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BPatG Beschluss vom 11.12.2006 – 30 W (pat) 106/04

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 106/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die angegriffene Marke 303 02 331

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 11. Dezember 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 38

„Elektrische bzw. elektronische Nachrichten- und Datensendegeräte, Nachrichten- und Datenempfangsgeräte, Nachrichten- und

Datenverarbeitungsgeräte, Nachrichten- und Datenspeichergeräte, Nachrichten- und Datenübertragungsgeräte, Nachrichten-

und Datenausgabegeräte, Datencodier- und Datendecodiergeräte,

Schnittstellengeräte, Teile vorgenannter Geräte; Anlagen, die aus

einer Kombination vorgenannter Geräte bestehen; Datenverarbeitungsprogramme (Software), magnetische und optische Datenträger; codierbare Identitäts- und Legitimierungskarten einschließlich mit Speicher versehene Telefonkarten und Karten mit integrierten Schaltkreisen; Monitore, Kleinrechner, Tastaturen; Teile

vorgenannter Geräte; Telefone, insbesondere Autotelefone, Mobiltelefone, Bildtelefone, Anrufbeantworter, Telefonkabel und Telefondrähte, Telefonhörer, Telefonanschlussdosen, Telefonkästen;

Teile vorgenannter Geräte; stationäre und transportable Telefaxgeräte, Funksprechgeräte, Modems, Scanner, Wechselsprechanlagen, Drucker; Teile vorgenannter Geräte, akustische Koppler,

Magnetbänder, Batterien; Teile vorgenannter Geräte; Dienstleistung auf dem Gebiet der Telekommunikation, insbesondere Abrechnung von Telefongebühren, wie Funktelefongebühren, Telefonansagen und Telefonsonderdienste, wie Übermittlung von

Nachrichten,

Straßenzustandsberichten,

Fluginformationen,

Übermittlung von Veranstaltungshinweisen“

eingetragene und am 21. März 2003 veröffentlichte Wortmarke 303 02 331

XCommand

hat die Inhaberin der am 17. März 1999 unter der Nummer 399 15 682 eingetragenen Wortmarke

XCOM

Widerspruch eingelegt, die für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen

9, 35, 36, 41 und 42 geschützt ist, u. a. für

„maschinenlesbare Datenträger aller Art; Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Recheneinrichtungen, lernfähige Erkennungssysteme, Peripheriegeräte für Datenverarbeitungsanlagen wie

Tastaturen, Monitore; Telefone und Datenübertragungsgeräte, die

Mikroprozessorkarten, Kreditkarten und Kundenkarten akzeptieren; Telefonanrufbeantworter, Telefaxgeräte; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Konzipierung und Durchführung von Marketing- und Werbemaßnahmen, auch in Form von Dienst- und Telefonmarketing sowie über das Internet; Softwareentwicklung; Softwareberatung und -pflege; Vermietung, Wartung und Pflege von

Datenverarbeitungsgeräten; Erstellung, Aktualisierung und Pflege

von Datenbanken; Vermietung von Kommunikationsgeräten“.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch durch Beschluss eines Prüfers des gehobenen Dienstes zurückgewiesen mit der Begründung, selbst im Bereich identischer Waren und Dienstleistungen sei der erforderliche Abstand zur Widerspruchsmarke gewahrt. Sowohl im

klanglichen als auch im schriftbildlichen Vergleich fielen die Zeichenunterschiede

hinreichend auf, zumal der angegriffenen Marke eine Kurzmarke gegenüberstehe.

Der mit ihr identische Zeichenanfang der angegriffenen Marke dürfe nicht isoliert

herangezogen werden, da „command“ als Gesamtbegriff nicht auseinandergerissen werden könne; dessen Sinngehalt diene den betroffenen Verkehrskreisen

ohne weiteres zur gedanklichen Abgrenzung. Für eine assoziative Verwechslungsgefahr lägen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte vor.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die

allerdings ohne Begründung geblieben ist.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle vom 8. März 2004 aufzuheben

und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat keinen Antrag gestellt.

Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Markenstelle hat nach Auffassung des Senats die Gefahr von Verwechslungen zwischen den Marken zutreffend beurteilt und den Widerspruch zu Recht zurückgewiesen.

Die Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch

einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und

umgekehrt (BGH in st. Rspr., vgl. WRP 2004, 1281 - Mustang; WRP 2004, 907

- Kleiner Feigling; WRP 2004, 1043 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX).

Da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen sind, ist hinsichtlich der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen von der Registerlage auszugehen. Insoweit können sich, wie die Markenstelle zu Recht festgestellt hat, durchaus ähnliche Waren und Dienstleistungen gegenüberstehen, die sogar in Teilbereichen

identisch sind.

Selbst wenn man hinsichtlich der Widerspruchsmarke noch von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit von einem normalen Schutzumfang

ausgeht, was angesichts der zutreffenden Ausführungen des Erstprüfers durchaus

zweifelhaft ist, sind zwar an den zur Verneinung einer Verwechslungsgefahr erforderlichen Markenabstand eher strengere Anforderungen zu stellen, denen die angegriffene Marke jedoch genügt.

Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit steht zwischen den Beteiligten im Grunde außer Streit, dass die Marken in ihrer Gesamtheit deutliche Unterschiede aufweisen, weil sie in ihren Bestandteilen unterschiedliche Länge, Buchstaben und

Silbenzahl zeigen, was auch bei einem flüchtigen Verhalten weder überhört noch

übersehen werden kann.

Eine die Verwechslungsgefahr begründende Markenähnlichkeit wäre allenfalls

denkbar, wenn man der Widerspruchsmarke isoliert kollisionsbegründend den Bestandteil „XCOM“ der angegriffenen Marke gegenüberstellen könnte, was sich zunächst einmal schon deshalb verbietet, weil der Verkehr Zeichen regelmäßig so

auffasst, wie sie ihm entgegentreten, d. h. als einheitliches und eigenständiges

Gebilde (vgl. BGH GRUR 2004, 783 (784) - NEURO-VIBOLEX). Gleichermaßen

wäre es rechtsfehlerhaft, ohne weiteres eine Zeichenkollision lediglich deshalb

feststellen zu wollen, weil sich eine Buchstabenfolge der älteren Marke wie hier

identisch in dem jüngeren Zeichen wiederfindet. Eine Ausnahme ist nur denkbar,

wenn in Kombinationsmarken ein Bestandteil den Gesamteindruck der Marke allein prägt, indem etwa die weiteren Bestandteile wegen ihrer z. B beschreibenden

Bedeutung eindeutig nicht zur Kennzeichnungskraft der Gesamtmarke beitragen

und damit schon aus Rechtsgründen bei der Kollisionsprüfung ausscheiden. Im

vorliegenden Fall stehen sich jedoch einheitliche Wörter gegenüber, die auch nicht

durch grafische Elemente zergliedert sind, sondern allenfalls durch den Begriffsgehalt, so dass schon deshalb die Anwendung der Grundsätze über die Prägung

von Markenbestandteilen problematisch ist (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG,

6. Aufl. 2006 § 9 Rdn. 223, 218 m. w. N.). Aber selbst dann ließe sich die Endung

der angegriffenen Marke nicht abtrennen, da der Bestandteil „mand“ keinen eigenständigen beschreibenden Gehalt aufweist.

Dass es sich bei „com“ auf dem betroffenen Warensektor um ein geläufiges beschreibendes Kürzel für „command“ handelt, wird von der Widersprechenden zwar

behauptet, ist von ihr jedoch in keiner Weise durch entsprechende tatsächliche

Feststellungen belegt worden und auch durchaus zweifelhaft, weil z. B. auch die

Bedeutungen „communications“ und „commercial“ mindestens ebenso gut in Betracht kommen. Der Senat sieht deshalb mangels anderweitiger Feststellungen

keine Veranlassung, bei der Beurteilung der angegriffenen Marke vom Grundsatz

abzugehen, dass einheitlich zusammengefügte Wörter den Gesamteindruck

bestimmen.

Da schließlich das Vorliegen einer eventuellen mittelbaren Verwechslungsgefahr

von der Widersprechen weder behauptet worden ist noch hierfür Anhaltspunkte

bestehen, war die angefochtene Entscheidung der Markenstelle damit in vollem

Umfang zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Eine Kostenentscheidung unter Billigkeitsgesichtspunkten nach § 71 Abs. 1 MarkenG war nicht veranlasst.

gez.

Unterschriften