Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 21.11.2006 – 27 W (pat) 22/06
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 22/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 304 11 181
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
21. November 2006 durch …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Der Widersprechende hat gegen die Eintragung der am 28. Februar 2004 angemeldeten, für „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton
und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs, CD-ROMs, DVDs,
Computerprogramme, Computersoftware; Bekleidungsstücke, Merchandisingartikel in Form von Kopfbedeckungen, Baseballcappies, T-Shirts, Trikotkleidung,
Westen; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Filmproduktion; Fotografieren; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Herausgabe von Texten;
Musikdarbietungen (Orchester); online angebotene Spieldienstleistungen; Sportveranstaltungen, Veranstaltungen von sportlichen Wettkämpfen, Veranstaltung
von Unterhaltungsshows, Produktion von Shows, Rundfunkunterhaltung, Platzreservierungen
für
Unterhaltungsveranstaltungen“
geschützten
Marke
Nr. 304 11 181
Street Nats
Widerspruch eingelegt aus seiner am 7. Oktober 2003 angemeldeten und seit
28. Januar 2004 für „Druckereierzeugnisse, nämlich Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Plakate, Poster, Bilder; Organisation und Durchführung von
Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und gewerbliche Zwecke; Organisation und Durchführung von Ausstellungen und Veranstaltungen für kulturelle und
sportliche Zwecke sowie Unterhaltungs- und Unterrichtszwecke“ eingetragenen
Marke Nr. 303 50 914
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 21. Dezember 2005 den Widerspruch zurückgewiesen, weil die
Unterschiede zwischen den Marken trotz teilweise identisch beanspruchter Waren
zum Ausschluss einer Verwechslungsgefahr ausreichten. Die jüngere Marke
werde nicht allein durch den Bestandteil „Street“ geprägt, weil es sich bei der
Wortkombination „Street Nats“ um einen Gesamtbegriff handele. Dies gelte selbst
dann, wenn man der Ansicht des Widersprechenden folge, derzufolge es sich bei
dem Bestandteil „Nats“ um das Kurzwort für „Nationals“ mit der - lexikalisch nicht
nachweisbaren - Bedeutung „Ausstellung, Veranstaltung“ handele, denn dann
komme der Wortfolge in der angegriffenen Marke die Bedeutung „Straßenveranstaltung“ zu, aus welcher der Verkehr keine Veranlassung habe, das Wort „Street“
herauszuheben. Auch die Gefahr eines gedanklichen Inverbindungbringens bestehe nicht, denn der Widersprechende habe nicht dargelegt, dass er eine mit der
angegriffenen Marke vergleichbare Markenserie besitze.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Widersprechenden. Er
hält schon auf der Grundlage der THOMSON LIFE-Entscheidung des EuGH eine
Verwechslungsgefahr für gegeben. Ungeachtet dessen werde die jüngere Marke
allein von dem übereinstimmenden Bestandteil „Street“ geprägt, weil es sich bei
„Nats“ um die Kurzform des Begriffs „Nationals“ handele, mit dem auf eine landesweite Veranstaltung im Gegensatz zu einer nur lokalen hingewiesen werde;
damit komme diesem beschreibenden Bestandteil keine kennzeichnende Funktion
zu.
Der Widersprechende beantragt,
den Beschluss des DPMA aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke zu beschließen.
Der Markeninhaber beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält eine Verwechslungsgefahr für ausgeschlossen, weil der Gesamteindruck
beider Zeichen verschieden sei. Die jüngere Marke werde dabei nicht allein von
dem Bestandteil „Street“ geprägt; auch treffe es nicht zu, dass aus der THOMSON
LIFE-Entscheidung des EuGH etwas Anderes folge.
II
A.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle
hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, den
Widerspruch wegen mangelnder Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken nach § 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen.
Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH
GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei
ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl.
EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923
Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), sind die Unterschiede zwischen
den beiden Marken trotz teilweiser Warenidentität und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausreichend, eine Verwechslungsgefahr
auszuschließen.
1.
Von ihrem Gesamteindruck, auf den bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr unabhängig vom Prioritätsalter der sich gegenüberstehenden Zeichen grundsätzlich abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042,
1044 {Rz. 28] - THOMSON LIFE; GRUR 1998, 397, 390 Tz. 23 - Sabèl/Puma;
BGH GRUR 2000, 233 f. - Rausch/Elfi Rauch), unterscheiden sich beide Zeichen
sowohl schriftbildlich als auch klanglich und begrifflich ohne Weiteres durch den in
der Widerspruchsmarke nicht enthaltenen Zusatz „Nats“.
2.
Eine Verwechslungsgefahr kann auch nicht daraus hergeleitet werden,
dass der Begriff „Street“ den durch die angegriffene Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägt (vgl. EuGH,
a. a. O. [Rz. 29] - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 60 [Tz. 17] - coccodrillo;
WRP 2006, 1227, 1230 [Tz. 18] - MALTESERKREUZ). Selbst wenn der Verkehr
den Bestandteil „Nats“ nämlich nur in dem vom Widersprechenden behaupteten
Sinn verstünde, ergäbe sich der Gesamtbegriff „Straßenveranstaltung“, bei dem
der Verkehr keine Veranlassung hat, dem Bestandteil „Street“ eine größere Beachtung zu schenken. Dem steht nicht entgegen, dass der Gesamtbegriff in dieser
Bedeutung möglicherweise für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41
beschreibend sein kann, denn bei beschreibender Bedeutung aller Markenbestandteile scheidet eine Prägung der Marke nur durch einen (beschreibenden)
Bestandteil als Grundlage einer Verwechslungsgefahr von Vornherein aus (vgl.
Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. 2006, § 9 Rn. 276 m. w. N.).
Sofern der Verkehr die Bedeutung des Bestandteils „Nats“ nicht kennt, ist der Gesamteindruck der Marke für ihn ohne Weiteres durch beide Bestandteile gleichgewichtig geprägt.
3.
Entgegen der Auffassung der Widersprechenden ergibt sich eine
Verwechslungsgefahr auch nicht aus der THOMSON LIFE-Entscheidung des
EuGH (GRUR 2005, 1042; vgl. im Anschluss hieran auch BGH GRUR 2006, 859
- MALTESERKREUZ). Zwar hat dieser hierin festgestellt, dass eine Verwechslungsgefahr bestehen kann, wenn ein Zeichen aus der Aneinanderreihung (vgl.
EuGH a. a. O. [Rz. 34] - THOMSON LIFE) einer älteren Marke und einer bekannten Marke oder einem Handelsnamen zusammengesetzt wird und die übernommene ältere Marke in der komplexen Zeichen eine selbständige kennzeichnende
Stellung behält (vgl. EuGH a. a. O. [Rz. 30 und 34] - THOMSON LIFE). Wie sich
aus der Formulierung der Entscheidungsgründe („jenseits des Normalfalls“) ergibt,
handelt es sich hierbei aber um Ausnahmefälle, die einer Verallgemeinerung unzugänglich sind (so bereits 27 W (pat) 60/05 - Drillisch ALPHATEL/ALCATEL, Beschluss vom 6. Juli 2006, noch nicht veröffentlicht). Zudem ist jedenfalls bei Vorliegen eines Gesamtbegriffs keine Verwechslungsgefahr gegeben. Hier verbinden
sich „street“ und „nats“ zu einem einheitlichen Begriff, wie dies die Verbraucher
aus anderen Kombinationen (streetworker, street football etc.) gewöhnt sind. Auch
wenn sie bei „street nats“ keine konkrete Bedeutung erkennen, werden sie diese
doch vermuten und „street nats“ nicht so aufgliedern, dass „streets“ eine selbständig kennzeichnende Stellung erhält.
4.
Zutreffend hat die Markenstelle auch festgestellt, dass eine Verwechslungsgefahr aus dem Gesichtspunkt eines gedanklichen Inverbindungbringens (§ 9
Abs. 1 Nr. 2 a. E. MarkenG) ausscheidet. Hiergegen hat der Widersprechende in
seiner Beschwerdebegründung auch keine Einwendungen erhoben, so dass es
weiterer Ausführungen hierzu nicht bedarf.
5.
Da die Markenstelle den Widerspruch des Widersprechenden somit zu
Recht zurückgewiesen hat, war der hiergegen gerichteten Beschwerde der Erfolg
zu versagen.
B.
Da Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71
Abs. 1 Satz 1 MarkenG weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich sind, hat
es dabei zu verbleiben, dass beide Beteiligte ihre jeweiligen außergerichtlichen
Kosten selbst zu tragen haben (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG).
gez.
Unterschriften