Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 20.11.2006 – 21 W (pat) 14/03
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
L e i t s a t z
Aktenzeichen:
Entscheidungsdatum:
20. November 2006
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen:
Formgerechte Beschwerdeeinlegung
1. Enthält ein nach Zustellung eines Zurückweisungsbeschlusses ohne Bezugnahme auf diesen eingegangenes Schreiben des Anmelders lediglich die Bitte, eine Nachfrist für eine Stellungnahme zu gewähren, so kann dies auch dann nicht als Beschwerde gewertet werden, wenn diesem Schreiben ein Verrechnungsscheck beiliegt, dessen Höhe zwar (zufällig) der Beschwerdegebühr entspricht, aber keinen Verwendungszweck nennt.
1. Kann somit das schriftliche Vorbringen des Anmelders weder als Beschwerdeschrift ausgelegt noch mangels eines erkennbaren Willens überhaupt Beschwerde einlegen zu wollen, in eine solche umgedeutet werden, so ist die Rückzahlung der als Beschwerdegebühr verbuchten Einzahlung anzuordnen.
2. Zur Klarstellung kann der Feststellungsausspruch getroffen werden, dass eine Beschwerde nicht erhoben wurde.
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 14/03 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 101 48 716.9-33
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 20. November 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
1) Es wird festgestellt, dass eine Beschwerde nicht erhoben
wurde.
2) Die Beschwerdegebühr wird zurückgezahlt. 08.05
G r ü n d e
I.
Der Anmelder hatte beim Deutschen Patent- und Markenamt mit Antrag vom
2. Oktober 2001 die Erteilung eines Patents für die als „Erdstrahlen-Abschirm Gewebe (Gelege) EAG“ bezeichnete Erfindung beantragt und wurde durch Zwischenbescheid der Prüfungsstelle für Klasse A 61 N vom 12. Juni 2002 auf diverse Mängel der Anmeldeunterlagen, wie ua eine unklare Bezeichnung und fehlende Patentansprüche hingewiesen. Ihm wurde gleichzeitig Gelegenheit gegeben, die genannten Mängel binnen zwei Monaten zu beseitigen. Nachdem keine
Reaktion seitens des Anmelders erfolgte, wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle vom 23. September 2002 die Patentanmeldung unter Hinweis auf die nach
wie vor bestehenden Mängel zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde am
7. Oktober 2002 durch die Post zugestellt.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2002, welches am 31. Oktober beim Deutschen
Patent- und Markenamt einging, bat der Anmelder um die Gewährung einer
Nachfrist von 4 Wochen für eine Stellungnahme unter Hinweis auf einen beiliegenden Verrechnungsscheck von 200 Euro, der - wie auch bereits weitere vorangegangene Einzahlungen - keine Angabe eines Verwendungszwecks enthielt.
Dieser wurde am 31. Oktober 2002 als allgemeine Zahlung
(Gebührencode 310000) gut geschrieben und erst am 6. Februar 2003 als Gebührenzahlung
für eine Beschwerdegebühr (Gebührencode 411200) umgebucht.
Aufgrund des Gesuchs um Fristverlängerung im Schreiben des Anmelders vom
29. Oktober 2002 wurde diesem durch Verfügung vom 4. November 2002 trotz
des bereits zwischenzeitlich erlassenen und zugestellten Zurückweisungsbeschlusses
vom
23. September 2002
eine Fristverlängerung
bis
zum
30. November 2002 gewährt. Mit Schreiben vom 27. November 2002, welches am
28. November 2002 beim Patentamt einging, reichte der Anmelder unter Hinweis
auf den Zwischenbescheid vom 12. Juni 2002 weitere Anmeldeunterlagen ein,
u. a. Patentansprüche sowie eine Erfinderbenennung. Mit Verfügung vom
24. Februar 2003 wurde schließlich das Verfahren unter Nichtabhilfe der Beschwerde dem Bundespatentgericht vorgelegt.
II.
Nach Auffassung des Senats fehlt es an der Einlegung einer Beschwerde im
Sinne des § 73 PatG, da der Schriftsatz vom 29. Oktober 2002, welcher am
31. Oktober beim Deutschen Patent- und Markenamt einging, nicht als gegen den
Beschluss der Prüfungsstelle vom 23. September 2002 gerichtete Beschwerdeschrift ausgelegt werden kann und der Anmelder auch keine sonstige Erklärung
abgegeben hat, welche als Beschwerde verstanden werden könnte.
