Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 16.11.2006 – 17 W (pat) 3/04

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. November 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 101 47 043.6-53

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 16. November 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 K des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Oktober 2003 aufgehoben und das Patent gemäß

Hauptantrag erteilt.

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Patentansprüche 2 - 7 und Beschreibung Seiten 4 - 11,

jeweils vom Anmeldetag,

Beschreibung Seiten 3, 3a vom 21. Juli 2006, eingegangen am

24. Juli 2006,

2 Blatt Zeichnungen mit 2 Figuren vom 29. Januar 2003, eingegangen am 30. Januar 2003.

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung ist am 19. September 2001 unter Inanspruchnahme der Priorität DE 101 39 417.9 vom 17. August 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Bezeichnung

„Verfahren zur Erfassung und logistischen Verarbeitung von

Möbelstücken zugeordneten Daten

für die Lokalisation und

Inventarisierung der Möbelstücke in einem Gebäude“

eingereicht worden.

Die Prüfungsstelle für Klasse G 06 K des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die Anmeldung durch Beschluss vom 14. Oktober 2003 mangels erfinderischer

Tätigkeit zurückgewiesen. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich

die Beschwerde der Anmelderin.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte

Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

gemäß Hauptantrag

mit Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Patentansprüche 2 bis 7 und Beschreibung Seiten 4 bis 11, jeweils

vom Anmeldetag, Beschreibung Seiten 3, 3a

vom

21. Juli 2006, eingegangen am 24. Juli 2006, 2 Blatt Zeichnungen

mit

2 Figuren

vom

29. Januar 2003,

eingegangen

am

30. Januar 2003,

gemäß Hilfsantrag 1

mit Patentansprüchen 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung Seiten 3 bis 5, vom 21. Juli 2006, eingegangen am 24. Juli 2006, Beschreibung Seiten 6 bis 11 vom Anmeldetag und Zeichnungen mit Figuren wie Hauptantrag,

gemäß Hilfsantrag 2

mit Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Patentansprüchen 2 bis 6 sowie sonstigen Unterlagen wie Hilfsantrag 1.

Der geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet wie folgt:

Hauptantrag:

„Verfahren zur Erfassung und logistischen Verarbeitung sowie

Kennzeichnung von Möbelstücken (1) zugeordneten Daten für die

Lokalisation und Inventarisierung der Möbelstücke (1) in einem

Gebäude, unter Verwendung von elektronischen Codeträgern (2),

welche wenigstens einen Speicher besitzen und welche mittels

elektromagnetischer Wellen (4) beschrieben und oder wiederbeschrieben werden können, die mittels zugeordneter elektronischer

Leseköpfe oder Schreib-Leseköpfe (5), welche ebenfalls elektromagnetische Wellen (4) aussenden und empfangen, ausgelesen

sowie gegebenenfalls beschrieben und überschrieben werden

können, indem die Daten des Codeträgers (2) einem elektromagnetischen Trägersignal aufgeprägt werden, welches vom Codeträger (2) abgesendet oder empfangen und vom Lesekopf oder

Schreib-Lesekopf (5) empfangen oder abgesendet wird, indem

a) das Gebäude nach Stockwerken sowie nach Räumen in den

Stockwerken katalogisiert und dadurch ein Katalog von einzelnen

Lokalitäten gebildet wird, der in elektronische Daten übertragen

wird, die als Datenkatalog, nämlich Stockwerksdaten, digital in einer elektronischen Datenbank (7) gespeichert werden,

b) die Codeträger (2) an den Möbelstücken (1) angeordnet werden, wobei die Daten des Codeträgers (2) einen Datenbestandteil

von nicht veränderbaren Daten (Primärschlüssel) über das jeweilige Möbelstück (1) als solches enthalten, nämlich Möbelstückdaten,

c) dem Codeträger (2) ein weiterer Datenbestandteil aufgeschrieben wird, welcher veränderbar ist und welcher eine Angabe über

die spezifische Lokalität des betreffenden Möbelstücks (1) enthält,

nämlich Lokalitätsdaten,

d)

die Möbelstückdaten mit den Lokalitätsdaten sowie den Stockwerksdaten digital verknüpft werden und somit elektronische Daten der Lokalisation der einzelnen Möbelstücke (1) geschaffen

werden, welche in der elektronischen Datenbank (7) als Raumbuch gespeichert werden.“

