Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Urteil vom 05.12.2006 – 1 Ni 6/06 (EU)
1. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 5. Dezember 2006 …
In der Patentnichtigkeitssache
1 Ni 6/06 (EU)
(Aktenzeichen)
… 08.05
…
betreffend das europäische Patent 1 165 400
(= DE 501 00 076)
hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2006 unter Mitwirkung …
für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent 1 165 400 wird für das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig
erklärt, dass
a.
in Patentanspruch 1 die Worte „Bereich des Kolbens“
durch die Worte „Bereich der Kolbenoberseite“ ersetzt
werden und am Ende nach den Worten „Rands des Kolbens (1, 1A)“ der Satz wie folgt beendet wird: „,dass der
Rand der Abdeckscheibe (9, 9A) abdichtend mit der Kolbenoberfläche (5) verbunden ist, und dass die Abdeckscheibe (9, 9A) mit ihrem freien Ende zum Nutengrund (7)
hin abgewinkelt ist“;
b. Patentanspruch 2 entfällt;
c.
im erteilten Patentanspruch 3 die Bezugnahme „nach Anspruch 2“ durch die Bezugnahme „nach Anspruch 1“ ersetzt wird.
II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des u. a. für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 165 400 (Streitpatent), das am 24. Januar 2001 unter Inanspruchnahme der Priorität einer deutschen Gebrauchsmusteranmeldung vom 28. Januar 2000 angemeldet worden ist. Das mit „Kartuschenkolben“ bezeichnete Patent wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter
dem Aktenzeichen 501 00 076 geführt. Es umfasst 14 Ansprüche, von denen die
Ansprüche 1 bis 3 mit der Klage angegriffen sind.
Der Patentanspruch 1 hat in der angegriffenen Fassung folgenden Wortlaut:
„1. Kartuschenkolben (1, 1A) aus einem gegenüber dem Kartuscheninhalt empfindlichen Material, mit einer Abdeckscheibe
(9, 9A) aus einem gegenüber dem Kartuscheninhalt unempfindlichen Material, die auf der Kolbenoberfläche (5) angeordnet ist und eine der Querschnittsformen der Kolbenoberfläche (5) angepasste Struktur aufweist, wobei der der Wand der
Kartusche zugewandte Bereich des Kolbens (1, 1A) im Querschnitt als V-förmige Ringnut (2) ausgebildet ist, die an ihrem
Rand eine Dichtlippe (3) bildet, dadurch gekennzeichnet,
dass der Außendurchmesser der Abdeckscheibe (9, 9A) kleiner ist als der Durchmesser des die Dichtlippe (3) bildenden
Rands des Kolbens (1, 1A) und der Rand der Abdeckscheibe
(9, 9A) abdichtend mit der Kolbenoberfläche (5) verbunden
ist.“
Wegen der darauf rückbezogenen Unteransprüche 2 und 3 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.
Nach Auffassung der Kläger ist der Gegenstand von Anspruch 1 durch die Offenbarung der deutschen Patentschrift 31 48 490 (vorgelegt als Druckschrift E 1) neuheitsschädlich vorweggenommen. Außerdem beruhe er nicht auf erfinderischer
Tätigkeit, weil er sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus einer Zusammenschau der genannten Patentschrift mit der deutschen Gebrauchsmusterschrift
299 13 396 (Druckschrift E 2) ergebe. In diesem Zusammenhang verweisen die
Kläger auch auf die bereits im Erteilungsverfahren des Streitpatents berücksichtigte deutsche Gebrauchsmusterschrift 295 06 800 (Druckschrift E 3).
Die Kläger beantragen,
das europäische Patent 1 165 400 für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 1 bis 3 für
nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt, die Ansprüche 1 bis 3 nach folgenden Maßgaben beschränkt aufrechtzuerhalten:
1.
In Patentanspruch 1 werden die Worte „Bereich des Kolbens“
durch die Worte „Bereich der Kolbenoberseite“ ersetzt und am
Ende nach den Worten „Rands des Kolbens (1, 1A)“ wird der
Satz wie folgt beendet: „,dass der Rand der Abdeckscheibe (9, 9A) abdichtend mit der Kolbenoberfläche (5) verbunden
ist, und dass die Abdeckscheibe (9, 9A) mit ihrem freien Ende
zum Nutengrund (7) hin abgewinkelt ist“.
2. Der erteilte Patentanspruch 2 entfällt.
3.
Im erteilten Patentanspruch 3 wird die Bezugnahme „nach Anspruch 2“ ersetzt durch die Bezugnahme „nach Anspruch 1“.
Die Kläger halten ihren Angriff wegen fehlender Patentfähigkeit auch gegen die
verteidigte Fassung aufrecht.
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Kläger in allen Punkten entgegen.
Zu weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien - auch zu den angegriffenen Unteransprüchen - wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die in zulässiger Weise erhobene Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchstabe a
i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ) geltend gemacht wird, hat teilweise Erfolg. Soweit das
Streitpatent im angegriffenen Umfang nicht verteidigt wird, ist es ohne weitere
Sachprüfung für nichtig zu erklären. In der eingeschränkt verteidigten Fassung hat
der Patentanspruch 1 dagegen Bestand, denn nach dem Ergebnis der mündlichen
Verhandlung ist der Senat davon überzeugt, dass der mit dieser Fassung beanspruchte Gegenstand patentwürdig ist.
I.
1. Das Streitpatent betrifft Kartuschenkolben, wie sie beispielsweise in Strangpressbehältern (Kartuschen) eingesetzt werden, die pastöse, dauerplastische oder
dauerelastische, aushärtende Massen (Isoliermaterial, Dichtungsmaterial) enthalten. Sie dienen zunächst als Bodenverschluss für die Kartusche und - bei Anwendung der Masse - als Ausdrückkolben. Sie müssen demnach die Kartusche zuverlässig abdichten und bestehen daher in der Regel aus einem weichen Kunststoff,
der aber gegen Bestandteile des Kartuscheninhalts, wie Lösungsmittel, nur bedingt resistent und nicht ausreichend diffusionsdicht ist. Beispielsweise wird der
Kunststoff LDPE durch Polyesterharze angegriffen und quillt auf. Daher wird auf
der Kolbenoberseite eine Abdeckscheibe z. B. aus resistentem und diffusionsdichtem Polyamid angeordnet. Die Abdeckscheibe kann der Kontur der Kolbenoberfläche angepasst sein und an der Kartuscheninnenwand abdichtend anliegen.
Aus dem Stand der Technik bekannte Kartuschenkolben weisen Nachteile auf, wie
sie in der Streitpatentschrift geschildert werden, siehe Spalte 1, Zeilen 31 bis 39.
2. Die Aufgabe der Erfindung besteht darin, einen Kartuschenkolben der eingangs
genannten Art so auszubilden, dass einerseits der Kolben vor dem Einfluss des
Kartuscheninhalts geschützt und andererseits die Abdichtfunktion auch bei sich
auswölbender Kartusche gewährleistet ist, siehe Spalte 1, Zeilen 42 bis 46 der
Streitpatentschrift.
3. Die Lösung sieht das Patent in einem Kartuschenkolben mit den im verteidigten
Anspruch 1 genannten Merkmalen, die in Anlehnung an die von den Klägern vorgeschlagene Gliederung wie folgt gegliedert werden können:
Kartuschenkolben,
(a) der Kartuschenkolben besteht aus einem gegenüber dem Kartuscheninhalt empfindlichen Material,
(b) der Kartuschenkolben hat eine Abdeckscheibe aus einem gegenüber dem Kartuscheninhalt unempfindlichen Material,
(c) die Abdeckscheibe ist auf der Kolbenoberfläche angeordnet,
(d) die Abdeckscheibe weist eine der Querschnittsform der Kolbenoberfläche angepasste Struktur auf,
(e) der der Wand der Kartusche zugewandte Bereich der Kolbenoberseite ist als im Querschnitt V-förmige Ringnut ausgebildet,
(f) die Ringnut bildet an ihrem Rand eine Dichtlippe,
(g) der Außendurchmesser der Abdeckscheibe ist kleiner als der
Durchmesser des die Dichtlippe bildenden Rands des Kolbens,
(h) der Rand der Abdeckscheibe ist abdichtend mit der Kolbenoberfläche verbunden,
(i) die Abdeckscheibe ist mit ihrem freien Ende zum Nutengrund
hin abgewinkelt.
4. Die von der Beklagten verteidigte Fassung des Anspruchs 1 ist zulässig.
Das gegenüber der erteilten Fassung geänderte Merkmal e), wonach der der
Wand der Kartusche zugewandte Bereich der Kolbenoberseite im Querschnitt als
V-förmige Ringnut ausgebildet ist, lässt sich aus dem ersten Satz im Absatz 0010
der Beschreibung herleiten. Durch den Ersatz der Worte „Bereich des Kolbens“
durch die Worte „Bereich der Kolbenoberseite“ wurde einschränkend klargestellt,
dass sich die V-förmige Ringnut in der Kolbenoberseite befindet, womit die Orientierung der Öffnung dieser Ringnut nicht mehr beliebig ist, sondern sich die Ringnut zwingend aus der Ebene der Kolbenoberseite heraus öffnet und in die Richtung parallel zu der Kolbenachse weist. Durch das zusätzlich aus dem erteilten
Anspruch 2 sowie sich aus der Figur 1 und den Zeilen 38 und 39 im Absatz 0011
der Beschreibung ergebende, in den Anspruch 1 übernommene Merkmal i), wonach die Abdeckscheibe mit ihrem freien Ende zum Nutengrund hin abgewinkelt
ist, wird der Patentschutz auf mit entsprechend ausgestalteten Abdeckscheiben
ausgestattete Kartuschenkolben beschränkt.
5. Die gewerbliche Anwendbarkeit des Gegenstandes nach dem Anspruch 1 in der
verteidigten Fassung ist zweifellos gegeben. Sie wird von der Klägerin auch nicht
in Frage gestellt.
6. Der Gegenstand nach dem Anspruch 1 in der verteidigten Fassung ist neu.
Bei dem aus der Druckschrift E1 entnehmbaren Kartuschenkolben weist der zu
der Wand der Kartusche weisende Bereich der Kolbenoberseite keinerlei Nut auf.
Die im geltenden Anspruch 1 genannten Merkmal e) bis i) fehlen.
Der aus der Druckschrift E2 hervorgehende Kartuschenkolben weist keine Abdeckscheibe und folglich keines der Merkmale b) bis d) und g) bis i) auf.
Bei der aus der Druckschrift E3 bekannten Abdeckscheibe eines Kartuschenkolbens ist deren Rand weder abdichtend mit der Kolbenoberfläche verbunden, noch
ist die Abdeckscheibe mit ihrem freien Ende zum Nutengrund hin abgewinkelt. Somit fehlen die Merkmale h und i.
7. Der Gegenstand nach dem Anspruch 1 in der verteidigten Fassung ist das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.
a) Die Kläger vertreten die Ansicht, für den Fachmann habe es auf Grund der
Kenntnis der Druckschriften E1 und E2 nahe gelegen, zum Gegenstand der Erfindung zu gelangen. Dies gelte gleichermaßen im Hinblick auf die von der Beklagten
verteidigte beschränkte Fassung des Patentanspruchs 1. Aus der Druckschrift E1
seien die Merkmale a) bis d) bekannt. Fraglich sei darin zwar die Offenbarung der
Merkmale e) und f), die die Querschnittsform der Ringnut bzw. die Ausbildung einer Dichtlippe an ihrem Rand betreffen, die Merkmale g) und h) hingegen seien
wiederum klar ersichtlich verwirklicht. Figur 3 in der Druckschrift E1 zeige, dass
zwischen dem äußeren Umfang der Abdeckscheibe und der Kartuschenwand ein
Radialspalt vorhanden sei, wogegen die Dichtlippe des Kartuschenkolbens an der
Kartuschenwand anliege. Der Außendurchmesser der Abdeckscheibe sei folglich
kleiner als der Außendurchmesser des die Dichtlippe bildenden Rands des Kolbens. Die Abdeckscheibe sei außerdem durch schnappend verriegelndes Einrasten in einer Ringnut abdichtend mit der Kolbenoberfläche verbunden. Weiter gehe
aus sämtlichen Zeichnungsfiguren der Druckschrift E1 das Merkmal i) hervor, wonach die Abdeckscheibe mit ihrem freien Ende zum Nutengrund hin abgewinkelt
ist.
Druckschrift E2 dokumentiere einen lange bekannten Kolben und zeige exakt den
gleichen Kolbenkörper wie der Kolben nach dem Streitpatent mit axial nach vorn
orientierter, im Querschnitt V-förmiger Ringnut an dem der Kartuschenwand zugewandten Bereich des Kolbens mit exakt der gleichen, axial nach vorn und radial
auswärts orientierten Dichtlippe. Damit seien die Merkmale e) und f) daraus entnehmbar.
Eine Zusammenschau der Druckschriften E1 und E2 führe zwingend zum Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents. Ausgehend von der Druckschrift E1 bedürfe es angesichts des Vorbildes in der Druckschrift E2 nur des Umdrehens der
in der E1 nach hinten weisenden in eine nach vorne weisende Dichtlippe.
b) Dieser Argumentation vermag der Senat nicht zu folgen. Vielmehr ist der Senat der Auffassung, dass der Durchschnittsfachmann, ausgehend vom Stand der
Technik am Prioritätstag, allein mit seinem Wissen und Können nicht zu dem Gegenstand von Anspruch 1 des Streitpatents in seiner von der Beklagten verteidigten beschränkten Fassung gelangen konnte.
Als Durchschnittsfachmann sieht der Senat dabei - insoweit übereinstimmend mit
den Klägern - einen Ingenieur (FH) auf dem Gebiet der Kunststofftechnik an. Dieser hat nach entsprechender praktischer Tätigkeit auch spezielle Kenntnisse über
gebräuchliche Kartuschen für die Verpressung von pastösen Massen und Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Kartuschenkolben.
Die Lehre der Druckschrift E1 sieht den Schutz des Kartuschenkolbens vor einem
direkten Kontakt mit der in der Kartusche befindlichen Masse vor, indem auf die
zum Vorratsraum gelegene Seite des in der E1 als Verschlussteller 1 bezeichneten Kartuschenkolbens eine der Kontur des Verschlusstellers folgend geformte, in
der E1 als Deckelelement 7 bezeichnete Abdeckscheibe aufgesetzt ist. Diese Abdeckscheibe übergreift mit ihrem zum Hohlkolbenabschnitt weisenden Rand 8 den
äußeren Rand 9 des Kolbens und ist darauf in Längsrichtung arretiert, siehe Spalte 5, Zeilen 17 bis 23. Ausweislich der Figuren 1 bis 4, insbesondere der Figur 2,
ist dadurch die gesamte Fläche der Kolbenoberseite und zusätzlich ein Teil des
zur Kartuschenwand weisenden Bereichs der Kolbenseitenwand von der Abdeckscheibe vollständig umschlossen. Zweck dieser Ausgestaltung ist offensichtlich,
dass ein direkter Kontakt vor allem der gesamten Kolbenoberseite mit dem Kartuscheninhalt möglichst verhindert werden soll. Dafür spricht die besondere Konstruktion des Kolbens, die bei dessen Einschub in die Kartusche eine Aufspreizung
des äußeren Randes 9 und des diesen übergreifenden Randes 8 der Abdeckscheibe bewirkt, so dass letzterer zur Anlage an der Innenwandung der Kartusche
kommt und im Verlaufe des weiteren Vorschubs eine Abstreif- und Dichtwirkung
nach Art der sonst verwendeten Schublippe übernimmt, siehe Spalte 5, Zeilen 52
bis 63. Auf diese Weise bleibt die Kartusche dicht, selbst wenn sie sich beim Auspressen des darin befindlichen pastösen Materials aufwölbt, und kein Bereich der
Kolbenoberseite bleibt ungeschützt vor dem Einfluss des Kartuscheninhalts. Bei
dem aus der Druckschrift E1 bekannten Kartuschenkolben sind zudem dessen
Außenwand umgebende elastische Dichtlippen 4 vorgesehen, die von der Kolbenoberfläche zur Kolbenunterseite hin beabstandet am Kolbenmantel umlaufend angeordnet und schräg nach außen abstehend so orientiert sind, dass etwaige in der
Kartusche nach dem Befüllen eingeschlossene Luft beim Einschieben des Kartuschenkolbens an den Dichtlippen vorbei ohne großen Widerstand abströmen
kann, siehe Figuren 3 und 4 sowie Spalte 5, Zeilen 1 bis 5.
Das Streitpatent verfolgt demgegenüber sowohl hinsichtlich des Problems des
Schutzes des Kolbens vor dem Einfluss des Kartuscheninhalts als auch der Gewährleistung der Abdichtfunktion des Kolbens bei sich aufwölbender Kartusche
andere Wege als sie die Druckschrift E1 lehrt.
So übernimmt bei dem Kartuschenkolben gemäß dem verteidigten Anspruch 1
nicht der Rand der Abdeckscheibe die Abstreif- und Dichtwirkung, sondern eine
Dichtlippe, die am Rand einer im Querschnitt V-förmigen Ringnut an dem der
Wand der Kartusche zugewandten Bereich der Kolbenoberseite ausgebildet und
entgegen dem Konzept der E1 nach Art einer Schublippe orientiert ist. Beim Einschieben des Kolbens dringt das pastöse Material in die Nut ein und spreizt diese
auf, wodurch die Dichtlippe an die Kartuscheninnenwand gepresst und die Dichtwirkung verbessert wird.
