Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 21.11.2006 – 27 W (pat) 81/06
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 81/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 304 29 773.9
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
21. November 2006 durch …
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
zwei Beschlüssen vom 2. Februar 2006 und 20. Juni 2006, von denen einer im
Erinnerungsverfahren erging, die Anmeldung der Wortmarke
ChipTAN
für die Waren und Dienstleistungen
„Chips, Chipkarten, Software, Hardware, Kartenleser insbesondere Taschenkartenleser; Smartcards; Verlags- und Druckereierzeugnisse; Finanzwesen, Geldgeschäfte, Onlinebanking, Telebanking; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung,
Bereitstellen von Computerprogrammen in Datennetzen“
nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige und freihaltungsbedürftige Angabe zurückgewiesen, weil die aus dem Begriff
„Chip“ und der Abkürzung „TAN“ für „Transaktionsnummer“ gebildete Anmeldemarke in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur
beschreibend darauf hinweise, dass die entsprechenden Produkte in irgendeiner
Weise im Zusammenhang mit Chips stünden, welche Transaktionsnummern erzeugten oder enthielten. Die Anmeldung sei daher zurückzuweisen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Februar 2006 und 20. Juni 2006
aufzuheben und die Eintragung der angemeldeten Wortmarke
„chipTAN“ anzuordnen.
Sie hält die Anmeldemarke weiterhin für schutzfähig und führt hierzu aus: Die
Wortfolge „ChipTAN“ sei nicht sprachüblich zusammengesetzt. Der Durchschnittsverbraucher besitze nicht profunde Kenntnisse im Bereich des Online-Banking und
TAN-Verfahrens, so dass er der Wortfolge nur eine unklare und verschwommene
Gesamtaussage entnehmen könne. Der Begriff „ChipTAN“ werde im Übrigen derzeit nicht verwendet, obwohl es das entsprechende Verfahren bereits seit drei
Jahren gebe. Schließlich spreche auch die Anzahl von eingetragenen Marken mit
dem Bestandteil „TAN“ für die Schutzfähigkeit der Anmeldemarke.
II
Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit
zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen
anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung
jedenfalls nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt, da der Anmeldemarke auf jeden Fall die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt. Die Beschwerdebegründung bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass. Ob darüber
hinaus auch ein Freihaltungsbedürfnis gegeben ist, kann bei dieser Sachlage dahinstehen.
Mit der Markenstelle geht auch der Senat davon aus, dass der angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG fehlt,
also nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl.
EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930
[Rz. 35] – Philips/Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2000,
502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns) die Eignung, von
den Abnehmern, an welche sich die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen
richten, als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst
zu werden. Trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr.,
vgl. BGH GRUR 1995, 408 [409] – PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415
- SWATCH) ist nämlich davon auszugehen, dass die durchschnittlich informierten,
aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel;
GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2) Abnehmer in ihr keinen Hinweis mehr auf die
Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten
Unternehmen sehen, weil sie der angemeldeten Marke einen für diese Waren und
Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt entnehmen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050,
1051 – City-Service; BGH GRUR 2001, 162, 163 m. w. N.
- RATIONAL
SOFTWARE CORPORATION).
Wie auch die Anmelderin nicht in Abrede stellt, enthält die angemeldete Marke
den für die beanspruchten Waren der Klasse 9 unmittelbar beschreibenden Begriff
„Chip“ und die Abkürzung „TAN“ für „Transaktionsnummern“. Maßgeblichen Teilen
des angesprochenen Verkehrs, zu dem wegen der Art der beanspruchten Waren
und Dienstleistungen alle Inlandsverbraucher gehören, werden der Wortfolge
„ChipTAN“ somit ohne weiteres Nachdenken in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur den Hinweis entnehmen, dass es sich
bei den beanspruchten „Chips, Chipkarten, Software, Hardware, Kartenleser insbesondere Taschenkartenleser; Smartcards“ um solche handelt, welche Transaktionsnummern enthalten, die weiter beanspruchten Waren „Verlags- und Druckereierzeugnisse“ sich mit solchen inhaltlich beschäftigen, die Dienstleistungen
„Finanzwesen, Geldgeschäfte, Onlinebanking, Telebanking“ mittels solcher Chips
erbracht werden und schließlich die Dienstleistungen „Erstellen von Programmen
für die Datenverarbeitung, Bereitstellen von Computerprogrammen in Datennetzen“ der Herstellung und der Verwendung solcher Chips dienen. Die Wortfolge ist
nicht sprachunüblich gebildet, denn es handelt sich um eine häufig anzutreffende
Kombination zweier Substantiva. Auch der Einwand, dem Durchschnittsverbraucher seien die Einzelheiten des Onlinebankings und des TAN-Verfahrens unbekannt, geht fehl, weil dem überwiegenden Teil der Verbraucher, welche vom
Onlinebanking Gebrauch machen, schon aufgrund der aus Sicherheitsgründen
erforderlichen eingehenden Hinweise der Kreditinstitute beide Verfahren als solche geläufig sind; um der Anmeldemarke aber einen hierauf hinweisenden beschreibenden Gehalt zu entnehmen, sind eingehende Kenntnisse der Verfahren
nicht erforderlich, wie auch das Fehlen solcher Kenntnisse dem Verständnis einer
Sachbeschreibung grundsätzlich nicht entgegensteht, wenn der Verkehr nur - wie
es hier der Fall ist - davon ausgeht, dass ihm die Wortfolge einen Sachhinweis
und damit eben keinen Herkunftshinweis geben soll.
Da die Markenstelle somit im Ergebnis der Anmeldemarke zutreffend die Eintragung jedenfalls wegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
versagt hat, war die Beschwerde zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften