Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 21.11.2006 – 27 W (pat) 80/06
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 80/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 304 29 774.7
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
21. November 2006 durch …
Die Beschwerde wird zurückgewiesen,
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
zwei Beschlüssen vom 2. Februar 2006 und 20. Juni 2006, von denen einer im
Erinnerungsverfahren erging, die Anmeldung der Bildmarke
für die Waren und Dienstleistungen
„Chips,
Chipkarten,
Software,
Hardware,
Kartenleser
insbesondere Taschenkartenleser; Smartcards; Verlags- und Druckereierzeugnisse; Finanzwesen, Geldgeschäfte, Onlinebanking,
Telebanking; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Bereitstellen von Computerprogrammen in Datennetzen“
nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG als nicht
unterscheidungskräftige und freihaltungsbedürftige Angabe zurückgewiesen, weil
die aus dem Begriff „Chip“ und der Abkürzung „TAN“ für „Transaktionsnummer“
gebildete Anmeldemarke in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und
Dienstleistungen nur beschreibend darauf hinweise, dass die entsprechenden Produkte in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit Chips stünden, welche Transaktionsnummern erzeugten oder enthielten. Da auch die grafische Gestaltung,
welche lediglich in stilisierter Form einen Chip darstelle, über das Werbeübliche
nicht hinausgehe und damit nicht schutzbegründend sei, sei die Anmeldung zurückzuweisen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle 9 des Deutschen- Patent- und
Markenamts vom 2. Februar 2006 und 20. Juni 2006 aufzuheben
und die Eintragung der angemeldeten Wortbildmarke „chipTAN“
anzuordnen.
Sie hält die Anmeldemarke weiterhin für schutzfähig und führt hierzu aus: Die
Wortfolge „chipTAN“ sei nicht sprachüblich zusammengesetzt. Der Durchschnittsverbraucher besitze nicht profunde Kenntnisse im Bereich des Online-Banking und
TAN-Verfahrens, so dass er der Wortfolge nur eine unklare und verschwommene
Gesamtaussage entnehmen könne. Der Begriff „chipTAN“ werde im Übrigen derzeit nicht verwendet, obwohl es das entsprechende Verfahren bereits seit drei
Jahren gebe. Darüber hinaus sei auch die Grafik selbst schutzbegründend.
Schließlich spreche auch die Anzahl von eingetragenen Marken mit dem Bestandteil „TAN“ für die Schutzfähigkeit der Anmeldemarke.
II
Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit
zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen
anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung
jedenfalls nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt, da der
Anmeldemarke auf jeden Fall die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt. Die
Beschwerdebegründung bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass.
Ob darüber hinaus auch ein Freihaltungsbedürfnis gegeben ist (was nur der Fall
wäre, wenn auch die grafische Gestaltung insgesamt warenbeschreibend wäre,
was nur bei den beanspruchten Waren der Klasse 9 auf der Hand liegt), kann bei
dieser Sachlage dahinstehen.
Mit der Markenstelle geht auch der Senat davon aus, dass der angemeldeten
Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG fehlt,
also nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl.
EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930
[Rz. 35] – Philips/Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2000,
502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns) die Eignung, von
den Abnehmern, an welche sich die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen
richten, als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst
zu werden. Trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr.,
vgl. BGH GRUR 1995, 408 [409] – PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415
- SWATCH) ist nämlich davon auszugehen, dass die durchschnittlich informierten,
aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel;
GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2) Abnehmer in ihr keinen Hinweis mehr auf die
Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten
Unternehmen sehen, weil sie der angemeldeten Marke einen für diese Waren und
Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt entnehmen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050,
1051 – City-Service; BGH GRUR 2001, 162, 163 m. w. N.
- RATIONAL
SOFTWARE CORPORATION) und auch die grafische Gestaltung einen Herkunftshinweis nicht vermittelt (vgl. BGH WRP 2001, 1201, 1202 - anti-KALK).
Wie auch die Anmelderin nicht in Abrede stellt, enthält die angemeldete Marke
den für die beanspruchten Waren der Klasse 9 unmittelbar beschreibenden Begriff
„Chip“ und die Abkürzung „TAN“ für „Transaktionsnummern“. Maßgeblichen Teilen
des angesprochenen Verkehrs, zu dem wegen der Art der beanspruchten Waren
und Dienstleistungen alle Inlandsverbraucher gehören, werden der Wortfolge
„chipTAN“ somit ohne weiteres Nachdenken in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur den Hinweis entnehmen, dass es sich
bei den beanspruchten „Chips, Chipkarten, Software, Hardware, Kartenleser
insbesondere Taschenkartenleser; Smartcards“ um solche handelt, welche Transaktionsnummern enthalten, die weiter beanspruchten Waren „Verlags- und Druckereierzeugnisse“ sich mit solchen inhaltlich beschäftigen und die Dienstleistungen „Finanzwesen, Geldgeschäfte, Onlinebanking, Telebanking“ mittels solcher
Chips erbracht werden und schließlich die Dienstleistungen „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Bereitstellen von Computerprogrammen in
Datennetzen“ der Herstellung und der Verwendung solcher Chips dienen. Die
Wortfolge ist nicht sprachunüblich gebildet, denn es handelt sich um eine in vielen
Sprachen häufig anzutreffende Kombination zweier Substantiva. Auch der Einwand, dem Durchschnittsverbraucher seien die Einzelheiten des Onlinebankings
und des TAN-Verfahrens unbekannt, geht fehl, weil dem überwiegenden Teil der
Verbraucher, welche vom Onlinebanking Gebrauch machen, schon aufgrund der
aus Sicherheitsgründen erforderlichen eingehenden Hinweise der Kreditinstitute
beide Verfahren als solche geläufig sind; um der Anmeldemarke aber einen hierauf hinweisenden beschreibenden Gehalt zu entnehmen, sind eingehende Kenntnisse der Verfahren nicht erforderlich, wie auch das Fehlen solcher Kenntnisse
dem Verständnis einer Sachbeschreibung grundsätzlich nicht entgegensteht,
wenn der Verkehr nur - wie es hier der Fall ist - davon ausgeht, dass ihm die
Wortfolge einen Sachhinweis und damit eben keinen Herkunftshinweis geben soll.
Zutreffend hat die Markenstelle auch festgestellt, dass die grafische Gestaltung als
schutzbegründender Umstand ausscheidet. Abgesehen von den üblichen beiden
Schrifttypen, in welchen die Worte „chip“ und „TAN“ gehalten sind, beschränkt sich
die Grafik auf die ohne Weiteres unmittelbar erkennbare stilisierte Wiedergabe
eines Chips, was durch das auf diesem wiedergegebene Wort „chip“ noch verstärkt wird, so dass der Verkehr keinerlei Anlass hat, hierin irgendetwas Anderes
zu erkennen. Da der Bildanteil aber nur den Begriffsinhalt des schutzunfähigen
Wortbestandteils „chip“ wiederholt, ist er als schutzbegründendes Moment ungeeignet.
Da die Markenstelle somit im Ergebnis der Anmeldemarke zutreffend die Eintragung zumindest wegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
versagt hat, war die Beschwerde zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften