Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 07.12.2006 – 23 W (pat) 341/04

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

7. Dezember 2006

B E S C H L U S S

In dem Einspruchsverfahren

… 08.05

betreffend das Patent 199 00 888

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Ansprüche 1

bis 3,

eingereicht mit

Schriftsatz

vom

6. November 2006, Beschreibung und Zeichnung, Figuren 1 bis 4

gemäß Patentschrift, mit der Maßgabe, dass der im Oberbegriff

des Anspruchs 1 aufgrund eines offensichtlichen Schreibfehlers

enthaltene Begriff „Gasentladungsgerät“ durch den korrekten Begriff „Gasentladungsgefäß“ ersetzt wird.

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse H 01 J des Deutschen Patent- und Markenamts hat

auf die am 12. Januar 1999 eingegangene Patentanmeldung das am

25. März 2004 veröffentlichte Patent 199 00 888 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Beidseitig gesockelte gerade Leuchtstoffröhre“ erteilt.

Die Einsprechend hat mit Schriftsatz vom 25. Juni 2004, beim Patentamt vorweg

per Telefax eingegangenen am selben Tag, Einspruch erhoben und beantragt,

das Streitpatent in vollem Umfang zu widerrufen, weil die Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 6 nicht patentfähig seien, da sie gegenüber dem Stand der

Technik nach den Druckschriften:

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DE 195 12 307 A1 (Druckschrift D1)

PCT-Offenlegungsschrift WO 96/31996 (Druckschrift D2)

US-Patentschrift 5 489 813 (Druckschrift D3)

DE 692 13 220 T2 (Druckschrift D4)

DE 197 07 611 A1 (Druckschrift D5) und

DE 198 53 138 C1 (Druckschrift D6),

nicht neu seien und/oder nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten, von denen die Druckschrift D1 auch bereits im Prüfungsverfahren zum Stand der Technik

in Betracht gezogen worden ist, die Druckschrift D2 inhaltlich auf der Druckschrift D1 basiert, deren Priorität sie in Anspruch nimmt, und die nachveröffentlichten Druckschriften D5 und D6 nationalen Patentanmeldungen mit älterem Zeitrang im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 PatG entsprechen. Im einzelnen vertritt die

Einsprechende die Auffassung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des

Streitpatents - bei breiter Auslegung - durch die Druckschriften D1, D2, D5 und D6

jeweils neuheitsschädlich getroffen bzw. - bei engerer Auslegung - durch die

Druckschriften D1 und D2 nahegelegt sei. Zu den Unteransprüchen 2 und 3 verweist sie auf die Druckschriften D1 und D2. Die Ausführungsform nach dem Unteranspruch 4 sei aus den Druckschriften D1, D2 und D5 bekannt. Ausgehend

vom Stand der Technik nach Druckschrift D2 sei auch die Kombination der Merkmale der Patentansprüche 1, 3 und 4 nahegelegt. Bezüglich der Verlegung elektrischer Leitungen in einem Leitungskanal bzw. hinsichtlich eines ansteckbaren Reflektors weist sie auf die Druckschriften D3 bzw. D4 hin. Der Gegenstand des Unteranspruchs 5 sei gegenüber den Druckschriften D1, D2, D5 oder D6 nicht neu.

Das Merkmal des Unteranspruchs 6 sei ausgehend vom Stand der Technik naheliegend.

Im Prüfungsverfahren sind zum Stand der Technik ferner die Druckschriften:

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DE 39 22 114 C2 (= US 4 963 785) (Druckschrift D7)

DE 39 12 514 A1 (= US 5 053 933) (Druckschrift D8)

DE 30 40 600 A1 (= GB 2 062 378 A) (Druckschrift D9)

US 4 208 616 (Druckschrift D10) und

US 4 092 562 (Druckschrift D11)

in Betracht gezogen worden.

Der Patentinhaber ist mit Schriftsatz vom 7. März 2005 dem Einspruchsvorbringen

in allen wesentlichen Punkten entgegengetreten. Er vertritt die Auffassung, dass

der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents durch keine der Druckschriften D1, D2, D5 und D6 neuheitsschädlich getroffen sei und gegenüber dem

Stand der Technik nach den Druckschriften D1 und D2 auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Auf die Terminsladung hat der Patentinhaber mit Schriftsatz vom

6. November 2006 mitgeteilt, dass er an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde. Außerdem hat er Patentansprüche 1 bis 3 nach Hilfsantrag vorgelegt und beantragt,

das Patent in unverändertem Umfang aufrechtzuerhalten,

hilfsweise das Patent in beschränktem Umfang mit den Patentansprüchen 1 bis 3 nach Hilfsantrag aufrechtzuerhalten.

