Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 16.11.2006 – 21 W (pat) 39/04
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. November 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 43 39 049
… 08.05
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 16. November 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Auf die am 16. November 1993 beim Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist
das nachgesuchte Patent 43 39 049 mit der Bezeichnung „Einrichtung zur Konfiguration chirurgischer Systeme“ erteilt worden. Gegen das am 28. Juni 2001 veröffentlichte Patent ist Einspruch erhoben worden.
Die Patentabteilung 35 hat das Streitpatent nach Prüfung der für zulässig erklärten
Einsprüche mit Beschluss vom 17. März 2004 widerrufen. Zur Begründung ist in
der Entscheidung ausgeführt, dass dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber der Druckschrift
E1: EP 110 200 A1
die erforderliche Neuheit fehle.
Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie verteidigt das angegriffene Patent auf der Grundlage des mit Eingabe
vom 24. August 2004 neu eingereichten Patentanspruchs 1. Die Patentinhaberin
vertritt die Auffassung, dass der im Verfahren befindliche Stand der Technik dem
Gegenstand des neuen Patentanspruchs 1 nicht patenthindernd entgegenstehe.
Sie führt insbesondere aus, dass im Gegensatz zur Offenbarung in der Druckschrift E1 der Gegenstand des Streitpatents verschiedene Einzelgeräte beanspruche, die entsprechend der Kodierung eingestellt oder konfiguriert würden.
Die Patentinhaberin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit der
Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass der erteilte Patentanspruch 1
durch denjenigen aus dem Schriftsatz vom 24. August 2004 ersetzt wird.
Die Einsprechenden beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie machen geltend, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch den
Stand der Technik gemäß Druckschrift E1 neuheitsschädlich vorweggenommen
werde.
Der mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 lautet:
M1
Einrichtung zur Steuerung und/oder Überwachung eines
chirurgischen Systems
M2
mit mindestens einem Hochfrequenz-chirurgischen Instrument und
M3
mit mindestens einem Gerät, an welches das mindestens
eine HF-chirurgische
Instrument anschließbar und
betreibbar ist,
M4
wobei das chirurgische Instrument mit einer elektrischen
oder elektronischen Kodiereinrichtung ausgestattet ist und
M5
wobei für das mindestens eine Gerät mindestens eine
elektrische oder elektronische Dekodiereinrichtung vorgesehen ist, die mit der Kodiereinrichtung des jeweils an das
Gerät angeschlossenen HF-chirurgischen
Instruments
verbindbar ist und durch die die Kodierung der jeweils mit
ihr verbundenen Kodiereinrichtung des HF-chirurgischen
Instruments automatisch in elektrische Signale umsetzbar
ist, die Steuerungs- und/oder Überwachungseinrichtungen
des Geräts zugeführt werden, um das HF-chirurgische
System automatisch entsprechend der jeweiligen Kodierung entsprechenden Betriebsmodus einzustellen, dadurch gekennzeichnet, dass
M6
mit dem mindestens einen Gerät verschiedene weitere
Geräte, zur Bereitstellung verschiedener Funktionen verbunden sind,
M7
die entsprechend der Kodierung zu einem System, bestehend aus mindestens einer Teilmenge der weiteren Geräte so zusammengeschaltet und eingestellt oder konfiguriert werden, dass
M8
das System dem angeschlossenen HF-chirurgischen
Instrument und dessen Applikation entspricht.
Hinsichtlich der erteilten Patentansprüche 2 bis 4 wird auf die Streitpatentschrift,
hinsichtlich weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin ist nicht begründet, da sich auch
der Gegenstand des neu vorgelegten Patentanspruchs 1 nach dem Ergebnis der
mündlichen Verhandlung als nicht patentfähig erweist.
1.) Die seitens des Senats von Amts wegen vorzunehmende Überprüfung der
Einspruchsvorbringen hat ergeben, dass die Einsprüche zulässigerweise erhoben
worden sind. Denn die u. a. auf mangelnde Patentfähigkeit des Streitpatentgegenstandes gestützten Einsprüche sind innerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist
im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG ausreichend substantiiert worden. Die Zulässigkeit der Einsprüche ist von der Patentinhaberin im Übrigen nicht bestritten
worden.
2.)
Die Erfindung befasst sich mit einer Einrichtung zur Steuerung oder
Überwachung eines chirurgischen Systems, welches mindestens aus einem
Hochfrequenzchirurgie-Gerät mit zugehörigem Instrument besteht.
Gemäß der Patentschrift besteht die Aufgabe der Erfindung darin, chirurgische
Systeme so zu gestalten, dass Fehleinstellungen bzw. ungeeignete Geräte- bzw.
Systemkonfigurationen, welche zu unerwünschten Effekten und/oder Verletzungen
des Patienten und/oder Beschädigungen des jeweiligen chirurgischen Instruments
führen können und /oder zeitaufwändige Geräte- bzw. Systemeinstellungen
vermieden werden (siehe Spalte 3, Zeilen 34 bis 40).
3.) Der hier zuständige Fachmann ist ein mit der Entwicklung von chirurgischen
Systemen befasster, berufserfahrener Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Medizintechnik mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet der Hochfrequenzchirurgie.
4.) Es kann dahinstehen, ob der neue Patentanspruch 1 durch die ursprüngliche
Offenbarung gedeckt ist und ob sein Gegenstand den Schutzbereich des Streitpatents erweitert. Denn dem - zweifelsohne gewerblich anwendbaren - Gegenstand des neuen Patentanspruchs 1 fehlt im Hinblick auf die Druckschrift E1 die
erforderliche Neuheit (siehe BGH GRUR 1991, 120, 121 Absatz II.1. - Elastische
Bandage).