Die im Streitpatent eingesetzte Art der Abdichtung ist zwar - wie die Kläger richtig
ausführen - von dem in der Druckschrift E2 offenbarten Kolben her an sich bereits
bekannt, der Senat ist jedoch der Überzeugung, dass eine Übertragung dieses
Dichtkonzepts auf den aus der Druckschrift E1 bekannten Kolben nicht nahe gelegen haben kann, denn ein einfaches Umdrehen der in der Druckschrift E1 aufgezeigten Dichtlippenorientierung (d. h. statt axial nach hinten nun axial nach vorne)
würde wegen des dadurch erschwerten Abströmens der eventuell in der Kartusche eingeschlossenen Luft weitere konstruktive Maßnahmen nach sich ziehen.
Für das Abströmen der Luft sind bei dem Patentgegenstand als Folge der der
Strömungsrichtung entgegen gesetzten Dichtlippenorientierung denn auch zusätzliche Mittel erforderlich geworden, nämlich die in Figur 1 der Patentschrift gezeigte
Bohrung 14 und die in Figur 2 der Streitpatentschrift gezeigte Tasche 30 mit Bohrung 31 (siehe auch die Absätze 13 bzw. 19 der Beschreibung). Zudem liefert hinsichtlich der weiteren zu lösenden Teilaufgabe, wonach der Kolben vor dem Einfluss des Kartuscheninhalts geschützt werden soll, die Druckschrift E2 keinerlei
Anregung, denn eine Abdeckscheibe wird darin weder gezeigt noch beschrieben.
Ein umgekehrt zunächst von der Druckschrift E2 ausgehender Fachmann, der sich
die Aufgabe gestellt hat, den Kolben vor dem Einfluss des Kartuscheninhalts zu
schützen, könnte bei Hinzuziehung der Druckschrift E1 lediglich die Lehre entnehmen, dass die mit dem Kartuscheninhalt in Kontakt kommende Kolbenoberseite
insgesamt - also auch in deren Randbereich - mit einer Abdeckscheibe zu überdecken ist.
Eine Zusammenschau der aus den Druckschriften E1 und E2 zu entnehmenden
Merkmale führt den Fachmann somit nicht zum Gegenstand des verteidigten Anspruchs 1, sondern vielmehr zunächst zu einem gemäß der Druckschrift E3 ausgestalteten Kolben, der nach Meinung des Senats den dem Gegenstand des verteidigten Anspruchs 1 nächstkommenden Stand der Technik repräsentiert.
Die Kläger vertreten zur Druckschrift E3 sinngemäß die Meinung, ein Durchschnittsfachmann gelange auf Grund dieses Standes der Technik ebenfalls zum
Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs. Die Druckschrift E3 betone, dass
nur der Kolben an der Kartuschenwand anliege, nicht dagegen die Abdeckscheibe. Ginge man von der Druckschrift E3 aus, käme man zwangsläufig zum Gegenstand des Streitpatentanspruchs. Die Aufgabenstellung erfordere von einem Fachmann lediglich das Auffinden eines Kompromisses.
Dieses Vorbringen vermag nicht zu überzeugen.
Den Klägern kann hinsichtlich ihrer Auffassung zu diesem Stand der Technik lediglich soweit zugestimmt werden, dass die Druckschrift E3 einen Kartuschenkolben mit den Merkmalen a) bis f) offenbart, siehe die Figuren 3 bis 5 sowie Seite 1,
letzter Absatz und Seite 3, zweiter Absatz und letzte Zeile bis Seite 4, erster Absatz, und dass - aus der Sicht des Fachmanns - auch das Merkmal g) zum Offenbarungsumfang der Druckschrift zu rechnen ist, denn Dichtlippen müssen im allgemeinen zur Gewährleistung ihrer Funktion unter Vorspannung an der Kartuscheninnenwand anliegen. Die Abmessungen der Abdeckscheibe sind - da diese aus
dem gegenüber dem Kolbenwerkstoff LDPE härteren Polyamid besteht - mit geringer Toleranz an den Innendurchmesser der Kartusche anzupassen. Daraus folgt
zwangsläufig, dass bei dem aus der Druckschrift E3 bekannten Kartuschenkolben
zumindest im noch nicht in die Kartusche eingebauten Zustand der Außendurchmesser der Abdeckscheibe kleiner ist als der Durchmesser des die Dichtlippe bildenden Randes des Kolbens.