Zur mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2006 ist für den ordnungsgemäß

geladenen Patentinhaber - wie schriftsätzlich angekündigt - niemand erschienen.

Die Einsprechende hat geltend gemacht, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents durch die Druckschriften D1, D2, D5 und D6 jeweils neuheitsschädlich getroffen sei und dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag gegenüber dem Stand der Technik nach den Druckschriften D1 bis D4 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

„Beidseitig gesockelte gerade Leuchtstoffröhre bestehend aus einem geraden Glasrohr als Gasentladungsgefäß, welches an

beiden Enden mit Sockeln mit Kontaktstiften versehen ist, dadurch

gekennzeichnet, dass das Vorschaltgerät in einem oder geteilt in

beiden Sockeln untergebracht ist und elektrische Verbindungen

zwischen den Sockeln vorhanden sind.“

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich - nach Korrektur eines

offensichtlichen Schreibfehlers im Oberbegriff (Entladungsgefäß statt Entladungsgerät) - vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch die zusätzlichen Merkmale:

„wobei die elektrischen Verbindungen zwischen den Sockeln an

diese ansteckbar und in einem ansteckbaren Leitungskanal unsichtbar versteckt angeordnet sind und wobei der ansteckbare

Leitungskanal als Reflektor ausgebildet ist.“

Wegen der Unteransprüche 2 bis 6 nach Hauptantrag wird auf die Streitpatentschrift und wegen der Unteransprüche 2 und 3 nach Hilfsantrag sowie weiterer

Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch ergibt sich aus § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich

30. Juni 2006 gültigen Fassung. Danach ist nicht das Patentamt, sondern das

Patentgericht zuständig, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Einspruchsfrist nach

dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem

1. Juli 2006 eingelegt worden ist. Diese befristete Regelung ist nach Ablauf von

insgesamt 4 Jahren und 6 Monaten zum 1. Juli 2006 ohne weitere Verlängerung

ausgelaufen, so dass ab 1. Juli 2006 die Zuständigkeit für die Entscheidung in den

Einspruchsverfahren wieder auf das Patentamt zurückverlagert wurde. Das Bundespatentgericht bleibt gleichwohl für die in dem bezeichneten befristeten Zeitraum durch § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG zugewiesenen Einspruchsverfahren

weiterhin zuständig, weil der Gesetzgeber eine anderweitige Zuständigkeit für

diese Verfahren nicht ausdrücklich festgelegt hat und deshalb der allgemeine

Rechtsgrundsatz der „perpetuatio fori“ (analog § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und analog

§ 17 Abs. 1 Satz 1 GVG) zum Tragen kommt, wonach eine einmal begründete Zuständigkeit grundsätzlich bestehen bleibt (siehe auch die zur Veröffentlichung vorgesehene Senatsentscheidung 23 W (pat) 327/04 vom 19. Oktober 2006, „Rundsteckverbinder“ zur Frage der fortdauernden Zuständigkeit des Bundespatengerichts für die durch § 147 Abs. 3 PatG zugewiesenen Einspruchsverfahren).

III.

Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Der Einspruch ist jedoch nur insoweit begründet, als er nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zur beschränkten Aufrechterhaltung des Streitpatents mit den Unterlagen

gemäß Hilfsantrag führt.

1. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von dem Patentinhaber zwar nicht in Frage

gestellt worden. Jedoch haben Patentamt und Gericht auch ohne Antrag des Patentinhabers die Zulässigkeit des Einspruchs in jedem Verfahrensstadium von

Amts wegen zu überprüfen (vgl. Schulte, PatG, 7. Auflage, § 59, Rdn. 145), da ein

unzulässiger - einziger - Einspruch zur Beendigung des Einspruchsverfahrens

ohne weitere Sachprüfung über die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents führt

(vgl. hierzu Schulte, PatG, 7. Auflage, § 61, Rdn. 24; BGH GRUR 1987, 513, II.1. -

„Streichgarn“).

Gegen die Zulässigkeit des Einspruchs bestehen im vorliegenden Fall aber insofern keine Bedenken, als die Einsprechende innerhalb der Einspruchsfrist gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit - in Form der fehlenden Neuheit bzw. erfinderischen Tätigkeit - geltend gemacht und die Tatsachen im Einzelnen angegeben hat, die den Einspruch

rechtfertigen (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG), indem sie den erforderlichen Zusammenhang zwischen sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Streitpatents und - beispielsweise - dem Stand der Technik nach Druckschrift D1 hergestellt hat (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz 2, 251, li. Sp., Abs. 1 - „Epoxidation“; Schulte, PatG, 7. Auflage, § 59 Rdn. 77 bis 82). Ob die dabei vorgetragenen Tatsachen den Widerruf des Patents auch tatsächlich rechtfertigen, ist nicht

bei der Zulässigkeit, sondern bei der Begründetheit des Einspruchs zu prüfen (vgl.

BGH BlPMZ 1987, 203, 204, li. Sp., vorle. Abs. - „Streichgarn“; BlPMZ 1985, 142,

Leitsatz - „Sicherheitsvorrichtung“; Schulte, PatG, 7. Auflage, § 59 Rdn. 84).

2.

Im Einspruchsverfahren ist die Zulässigkeit der Patentansprüche von Amts

wegen auch dann zu überprüfen, wenn von der Einsprechenden der Widerrufsgrund der unzulässigen Erweiterung - wie vorliegend - nicht geltend gemacht

worden ist (vgl. hierzu BGH Mitt. 1995, 243, Leitsatz 2 - „Aluminium-Trihydroxid“).

Die erteilten Patentansprüche 1 bis 6 des Streitpatents sind jedoch insofern zulässig, als sie inhaltlich - in dieser Reihenfolge - mit den ursprünglichen Patentansprüchen 1 bis 6 übereinstimmen.

Die Patentansprüche 1 bis 3 nach Hilfsantrag sind ebenfalls zulässig, da der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag in sich die Merkmale der zulässigen erteilten Patentansprüche 1 bis 4 vereinigt und die Unteransprüche 2 und 3 nach Hilfsantrag

inhaltlich den zulässigen erteilen Unteransprüchen 5 bzw. 6 entsprechen.

3. Nach den Angaben in der Streitpatentschrift (vgl. die Abschnitte [0001]

und [0002]) wird in den gleichlautenden Oberbegriffen der Patentansprüche 1

nach Haupt- und Hilfsantrag von einer - anhand der Fig. 1 der Streitpatentschrift

erläuterten - herkömmlichen beidseitig gesockelten geraden Leuchtstoffröhre ausgegangen, die aus einem geraden Glasrohr als Gasentladungsgefäß besteht, welches an beiden Enden mit Sockeln mit Kontaktstiften versehen ist. Bei einer solchen Leuchtstoffröhre, die mit einem Starter und einer Drossel zur Begrenzung

des Gasentladungsstromes ausgestattet ist, wird von dem Patentinhaber als nachteilig angesehen, dass deren Licht beim Betrieb mit der üblichen Netzfrequenz

von 50 oder 60 Hz mit dieser Frequenz flimmere, wobei stroboskopische Effekte

entstehen könnten, die z. B. laufende Maschinen als stillstehend vortäuschten.

Auch sei der Wirkungsgrad der Drosseln als „induktive“ Vorschaltgeräte unbefriedigend. Der Wirkungsgrad der physikalischen Umsetzung der zunächst

unsichtbaren Gasentladung in sichtbares Licht ließe sich durch ein modernes

elektronisches, mit Hochfrequenz arbeitendes Vorschaltgerät zwar wesentlich

verbessern, wobei dann bei gleicher Lichtausbeute eine bedeutende Energieeinsparung erzielt werden könnte. Jedoch sei der Umbau von induktiven Leuchten

auf elektronischen Hochfrequenzbetrieb nicht nur eine Frage der Kosten eines

entsprechenden Vorschaltgeräts, vielmehr verhindere der damit verbundene Aufwand an Installationsarbeiten diese technisch und wirtschaftlich gebotene Umstellung (vgl. Abschnitt [0005] der Streitpatentschrift).

Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatentgegenstand als technisch Problem

die Aufgabe zugrunde, eine einfache und kostengünstige Lösung anzugeben, welche die Umstellung auf elektronischen Hochfrequenzbetrieb schnell und ohne Installationsarbeiten ermöglicht (vgl. Abschnitt [0006] der Streitpatentschrift). Dazu

soll die Leuchtstoffröhre insbesondere einfach und aus wenigen Teilen aufgebaut

sein und unabhängig von einer in der Leuchtenhalterung vorhandenen Verkabelung funktionieren (vgl. den Schriftsatz der Patentinhaberin vom 7. März 2005,

Seite 7, Absatz 2 i. V. m. Absatz 1).

Diese Aufgabe wird mit der Leuchtstoffröhre nach dem erteilten Patentanspruch 1

des Streitpatents gelöst.

Denn dadurch, dass gemäß den Merkmalen nach dem kennzeichnenden Teil des

Patentanspruchs 1 des Streitpatents das Vorschaltgerät in einem oder geteilt in

beiden Sockeln des das Entladungsgefäß bildenden Glasrohrs (vgl. Oberbegriff

des Patentanspruchs 1) untergebracht ist und elektrische Verbindungen zwischen

den Sockeln vorhanden sind (vgl. hierzu das Ausführungsbeispiel nach Fig. 2),

kann die erfindungsgemäße Leuchtstoffröhre ohne Änderung anstelle der

herkömmlichen Leuchtstoffröhre in vorhandene Leuchten eingesetzt werden -

womit die Umrüstung bereits vollzogen ist -, wobei lediglich der ohnehin stark

störanfällige Starter entfernt werden muss (vgl. Abschnitt [0018] der Streitpatentschrift). Unter dem Vorschaltgerät ist dabei nach dem Gesamtzusammenhang des

Streitpatents ein elektronisches Hochfrequenz-Vorschaltgerät zu verstehen (vgl.

hierzu auch BGH Mitt 1999, 304, Leitsätze 1 und 2

-

„Spannschraube“;

GRUR 2001, 232 Leitsatz i. V. m. 233 re. Sp. le. Abs. - „Brieflocher“).

Gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 besteht die Leuchtstoffröhre aus einem

geraden Glasrohr als Gasentladungsgefäß, welches an beiden Enden mit Sockeln

mit Kontaktstiften versehen ist, wobei das Vorschaltgerät in einem oder geteilt in

beiden Sockeln untergebracht ist und elektrische Verbindungen zwischen den Sockeln vorhanden sind. Wie sie auch der Gesamtoffenbarung der Streitpatentschrift

ergibt, handelt es sich dabei um eine erschöpfende Aufzählung der Bestandteile

der Leuchtstoffröhre. Folglich findet die „breite“ Auslegung des erteilten Patentanspruchs 1 durch die Einsprechende, wonach die beanspruchte Leuchtstoffröhre

die vorgenannten Bestandteile lediglich aufweist, d. h. vom Wortlaut des erteilten

Patentanspruchs 1 auch weitere Bestandteile umfasst sein könnten, in der der

Streitpatentschrift keine Stütze.

Mit den zusätzlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag, wonach

die elektrischen Verbindungen zwischen den Sockeln an diese ansteckbar und

dabei in einem ansteckbaren Leitungskanal unsichtbar versteckt angeordnet sind,

der als Reflektor ausgebildet ist, wird nach den Angaben des Patentinhabers (vgl.

Schriftsatz vom 6. November 2006, Seite 2, Absatz 2 bis Seite 3, Absatz 2) erreicht, dass die Sockel mit dem elektronischen Vorschaltgerät unabhängig von der

Länge der Leuchtstoffröhren immer gleich ausgebildet werden können, wobei lediglich die Länge des Leitungskanals an die vorkonfigurierten Längen der Leuchtstoffröhren anzupassen ist. Die beanspruchte Leuchtstoffröhre kann daher einfach

in bestehende Leuchtengehäuse eingesetzt werden, wobei durch die Ausbildung

des ansteckbaren Leitungskanals als Reflektor Abschattungen durch die elektrischen Verbindungen vermieden werden.

4. Der - zweifelsohne gewerblich anwendbare - Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung durch den Stand der Technik nach der Druckschrift D6 neuheitsschädlich getroffen.

Die ältere, nachveröffentlichte und deshalb nur bei der Neuheitsprüfung zu berücksichtigende Druckschrift D6 offenbart nämlich eine beidseitig gesockelte gerade Leuchtstoffröhre (1), die - insoweit entsprechend den Merkmalen nach dem

Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 1 - aus einem geraden Glasrohr als

Gasentladungsgefäß besteht, welches an beiden Enden mit Sockeln (Endkappen 1a, 1b) mit Kontaktstiften (Anschlussstifte 2a, 2b, 3a, 3b) versehen ist (vgl. die

Figuren 1 bis 3 mit zugehöriger Beschreibung). Des weiteren ist dieser Leuchtstoffröhre 1) auch bereits ein elektronisches Hochfrequenz-Vorschaltgerät

(Vierpol 7) zugeordnet (vgl. Anspruch 1), das - insoweit entsprechend der einen

Alternative nach dem kennzeichnenden Teil des erteilten Patentanspruchs 1 des

Streitpatents - in einem der beiden Sockel (1a, 1b) untergebracht (integriert) ist

(vgl. Unteranspruch 10), wobei dann selbstverständlich elektrische Verbindungen

zwischen den Sockeln (1a, 1b) vorhanden sind (vgl. Fig. 1 bzw. 3 bei Einbeziehung des Vorschaltgeräts 7 in den benachbarten Sockel 1b bzw. 1a).

Soweit der Patentinhaber die Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1

des Streitpatents mit Unterschieden gegenüber den Ausführungsbeispielen nach

den Figuren 4 bzw. 5 der Druckschrift D6 zu begründen versucht (vgl. Schriftsatz

vom 7. März 2005, Seite 4, vorletzter Absatz bis Seite 5, Absatz 3), kann dem insofern nicht gefolgt werden, als diese Ausführungsbeispiele nicht zum Unteranspruch 10 gehören, gemäß dem das Vorschaltgerät - wie dargelegt - in einem der

Sockel der Leuchtstoffröhre integriert ist, sondern zu den Unteransprüchen 11

bis 13, gemäß denen das Vorschaltgerät - insoweit entsprechend den Ausführungsbeispielen nach den Figuren 4 bzw. 5 - in einer der Fassungen (8, 9) der

Leuchte

integriert

ist,

in die Leuchtstoffröhre (1) mit

ihren Kontaktstiften (2a, 2b 3a, 3b) einsetzbar ist (vgl. hierzu auch die Figuren 1 bis 3 mit zugehöriger Beschreibung).

Demnach ist eine Leuchtstoffröhre mit sämtlichen Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents aus der Druckschrift D6 bekannt.

Die beidseitig gesockelte gerade Leuchtstoffröhre nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist daher mangels Neuheit nicht patentfähig.

5. Mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag fallen wegen der Antragsbindung

auch die darauf direkt oder indirekt zurückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6

nach Hauptantrag.

6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag ist gegenüber dem

im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und beruht diesem gegenüber

auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns,

der hier als ein mit der Entwicklung und Fertigung von Leuchtstoffröhren befasster,

berufserfahrener Physiker oder Elektroingenieur mit Fachhochschulausbildung zu

definieren ist.

a) Die Neuheit der Leuchtstoffröhre nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ergibt sich ohne weiteres daraus, dass keine der zum Stand der Technik genannten Druckschriften eine Leuchtstoffröhre offenbart, bei der ein elektronisches

Hochfrequenz-Vorschaltgerät in einem oder geteilt in beiden Sockeln des als Gasentladungsgefäß dienenden geraden Glasrohrs untergebracht ist, wobei die elektrischen Verbindungen zwischen den Sockeln an diese ansteckbar sind, wie dies

der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lehrt.

Die - nur bei der Neuheitsprüfung zu berücksichtigende - ältere, nachveröffentlichte Druckschrift D5 offenbart nämlich ein elektronisches Leuchtstoffröhrenvorschaltgerät in Gleichstrom- oder Hochfrequenz-Ausführung (DC- oder HF-Ausführung) (vgl. Anspruch 1), das anstelle einer herkömmlichen Leuchtstoffröhre in eine

Leuchte einsetzbar ist und seinerseits mit Lampensockeln (5) zur Aufnahme einer

herkömmlichen Leuchtstoffröhre (6) versehen ist (vgl. Anspruch 1 i. V. m. Spalte 1,

Absatz 5 nebst Figurenbeschreibung). Somit befindet sich dieses elektronische

Vorschaltgerät außerhalb des als Gasentladungsgefäß dienenden geraden Glasrohrs und der dazugehörigen Sockel der Leuchtstoffröhre.

Aus der - ebenfalls nur bei der Neuheitsprüfung zu berücksichtigenden - Druckschrift D6 ist eine Leuchtstoffröhre bekannt, die - wie dargelegt - zwar ein Vorschaltgerät (7) in einem der beiden Sockel (1a, 1b) des als Gasentladungsgefäß

dienenden geraden Glasrohrs (vgl. Unteranspruch 10) und dazugehörige elektrische Verbindungen zwischen den Sockeln (1a, 1b) aufweist (vgl. Fig. 1 bzw. 3).