Aus der Druckschrift E1 (siehe insbesondere die Fig. 1, 2, 3 und 4 mit zugehöriger
Beschreibung) ist bekannt, eine
M1= Einrichtung zur Steuerung und Überwachung eines chirurgischen
Systems 1 (siehe Anspruch 1, Auswerteelektronik 20 und Steuerorgane 25, 30, 40, 43),
M2= mit einem Hochfrequenz-chirurgischen Instrument (siehe Seite 9,
Zeilen 9 bis 13, HF-Chirurgiehandstück) und
M3= mit einem Gerät 42, an welches das HF-chirurgische Instrument
anschließbar und betreibbar ist (siehe Seite 9, Zeile 11, Versorgungsbaustein 42 für das Handstück),
M4= wobei das chirurgische
Instrument mit einer elektrischen
Kodiereinrichtung (siehe Fig. 2, Codierungsstifte A, B, C, D, E)
ausgestattet ist und
M5= wobei für das Gerät eine elektronische Dekodiereinrichtung
(Codierungsbuchsen a, b, c, d, e mit Auswerteelektronik 20) vorgesehen ist, die mit der Kodiereinrichtung des jeweils an das Gerät angeschlossenen HF-chirurgischen Instruments verbindbar ist
und durch die die Kodierung der jeweils mit ihr verbundenen Kodiereinrichtung des HF-chirurgischen Instruments automatisch in
elektrische Signale umsetzbar ist, die Steuerungs- und Überwachungseinrichtungen des Geräts zugeführt werden, um das HFchirurgische System automatisch entsprechend der jeweiligen Kodierung entsprechenden Betriebsmodus einzustellen (siehe Anspruch 1, ab Zeile 36: „…, die dann Steuerorgane für die dem
betreffenden Instrument zugeordneten Betriebsmittel einschalten“), wobei
M6= mit dem Gerät verschiedene weitere Geräte (Instrument 5 mit
Ultraschallantrieb und dessen Versorgungsbaustein 41 und Instrument 4 mit Druckluftantrieb und zugeordneten Magnetventilen 37) zur Bereitstellung verschiedener Funktionen verbunden
sind,
M7=
die entsprechend der Kodierung zu einem System, bestehend aus
den weiteren Geräten so zusammengeschaltet und eingestellt
werden, (siehe Fig. 3, 4 mit zugehöriger Beschreibung) dass
M8=
das System dem angeschlossenen HF-chirurgischen Instrument
und dessen Applikation entspricht (siehe Seite 4, Absatz 1).
Somit gehen alle Merkmale des neuen Patentanspruchs 1 unmittelbar aus der
Druckschrift E1 hervor.
Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung demgegenüber die Auffassung vertreten, dass nach der Lehre der Druckschrift E1 lediglich ein Einzelgerät mit verschiedenen Funktionen vorhanden sei. Erfindungsgemäß seien hingegen verschiedene unabhängige Geräte in separaten Gehäusen auch von verschiedenen Herstellern vorgesehen, die je nach gewünschter Konfiguration zu einem System zusammenschaltbar wären.
Dieser Argumentation vermag sich der Senat nicht anzuschließen, da die Ausgestaltung der Geräte in diesem Sinne keinen Niederschlag im Anspruch 1 gefunden hat. Gemäß dem Anspruch 1 wird über die Geräte lediglich ausgesagt, dass
ein Gerät, an welches das HF-chirurgische Instrument anschließbar und betreibbar ist, (siehe M3) mit weiteren Geräten verbunden ist, zur Bereitstellung verschiedener Funktionen (siehe M6). Ein Gerät ist somit geeignet, ein HF-chirurgisches Instrument zu betreiben, während die weiteren Geräte geeignet sind, weitere Funktionen bereit zu stellen. Darüber hinaus sind die Geräte untereinander
verbunden. Weitere Einzelheiten über die Ausgestaltung der Geräte z. B. als verschiedene unabhängige Geräte, die je nach gewünschter Konfiguration zu einem
System zusammenschaltbar sind und die sich in separaten Gehäusen befinden,
finden in den Merkmalen des Anspruchs 1 keinen Niederschlag. Auch in der Beschreibung werden über die Ausgestaltung der Geräte keine weiteren Angaben
gemacht. In den Figuren sind die Geräte auch lediglich schematisch dargestellt
(siehe Fig. 1 bis 6 der Patentschrift). In der Druckschrift E1 sind die Geräte ebenso
dargestellt. So zeigt die Fig. 3 neben einem Versorgungsbaustein 42 für ein HF-
Chirurgiehandstück damit verbundene Geräte für weitere Funktionen, z. B. einen
Versorgungsbaustein 41 für das Ultraschallhandstück. Im Ergebnis kann daher der
Anspruch 1 auch unter Heranziehung der Beschreibung nicht in dem von der Patentinhaberin behaupteten Sinn ausgelegt werden.
Selbst wenn man der Argumentation der Patentinhaberin folgen würde und die
Ausgestaltung der Geräte bei dem Streitpatent und der Druckschrift E1 entsprechend unterscheiden würde, wäre dies nach Auffassung des Senats für den
Fachmann lediglich ein einfacher konstruktiver Unterschied, der eine erfinderische
Tätigkeit nicht begründen könnte.
5.) Nach alledem liegt ein gewährbarer Hauptanspruch nicht vor. Die Beschwerde der Patentinhaberin war deshalb zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften