Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 22.11.2006 – 28 W (pat) 119/05

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 119/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 17 947.0/10

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 22. November 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung ins Register ist die Marke

2 in 1

für die Waren der Klasse 10

„Zungenreinigungsgeräte.“

Die Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung durch den Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei dem Begriff „2 in 1“ handle es sich

um eine beschreibende Angabe, mit der darauf hingewiesen werde, dass die fraglichen Waren zwei Funktionen in einem erfüllten. Die angemeldete Marke sei in

diesem Bedeutungsgehalt allgemein verständlich, zumal der Begriff „2 in 1“ bereits

häufig für verschiedene Produkte verwendet werde, was durch eine Internetrecherche eindeutig belegt werden könne. Der Verkehr werde der angemeldeten

Marke keinerlei betriebskennzeichnende Herkunftsfunktion zuordnen. Die Frage

eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses könne bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt

vor, der Marke könne nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden,

zumal insoweit ein großzügiger Prüfungsmaßstab anzulegen sei. Entgegen der

Auffassung der Markenstelle könne der angemeldeten Marke keinesfalls ein beschreibender, im Vordergrund stehender Bedeutungsgehalt zugeordnet werden,

der unmittelbar verstanden werde. So wäre es der Markenstelle weder im Beanstandungsbescheid noch in dem angefochtenen Beschluss möglich gewesen, diesen angeblich unmittelbar beschreibenden Gehalt konkret zu benennen. Auf dem

hier einschlägigen Bereich der Mundhygiene seien Zahlen-Buchstaben-Kombinationen völlig unüblich und die Kürze, Prägnanz und Mehrdeutigkeit der angemeldeten Marke spreche klar für ihre Unterscheidungskraft. Die Kennzeichnung

„2 in 1“ sei zwar einerseits sehr wohl zum schlagwortartigen Gebrauch geeignet,

andererseits wohne ihr aber eine gewisse Unschärfe inne, wodurch die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG überwunden würden.

Die Anmelderin beantragt daher sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Marke einzutragen.

Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen, insbesondere auf die der

Anmelderin mit dem angegriffenen Beschluss übermittelten Internetauszüge.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, in der Sache bleibt sie jedoch ohne

Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats stellt die angemeldete Marke eine

schutzunfähige, beschreibende Angabe dar (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Dem Individualinteresse an der Eintragung einer angemeldeten Marke steht dann

ein schützenswertes Allgemeininteresse an ihrer freien Verwendung und damit

das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, wenn sie ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der

fraglichen Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Der angemeldeten Marke lässt sich im Zusammenhang mit den beanspruchten

Waren ohne weiteres der werbeüblich verkürzte, beschreibende Bedeutungsgehalt „zwei Funktionen in einem Gerät“ entnehmen. Sie entspricht in ihrem Aufbau

den allgemeinen (Werbe-)Sprachgewohnheiten und wird bereits seit längerem von

zahlreichen Anbietern von so genannten Multifunktionsgeräten verwendet, um auf

entsprechende Produkteigenschaften und -vorteile hinzuweisen. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt und mit verschiedenen Internetauszügen belegt hat,

ist die Zahlen/Buchstabenkombination „2 in 1“ in diesem Sinne als Sachhinweis

auf den unterschiedlichsten Warensektoren gebräuchlich und weist dabei jeweils

darauf hin, dass die fraglichen Waren - statt einer - zwei Funktionen in sich vereinigen (in diesem Sinne bereits HABM, R0099/99-1 - MULTI 2 ´n 1). Für die Frage

der markenrechtlichen Schutzfähigkeit ist es insoweit nicht entscheidend, dass die

beteiligten Verkehrsteilnehmer der angemeldeten Marke letztlich keine abschließenden Informationen darüber entnehmen können, um welche Funktionen

es sich hierbei konkret handelt. Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfasst nicht nur beschreibende Angaben, die umfassende und abschließende Produktinformationen vermitteln. Maßgeblich ist vielmehr, ob eine

Angabe geeignet ist, zur Beschreibung eines wesentlichen Produktmerkmals dienen zu können. Dies ist hier der Fall, da es sich für die von der angemeldeten

Marke angesprochenen Verkehrskreise um eine wesentliche Eigenschaft der beanspruchten Waren handelt, wenn diese mehrere Funktionen erfüllen können.

Auch die schlagwortartige Formulierung der Aussage steht der eindeutigen Sachinformation in keiner Weise entgegen, zumal gerade bei Oberbegriffen oder Sammelbezeichnungen eine allgemeine, schlagwortartige Formulierung häufig unvermeidbar ist, um einen möglichst weiten Bereich waren- oder dienstleistungsbezogener Eigenschaften beschreibend erfassen zu können (vgl. hierzu Ströbele in

Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. § 8 Rdn. 197).

Die Anmelderin geht daher fehl, wenn sie dem angefochtenen Beschluss entgegen hält, der Markenstelle sei es nicht gelungen den unmittelbar beschreibenden

Gehalt der Marke konkret zu benennen. Darüber hinaus lässt sie in ihrer Beschwerdebegründung unberücksichtigt, dass die Markenstelle mit ihrer Internetrecherche nicht nur die allgemeine Gebräuchlichkeit der Sachangabe „2 in 1“, sondern auch ganz konkret den Aspekt der Multifunktionalität von Zungenreinigungsgeräten dokumentiert hat. So wurde die Anmelderin mit einem Bericht der Internetseite www.gesundheit-aktuell.de konfrontiert, in dem über die gesundheitlichen

Risiken informiert wird, die von Zungenbelag ausgehen können. Im Zusammenhang mit der Aufzählung entsprechender Prophylaxemaßnahmen findet sich die

Beschreibung eines speziellen Zungenreinigers, dem aufgrund einer Kombination

von Bürsten- und Schaberfunktion eine besonders effektive Reinigungswirkung

zukommen soll. Die Verbindung der beiden Funktionen in einem Gerät soll es

demnach ermöglichen, Zungenbeläge zuerst mit der Bürstenseite zu lösen, um sie

anschließend mit der Schaberseite vom Zungenrücken gründlich entfernen zu

können - was im Übrigen mit der fotografischen Abbildung eines Geräts der Anmelderin veranschaulicht wurde. Über diese Nachweise hinausgehende Anforderungen an eine effektive und punktgenaue Recherche im Eintragungsverfahren

können schwerlich gestellt werden.

Soweit die Anmelderin ergänzend darauf abstellt, ein Freihaltungsbedürfnis könne

auch deshalb nicht bejaht werden, weil nicht konkret nachgewiesen sei, dass die

Mitbewerber gerade auf die Verwendung der angemeldeten Marke angewiesen

seien, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden, da nach neuerer Rechtsprechung ein Eintragungsverbot für beschreibende Angaben gerade nicht voraussetzt, dass ein konkretes, aktuelles oder ernsthaftes Freihaltungsbedürfnis nachgewiesen werden kann. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob andere Zeichen

oder Angaben als die angemeldete Marke zur Bezeichnung derselben Merkmale

der

fraglichen Waren oder Dienstleistungen existieren (vgl. etwa EuGH

GRUR 2004, 674 - Postkantoor).

Als eindeutige und unmissverständlich beschreibende Angabe ist die angemeldete

Marke demnach bereits nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob ihr darüber hinaus auch

noch jegliche Unterscheidungskraft fehlt, wie dies die Markenstelle bejaht hat.

gez.

Unterschriften