Das Merkmal h), wonach der Rand der Abdeckscheibe abdichtend mit der Kolbenoberfläche verbunden ist, und das Merkmal i), wonach die Abdeckscheibe mit ihrem freien Ende zum Nutengrund hin abgewinkelt ist, findet - wie der Neuheitsvergleich bereits ergeben hat - der Fachmann jedoch nicht in dieser Druckschrift.
Vielmehr ist gemäß der Druckschrift E3 der Rand der Abdeckscheibe mit axialem
Abstand von der Kolbenoberfläche und bis an die Kartuscheninnenwand reichend
ausgebildet, damit die zwischen der Abdeckscheibe und der Füllmasse in der Kartusche eingeschlossene Luft über die dünnen Dichtränder in den Bereich zwischen der Abdeckscheibe und der Kolbenoberseite entweichen kann, siehe Seite 4, zweiter Absatz, dritter Satz. Die Abdeckscheibe ist demnach nicht mit ihrem
freien Ende zum Nutengrund hin abgewinkelt, sondern mit ihrem freien Ende horizontal ausgerichtet, und von einer abdichtenden Verbindung des Randes der Abdeckscheibe mit der Kolbenoberfläche kann ebenfalls keine Rede sein. Eine Abdichtung ergibt sich nach der Lehre der Druckschrift E3 lediglich gegenüber der
Kartuscheninnenwand, und zwar dadurch, dass die Abdeckscheibe und die Kolbenoberseite an den der Innenwand benachbarten Bereichen V-förmig gestaltet
sind, wobei diese Bereiche ineinander greifen und elastisch federnd an der Kartuscheninnenwand anliegen, siehe die Figuren 3 bis 5 und Seite 3, letzte Zeile bis
Seite 4, erste und zweite Zeile. Für den Fachmann ohne weiteres ersichtlich dringt
während des Ausdrückens die pastöse Masse in den V-förmigen Bereich der Abdeckscheibe ein und soll gleichzeitig sowohl deren Aufspreizung zur Kartuscheninnenwand hin als auch die Aufspreizung der Dichtlippe bewirken. Da die Kontur der
Abdeckscheibe der Kontur der Kolbenoberseite soweit folgt, dass das freie Ende
bis an die Kartuscheninnenwand heranreicht, ist offensichtlich beabsichtigt, den
Schutz des Kolbens vor dem Einfluss des Kartuscheninhalts durch möglichst vollständige Überdeckung der Kolbenoberfläche zu gewährleisten.
Allein aus der Druckschrift E3 und dem Wissen des Fachmannes heraus kann
sich somit die patentgemäße Ausgestaltung des Kartuschenkolbens nach Überzeugung des Senats nicht ergeben. Einen weiteren Beleg für ein in die Richtung
des Gegenstandes des Anspruchs 1 führendes Fachwissen haben die Kläger
nicht angeboten.
Die einzige für den Gesichtspunkt des Schutzes des Kolbens vor dem Einfluss des
Kartuscheninhalts relevante und daher mit der Druckschrift E3 in der Gesamtschau zu betrachtende Druckschrift E1 offenbart - wie weiter oben in diesem Abschnitt bereits ausgeführt - die gleiche Lehre wie die Druckschrift E3, die dem Gedanken des Streitpatents jedoch klar entgegensteht. Auch auf Grund dieses zusammengenommenen Standes der Technik kann es somit nur nahe gelegt sein,
den Kontakt des Kolbenmaterials mit dem Kartuscheninhalt vollständig zu verhindern.
Die Beklagte ist im Gegensatz zu der aus dem Stand der Technik bekannten Lehre zu der Erkenntnis gelangt, dass es für die Funktion des Kartuschenkolbens unschädlich ist, wenn der die Dichtlippe bildende Rand des Kolbens ungeschützt
dem Einfluss des Kartuscheninhalts ausgesetzt ist, weil durch diesen Kontakt nur
eine Aufquellung des Kolbenwerkstoffs stattfindet, die die Dichtwirkung im Ergebnis nicht beeinträchtigt. Dass ein in dieser Weise eingegangener Kompromiss zum
Erfolg führt, ist überraschend und lag daher nach der Überzeugung des Senats
nicht auf der Hand.
8. Der erteilte Unteranspruch 2 wird von der Beklagten nicht mehr verteidigt. Der
angegriffene Anspruch 3 wird von dem verteidigten Anspruch 1 getragen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
gez.
Unterschriften