULTI“ als Substantiv sei jedoch „multinationales Unternehmen“, so dass der
am Ehesten naheliegende Sinngehalt des Zeichens „MULTI MIX“ der einer „Mischung von multinationalen Unternehmen“ sei. In dieser Bedeutung sei das Zeichen für die beanspruchten Waren aber nicht beschreibend. Wegen des letztlich
unklaren Bedeutungsgehalts sei nicht ersichtlich, warum der Verkehr in dem Zeichen kein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Unternehmen sehen sollte. An einem derartig mehrdeutigen Ausdruck bestehe
auch kein Freihaltebedürfnis. Ergänzend weist die Beschwerdeführerin auf Voreintragungen
der
Bezeichnungen
„MULTI MIX“,
„MINI MIX“
und
„MULTIPOLSTER“ hin. Entgegen der Auffassung der Markenabteilung hätten
diese Voreintragungen indizielle Bedeutung.
Die Markeninhaberin beantragt,
den angefochtenen Beschluss der Markenabteilung vom
11. August 2005 aufzuheben.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen
und
die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Markeninhaberin aufzuerlegen.
Sie verteidigt den Beschluss der Markenabteilung. Die Markenabteilung habe den
Bedeutungsgehalt von „MULTI MIX“ zutreffend ermittelt. Der Begriff sei nicht
mehrdeutig oder interpretationsbedürftig, sondern stelle auf dem betroffenen Warengebiet eine verständliche, glatt beschreibende Aussage dar. Auf die lexikalische Nachweisbarkeit komme es nicht an. Allein die Neuheit einer Wortzusammenstellung erlaube nicht den Schluss auf ihre Unterscheidungskraft.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die Markenabteilung hat zu Recht die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet, da diese
zum Zeitpunkt der Eintragung am 9. Oktober 2003 in Bezug auf die beanspruchten
Waren eine nicht unterscheidungskräftige, beschreibende und freihaltebedürftige
Angabe darstellte und diese Schutzhindernisse auch noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag bestanden bzw. bestehen (§ 50 Abs. 1 und
2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die
Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten
(st. Rspr.; EuGH
GRUR Int. 2005, 1012, Rdn. 27 ff. - BioID; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice;
GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Die Neuheit eines Zeichens oder
einer Wortkombination begründet für sich gesehen noch keine hinreichende Unterscheidungskraft. Für die Annahme des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist daher kein lexikalischer oder
sonstiger Nachweis erforderlich, dass die Angabe bereits im Verkehr bekannt ist
oder verwendet wird (EuGH GRUR 2004, 1027, 1029, Rdn. 39 ff. - DAS PRINZIP
DER BEQUEMLICHKEIT; GRUR Int. 2005, 1012, 1015 - BioID). Vielmehr ist einer
Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen, wenn sie einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, der für
die in Frage stehenden Waren ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher
erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen
Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH
GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Die Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit einer Bezeichnung kann zwar die für
eine Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft begründen. Ob eine
schutzbegründende Bedeutungsvielfalt vorliegt, ist allerdings nicht abstrakt-lexikalisch zu beurteilen, sondern muss im Zusammenhang mit den jeweils beanspruchten Waren gesehen werden, was zur Folge haben kann, dass sich die lexikalisch in Betracht kommenden Begriffsinhalte auf einen im Vordergrund stehenden Sinngehalt reduzieren (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdn. 56).
Nach diesen Grundsätzen kommt der Bezeichnung „MULTI MIX“ die nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft nicht zu.
Die Markenabteilung ist vor dem Hintergrund, dass es in der Süßwarenbranche
üblich ist, Mischungen verschiedenartiger Süßigkeiten in einer Packung anzubieten, zutreffend davon ausgegangen, dass die Wortkombination „MULTI MIX“ in
Bezug auf die beanspruchten Waren lediglich einen beschreibenden Hinweis auf
eine mögliche Darbietungsform im Sinne einer vielfältigen, bunten Mischung darstellt, den die angesprochenen Verkehrskreise ohne Weiteres auch in diesem
Sinne verstehen werden.
Die Ausführungen der Markeninhaberin, der Bestandteil „MULTI“ werde in der
verfahrensgegenständlichen Marke in Alleinstellung verwendet und bedeute bei
dieser Art der Verwendung ausschließlich „multinationales Unternehmen“, sind
schon deshalb nicht zielführend, weil der Bestandteil „MULTI“ in der streitgegenständlichen Marke tatsächlich nicht in Alleinstellung verwendet wird, sondern in
Kombination mit dem Bestandteil „MIX“, mit dem er sich zu einem beschreibenden
Gesamtbegriff in dem oben dargelegten Sinn verbindet.
Die angegriffene Marke weist auch keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit auf.
Die von der Markeninhaberin angeführten möglichen Bedeutungen gehen bis auf
„Mischung von multinationalen Unternehmen“ in die gleiche Richtung und beschreiben lediglich die Darbietungsform der Waren. Die Verkehrskreise werden
die Bezeichnung „MULTI MIX“ in Bezug auf die beanspruchten Waren auch ohne
Weiteres in diesem Sinne verstehen. Insbesondere haben sie entgegen der Auffassung der Markeninhaberin keine Veranlassung, im Zusammenhang mit Zuckerwaren bei der Bezeichnung „MULTI MIX“ an die Bedeutung „Mischung von
multinationalen Unternehmen“ zu denken und dem Zeichen damit den Charakter
eines Herkunftshinweises i. S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG beizumessen.
Die Markenabteilung ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Bezeichnung „MULTI MIX“ bereits zum Zeitpunkt der Eintragung der angegriffenen Marke
eine unmittelbar beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
darstellte und dieses Schutzhindernis auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über
den Löschungsantrag noch besteht.
Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung u. a. solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung
der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der von der
Anmeldung erfassten Waren dienen können. Entscheidendes Kriterium für den
Ausschluss ist somit allein die Eignung einer Bezeichnung zur beschreibenden
Verwendung. Diese Eignung kann sich aus dem unmittelbaren Sinngehalt einer
Bezeichnung ergeben (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 199). Als lediglich
beschreibender Hinweis auf die Darbietungsform der beanspruchten Waren unterliegt die Bezeichnung „MULTI MIX“ auch dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG.
Aus der Schutzgewährung für andere, nach Ansicht der Markeninhaberin vergleichbare Marken kann sie keinen Anspruch auf Beibehaltung ihrer Marke ableiten. Voreintragungen führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche
über die Eintragung oder die Löschung zu befinden haben. Denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine
Rechtsfrage dar
(vgl. z. B. BPatGE 32,28
- CREATION GROSS; BGH
BlPMZ 1998, 248 - Today; EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor, Rdn. 43, 44;
GRUR 2004, 428 - Henkel, Rdn. 63). Entsprechendes gilt, wenn es um die Entscheidung über die Löschung einer Marke geht.
Es bestand kein Anlass für die von der Antragstellerin beantragte Auferlegung der
Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Markeninhaberin. Nach § 71 Abs. 1
Satz 2 MarkenG hat im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren auch für den Fall
des Unterliegens grundsätzlich jeder Beteiligte die ihm entstandenen Kosten
selbst zu tragen. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn aus Gründen der Billigkeit
eine hiervon abweichende Entscheidung geboten
ist (§ 71 Abs. 1 Satz 1
MarkenG). Besondere, von der Norm abweichende Umstände, die eine Kostenüberbürdung rechtfertigen könnten, etwa ein mit der prozessualen Sorgfalt nicht
zu vereinbarendes Verhalten der Antragsgegnerin, sind nicht ersichtlich.
Die Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin auf Erstattung der Löschungsgebühr durch die Markenabteilung war nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
gez.
Unterschriften