Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 20.11.2006 – 19 W (pat) 318/04
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. November 2006
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
… 08.05
betreffend das Patent 42 07 058
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 20. November 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent 42 07 058 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrecht erhalten:
Patentansprüche 1 bis 13 nach Hilfsantrag sowie geänderte Beschreibung, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom
20. November 2006, Zeichnungen gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Für die am 6. März 1992 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene
Anmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 18. Dezember 2003
veröffentlicht worden.
Das Patent betrifft ein Verfahren zur Steuerung eines motorischen Antriebs einer
Tür oder dergleichen.
Gegen das Patent hat die A… ag in B…, am 16. März 2004 Einspruch erhoben mit der Begründung, der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 sei gegenüber einem im Einzelnen genannten Stand der Technik nicht
neu bzw. beruhe gegenüber diesem nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des
Fachmanns.
Außerdem wird mangelnde Ausführbarkeit geltend gemacht, da die erteilte technische Lehre nicht reproduzierbar den gewünschten Erfolg herbeiführe.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent aufrecht zu erhalten.
Hilfsweise:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten:
Patentansprüche 1 bis 13 nach Hilfsantrag sowie geänderte Beschreibung, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom
20. November 2006, Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Die für Haupt- und Hilfsantrag gleichermaßen geltenden erteilten Patentansprüche 1 bis 3 lauten:
„1. Verfahren zur Steuerung eines motorischen Antriebs einer Tür
oder dergleichen, mit einer programmierbaren Steuerhardware mit
Rechner, unter Anwendung eines programmierten Lernvorgangs,
wobei mit Hilfe des Lernvorgangs die Schließ- oder Öffnungsrichtung oder davon abhängige Parameter selbstlernend erfasst und
einem nichtflüchtigen Speicher als Parameter für die Türsteuerung
und ggf. -regelung aufgegeben wird bzw. werden, dadurch gekennzeichnet,
a) dass der Türflügel zu Beginn des Lernvorgangs in eine definierte Türstellung oder in Nähe einer definierten Türstellung, vorzugsweise in Nähe einer Endlage gebracht wird, vorzugsweise
von Hand;
b) dass sodann aus dieser Stellung der Türflügel vorzugsweise
über den motorischen Antrieb in eine vorgegebene erste Richtung
beaufschlagt wird, bis der Türflügel in eine erste Endlage gelangt,
wobei der zurückgelegte Weg des Türflügels oder ein dem Weg
entsprechender Parameter gemessen wird;
c) dass sodann aus dieser Stellung der Türflügel vorzugsweise
über den motorischen Antrieb in die Gegenrichtung beaufschlagt
wird, bis der Türflügel in eine zweite Endlage gelangt, wobei der
zurückgelegte Weg des Türflügels oder ein dem Weg entsprechender Parameter gemessen wird;
d) dass sodann durch Vergleich der in b) und c) gemessenen,
die Endlagen bestimmenden Wege bzw. Parameter die Schließ-
bzw. Öffnungsrichtung ermittelt wird.“
„2. Verfahren nach Patentanspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
dass mit Hilfe des Lernvorgangs eine Teilöffnungsweite des Türflügels für eine spezielle Betriebsart, z. B. die Winteröffnung des
Winterbetriebs, selbstlernend erfasst wird.“
„3. Verfahren nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet,
a) dass der Türflügel zu Beginn des Lernmodus in eine Teilöffnungsstellung, z. B. Winteröffnungsstellung gebracht wird, vorzugweise von Hand;
b) dass sodann der Türflügel vorzugsweise über den motorischen Antrieb in Schließrichtung oder Öffnungsrichtung beaufschlagt wird, bis der Türflügel in Schließstellung bzw. Öffnungsstellung gelangt, wobei der zurückgelegte Weg des Türflügels
oder ein dem Weg entsprechender Parameter gemessen wird;
c) dass sodann der Türflügel vorzugsweise über den motorischen Antrieb in die Gegenrichtung bewegt wird, bis der Türflügel
in die Öffnungsstellung bzw. Schließstellung gelangt, wobei der
zurückgelegte Weg des Türflügels oder ein dem Weg entsprechender Parameter gemessen wird;
d) dass sodann durch Vergleich der in b) und c) gemessenen
Wege bzw. Parameter die Teilöffnungsweite bzw. Winteröffnungsweite ermittelt wird.“
Der gemäß Hauptantrag geltende erteilte Patentanspruch 4 lautet:
„4. Verfahren nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass
die Beaufschlagung bzw. Bewegung des Türflügels in Schließrichtung gemäß b) in Patentanspruch 3 dadurch erfolgt, dass der
Türflügel zuerst in eine vorgegebene erste Richtung beaufschlagt
bzw. bewegt wird, dass eine Umkehr der Richtung vor Erreichen
der Endlage erfolgt, wenn festgestellt wird, dass die Richtung nicht
die Schließrichtung ist.“
Der ebenfalls auf den Patentanspruch 3 rückbezogene Patentanspruch 5 nach
Hauptantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 4 nach Hauptantrag lediglich
dadurch, dass die Worte „Beaufschlagung bzw. Bewegung des Türflügels in
Schließrichtung“ ersetzt sind durch „Bewegung in Öffnungsrichtung“ und dass als
vorletztes Wort anstelle der „Schließrichtung“ die „Öffnungsrichtung“ genannt ist.
Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Steuerungsverfahren der eingangs
genannten Art einzusetzen zur Eingabe der Schließ- oder Öffnungsrichtung bzw.
davon abhängiger Parameter bei Minimierung des Hardwareeinsatzes (Absatz [0007] der geltenden Beschreibung).
Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung ihren ausführlichen schriftlichen Vortrag ergänzt anhand unterschiedlicher Ausgangssituationen für den beanspruchten Lernvorgang. Sie hat insbesondere ausgeführt, dass die Schließ-
oder Öffnungsrichtung nur dann reproduzierbar richtig ermittelbar sei, wenn dem
System - über die beiden zurückgelegten Wege hinaus - weitere im Anspruch 1
nicht genannte Informationen zur Verfügung gestellt würden, damit der im Merkmal d) vorgeschriebene Vergleich der Wegstrecken reproduzierbar zum richtigen
Ergebnis führe.
Auch könne ein Patent nicht Bestand haben, dessen anspruchsgemäße Lehre zu
falschen Ergebnissen führe und das deshalb nicht ausführbar offenbart sei.
Ein auf den Kern einer einfachen Wegmessung - z. B. aus einer Endlage heraus -
reduziertes Verfahren sei für den Fachmann selbstverständlich.
Die Patentinhaberin hat ergänzend zunächst vorgetragen, dass für ein auf die Ermittlung der Schließ- oder der Öffnungsrichtung eingestelltes System dem Monteur als einzige Vorgabe vorgeschrieben werde, die Tür in der Nähe der Schließlage oder der Öffnungslage zu positionieren, und dass das System dann nacheinander eine erste Wegstrecke S1 und eine zweite Wegstrecke S2 ermittele.
Sie hat ferner aufgezeigt, dass mit der in der Patentbeschreibung (Abs. [0030]
und [0031]) angegeben Vergleichsformel die jeweilige Bewegungsrichtung selbst
dann richtig ermittelt werde, wenn die definierte Türlage gemäß Merkmal a) des
Anspruchs 1 eine der beiden Endlagen sei, so dass der Weg S1 auch Null sein
könne.
Deshalb sei auch kein Endschalter zur Endlagenerkennung nötig.
Die erteilten Patentansprüche 4 und 5 seien in ihrer Rückbeziehung auf den Patentanspruch 1 als Unteransprüche anzusehen. Denn um den Lernvorgang abzukürzen, wäre es für den Monteur ggf. vorteilhaft, die Startrichtung der Tür - entgegen der vom System vorgegebenen Richtung - umzukehren.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Einspruchsverfahren
Gemäß der eindeutigen Zuständigkeitsregelung in § 147 Abs. 3 PatG in der Fassung vom 9. Dezember 2004 liegt die Entscheidungsbefugnis über den unstreitig
zulässigen, am 30. Juni 2006, d. h. vor der Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG
noch anhängigen, Einspruch bei dem hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer
Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts. Dieser hatte aufgrund mündlicher
Verhandlung zu entscheiden.
Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.
Als für die Beurteilung der Lehre des Streitpatents und des Standes der Technik
zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur (FH) der Elektrotechnik - Elektrische Antriebe und Regelungstechnik - an mit Berufserfahrungen
bei der Entwicklung und dem Einsatz von elektrisch angetriebenen Türen.
Das Patent war lediglich im Umfang des Hilfsantrags aufrechtzuerhalten, weil der
Fachmann in dem Verfahren gemäß dem erteilten Patentanspruch 4 nach Hauptantrag eine zum Patentanspruch 1 nebengeordnete Lösung eines anderen Problems erkennt.
Diese - selbstständigen Schutz beanspruchende - Lösung ist nicht patentfähig.
2. Zur Lehre der erteilten Patentansprüche 1 bis 5
2.1 Patentanspruch 1
Der Fachmann versteht die mit dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1
gegebene Lehre nur unter Berücksichtigung der Patentbeschreibung.
Bei einem zunächst die Schließlage suchenden Lernprogramm (vgl. [0028]) ist die
im Merkmal a) vorgeschriebene „definierte Türstellung“ jede außermittige und der
Schließlage nähere Türposition einschließlich der Schließlage selbst, wie die Patentinhaberin an Hand der patentgemäßen Ausführungsbeispiele zutreffend dargelegt hat. Damit kommt dem Anspruchsmerkmal „in der Nähe einer Endlage“
keine zusätzliche Bedeutung zu.
In welcher Richtung sich die Tür bei der ersten Bestromung durch die Steuerung
bewegt ist davon abhängig und dadurch „vorgegeben“ (Merkmale b) und c)), wie
die Steuerung programmiert ist, wie der Motor elektrisch angeschlossen ist und
mit welchem Treibriemenabschnitt die Tür mechanisch verbunden ist (vgl.
[0006], [0024]).
Bei dem im Merkmal d) vorgeschriebenen Vergleich hat der Fachmann zu berücksichtigen und das Steuerprogramm so zu programmieren, dass der „zurückgelegte“ Weg S1 bzw. S 2 der vorgegebenen ersten Richtung bzw. der Gegenrichtung zugeordnet bleibt, wie die Figuren 1 bis 3 mit Text belegen, und den Vergleich gemäß Merkmal d) dementsprechend durchzuführen.
Dieses Verständnis des Merkmals d) entnimmt der Fachmann den Ausführungsbeispielen Figur 1 bis 3 (insbesondere i. V. m. Absatz [0030] und [0031]).
2.2 Patentansprüche 2 bis 5
Da der Lernvorgang gemäß Anspruch 1 nur Verfahrensschritte enthält, mit denen
die Schließ- oder Öffnungsrichtung ermittelbar ist aber keine Teilöffnungsweiten,
versteht der Fachmann den Rückbezug „mit Hilfe des Lernvorgangs“ im Patentanspruch 2 dahingehend, dass der Lernvorgang gemäß Anspruch 1 durch weitere
Lernschritte ergänzt werden soll.
Diese sind aber im Anspruch 2 nicht angegeben, sodass der Anspruch 2 lediglich
eine Problemstellung angibt, deren Lösungsmerkmale erst im Anspruch 3 angegeben sind.
Der Patentanspruch 3 lehrt deshalb auch ohne Rückbezug auf den Anspruch 2 ein
Verfahren zum Erlernen/Ermitteln einer Teilöffnungsstellung/-weite einer motorisch
angetriebenen Tür (insbes. Merkmal d)).
Um den Türflügel gemäß den Merkmalen b) bzw. c) des Anspruchs 3 in Schließrichtung bzw. in Öffnungsrichtung bewegen zu können, müssen diese der Steuerungseinrichtung entweder bekannt sein oder dem System durch Eingriff des
Monteurs mitgeteilt werden.
Aufgrund der (indirekten) Rückbeziehung auf den Patentanspruch 1 kann das
System die Richtungen bereits gelernt haben, so dass der Anspruch 3 insoweit als
echter Unteranspruch anzusehen ist, der die gemäß Anspruch 1 gelernten
Schließ- bzw. Öffnungsrichtungen nutzt.
Jedoch stellt das Streitpatent auch Verfahren zur Ermittlung einer Teilöffnungsweite unter Schutz, bei denen die im Anspruch 3 angegebene Schließ- bzw. Öffnungsrichtung nicht bekannt ist.
Denn gemäß den auf Anspruch 3 rückbezogenen Ansprüchen 4 bzw. 5 soll die
Teilöffnungsweite durch ein Verfahren ermittelt werden, bei dem eine vom Türflügel - nach Positionierung der Tür in Teilöffnungsstellung gemäß Merkmal a) - zuerst eingeschlagene Bewegung umgekehrt wird, wenn festgestellt wird, dass es
die falsche Richtung war.
Diese Bewegungsumkehr erfolgt aber durch einen Eingriff des Monteurs, der bei
Beginn der Bestromung die Türbewegung zu beobachten und ggf umzukehren
hat, z. B. durch die Betätigung der im erteilten Anspruch 12 angegebenen Lerntaste. Denn entweder kennt das Steuerprogramm bereits die richtige Richtung,
dann ist keine Bewegungsumkehr nötig, oder der Monteur muss eingreifen.
Für die hier betrachtete Nebenordnung aufgrund einer dem System (noch) nicht
bekannten Öffnungs- bzw. Schließrichtung sind deshalb die in den Ansprüchen 4
bzw. 5 vorgesehenen zusätzlichen Verfahrensschritte erforderlich, die dem Anspruch 3 widersprächen und auch überflüssig wären, wenn dem System die
Schließ- bzw. Öffnungsrichtung bereits bekannt wäre.
Die Argumentation der Patentinhaberin, der Monteur könne mit dem in Anspruch 4
bzw. 5 gelehrten manuellen Eingriff die Türmontage bedarfsweise abkürzen, so
dass auch diese beiden Ansprüche als echte Unteransprüche anzusehen seien,
findet in der Streitpatentschrift keine Stütze.
Angesichts der damit ggf. verbundenen Zeiteinsparung im Sekundenbereich
kommt der Fachmann auch aus seinem Fachwissen heraus nicht auf ein solches
Verständnis der Ansprüche 4 und 5.
3. Zur Offenbarung der Erfindung im Streitpatent
Der Einsprechenden ist zwar zuzustimmen, dass mit den im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen allein die Schließ- bzw. Öffnungsrichtung nicht reproduzierbar
richtig ermittelbar ist.
Jedoch findet der Fachmann in der Patentbeschreibung, insbesondere in den Abschnitten [0030] und [0031] in Verbindung mit den Figuren 1 bis 3 eine unter den
erteilten Patentanspruch 1 fallende Anweisung, den in Startrichtung gemessenen
Weg S1 und den in entgegengesetzter Startrichtung S2 gemessenen Weg miteinander derart zu vergleichen, dass die Schließ- bzw. Öffnungsrichtung richtig ermittelbar ist. Dabei hat er für ein zunächst die Schließlage suchendes Programm
das Merkmal a) dadurch zu erfüllen, dass er den Türflügel in Schließlagennähe
positioniert (vgl. [0027] bis [0029] der PS). Auch eine unter den Patentanspruch 1
fallende Positionierung in einer Endlage führt - wie die Patentinhaberin in der
mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - zur richtigen Ermittlung der Schließrichtung.
Damit ist aber das Erfordernis der Ausführbarkeit der Erfindung erfüllt. Denn nach
ständiger Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit dem - auf das Patent abstellenden - Wortlaut des § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG ist die Ausführbarkeit einer Erfindung auch dann gegeben, wenn ein unter den Patentanspruch 1 fallendes Ausführungsbeispiel ausführbar ist (BGH GRUR 2003, 223 - Kupplungsvorrichtung II
m. w. N.).
Dass der in der Montage-Praxis lediglich als theoretisch anzusehende Grenzfall
einer exakt mittigen Ausgangsposition zu keinem ausführbaren Ergebnis führt,
kann deshalb dahingestellt bleiben.
4. Hauptantrag
Das durch den Patentanspruch 4 bzw. 5 in seiner alleinigen Rückbeziehung auf
den Anspruch 3 angegebene Verfahren ist nicht erfinderisch.
Aus der DE 39 35 173 A1 ist ein Verfahren zur Steuerung eines motorischen Antriebs einer Tür bekannt, mit dem automatisch eine Nullageneinstellung vorgenommen werden kann (Sp. 2 Z. 42 bis 51 i. V. m. Sp. 4 Z .30 bis 36). Hierzu wird
die momentane Türposition (Drehwinkellage) gemessen und der Flügel dann motorisch in die Nullage gedreht (Sp. 4 Z. 65 bis Sp. 5 Z. 16).
Das dem Patentanspruch 4 zugrundeliegende Problem der Einstellung einer Teilöffnungsweite im Winter stellt sich dem Fachmann in der Praxis von selbst. Denn
wenn eine motorisch angetriebene Tür in Zeiten geringen Besucherverkehrs nur
für eine einzige Person öffnen muss, kann im Winter durch eine unnötig große
Öffnung viel erwärmte Luft aus einem geheizten Raum entweichen.
Eine Anregung zur Lösung dieses Problems bei einer motorisch angetriebenen
Tür bekommt der Fachmann schon durch die in der DE 39 35 173 A1 beschriebene Nullageneinstellung.
Denn wenn er als „momentane Drehwinkelposition“ (=Ausgangsposition) die gewünschte Teilöffnungsweite benutzt, kann auch diese einer mit Weggebern und
einer Richtungssteuerung versehenen Steuereinrichtung einfach dadurch mitgeteilt werden, dass die Tür anschließend in die Nullage bewegt wird.
Wenn die Nullage durch Mikroschalter gemessen wird (Sp. 4 Z. 30 bis 31), ist dem
System mit einer einzigen Schließbewegung der Schließweg und damit auch die
vorher eingestellte Teilöffnungsweite bekannt.
Werden jedoch Drehimpulsgeber verwendet (Sp. 4 Z. 34 bis 36) und sind dem
System auch die Bewegungsrichtungen des Antriebs beim Einschalten noch nicht
bekannt, so muss die Tür in beide Endlagen bewegt werden (Merkmale b) und c)
des Anspruchs 3).
Zu einer solchen - vom Monteur zu beobachtenden und bedarfsweise per Handsteuerung zu korrigierenden - Türbewegung, deren Richtung lediglich mit der vom
Programm geforderten übereinstimmen muss, wie der Anspruch 4 weiterhin lehrt,
bedarf es keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.
Denn es ist lediglich ein in der Montageanweisung anzugebender Hinweis zu befolgen, bedarfsweise durch einen Schalterdruck die richtige Anfangsbewegungsrichtung sicherzustellen.
Aus den gleichen Gründen fällt auch der nebengeordnete Patentanspruch 5 in
seiner alleinigen Rückbeziehung auf den Anspruch 3.
Mit diesen Ansprüchen nach Hauptantrag fällt auch der diesem nebengeordnete
Patentanspruch 1, da ein Patent nur so aufrechterhalten werden kann, wie es beantragt ist (BGH GRUR 1007, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät).
5. Hilfsantrag
5.1 Neuheit
Das Verfahren gemäß dem Patentanspruch 1 ist neu.
Aus der DE 39 35 173 A1 ist ein Verfahren zur Steuerung eines motorischen Antriebs einer Tür oder dergleichen bekannt (Titel), mit einer programmierbaren
Steuerhardware mit Rechner (Sp. 1 Z. 29 bis 33) unter Anwendung eines programmierten Lernvorgangs, wobei mit Hilfe des Lernvorgangs Parameter (Flügelzahl, Falzart, Schließfolge) selbstlernend erfasst (Sp. 1 Z. 34 und 35) und einem
nichtflüchtigen Speicher (für eine selbstlernende programmierte Steuerung vom
Fachmann mitzulesen) als Parameter für die Türsteuerung und ggf. -regelung aufgegeben werden, wobei
a) (Teilmerkmal) der Türflügel zu Beginn des Lernvorgangs in eine
Türstellung (momentane Drehwinkelposition) gebracht wird (Sp. 4 Z. 65 bis Sp. 5
Z. 3),
b) sodann aus dieser Stellung der Türflügel über den motorischen Antrieb
in eine vorgegebene erste Richtung beaufschlagt wird, bis der Türflügel in eine
erste Endlage (Nullage) gelangt (Sp. 5 Z 3 bis 6), wobei der zurückgelegte Weg
des Türflügels oder ein dem Weg entsprechender Parameter gemessen wird (bei
Drehimpulszählern zur Nullagenerkennung, vgl. Sp. 4 Z. 33 bis 36).
Das Verfahren gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 unterscheidet sich vom bekannten dadurch, dass anspruchsgemäß vorgesehen ist,
dass der Türflügel zu Beginn des Lernvorgangs in eine definierte Türstellung oder in Nähe einer definierten Türstellung, vorzugsweise in Nähe einer Endlage gebracht wird (Teilmerkmal a)) und dass es zusätzlich die Merkmale c) und d)
aufweist, wonach vorgesehen ist,
c) dass sodann der (vorher in eine erste Endlage bewegte Türflügel) aus
dieser Stellung vorzugsweise über den motorischen Antrieb in die Gegenrichtung
beaufschlagt wird, bis der Türflügel in eine zweite Endlage gelangt, wobei der zurückgelegte Weg des Türflügels oder ein dem Weg entsprechender Parameter
gemessen wird;
d) dass sodann durch Vergleich der in b) und c) gemessenen, die Endlagen bestimmenden Wege bzw. Parameter die Schließ- bzw. Öffnungsrichtung ermittelt wird.
