Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 20.11.2006 – 20 W (pat) 75/03
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. November 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 30 608.3-35
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 20. November 2006 durch … 08.05
beschlossen:
Der Beschluss des Patentamts vom 21. August 2003 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Fortführung des Prüfungsverfahrens an
das Patentamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung ist durch den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 04 B vom
21. August 2003 mit Bezug auf den Bescheid vom 30. März 1999 zurückgewiesen
worden. Der Beschluss stützt sich auf die Entgegenhaltung
(1) WO 96/04724 A1.
Gegenüber dem durch diese Druckschrift belegten Stand der Technik sei der Gegenstand des damals geltenden Anspruchs 1 nicht patentfähig.
Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht wurden außerdem noch die bereits im
Prüfungsverfahren vor dem Patentamt genannten Druckschriften
(2) US 5 613 232,
(3) DE 30 28 200 C2,
(4) US 5 152 012,
(5) US 5 457 815,
(6) EP 0 514 624 A2 und
(7) US 280 642
in Betracht gezogen.
Die Anmelderin legt neue Ansprüche 1 bis 5 vor und beantragt,
das Patent mit Patentansprüchen 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung, und ggf. anzupassenden Unterlagen zu erteilen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"1. Rundfunkempfänger für automotive Anwendungen mit einem
Gehäuse,
-
in dem zwei Tuner, von denen einer als Hörtuner und einer
als Hintergrundtuner ausgebildet sind, wobei der Hintergrundtuner mittels einer Steuereinheit so ansteuerbar ist,
dass das empfangbare Frequenzband auf empfangbare
Stationen abgescannt wird,
-
in dem eine Qualitätsbewertungseinheit zur Bestimmung
der Qualität der durch den Hintergrundtuner empfangenen
Stationen,
-
in dem eine Einheit zur Bestimmung der Station mit der
besten Qualität,
-
in dem eine Verstärkerstufe, welche die empfangenen zu
hörenden Rundfunksignale nach deren Aufbereitung durch
den Hörtuner verstärkt und zur Ausgabe an Lautsprecher
an einen Geräteausgang führt,
- an dem ein Bedienelement, bei dessen Betätigung der Hörtuner auf die Station mit der besten Qualität umgeschaltet
wird, und
- an dem ein Display angeordnet ist, welches in Segmente
aufgeteilt ist, von denen eines zur Darstellung der Kennzeichnung der aktuell gehörten Station vorgesehen ist und
eines zur Darstellung der Kennzeichnung der Station mit
der besten Qualität vorgesehen ist, wobei das Segment zur
Darstellung der Kennzeichnung der Station mit der besten
Qualität in enger räumlicher Zuordnung zu dem Bedienelement angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet,
- dass bei einer Vielzahl von Stationen genau die eine Station mit der besten Qualität neben der aktuell gehörten Station angeboten wird und
- dass ein Speicher vorgesehen ist, in dem vom Benutzer
ausgewählte Stationen abgespeichert sind, die bei der Bestimmung der Station mit der besten Qualität nicht berücksichtigt werden.“
Die Anmelderin vertritt die Auffassung, die Merkmale im geltenden Patentanspruch 1 seien den ursprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörend entnehmbar. Auch sei der Gegenstand gemäß Anspruch 1 gegenüber dem
durch die bisher genannten Druckschriften belegten Stand der Technik neu und
beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Patentamt auf der Grundlage des
neu gefassten Patentanspruchs 1, der noch nicht geprüft ist (§ 79 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 und 3 PatG).
1) Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig. Er umfasst Merkmale der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 und 6 und präzisiert diese anhand der Beschreibung, vgl. Offenlegungsschrift DE 198 30 608 A1, Spalte 2, Zeilen 31 bis 35
und Spalte 4, Zeilen 1 bis 11, bzw. ursprüngliche Unterlagen Seite 4, Zeilen 13
bis 16 und Seite 6, Zeile 27 bis Seite 8, Zeile 4.
2a) Da das Patentbegehren im Beschwerdeverfahren wesentlich geändert wurde, ist der dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Zurückweisungsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gegenüber dem Stand der Technik insbesondere nach der Druckschrift (1) entfallen.
Der Rundfunkempfänger für automotive Anwendungen nach dem geltenden Anspruch 1 ist unzweifelhaft gewerblich anwendbar und auch gegenüber dem bisher
bekannt gewordenen Stand der Technik nach (1) bis (7) neu, da bei keinem der
dort beschriebenen Rundfunkempfänger bei einer Vielzahl von Stationen genau
die eine Station mit der besten Qualität neben der aktuell gehörten Station angeboten wird und weiter ein Speicher vorgesehen ist, in dem vom Benutzer ausgewählte Stationen abgespeichert sind, die bei der Bestimmung der Station mit der
besten Qualität nicht berücksichtigt werden.
Darüber hinaus ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht in nahe
liegender Weise aus dem zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit in Betracht
zu ziehenden Stand der Technik nach den Druckschriften (1) bis (7). Bei den in
den vorgenannten Druckschriften, insbesondere der (1), beschriebenen Rundfunkempfängern kommen zwar verschiedene Darstellungen empfangbarer Stationen
zur Anwendung, auch ist die Art der Darstellung und Zuordnung von Tastatureingaben wählbar (vgl. (1), S. 84 Z. 20 bis S. 85 Z. 14, Ansprüche 20, 21, 24, 25,
ergänzend (4), (5) und (6) jeweils Abstract), auch mag sich der Fachmann veranlasst sehen, Speicher vorzusehen, in denen vom Benutzer ausgewählte Stationen
abgespeichert sind (vgl. auch hier (1), z. B. S. 18 Z. 9-11 und S. 44 Z. 5-14, ergänzend (2), (5) und (7) jeweils Abstract und Fig. 1). Jedoch sind Anregungen an
den Fachmann dahingehend, dass bei einer Vielzahl von Stationen genau die eine
Station mit der besten Qualität neben der aktuell gehörten Station angeboten wird
und dass ein Speicher vorgesehen ist, in dem vom Benutzer ausgewählte Stationen abgespeichert sind, die bei der Bestimmung der Station mit der besten Qualität nicht berücksichtigt werden, gemäß den im Patentanspruch 1 im Kennzeichenteil genannten Merkmalen, aus dem durch die vorgenannten Druckschriften belegten Stand der Technik nicht ersichtlich.
2b) Der Senat hat davon abgesehen, in der Sache selbst zu entscheiden. Wie
aus der Akte ersichtlich ist, hat zu diesen vorgenannten Merkmalen das Patentamt
im Verfahren nach § 44 PatG für die Prüfung, ob der Anmeldungsgegenstand die
Patenterteilung möglicherweise entgegenstehender Stand der Technik existiert
und eine sachgerechte Entscheidung nur aufgrund einer vollständigen Recherche
des druckschriftlichen Standes der Technik ergehen kann, wofür in erster Linie die
Prüfungsstellen des Patentamts mit ihrem Prüfstoff und den ihnen zur Verfügung
stehenden Recherchemöglichkeiten in Datenbanken berufen sind, ist die Sache
zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Patentamt zurückzuverweisen.
gez.
Unterschriften