Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 21.11.2006 – 27 W (pat) 80/06

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 80/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 304 29 774.7

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

21. November 2006 durch …

Die Beschwerde wird zurückgewiesen,

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

zwei Beschlüssen vom 2. Februar 2006 und 20. Juni 2006, von denen einer im

Erinnerungsverfahren erging, die Anmeldung der Bildmarke

für die Waren und Dienstleistungen

„Chips,

Chipkarten,

Software,

Hardware,

Kartenleser

insbesondere Taschenkartenleser; Smartcards; Verlags- und Druckereierzeugnisse; Finanzwesen, Geldgeschäfte, Onlinebanking,

Telebanking; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Bereitstellen von Computerprogrammen in Datennetzen“

nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG als nicht

unterscheidungskräftige und freihaltungsbedürftige Angabe zurückgewiesen, weil

die aus dem Begriff „Chip“ und der Abkürzung „TAN“ für „Transaktionsnummer“

gebildete Anmeldemarke in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und

Dienstleistungen nur beschreibend darauf hinweise, dass die entsprechenden Produkte in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit Chips stünden, welche Transaktionsnummern erzeugten oder enthielten. Da auch die grafische Gestaltung,

welche lediglich in stilisierter Form einen Chip darstelle, über das Werbeübliche

nicht hinausgehe und damit nicht schutzbegründend sei, sei die Anmeldung zurückzuweisen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie

beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle 9 des Deutschen- Patent- und

Markenamts vom 2. Februar 2006 und 20. Juni 2006 aufzuheben

und die Eintragung der angemeldeten Wortbildmarke „chipTAN“

anzuordnen.

Sie hält die Anmeldemarke weiterhin für schutzfähig und führt hierzu aus: Die

Wortfolge „chipTAN“ sei nicht sprachüblich zusammengesetzt. Der Durchschnittsverbraucher besitze nicht profunde Kenntnisse im Bereich des Online-Banking und

TAN-Verfahrens, so dass er der Wortfolge nur eine unklare und verschwommene

Gesamtaussage entnehmen könne. Der Begriff „chipTAN“ werde im Übrigen derzeit nicht verwendet, obwohl es das entsprechende Verfahren bereits seit drei

Jahren gebe. Darüber hinaus sei auch die Grafik selbst schutzbegründend.

Schließlich spreche auch die Anzahl von eingetragenen Marken mit dem Bestandteil „TAN“ für die Schutzfähigkeit der Anmeldemarke.

II

Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit

zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen

anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung

jedenfalls nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt, da der

Anmeldemarke auf jeden Fall die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt. Die

Beschwerdebegründung bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass.

Ob darüber hinaus auch ein Freihaltungsbedürfnis gegeben ist (was nur der Fall

wäre, wenn auch die grafische Gestaltung insgesamt warenbeschreibend wäre,

was nur bei den beanspruchten Waren der Klasse 9 auf der Hand liegt), kann bei

dieser Sachlage dahinstehen.

Mit der Markenstelle geht auch der Senat davon aus, dass der angemeldeten

Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG fehlt,

also nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl.

EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930

[Rz. 35] – Philips/Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2000,

502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns) die Eignung, von

den Abnehmern, an welche sich die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen

richten, als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst

zu werden. Trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr.,

vgl. BGH GRUR 1995, 408 [409] – PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415

- SWATCH) ist nämlich davon auszugehen, dass die durchschnittlich informierten,

aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel;

GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2) Abnehmer in ihr keinen Hinweis mehr auf die

Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten

Unternehmen sehen, weil sie der angemeldeten Marke einen für diese Waren und

Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt entnehmen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050,

1051 – City-Service; BGH GRUR 2001, 162, 163 m. w. N.

- RATIONAL

SOFTWARE CORPORATION) und auch die grafische Gestaltung einen Herkunftshinweis nicht vermittelt (vgl. BGH WRP 2001, 1201, 1202 - anti-KALK).

Wie auch die Anmelderin nicht in Abrede stellt, enthält die angemeldete Marke

den für die beanspruchten Waren der Klasse 9 unmittelbar beschreibenden Begriff

„Chip“ und die Abkürzung „TAN“ für „Transaktionsnummern“. Maßgeblichen Teilen

des angesprochenen Verkehrs, zu dem wegen der Art der beanspruchten Waren

und Dienstleistungen alle Inlandsverbraucher gehören, werden der Wortfolge

„chipTAN“ somit ohne weiteres Nachdenken in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur den Hinweis entnehmen, dass es sich

bei den beanspruchten „Chips, Chipkarten, Software, Hardware, Kartenleser

insbesondere Taschenkartenleser; Smartcards“ um solche handelt, welche Transaktionsnummern enthalten, die weiter beanspruchten Waren „Verlags- und Druckereierzeugnisse“ sich mit solchen inhaltlich beschäftigen und die Dienstleistungen „Finanzwesen, Geldgeschäfte, Onlinebanking, Telebanking“ mittels solcher

Chips erbracht werden und schließlich die Dienstleistungen „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Bereitstellen von Computerprogrammen in

Datennetzen“ der Herstellung und der Verwendung solcher Chips dienen. Die

Wortfolge ist nicht sprachunüblich gebildet, denn es handelt sich um eine in vielen

Sprachen häufig anzutreffende Kombination zweier Substantiva. Auch der Einwand, dem Durchschnittsverbraucher seien die Einzelheiten des Onlinebankings

und des TAN-Verfahrens unbekannt, geht fehl, weil dem überwiegenden Teil der

Verbraucher, welche vom Onlinebanking Gebrauch machen, schon aufgrund der

aus Sicherheitsgründen erforderlichen eingehenden Hinweise der Kreditinstitute

beide Verfahren als solche geläufig sind; um der Anmeldemarke aber einen hierauf hinweisenden beschreibenden Gehalt zu entnehmen, sind eingehende Kenntnisse der Verfahren nicht erforderlich, wie auch das Fehlen solcher Kenntnisse

dem Verständnis einer Sachbeschreibung grundsätzlich nicht entgegensteht,

wenn der Verkehr nur - wie es hier der Fall ist - davon ausgeht, dass ihm die

Wortfolge einen Sachhinweis und damit eben keinen Herkunftshinweis geben soll.

Zutreffend hat die Markenstelle auch festgestellt, dass die grafische Gestaltung als

schutzbegründender Umstand ausscheidet. Abgesehen von den üblichen beiden

Schrifttypen, in welchen die Worte „chip“ und „TAN“ gehalten sind, beschränkt sich

die Grafik auf die ohne Weiteres unmittelbar erkennbare stilisierte Wiedergabe

eines Chips, was durch das auf diesem wiedergegebene Wort „chip“ noch verstärkt wird, so dass der Verkehr keinerlei Anlass hat, hierin irgendetwas Anderes

zu erkennen. Da der Bildanteil aber nur den Begriffsinhalt des schutzunfähigen

Wortbestandteils „chip“ wiederholt, ist er als schutzbegründendes Moment ungeeignet.

Da die Markenstelle somit im Ergebnis der Anmeldemarke zutreffend die Eintragung zumindest wegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

versagt hat, war die Beschwerde zurückzuweisen.

gez.

Unterschriften