Jedoch sind die elektrischen Verbindungen (Leitungen 11, 12, 13) dabei fest mit

den die Leuchtstoffröhre (1) tragenden Fassungen (8, 9) verbunden (vgl. die Figuren 1 bis 3), weshalb sie nicht im Sinne des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag -

als separates Teil - an die Sockel des Gasentladungsgefäßes ansteckbar sind.

Die von der Einsprechenden nicht in Frage gestellte Neuheit des Gegenstands

des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag gegenüber dem Stand der Technik nach

den vorveröffentlichten Druckschriften D1 bis D4 und D7 bis D11 ergibt sich implizit aus den nachfolgenden diesbezüglichen Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit.

b) Der im Verfahren befindliche vorveröffentlichte Stand der Technik vermag dem

vorstehend definierten zuständigen Durchschnittsfachmann den Gegenstand des

Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag weder einzeln noch in einer Zusammenschau

nahezulegen.

So führt die Druckschrift D1 den Fachmann insofern von der Erfindung weg, als

sie eine beidseitig gesockelte gerade Leuchtstoffröhre (Miniatur-Leuchtstoffröhre 4) mit einem geraden Glasrohr als Gasentladungsgefäß und Sockeln mit

Kontaktstiften an beiden Enden betrifft, die neben einem elektronischen Vorschaltgerät (3) in einem Außenrohr (5) aus Glas oder Kunststoff angeordnet ist,

das seinerseits an beiden Enden mit Sockeln (1, 2) mit Kontaktstiften versehen ist,

wobei das elektronische Vorschaltgerät (3) mit den benachbarten Kontaktstiften

des Außenrohrs (5) und der Leuchtstoffröhre (4) direkt und mit den Kontaktstiften

am anderen Ende der Leuchtstoffröhre (4) über eine Rückleitung (6) verbunden ist

(vgl. die Ansprüche 1 bis 5 i. V. m. der einzigen Figur nebst dazugehöriger Beschreibung).

Dementsprechend findet sich in dieser Druckschrift schon kein Hinweis darauf,

dass das dortige elektronische Vorschaltgerät (16) vorteilhafterweise in einem

oder geteilt in beiden Sockeln des Entladungsgefäßes der Leuchtstoffröhre (4)

untergebracht werden könnte, wie dies insoweit der Lehre des Patentanspruchs 1

nach Hilfsantrag entspricht. Schon gar nicht kann diese Druckschrift den Fachmann dann aber zu den hierauf aufbauenden weiteren Merkmalen nach dem

kennzeichnenden Teil des Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag anregen, wonach

die elektrischen Verbindungen zwischen den Sockeln an diese ansteckbar und in

einem ansteckbaren Leitungskanal unsichtbar versteckt angeordnet sind, der als

Reflektor ausgebildet ist.

Entsprechendes gilt auch für die mit der Druckschrift D1 - wie dargelegt - technisch im wesentlichen inhaltsgleiche Druckschrift D2 (vgl. dort die Leuchtstoffröhre

(gas discharge lamp means 14) und das neben dieser in einem Außenrohr (elongate hollow body 12) mit Kontaktstiften (connectors 20, 22) angeordnete elektronische Vorschaltgerät (electronic mains connecting device 16) im Anspruch 1

i. V. m. Fig. 3 mit zugehöriger Beschreibung).

Eine Anregung zu der Problemlösung nach dem kennzeichnenden Teil des

Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag erhält der Fachmann indessen auch nicht bei

Einbeziehung der Druckschriften D3, D4 und D7 bis D11.

