Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 20.11.2006 – 20 W (pat) 75/03

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

20. November 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 30 608.3-35

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 20. November 2006 durch … 08.05

beschlossen:

Der Beschluss des Patentamts vom 21. August 2003 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Fortführung des Prüfungsverfahrens an

das Patentamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Die Anmeldung ist durch den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 04 B vom

21. August 2003 mit Bezug auf den Bescheid vom 30. März 1999 zurückgewiesen

worden. Der Beschluss stützt sich auf die Entgegenhaltung

(1) WO 96/04724 A1.

Gegenüber dem durch diese Druckschrift belegten Stand der Technik sei der Gegenstand des damals geltenden Anspruchs 1 nicht patentfähig.

Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht wurden außerdem noch die bereits im

Prüfungsverfahren vor dem Patentamt genannten Druckschriften

(2) US 5 613 232,

(3) DE 30 28 200 C2,

(4) US 5 152 012,

(5) US 5 457 815,

(6) EP 0 514 624 A2 und

(7) US 280 642

in Betracht gezogen.

Die Anmelderin legt neue Ansprüche 1 bis 5 vor und beantragt,

das Patent mit Patentansprüchen 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung, und ggf. anzupassenden Unterlagen zu erteilen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"1. Rundfunkempfänger für automotive Anwendungen mit einem

Gehäuse,

-

in dem zwei Tuner, von denen einer als Hörtuner und einer

als Hintergrundtuner ausgebildet sind, wobei der Hintergrundtuner mittels einer Steuereinheit so ansteuerbar ist,

dass das empfangbare Frequenzband auf empfangbare

Stationen abgescannt wird,

-

in dem eine Qualitätsbewertungseinheit zur Bestimmung

der Qualität der durch den Hintergrundtuner empfangenen

Stationen,

-

in dem eine Einheit zur Bestimmung der Station mit der

besten Qualität,

-

in dem eine Verstärkerstufe, welche die empfangenen zu

hörenden Rundfunksignale nach deren Aufbereitung durch

den Hörtuner verstärkt und zur Ausgabe an Lautsprecher

an einen Geräteausgang führt,

- an dem ein Bedienelement, bei dessen Betätigung der Hörtuner auf die Station mit der besten Qualität umgeschaltet

wird, und

- an dem ein Display angeordnet ist, welches in Segmente

aufgeteilt ist, von denen eines zur Darstellung der Kennzeichnung der aktuell gehörten Station vorgesehen ist und

eines zur Darstellung der Kennzeichnung der Station mit

der besten Qualität vorgesehen ist, wobei das Segment zur

Darstellung der Kennzeichnung der Station mit der besten

Qualität in enger räumlicher Zuordnung zu dem Bedienelement angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet,

- dass bei einer Vielzahl von Stationen genau die eine Station mit der besten Qualität neben der aktuell gehörten Station angeboten wird und

- dass ein Speicher vorgesehen ist, in dem vom Benutzer

ausgewählte Stationen abgespeichert sind, die bei der Bestimmung der Station mit der besten Qualität nicht berücksichtigt werden.“

Die Anmelderin vertritt die Auffassung, die Merkmale im geltenden Patentanspruch 1 seien den ursprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörend entnehmbar. Auch sei der Gegenstand gemäß Anspruch 1 gegenüber dem

durch die bisher genannten Druckschriften belegten Stand der Technik neu und

beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Patentamt auf der Grundlage des

neu gefassten Patentanspruchs 1, der noch nicht geprüft ist (§ 79 Abs. 3 Satz 1

Nr. 1 und 3 PatG).

1) Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig. Er umfasst Merkmale der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 und 6 und präzisiert diese anhand der Beschreibung, vgl. Offenlegungsschrift DE 198 30 608 A1, Spalte 2, Zeilen 31 bis 35

und Spalte 4, Zeilen 1 bis 11, bzw. ursprüngliche Unterlagen Seite 4, Zeilen 13

bis 16 und Seite 6, Zeile 27 bis Seite 8, Zeile 4.

2a) Da das Patentbegehren im Beschwerdeverfahren wesentlich geändert wurde, ist der dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Zurückweisungsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gegenüber dem Stand der Technik insbesondere nach der Druckschrift (1) entfallen.

Der Rundfunkempfänger für automotive Anwendungen nach dem geltenden Anspruch 1 ist unzweifelhaft gewerblich anwendbar und auch gegenüber dem bisher

bekannt gewordenen Stand der Technik nach (1) bis (7) neu, da bei keinem der

dort beschriebenen Rundfunkempfänger bei einer Vielzahl von Stationen genau

die eine Station mit der besten Qualität neben der aktuell gehörten Station angeboten wird und weiter ein Speicher vorgesehen ist, in dem vom Benutzer ausgewählte Stationen abgespeichert sind, die bei der Bestimmung der Station mit der

besten Qualität nicht berücksichtigt werden.

Darüber hinaus ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht in nahe

liegender Weise aus dem zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit in Betracht

zu ziehenden Stand der Technik nach den Druckschriften (1) bis (7). Bei den in

den vorgenannten Druckschriften, insbesondere der (1), beschriebenen Rundfunkempfängern kommen zwar verschiedene Darstellungen empfangbarer Stationen

zur Anwendung, auch ist die Art der Darstellung und Zuordnung von Tastatureingaben wählbar (vgl. (1), S. 84 Z. 20 bis S. 85 Z. 14, Ansprüche 20, 21, 24, 25,

ergänzend (4), (5) und (6) jeweils Abstract), auch mag sich der Fachmann veranlasst sehen, Speicher vorzusehen, in denen vom Benutzer ausgewählte Stationen

abgespeichert sind (vgl. auch hier (1), z. B. S. 18 Z. 9-11 und S. 44 Z. 5-14, ergänzend (2), (5) und (7) jeweils Abstract und Fig. 1). Jedoch sind Anregungen an

den Fachmann dahingehend, dass bei einer Vielzahl von Stationen genau die eine

Station mit der besten Qualität neben der aktuell gehörten Station angeboten wird

und dass ein Speicher vorgesehen ist, in dem vom Benutzer ausgewählte Stationen abgespeichert sind, die bei der Bestimmung der Station mit der besten Qualität nicht berücksichtigt werden, gemäß den im Patentanspruch 1 im Kennzeichenteil genannten Merkmalen, aus dem durch die vorgenannten Druckschriften belegten Stand der Technik nicht ersichtlich.

2b) Der Senat hat davon abgesehen, in der Sache selbst zu entscheiden. Wie

aus der Akte ersichtlich ist, hat zu diesen vorgenannten Merkmalen das Patentamt

im Verfahren nach § 44 PatG für die Prüfung, ob der Anmeldungsgegenstand die

Patentierungsvoraussetzungen nach §§ 3 und 4 PatG erfüllt, noch nicht recherchiert. Nachdem vorliegend nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein einer

Patenterteilung möglicherweise entgegenstehender Stand der Technik existiert

und eine sachgerechte Entscheidung nur aufgrund einer vollständigen Recherche

des druckschriftlichen Standes der Technik ergehen kann, wofür in erster Linie die

Prüfungsstellen des Patentamts mit ihrem Prüfstoff und den ihnen zur Verfügung

stehenden Recherchemöglichkeiten in Datenbanken berufen sind, ist die Sache

zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Patentamt zurückzuverweisen.

gez.

Unterschriften