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Nach Ansicht der Anmelderin ist die nunmehr beanspruchte Lehre durch den im

Erteilungsverfahren genannten Stand der Technik weder bekannt noch nahegelegt

und demzufolge patentierbar.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet, da der Gegenstand des nachgesuchten

Patents gemäß Hauptantrag nach den §§ 1 bis 5 PatG patentfähig ist.

1. Die geltenden Ansprüche sind zulässig. Der ursprünglich eingereichte Anspruch 1 wurde ohne Änderung der technischen Aussage lediglich sprachlich korrigiert. In die Beschreibungseinleitung wurden in zulässiger Weise Angaben zum

relevanten Stand der Technik aufgenommen.

2. Die Erfindung betrifft ein Verfahren zur Erfassung und logistischen Verarbeitung

sowie Kennzeichnung von Möbelstücken zugeordneten Daten für die Lokalisation

und Inventarisierung der Möbelstücke in einem Gebäude.

Nach den Angaben in der Beschreibungseinleitung ist es zur Erfassung von Möbelstücken in einem Gebäude bekannt, zwecks Inventarisierung der einzelnen

Möbelstücke diese in den entsprechenden Räumen, dem entsprechenden Stockwerk, in welchem sich der Raum befindet sowie dem betreffenden Gebäude durch

eine Person zu erfassen und zu katalogisieren, mit der Möglichkeit der Digitalisierung und des Ausdrucks dieses so entstandenen Katalogs. Zum druckschriftlichen

Stand der Technik wird auf die US-Patentschrift 4 688 026 verwiesen.

Die demgegenüber der Erfindung zugrundeliegende Zielsetzung wird darin gesehen, ein Verfahren der eingangs genannten Art zu schaffen, mit welchem eine

Erfassung von Möbelstückdaten in einem Raumbruch und eine Fortschreibung der

Inventarisierung ermöglicht wird.

Das zur Erreichung dieses Ziels gemäß Hauptantrag eingesetzte Verfahren geht

aus dem im vorhergehenden Abschnitt dieses Beschlusses angegebenen Anspruch 1 hervor.

Die beanspruchte Lehre interpretiert der Fachmann, ein EDV-Techniker mit

mehrjähriger einschlägiger Berufserfahrung, in der Weise, dass ein Gebäude, zu

dem mehrere Stockwerke mit jeweiligen Räumen und darin befindlichen Möbeln

gehören, zunächst hinsichtlich der Stockwerke und Räume digital katalogisiert und

auf diese Weise eine elektronische Datenbank mit Stockwerksdaten erstellt wird.

An den Möbeln angebrachte Codeträger dienen als Speicher für unveränderbare

Daten über das jeweilige Möbelstück selbst und für veränderbare, die Lokalität des

betreffenden Möbelstücks angebende Daten. Die in den Codeträgern gespeicherten Daten werden mit den zuvor gewonnenen Stockwerksdaten verknüpft. Auf

diese Weise wird eine Aufstellung geschaffen, die die Standortdaten der Möbelstücke enthält, welche in der bereits erwähnten elektronischen Datenbank als

Raumbuch gespeichert werden.

