Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 21.11.2006 – 27 W (pat) 68/06
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 68/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 305 70 654.3
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
21. November 2006 durch …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 08.05
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 22. März 2006 die Anmeldung der Bildmarke
für die Waren
„Lautsprecher“
nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen, weil die angemeldete Abbildung nur die beanspruchte
Ware bildlich darstelle. Die angemeldete Darstellung weiche nicht von den üblichen Formen ab, wie sie die dem Beschluss beigefügten Internetfundstellen wiedergäben.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 vom 22. März 2006
aufzuheben und die angemeldete Marke einzutragen.
Sie hält die Anmeldemarke für schutzfähig und führt hierzu aus: In dem Beschluss
sei die Anmeldemarke um 90° gedreht. Die Anmeldemarke gebe zudem die Ware
„Lautsprecher“ nicht wieder, weil es sich nur um eine Lautsprecherabdeckung
handele. Das Zeichen werde auch nicht häufig verwendet, weil die von der Markenstelle ihrem Beschluss beigefügten Internetauszüge nicht die angemeldete
Marke wiedergeben würden. Abgesehen davon, dass gestalterische Originalität
keine Schutzvoraussetzung sei, weise die angemeldete Abbildung aber auch von
der branchenüblichen Gestaltung abweichende Besonderheiten auf.
II
Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht und
mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt. Die Beschwerdebegründung bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass.
Mit der Markenstelle geht auch der Senat davon aus, dass der angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG fehlt,
also nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl.
EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930
[Rz. 35] – Philips/Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2000,
502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns) die Eignung, von
den Abnehmern, an welche sich die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen
richten, als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst
zu werden. Trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr.,
vgl. BGH GRUR 1995, 408 [409] – PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415
- SWATCH) ist nämlich davon auszugehen, dass die durchschnittlich informierten,
aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 – Libertel;
GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2) Abnehmer in ihr keinen Hinweis mehr auf die
Herkunft der beanspruchten Waren aus einem bestimmten Unternehmen sehen,
sondern der angemeldeten Marke nur einen für diese Waren im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt entnehmen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151,
1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; BGH GRUR 2001,
162, 163 m. w. N. – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION), indem sie in dem
angemeldeten Bildzeichen nur die naturgetreue bildliche Wiedergabe der im Warenverzeichnis genannten Waren erkennen (BGH WRP 1997, 755 - Autofelge;
WRP 1999, 526 - Etiketten, mit weiteren Nachw.).
Wie auch die Anmelderin letztlich nicht in Abrede stellt, bildet die angemeldete
Darstellung einen Lautsprecher ab. Soweit sie geltend macht, es handele sich
nicht um den Lautsprecher selbst, sondern nur um die Lautsprecherabdeckung,
berührt dies das Fehlen der Unterscheidungskraft nicht, denn bei der mehr oder
weniger fotografischen Wiedergabe einer Ware kann grundsätzlich nur deren äußeres Erscheinungsbild abgebildet werden, wobei bei einer zweidimensionalen
Wiedergabe nur eine Seite abbildbar ist. Normalerweise bedarf es keiner intellektuellen Anstrengung, um in dieser Wiedergabe der äußeren Erscheinung einer
Sache diese selbst zu erkennen. Der Verkehr wird daher keinerlei Veranlassung
haben, in der angemeldeten Bildmarke nur eine Lautsprecherabdeckung zu sehen, sondern mit der Abbildung die beanspruchte Ware „Lautsprecher“ selbst
identifizieren. Daran ändern auch die Seitenverhältnisse nichts, zumal die im Beschluss wiedergegebene Form, welche auch diesem Beschluss entspricht, den
von der Anmelderin selbst eingereichten Unterlagen entspricht.
Begegnet der Verkehr der angemeldeten Abbildung aber an einem unter das Warenverzeichnis fallenden Lautsprecher, hat er keine Veranlassung, in ihr etwas
Anderes als die fotografische Wiedergabe der Ware selbst zu sehen. Damit wird
ihm aber der Gedanke, dass hiermit auf die Herkunft dieser Ware aus einem bestimmten Unternehmen hingewiesen werden soll, erst gar nicht kommen. Dabei
kann dahinstehen, ob ein entsprechend gestalteter Lautsprecher branchenüblich
ist oder besondere Gestaltungsmerkmale aufweist, denn die Darstellung einer
(dreidimensionalen) Ware auf einer zweidimensionalen Bildmarke kann üblicherweise nur in der Weise Verwendung finden, dass das entsprechende Bild auf der
Ware oder ihrer Verpackung in zweidimensionaler Form aufgebracht oder gesondert neben der Ware mittels eines Etiketts mit dieser verbunden wird; die von der
Ware selbst gesonderte bildliche Darstellung derselben gibt dem Verkehr aber
keinen Anlass, hierin einen Herkunftshinweis zu sehen; vielmehr wird er hierin nur
die bildliche Wiedergabe der Ware sehen, so wie auch das Wort „Lautsprecher“
nur die Ware selbst beschreibt und für die Waren „Lautsprecher“ selbstredend
nicht schutzfähig ist.
Da die Markenstelle somit im Ergebnis der Anmeldemarke zutreffend die Eintragung wegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt hat,
war die Beschwerde zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften