Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 06.12.2006 – 28 W (pat) 47/06
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 47/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 300 00 248 08.05
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 6. Dezember 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent-
und Markenamtes, vom 16. März 2006, aufgehoben, soweit
die Widersprüche aus der deutschen Marke 395 39 217 und
aus der Gemeinschaftsmarke für die Dienstleistung „Entwicklung und Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung“ zurückgewiesen wurden.
2. Die Marke wird auf die Widersprüche hin auch für die Dienstleistung „Entwicklung und Erstellung von Programmen für die
Datenverarbeitung“ gelöscht.
G r ü n d e
I.
Gegen die für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 9 und 42
„Maschinen für die Metall-, Holz-, Kunststoff- und Textilverarbeitung, nämlich Vorrichtungen, Halb- und Vollautomaten für die Fertigung, Montage und Verpackung; Maschinen für die chemische
Industrie, nämlich Dosier- und Abfüllmaschinen; Apparate und Instrumente für die Schwachstromtechnik, nämlich für Mess-,
Steuer-, Regel-, Nachrichten- und Hochfrequenztechnik, Rechenmaschinen und Datenverarbeitungsgeräte; Bau und Konstruktion
von Anlagen und Maschinen sowie technische Beratung; Erstellung von technisch-wissenschaftlichen Gutachten; Entwicklung
und Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung“
eingetragene Marke 300 00 248
wurde Widerspruch eingelegt aus der deutschen Marke 305 39 217
INSITEC
sowie aus der Gemeinschaftsmarke EU 213 082
INSITEC
die beide u. a. für die Waren und Dienstleistungen
„Computerprogramme, insbesondere zur Prozesssteuerung; Datenträger und mit Computerprogrammen versehene Datenträger;
Rechner; Mikroprozessoren; Schulung von Personal im Zusammenhang mit Prozesssteuerung“
geschützt sind.
Auf die Widersprüche hin hat die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent-
und Markenamts durch den Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes die
teilweise Löschung der angegriffenen Marke für die Waren und Dienstleistungen
„Apparate und Instrumente für die Schwachstromtechnik, nämlich
für Mess-, Steuer-, Regel-, Nachrichten- und Hochfrequenztechnik, Rechenmaschinen und Datenverarbeitungsgeräte; technische
Beratung“
wegen bestehender Verwechslungsgefahr angeordnet und die Widersprüche im
Übrigen mangels Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit zurückgewiesen. Im Rahmen
der Löschungsanordnung sei eine an die Identität heranreichende Ähnlichkeit der
fraglichen Waren und Dienstleistungen des angegriffenen Zeichens mit den von
den Widerspruchsmarken umfassten Waren der Klasse 9 gegeben. Zudem sei die
klangliche Ähnlichkeit der Vergleichsmarken besonders ausgeprägt, da die Markenwörter „isitec“ und „INSITEC“ in ihren wesentlichen, phonetischen Elementen
völlig übereinstimmten.
Gegen diesen Beschluss hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt. Sie
vertritt die Ansicht, die Markenstelle habe offensichtlich aufgrund eines Versehens
die Dienstleistung „Entwicklung und Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung“ der angegriffenen Marke nicht in die Löschungsanordnung miteinbezogen. Die Beschwerde richte sich nur in diesem Umfang gegen den angefochtenen
Beschluss. Die beiden Widerspruchszeichen seien u. a. für „Computerprogramme,
insbesondere zur Prozesssteuerung; Datenträger und mit Computerprogrammen
versehene Datenträger“ sowie für „Rechner; Mikroprozessoren“ geschützt, die mit
der genannten Dienstleistung der prioritätsjüngeren Marke hochgradig ähnlich
seien.
Sie beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle insoweit aufzuheben, als darin die
Widersprüche hinsichtlich der Dienstleistung „Entwicklung und Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung“ zurückgewiesen wurden und die Löschung der angegriffenen Marke auch
für diese Dienstleistung anzuordnen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren nicht
geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist begründet, da auch hinsichtlich der
Dienstleistung „Entwicklung und Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung“ der angegriffenen Marke eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen zu bejahen ist.
Angesichts der von der Markenstelle zutreffend und unbestritten festgestellten erheblichen klanglichen Annäherung der beiden Vergleichsmarken sind zur Verneinung einer Verwechslungsgefahr hohe Anforderungen an den Abstand zwischen
den Vergleichswaren und -dienstleistungen zu stellen, die von der angegriffenen
Marke auch im Hinblick auf die allein noch streitige Dienstleistung „Entwicklung
und Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung“ nicht eingehalten werden.
Für die Beurteilung der Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen im Sinne von
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist darauf abzustellen, ob die beteiligten Verkehrskreise
der (unzutreffenden) Auffassung sein können, die beiderseitigen Waren bzw.
Dienstleistungen würden üblicherweise von denselben Unternehmen erbracht (vgl.
Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 9 Rdn. 82). Als entscheidungserhebliche
Kriterien sind dabei alle Faktoren heranzuziehen, die das Verhältnis der gegenseitigen Waren und Dienstleistungen zueinander kennzeichnen. Dazu zählen etwa
der Verwendungszweck der fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen, ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren/Dienstleistungen sowie ihre regelmäßige Vertriebs- oder Erbringungsstätten
(vgl. EuGH GRUR 1998, 922 - CANON; BGH Mitt. 2001, 210 - EVIAN/REVIAN). In
Anbetracht der grundsätzlichen Unterschiede zwischen der Herstellung bzw. dem
Vertrieb von (gegenständlichen) Waren und der Erbringung von unkörperlichen
Dienstleistungen, kommt insoweit vor allem dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Bedeutung und der branchenmäßigen Nähe eine maßgebliche Rolle zu. Auf
dem hier einschlägigen EDV-Sektor sind die Branchenverhältnisse in den letzten
Jahren dadurch geprägt, dass immer mehr Unternehmen ein möglichst breit gefasstes Leistungsspektrum offerieren, um auf diese Weise eine effektivere Kundenbindung zu erreichen. So umfasst das typische Leistungsspektrum zahlreicher
IT-Firmen inzwischen neben der Entwicklung von Softwarelösungen und dem Angebot individueller Schulungen zur Weiterbildung im Umgang mit Standard-Software oder fachspezifischen Anwendungen, regelmäßig auch den Verkauf bzw.
den Vertrieb von eigenen Softwareprodukten. Im Gegensatz zur Dienstleistung
„Softwareentwicklung“, die eine Erstellung individueller, auf die jeweiligen Kundenbedürfnisse abgestimmter Softwarelösungen zum Gegenstand hat, handelt es
sich hierbei um Software, die standardisiert auf einzelne Berufsgruppen (wie beispielsweise Architekten oder Versicherungsmakler) bzw. auf spezielle Anforderungsprofile ausgerichtet ist.
Entsprechend dieser Branchenpraxis sind die Waren „Computerprogramme, insbesondere zur Prozesssteuerung“ sowie „mit Computerprogrammen versehene
Datenträger“ der Widerspruchsmarken als ähnlich zu der Dienstleistung „Entwicklung und Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung“ des angegriffenen Zeichens zu werten (vgl. hierzu auch Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren
und Dienstleistungen,
13. Aufl., S. 65 - Datenverarbeitungsprogramme ./. Erstellen von EDV-Programmen). Der Verkehr ist an die Branchengegebenheiten mittlerweile gewöhnt und wird deshalb bei vermeintlich gleicher Kennzeichnung ohne weiteres davon ausgehen, dass die fraglichen Waren und Dienstleistungen demselben Unternehmen zuzuordnen seien (vgl. hierzu nochmals Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 44), so dass angesichts der ausgeprägten klanglichen Übereinstimmungen der Vergleichsmarken die Gefahr von Verwechslungen
i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG begründet ist.
Die Beschwerde der Widersprechenden musste somit Erfolg haben.
Für eine Kostenauferlegung nach § 71 Abs. 1 MarkenG bestand keine Veranlassung.
gez.
Unterschriften