3. In der im Prüfungsverfahren herangezogenen, eingangs bereits erwähnten

Druckschrift US 4 688 026 wird ein Verfahren zur Erfassung und logistischen Verarbeitung von Objektdaten - z. B. von Möbeln in einem Gebäude zugeordneten

Daten (vergl. Sp. 2, Z. 41-45; Anspruch 10; Fig. 1) - und von Daten bezüglich der

Lokalisierung dieser Objekte beschrieben. Hierbei werden elektronische Codeträger mit Speicher eingesetzt, die drahtlos (mit Trägersignal, Sp. 2, Z. 53 u. Sp. 4,

Z. 67) mit einer tragbaren Lese/Schreibeinheit 100 (Fig. 1, 3, 4) in Verbindung stehen. Insoweit zeigt das bekannte Verfahren zunächst die im Anspruch 1 enthaltenen gattungsbeschreibenden Merkmale. Beim bekannten Verfahren werden jedoch zusätzlich zu den objektbezogenen auch ortsbezogene Codeträger eingesetzt, die beispielsweise dem Gebäudeeingang (Fig. 1, tags 12, 14, 16, 18) oder

Raumbereichen (Fig. 7, tags 150, 152, … 172) zugeordnet sind. In die Speicher

dieser ortsbezogenen Codeträger werden zusätzlich Daten bezüglich der an dem

entsprechenden Ort befindlichen Objekte eingeschrieben (Sp. 2, Z. 7-11; Sp. 5,

Z. 64 bis Sp. 6, Z. 34). Bei der Durchführung der Inventur werden dann nach einer

sende/empfangsgeeigneten Annäherung der tragbaren Lese/Schreibeinheit 100

an einen ortsbezogenen Codeträger die dort enthaltenen Orts- und Objektdaten

aufgenommen, anschließend - ebenfalls unter Beachtung der Sende/Empfangsdistanz - die Daten der zugehörigen objektbezogenen Codeträger gelesen und

das Inventurresultat für den durch den ortsbezogenen Codeträger definierten Ort

beispielsweise am Display 110 der tragbaren Lese/Schreibeinheit 100 dargestellt

(Sp. 1, Z. 68 bis Sp. 2, Z. 4; Sp. 6, Z. 35-62; Sp. 9, Z. 56 bis Sp. 10, Z. 19; Fig. 8).

Im Unterschied hierzu wird beim Verfahren nach Anspruch 1 zunächst das der

Inventur zu unterziehende Gebäude nach Stockwerken sowie nach Räumen in

diesen Stockwerken erfasst und ein entsprechender digitaler Katalog erstellt

(Merkmal a). Hierdurch erübrigt sich bei der D1 notwendige Einsatz von

ortsbezogenen Codeträgern, deren Daten vor Abfrage der den Möbelstücken

zugeordneten Codeträgern aufgenommen werden. Es wird beim Verfahren nach

Anspruch 1 nur den Möbelstücken (=Objekten) jeweils ein Codeträger zugeordnet,

der das betreffende Möbelstück

identifizierende und den zugehörigen

Aufstellungsort wiedergebende Daten enthält (Merkmale b und c). Objekt- und

ortsabhängige Daten enthaltende Codeträger sind zwar aus D1 bekannt, vergl. die

bereits erwähnte Textstelle Sp. 2, Z. 7-11; Sp. 5, Z. 64 bis Sp. 6, Z. 34 und

zusätzlich Sp. 7, Z, 38-47. Diese Druckschrift gibt jedoch dem Fachmann aus den

aufgezeigten Gründen keine Anregung, vor der Erfassung der Möbelstücke das

betreffende Gebäude bezüglich seiner Stockwerke und Räume digital zu erfassen

und unter Verzicht auf eine Kennzeichnung der Lokalitäten im Gebäude mittels

ortsbezogener Codeträger nur den

jeweiligen Möbelstücken Codeträger

zuzuordnen.

Das Verfahren nach Anspruch 1 ist somit neu und beruht auch auf erfinderischer

Tätigkeit. Anspruch 1 ist demzufolge gewährbar.

Die abhängigen Ansprüche 2 bis 7 beinhalten zweckmäßige Weiterbildungen des

Verfahrens nach Anspruch 1 und sind somit ebenfalls gewährbar.

4. Da dem Hauptantrag stattgegeben wurde, war auf die Hilfsanträge nicht

einzugehen.

gez.

Unterschriften