Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 22.11.2006 – 7 W (pat) 341/03
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 341/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 46 315
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. November 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
I.
Gegen das Patent 100 46 315 mit der Bezeichnung "Hochdruckpumpe für ein
Speichereinspritzsystem sowie Speichereinspritzsystem", dessen Erteilung am
14. November 2002 veröffentlicht wurde, ist am 14. Februar 2003 per Telefax ein
Einspruch eingegangen. Das Telefax umfasst 11 Seiten, nämlich 3 Seiten eines
Einspruchsschriftsatzes mit den Seitennummern 1, 4 und 5 sowie 8 Seiten Anlage
(Bosch, Dieselmotor-Management, 2. Aufl., S. 1, 2 und 266 bis 271). Zum Stand
der Technik sind auf der Seite 1 des Einspruchsschriftsatzes folgende Druckschriften genannt:
1. DE 198 02 476 A1,
2. DE 197 26 572 A1,
3. EP 10 13 921 A2,
4. US 4 258 674,
5. Dieselmotor-Management, Vieweg Verlag 1998, Seiten 266
bis 271,
6. EP 0 990 792 A2.
Die Druckschriften 1 bis 3 waren bereits im Prüfungsverfahren in Betracht gezogen worden.
Auf den Seiten 4 und 5 des Einspruchsschriftsatzes wird zu den Ansprüchen 7 bis
20 des angefochtenen Patents Stellung genommen und ausgeführt, dass die Gegenstände dieser Ansprüche nicht neu seien bzw. nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhten. Im letzten Absatz auf Seite 5 wird die Auffassung vertreten,
dass die Merkmale sämtlicher Ansprüche durch die genannten Dokumente bekannt seien bzw. sich in naheliegender Weise ergäben.
Die Einsprechende hat beantragt (Einspruchsschriftsatz S. 1),
das Patent in vollem Umfang aus den Gründen des § 21 PatG zu
widerrufen.
Die Patentinhaberin, der ein Doppel der vollständigen Urschrift des Einspruchsschriftsatzes zugestellt wurde, hat der Auffassung der Einsprechenden zur Patentfähigkeit des Gegenstandes des angefochtenen Patents widersprochen.
In einer Zwischenverfügung des Senats vom 12. April 2005 ist den Beteiligten mitgeteilt worden, dass der am letzten Tag der Einspruchsfrist per Telefax eingegangene Schriftsatz unvollständig war und dass deshalb Bedenken gegen die Zulässigkeit des Einspruchs bestünden.
Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 20. Mai 2005 eine Kopie des Sendeberichts über die Versendung des Telefaxes, mit dem der Einspruch eingelegt
wurde, vorgelegt und darauf hingewiesen, dass gemäß diesem Sendebericht
11 Seiten ohne Störungen versandt worden seien. Sie könne daher nicht nachvollziehen, warum die Seiten 2 und 3 des Einspruchsschriftsatzes gefehlt haben
sollten. Sie hat weiter die Auffassung vertreten, dass auch aus den Angaben auf
Seite 4 des Einspruchschriftsatzes, erster Absatz
in Verbindung mit drittem Absatz, hergeleitet werden könne, dass beim Dokument (4) der Deckel der
Hochdruckpumpe 20 mit dem Adapter des Anspruchs 1 des Streitpatents gleichzusetzen sei, der die beiden Hochdruckanschlüsse 80 aufweise. Somit sei der
Seite 4 des Einspruchsschriftsatzes bei verständiger Würdigung der dort gemachten Angaben zu entnehmen, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des
Streitpatents gegenüber dem Dokument (4) nicht patentfähig sei, so dass ein substantiierter Tatsachenvortrag vorhanden sei.
In einer weiteren Zwischenverfügung des Senats sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass in Übereinstimmung mit dem von der Einsprechenden
vorgelegten Sendeprotokoll tatsächlich 11 Seiten beim Deutschen Patent- und
Markenamt eingegangen seien, nämlich 3 Seiten Einspruchsschriftsatz und
8 Seiten Anlage. Daher sei nach wie vor davon auszugehen, dass die Seiten 2
und 3 der Einspruchsbegründung nicht innerhalb der Einspruchsfrist beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen seien. Da diese Seiten sämtliche
Ausführungen zu den nebengeordneten Ansprüchen 1 und 15 des angefochtenen
Patents enthielten, sei der Einspruch als nicht begründet anzusehen.
Nach Erhalt dieser Zwischenverfügung hat die Einsprechende ihren Antrag, hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzusetzen, zurückgenommen und statt dessen Entscheidung im schriftlichen Verfahren beantragt. Der bereits angesetzte
Termin für eine mündliche Verhandlung ist daraufhin von Amts wegen aufgehoben
worden.
Die Patentansprüche 1, 7, 9 und 15 lauten:
"1. Hochdruckpumpe für ein Speichereinspritzsystem, welche
mehrere Fördereinheiten aufweist, wobei die Hochdruckpumpe
mindestens zwei Hochdruckanschlüsse aufweist, welche jeweils
direkt mit einem Speicherrail verbindbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Hochdruckpumpe einen Adapter aufweist, an
welchem die Hochdruckanschlüsse angeordnet sind.
7. Hochdruckpumpe nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Hochdruckanschlüsse an einer
Seite des Adapters angeordnet sind.
9. Hochdruckpumpe nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass die Anzahl der Hochdruckanschlüsse
der Anzahl von Speicherrails in dem Speichereinspritzsystem entspricht.
15. Speichereinspritzsystem mit einer Hochdruckpumpe nach einem der vorhergehenden Ansprüche."
Laut Beschreibung [0006] soll die Aufgabe gelöst werden, eine Hochdruckpumpe
bzw. ein Speichereinspritzsystem bereitzustellen, welche einen einfacheren Aufbau und eine einfachere und kostengünstigere Herstellbarkeit aufweisen.
Zum Wortlaut der übrigen Patentansprüche, bei denen es sich um rückbezogene
Unteransprüche handelt, und für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
II.
1.
Der Einspruch ist durch das Patentgesetz § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 in der
Fassung des Kostenbereinigungsgesetzes Art. 7 Nr. 37 vom 13. Dezember 2001,
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes Art. 1 Nr. 2 vom 9. Dezember 2004
dem Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zur Entscheidung zugewiesen.
2.
Der Einspruch ist unzulässig, da innerhalb der Einspruchsfrist die für die
Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes maßgeblichen Umstände nicht so
dargelegt worden sind, dass das Gericht und die Patentinhaberin daraus ohne
eigene Ermittlungen abschließende Folgerungen für das Vorlegen oder Nichtvorlegen des Widerrufsgrundes ziehen konnten.
Aus den rechtzeitig eingegangenen Teilen der Anspruchsbegründung ergibt sich,
dass trotz des undifferenziert auf die Widerrufsgründe nach Patentgesetz § 21
abgestellten Antrags der Einsprechenden lediglich der Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit des Patentgegenstandes gemäß Patentgesetz § 21 Absatz 1
Nr. 1 geltend gemacht wird.
Aus den fristgerecht beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen
Seiten 1, 4 und 5 des Einspruchsschriftsatzes geht nicht hervor, ob es sich bei den
auf Seite 1 genannten Druckschriften um eine abschließende Aufzählung handelt,
oder ob auf der fehlenden Seite 2 weitere Druckschriften genannt sind. Daher ist
unklar, ob sich der erste Absatz auf Seite 4 überhaupt auf eine der auf Seite 1 genannten Druckschriften bezieht. Selbst wenn aber in Übereinstimmung mit dem
Vorbringen der Einsprechenden im Schriftsatz vom 20. Mai 2005 unterstellt wird,
dass der Absatz 1 ebenso wie der Absatz 3 auf Seite 4 der Einspruchsbegründung
Bezug auf die Entgegenhaltung 4 (US-PS 4 258 674) nimmt, ist auf der Seite 4
nicht ausreichend dargelegt, inwiefern der Fachmann die in dem Anspruch 7 und
in dem in Anspruch 7 in Bezug genommenen Anspruch 1 angegebenen Merkmale
aus der Entgegenhaltung 4 entnehmen kann. Hinsichtlich des Adapters ist nämlich
auf der Seite 4 nur ausgeführt, dass der Deckel der Hochdruckpumpe 20 den
Adapter bilde. Aus der Entgegenhaltung 4 ist aber ohne Weiteres kein Deckel der
Hochdruckpumpe ersichtlich, der einen Adapter bilden könnte. Die Hochdruckpumpe bzw. eines ihrer Elemente, sind schematisch in den Figuren 1 und 4 dargestellt. Aus keiner dieser Abbildungen und auch nicht aus der Beschreibung ist
ein Deckel entnehmbar. Diesbezüglich fehlt in den rechtzeitig eingegangenen
Teilen der Einspruchsbegründung jeder Vortrag dazu, dass und wo die Entgegenhaltung 4 einen Deckel einer Hochdruckeinspritzpumpe offenbart, der als Adapter
aufgefasst werden könnte. Bei ausschließlicher Kenntnis der Seiten 1, 4 und 5 der
Einspruchsbegründung müssen diese Ausführungen auf den fehlenden Seiten 2
und 3 vermutet werden. Im Übrigen fehlen auf den Seiten 1, 4 und 5 auch Ausführungen dazu, dass die Entgegenhaltung 4 die im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 des angefochtenen Patents angegebenen Merkmale, insbesondere
mehrerer Fördereinheiten, aufweist.
Da die Merkmale des Patentanspruchs 1 durch die Rückbeziehung jeweils auch in
den auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüchen 2 bis 14 enthalten sind, gilt
das Vorstehende auch im Hinblick auf den Angriff gegen die Patentansprüche 7
und 9, die in den von der Einsprechenden in ihrem Schriftsatz vom 20. Mai 2005
besonders herausgestellten Absätzen 1 und 3 angesprochen sind.
Der Anspruch 15 und die auf ihn rückbezogenen Ansprüche 16 bis 20 des angefochtenen Patents haben ein Speichereinspritzsystem mit einer Hochdruckpumpe
nach einem der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 16 zum Gegenstand. Ausführungen zum Anspruch 15 und seiner Patentfähigkeit fehlen in den rechtzeitig eingegangenen Teilen der Einspruchsbegründung. Die sich auf die Ansprüche 16 bis
20 beziehenden Ausführungen auf der Seite 5 der Einspruchsbegründung beschäftigen sich offensichtlich lediglich mit denjenigen Merkmalen, die in den kennzeichnenden Teilen dieser Ansprüche stehen. Durch die Bezugnahme auf die
Hochdruckpumpe nach einem der vorhergehenden Ansprüche im Anspruch 15
weist das dort spezifizierte Speichereinspritzsystem eine Hochdruckpumpe auf,
die zumindest die im Anspruch 1 angegebenen Merkmale aufweist. Ein Angriff
gegen die Patentfähigkeit dieses Speichereinspritzsystems ist daher unvollständig,
wenn er nicht auf diese Hochdruckpumpe eingeht.
Die Berücksichtigung der übrigen auf Seite 1 des Einspruchsschriftsatzes angegebenen Entgegenhaltungen ergibt kein anderes Bild. Solches hat die Einsprechende auch nicht vorgetragen.
Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten.
gez.
Unterschriften