Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 29.11.2006 – 32 W (pat) 49/05

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

29. November 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 66 865.2

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 29. November 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle

für Klasse 30 des Deutschen Patent- und

Markenamts

vom 19. Juli 2004 und

vom 17. März 2005

aufgehoben. 08.05

G r ü n d e

I.

Die am 18. Dezember 2003 für die Waren

„Milchcreme; Schokolade, Schokoladewaren; Kakao, Kakaocreme; Zuckerwaren; Kondensmilch; Fein- und Dauerbackwaren“

angemeldete Wortmarke

Milk Choco Drop

ist von der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts mit

zwei Beschlüssen vom 19. Juli 2004 und vom 17. März 2005, von denen der

letztere im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Der Verkehr werde in der Marke ausschließlich

einen Sachhinweis sehen. „Milk Choco Drop“ erschließe sich ohne gedankliche

Zwischenschritte als Synonym für Bonbons aus Milchschokolade oder Bonbons

mit Milchschokoladenfüllung. Der von der Anmelderin im Erinnerungsverfahren

nachträglich nach dem Wort „Zuckerwaren“ eingefügte Disclaimer (ausgenommen

Bonbons) könne wegen Täuschungsgefahr die Eintragungsfähigkeit nicht begründen.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Eine - angekündigte - Begründung ist nicht zu den Gerichtsakten gelangt. In der mündlichen

Verhandlung hat die Anmelderin das Warenverzeichnis auf die Waren

„Milchcreme, Kakao, Kakaocreme, Kondensmilch“

beschränkt.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat auf der Grundlage des in der mündlichen Verhandlung eingeschränkten Warenverzeichnisses Erfolg. Insoweit stehen

einer Eintragung weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft

gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, noch das einer Produktmerkmalsbezeichnung

i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die

beanspruchten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; BGH GRUR 2006, 850, 854, Nr. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005,

417, 418 - BerlinCard). Bei Wortmarken ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, wenn der Marke ein

für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort bzw.

eine Wortfolge der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das (die) vom Verkehr, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der

Werbung, stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden

wird (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854, Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006

m. w. N.).

Für die jetzt noch beanspruchten Waren „Milchcreme, Kakao, Kakaocreme, Kondensmilch“ stellt „Milk Choco Drop“ keine im Vordergrund des Verständnisses

stehende Sachangabe dar. Dem steht nicht entgegen, dass die von diesen Waren

angesprochenen breiten Verkehrskreise die englischsprachige Bezeichnung in

dem von der Markenstelle aufgezeigten Sinn (Milch-Schoko-Bonbon bzw. Milch-

Schoko-Tropfen/Füllung) verstehen werden. Bei den noch beschwerdegegenständlichen Waren handelt es sich nämlich weder um Bonbons noch um mit Tropfen gefüllte Produkte, sondern jeweils um Vorprodukte oder Zutaten für die Herstellung bzw. Zubereitung unterschiedlicher Lebensmittel.

Die Marke ist auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung

ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur

Bezeichnung der Art und der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beschwerdegegenständlichen Waren dienen können. Es ist nichts dafür ersichtlich,

dass „Milk Choco Drop“ unmissverständlich ein Merkmal der noch beanspruchten

Waren beschreibt. Anhaltspunkte dafür, dass sich „Milk Choco Drop“ künftig als

Produktmerkmalsbezeichnung entwickeln könnte, liegen ebenfalls nicht vor.

gez.

Unterschriften