Die Druckschrift D3 schlägt eine Aneinanderreihung von Leuchtstoffröhren vor, bei

der einseitig gesockelte gerade Leuchtstoffröhren (neon bulb 2) in je einem durchsichtigen Außenrohr (transparent outer tube 1) untergebracht werden, das einen

Sockel (plug 3) mit Kontaktstiften (a pair of metallic prongs 30) an einem Ende und

einen Sockel (socket 4) mit dazu passenden Kontaktöffnungen (a pair of holes 40)

am anderen Ende aufweist, wobei die Kontaktstifte (30) und die Kontaktöffnungen (40) durch elektrische Leitungen verbunden sind, die in einem Leitungskanal

(tubular member 10) im Inneren des Außenrohrs (1) angeordnet sind (vgl. die Figuren 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung) oder mit einem Klebeband (strip of

tape 7) außen am Außenrohr (1) befestigt sind (vgl. Fig. 7 mit zugehöriger Beschreibung), um die Außenrohre (1) mittels der Steckverbinder-Sockel (3, 4)

aneinanderreihen und die darin angeordneten Leuchtstoffröhren (2) über die elektrischen Leitungen und ein dazugehöriges Steckerkabel (power cord 9) mit Energie

versorgen zu können (vgl. Fig. 2 mit zugehöriger Beschreibung). Folglich hat der

Fachmann aufgrund dieser Druckschrift keinerlei Veranlassung, bei einer beidseitig gesockelten geraden Leuchtstoffröhre ein elektronisches Hochfrequenz-

Vorschaltgerät in einem oder geteilt in beiden Sockeln des Gasentladungsgefäßes

unterzubringen und zwischen den Sockeln des Gasentladungsgefäßes elektrische

Verbindungen vorzusehen, die an die Sockel ansteckbar und in einem ansteckbaren Leitungskanal unsichtbar versteckt angeordnet sind, der als Reflektor ausgebildet ist, wie dies der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lehrt.

Entsprechendes gilt auch für die eine tragbare Beleuchtungsvorrichtung mit

Leuchtstofflampe betreffende Druckschrift D4, gemäß der eine Leuchtstoffröhre (22) mit ihren Sockeln an Lampenklammern (25) einer Leuchte (gerippte

Kunststoffkonsole 24) mit Reflektor (Aluminiumreflektor 21) anbringbar ist, wobei

die Kontaktstifte der Leuchtstoffröhren-Sockel in eine federnd klemmende Lampenfassung (20) mit Anschlusskabel (18) einsetzbar sind (vgl. Anspruch 1 i. V. m.

den Figuren 1 und 2 nebst zugehöriger Beschreibung auf Seite 9, letzter Absatz

bis Seite 10, Absatz 3). Dementsprechend fehlt auch in dieser Druckschrift jeglicher Hinweis auf ein elektronisches Hochfrequenz-Vorschaltgerät und einen an

die Sockel des Gasentladungsgefäßes der Leuchtstoffröhre ansteckbaren Leitungskanal, in dem die elektrischen Verbindungen zwischen den Sockeln unsichtbar versteckt sind, wobei dieser zusätzlich als Reflektor ausgebildet ist.

Die seitens der Einsprechenden nicht aufgegriffenen Druckschriften D7 bis D11

sind von der Prüfungsstelle als Stand der Technik nur in Betracht gezogen worden, weil darin verschiedenartige gerade Leuchtstofflampen beschrieben sind (vgl.

den Prüfungsbescheid vom 11. Februar 2003, Seite 2, Absätze 4 und 5). Diese

von der Erfindung weiter weg liegenden Druckschriften betreffen herkömmliche

Leuchtstoffröhren, die weder ein elektronisches Vorschaltgerät noch an Sockel

ansteckbare elektrische Verbindungen enthalten. Sie vermögen den Fachmann

daher auch nicht zu einer beidseitig gesockelten geraden Leuchtstoffröhre im

Sinne des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag mit einem elektronischen Hochfrequenz-Vorschaltgerät in einem oder geteilt in beiden Sockeln des Gasentladungsgefäßes und mit elektrischen Verbindungen zwischen den Sockeln anzuregen, die

an die Sockel ansteckbar und in einem als Reflektor ausgebildeten ansteckbaren

Leitungskanal unsichtbar versteckt angeordnet sind.

Die beidseitig gesockelte gerade Leuchtstoffröhre nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist demnach patentfähig.

7. An den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag können sich die darauf zurückbezogenen Unteransprüche 2 und 3 nach Hilfsantrag anschließen, die vorteilhafte

und nicht selbstverständliche Ausführungsarten des Gegenstands des Patentanspruchs 1 betreffen.

8.

In der Beschreibung ist der maßgebliche Stand der Technik, von dem die

Erfindung ausgeht, und die beanspruchte Leuchtstoffröhre anhand der Zeichnung

ausreichend erläutert.

Das Patent war daher mit den Unterlagen gemäß Hilfsantrag beschränkt aufrechtzuerhalten.

gez.

Unterschriften