Gegenüber der lediglich als ältere Anmeldung gemäß § 3 Abs. 2 PatG zu berücksichtigenden DE 42 06 272 A1 ist das anspruchsgemäße Verfahren schon deshalb neu, weil die Tür bei der bekannten Schließrichtungserkennung nicht mit genau zwei einander entgegengesetzten Bewegungen in jede der Endlagen bewegt
wird, sondern einen Erkennungslauf durchführt mit abwechselnder Bewegungsrichtung und jeweils erhöhter Amplitude (PA’e 2 bis 4).
Da die Tür vorher in eine weite Öffnungsposition gebracht wird, endet dieser Erkennungslauf entweder schon nach der ersten Bewegung, weil die Hinterkante der
Tür an die öffnungsseitige Wegbegrenzung anschlägt (PA 4 i. V. m. Sp. 2 Z. 51
bis 59), oder erst nach der mindestens dritten Bewegung. Es findet entgegen den
Merkmalen b) und c) keine Wegmessung zum Zwecke der Schließrichtungserkennung statt.
Die Vorveröffentlichung Brockhaus, Naturwissenschaften und Technik, 1983,
Seite 169 betrifft allgemein lernfähige Systeme; ein Verfahren zur Steuerung eines
motorischen Antriebs einer Tür oder dergleichen mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 ist daraus nicht bekannt. Im Übrigen ist diese Druckschrift in der
mündlichen Verhandlung von keinem Beteiligten aufgegriffen worden.
5.3 Erfinderische Tätigkeit
Das Verfahren gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.
Ausgehend von dem aus der DE 39 35 173 A1 bekannten Verfahren mag sich
zwar die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe, ein (selbstlernendes) Steuerungsverfahren einzusetzen zur Eingabe der Schließ- oder Öffnungsrichtung bei
Minimierung des Hardwareeinsatzes, in der Praxis von selbst stellen.
Denn schon aus Kostengründen ist der Fachmann gehalten, sowohl den gerätetechnischen Aufwand als auch den Montageaufwand bei der Inbetriebnahme einer
motorisch angetriebenen Tür niedrig zu halten. Auch der Wunsch, das Verfahren
selbstlernend auszugestalten ist im Hinblick auf das allgemeine Fachwissen nicht
für sich patentbegründend.
Da aber in der DE 39 35 173 A1 die Öffnungs- bzw. Schließrichtungen bereits bekannt sein müssen (Sp. 3 Z .9 bis 11) und zu der dort beschriebenen automatischen Nullageneinstellung bzw. Master-/Slave-Zuordnung (Sp. 4 Z. 65 bis Sp. 5
Z. 61) auch jeweils erforderlich sind, fehlt dem Fachmann in dieser Druckschrift
jeder Hinweis, wie er das Verfahren zu gestalten hat, damit es die Öffnungs- bzw.
Schließrichtung automatisch erlernen kann.
Dies gilt auch im Blick auf die in der DE 39 35 173 A1 beschriebene Ermittlung der
Türbauart durch kurzzeitiges entgegengesetztes Antreiben beider Türflügel einer
zweiflügeligen Tür (Sp. 5 Z. 49 bis 61).
Denn entgegen den Ausführungen der Einsprechenden erschöpft sich die Lehre
des erteilten Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nicht darin, die Tür in eine
Endlage zu bringen und danach die nur noch mögliche einzige Bewegungsrichtung zu ermitteln.
Vielmehr haben die Erfinder ein Verfahren angegeben, mit lediglich zwei Türbewegungen aus einer definierten Lage in entgegensetzten Richtungen bis zum Erreichen der jeweiligen Endlagen den zurückgelegten Weg zu messen (Merkmale a) bis c)), und durch Vergleich der beiden die Endlagen bestimmenden
Wege gemäß Merkmal d) anschließend die Schließ- bzw. Öffnungsrichtung zu
ermitteln.
Hierzu bedurfte es einer übliches fachmännisches Handeln übersteigenden erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.
Mit dem Patentanspruch 1 haben auch die geltenden Unteransprüche 2 bis 13
Bestand.
Dies gilt insbesondere für den geltenden Anspruch 3, für den - nach Streichung
der erteilten Unteransprüche 4, 5 und 12 - nun zur Ermittlung der Teilöffnungsweite zunächst die Schließ- bzw. Öffnungsrichtung durch die im Anspruch 1 angegebenen Verfahrensschritte zu erfolgen hat.
Die geltende Beschreibung ist an die nun geltenden Ansprüche angepasst.
gez.
Unterschriften