Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 20.11.2006 – 30 W (pat) 212/04
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 212/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die angegriffene Marke 301 05 432
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 20. November 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Marke NOK ist am 10. Juli 2001 unter der Nummer 301 05 432 u. a. für
„Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die
Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost;
Desinfektionsmittel“ in das Markenregister eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 9. August 2001.
Widerspruch erhoben hat u. a. am 21. September 2001 die Inhaberin der Marke
1 186 070 NUK, eingetragen seit dem 21. Oktober 1992 für „Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege in Form von Milchen, Lotionen und Cremes, kosmetischen Badezusätzen und Haarshampoos, sämtlich für Babies und Kleinkinder“.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Eintragung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke
1 186 070 NUK teilweise, nämlich im oben genannten Umfang, gelöscht. Begründend ist insbesondere ausgeführt, dass angesichts einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und enger bis mittlerer Warenähnlichkeit im
Umfang der teilweisen Löschung der Abstand in den leicht erfassbaren Kurzwörtern weder klanglich noch bildlich ausreiche, um Verwechslungsgefahr ausschließen zu können.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat Beschwerde eingelegt. Eine Äußerung
zur Sache ist im Beschwerdeverfahren nicht zu den Akten gelangt.
Die Widersprechende hat sich im Beschwerdeverfahren zur Sache ebenfalls nicht
geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend die Beschlüsse der Markenstelle
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist in der Sache
nicht begründet. Es besteht auch nach Auffassung des Senats Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr hat nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die
Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von den
Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und - davon abhängig - der dieser im Einzelfall
zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen
den genannten Faktoren, so dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren
durch einen hohen Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann
und umgekehrt (ständige Rechtsprechung z. B. EuGH GRUR 2006, 237, 238
(Nr. 18 f.) - PICASSO; BGH WRP 2006, 92, 93 (Nr. 12) - coccodrillo).
Der Senat geht mangels anderweitiger Anhaltspunkte von einer durchschnittlichen
Kennzeichnungskraft und damit von einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke insgesamt aus, da Anhaltpunkte, die in eine andere Richtung weisen könnten, nicht erkennbar sind.
Die sich gegenüberstehenden, jeweils aus drei Buchstaben bestehenden Markenwörter weisen - abgesehen von den abweichenden Mittelvokalen „O“ bzw.
„U“ -, die sowohl im dunklen Klangbild als auch figürlich deutlich angenähert sind,
in jeder Hinsicht völlige Übereinstimmung auf, was sich naturgemäß auf Klang-
und Schriftbild auswirkt. Unter diesen Umständen bedarf es im Bereich der sich
gegenüberstehenden Waren eines erheblichen Abstandes, um Verwechslungen in
markenrechtlich erheblichem Umfang mit hinreichender Sicherheit ausschließen
zu können. Ein solcher Abstand liegt im Umfang der Waren, die Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens sind, nicht vor.
Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit ist entscheidend, ob die beiderseitigen
Waren in Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen - insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem
Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte - so
enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder wirtschaftlich verbundenen
Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind (vgl. EuGH
GRUR 1998, 922, 923 (Nr. 23) - Canon; BGH GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/RE-
VIAN; GRUR 2003, 428, 432 - BIG BERTHA; Ströbele/Hacker MarkenG 8. Aufl.
§ 9 Rdn. 44 m. w. N.).
Nach diesen Grundsätzen besteht zwischen den maßgeblichen Waren enge bis
mittlere Ähnlichkeit ohne Richtung zur Warenferne. Zwischen den Waren „Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege“ einerseits und den Waren „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege in Form von Milchen, Lotionen und Cremes, kosmetischen Badezusätzen
und Haarshampoos, sämtlich für Babies und Kleinkinder“ andererseits bestehen
zahlreicher Überschneidungen in der Anwendung (z. B. Hauterkrankungen, Hautparasiten), stofflicher Beschaffenheit und Vertrieb (vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 13. Aufl. S. 209 f.). Dies gilt auch bezüglich der „Desinfektionsmittel“ (vgl. Richter/Stoppel a. a. O. S. 67). Zur Annahme
der Warenähnlichkeit ausreichende Berührungspunkte bestehen auch zwischen
den Waren „diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke“ und den Waren der
Widerspruchsmarke wegen Überschneidungen in der Bestimmung, Wirkung und
im Vertrieb (vgl. Richter/Stoppel a. a. O. S. 68). Zwischen der „Babykost“ und den
für Babies bestimmten Erzeugnissen der Widerspruchsmarke bestehen
Überschneidungen im Vertrieb und Verwendungszweck, was beim Verkehr zu der
Vorstellung
führen kann, die Waren stammten aus demselben oder
gegebenenfalls wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen (vgl. EuGH
a. a. O. S. 924 Rdn. 29 - Canon).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs. 1 MarkenG.
gez.
Unterschriften