Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 21.11.2006 – 27 W (pat) 68/06

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 68/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 305 70 654.3

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

21. November 2006 durch …

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 08.05

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 22. März 2006 die Anmeldung der Bildmarke

für die Waren

„Lautsprecher“

nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen, weil die angemeldete Abbildung nur die beanspruchte

Ware bildlich darstelle. Die angemeldete Darstellung weiche nicht von den üblichen Formen ab, wie sie die dem Beschluss beigefügten Internetfundstellen wiedergäben.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie

sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 vom 22. März 2006

aufzuheben und die angemeldete Marke einzutragen.

Sie hält die Anmeldemarke für schutzfähig und führt hierzu aus: In dem Beschluss

sei die Anmeldemarke um 90° gedreht. Die Anmeldemarke gebe zudem die Ware

„Lautsprecher“ nicht wieder, weil es sich nur um eine Lautsprecherabdeckung

handele. Das Zeichen werde auch nicht häufig verwendet, weil die von der Markenstelle ihrem Beschluss beigefügten Internetauszüge nicht die angemeldete

Marke wiedergeben würden. Abgesehen davon, dass gestalterische Originalität

keine Schutzvoraussetzung sei, weise die angemeldete Abbildung aber auch von

der branchenüblichen Gestaltung abweichende Besonderheiten auf.

II

Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht und

mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt. Die Beschwerdebegründung bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass.

Mit der Markenstelle geht auch der Senat davon aus, dass der angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG fehlt,

also nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl.

EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930

[Rz. 35] – Philips/Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2000,

502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns) die Eignung, von

den Abnehmern, an welche sich die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen

richten, als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst

zu werden. Trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr.,

vgl. BGH GRUR 1995, 408 [409] – PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415

- SWATCH) ist nämlich davon auszugehen, dass die durchschnittlich informierten,

aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 – Libertel;

GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2) Abnehmer in ihr keinen Hinweis mehr auf die

Herkunft der beanspruchten Waren aus einem bestimmten Unternehmen sehen,

sondern der angemeldeten Marke nur einen für diese Waren im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt entnehmen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151,

1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; BGH GRUR 2001,

162, 163 m. w. N. – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION), indem sie in dem

angemeldeten Bildzeichen nur die naturgetreue bildliche Wiedergabe der im Warenverzeichnis genannten Waren erkennen (BGH WRP 1997, 755 - Autofelge;

WRP 1999, 526 - Etiketten, mit weiteren Nachw.).

Wie auch die Anmelderin letztlich nicht in Abrede stellt, bildet die angemeldete

Darstellung einen Lautsprecher ab. Soweit sie geltend macht, es handele sich

nicht um den Lautsprecher selbst, sondern nur um die Lautsprecherabdeckung,

berührt dies das Fehlen der Unterscheidungskraft nicht, denn bei der mehr oder

weniger fotografischen Wiedergabe einer Ware kann grundsätzlich nur deren äußeres Erscheinungsbild abgebildet werden, wobei bei einer zweidimensionalen

Wiedergabe nur eine Seite abbildbar ist. Normalerweise bedarf es keiner intellektuellen Anstrengung, um in dieser Wiedergabe der äußeren Erscheinung einer

Sache diese selbst zu erkennen. Der Verkehr wird daher keinerlei Veranlassung

haben, in der angemeldeten Bildmarke nur eine Lautsprecherabdeckung zu sehen, sondern mit der Abbildung die beanspruchte Ware „Lautsprecher“ selbst

identifizieren. Daran ändern auch die Seitenverhältnisse nichts, zumal die im Beschluss wiedergegebene Form, welche auch diesem Beschluss entspricht, den

von der Anmelderin selbst eingereichten Unterlagen entspricht.

Begegnet der Verkehr der angemeldeten Abbildung aber an einem unter das Warenverzeichnis fallenden Lautsprecher, hat er keine Veranlassung, in ihr etwas

Anderes als die fotografische Wiedergabe der Ware selbst zu sehen. Damit wird

ihm aber der Gedanke, dass hiermit auf die Herkunft dieser Ware aus einem bestimmten Unternehmen hingewiesen werden soll, erst gar nicht kommen. Dabei

kann dahinstehen, ob ein entsprechend gestalteter Lautsprecher branchenüblich

ist oder besondere Gestaltungsmerkmale aufweist, denn die Darstellung einer

(dreidimensionalen) Ware auf einer zweidimensionalen Bildmarke kann üblicherweise nur in der Weise Verwendung finden, dass das entsprechende Bild auf der

Ware oder ihrer Verpackung in zweidimensionaler Form aufgebracht oder gesondert neben der Ware mittels eines Etiketts mit dieser verbunden wird; die von der

Ware selbst gesonderte bildliche Darstellung derselben gibt dem Verkehr aber

keinen Anlass, hierin einen Herkunftshinweis zu sehen; vielmehr wird er hierin nur

die bildliche Wiedergabe der Ware sehen, so wie auch das Wort „Lautsprecher“

nur die Ware selbst beschreibt und für die Waren „Lautsprecher“ selbstredend

nicht schutzfähig ist.

Da die Markenstelle somit im Ergebnis der Anmeldemarke zutreffend die Eintragung wegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt hat,

war die Beschwerde zurückzuweisen.

gez.

Unterschriften