Nach ständiger Rechtsprechung sind Prozesshandlungen und -erklärungen nach
den geltenden Grundsätzen einer am wirklichen und erkennbar erklärten Willen
orientierten Auslegung gemäß §§ 133 ff. BGB, insbesondere auch am wohlverstandenen Interesse des Erklärenden auszulegen (vgl. Thomas/Putzo ZPO,
27. Aufl., Einl. II Rdn. 16a, Einl. III Rdn. 16; BGH NJW 2001, 3789-3790 m. w. N.;
Schulte PatG, 7. Aufl., Einl. Rdn. 108 sowie Rdn. 110). Nicht zulässig ist es allerdings, einer Erklärung nachträglich den Sinn zu geben, der dem Erklärenden am
besten dient, wenn der eindeutige Wortlaut einer derartigen Auslegung entgegensteht (BGH NJW-RR 2002, 646; Zöller ZPO, 25. Aufl., Vor § 128 Rdn. 25). Ist danach für die Auslegung eines Schriftsatzes als Beschwerdeschrift nicht wesentlich,
ob dieser Schriftsatz als „Beschwerde“ bezeichnet ist, so ist andererseits aber wesentlich, ob der Schriftsatz oder jedenfalls hiermit in Zusammenhang eingereichte
Urkunden, wie zum Beispiel eine Einzugsermächtigung oder ein Verrechnungsscheck, überhaupt den Willen des Erklärenden zur Anfechtung erkennen lassen
(vgl. hierzu auch Schulte PatG 7. Aufl., § 73 Rdn. 64 und Rdn. 65 m. w. H). Daran
fehlt es aber vorliegend, da weder der
Inhalt des Schriftsatzes vom
29. Oktober 2002 noch der Verrechnungsscheck einen derartigen Willen erkennen
lassen, sondern der Schriftsatz vom 29. Oktober 2002 eindeutig auf die Gewährung einer Fristverlängerung gerichtet war. Dieser enthält die ausdrückliche, an
den Prüfer gerichtete Bitte, eine Nachfrist für eine Stellungnahme zu gewähren,
und ist deshalb auf Fortführung des Verfahrens durch den Prüfer und nicht auf
Überprüfung
des
durch
den Beschluss
der Prüfungsstelle
vom
23. September 2002 vor der Prüfungsstelle abgeschlossenen Verfahrens gerichtet. In diesem Sinne hatte es offensichtlich auch die Prüfungsstelle verstanden, da
sie dem Anmelder versehentlich mit der Verfügung vom 4. November 2002 als
Reaktion auf den Schriftsatz vom 29. Oktober 2002 eine Fristverlängerung bis
zum 30. November 2002 gewährte, obwohl dies wegen des bereits durch Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ohne Wirkung sein musste. Ebenso wurde
erst im Nachhinein hinsichtlich der gebührenmäßigen Bearbeitung die ohne Angabe eines Verwendungszwecks am 31. Oktober 2002 gebuchte Einzahlung von
200 Euro am 6. Februar 2003 als Gebührenzahlung für eine Beschwerdegebühr
angesehen und umgebucht.
Unter Berücksichtigung
des Aussagegehalts
des Schriftsatzes
vom
29. Oktober 2002 und der dargelegten Gesamtumstände, insbesondere der Zahlung ohne Bestimmungsangabe, kann demnach auch die Beifügung eines Verrechnungsschecks über 200 Euro - im Übrigen einer Zahlungsweise, welche nach
der dem Beschluss der Prüfungsstelle vom 23. September 2002 beigefügten zutreffenden Belehrung über Zahlungshinweise zu dieser Zeit wegen der seit
1. Januar 2002 geltenden Fassung der PatKostZV schon nicht mehr als zulässig
war - nicht zu einem anderen Auslegungsergebnis führen, auch wenn der Betrag
der Höhe nach der Beschwerdegebühr entspricht.
Auch hat der Anmelder trotz des Hinweises des Senats vom 2. Juni 2006, dass
der Schriftsatz vom 29. Oktober 2002 nach vorläufiger Auffassung nicht als Beschwerdeschrift ausgelegt werden könne, sich hierzu weder geäußert noch jemals
behauptet, dass er eine Beschwerde habe einlegen wollen. Aus diesem Grunde
Rdn. 8).
Da es mithin an einer Beschwerde im Sinne von § 73 PatG mangelt, war die
Rückzahlung des als Beschwerdegebühr verbuchten Betrages von 200 Euro anzuordnen. Zur Klarstellung war ferner der Feststellungsausspruch zu treffen, dass
eine Beschwerde im Sinne von § 73 PatG nicht erhoben wurde.
gez.
Unterschriften