Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 12.12.2006 – 33 W (pat) 160/04

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. Dezember 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 52 764.8

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle

für Klasse 35

vom

16. Februar 2004

und

26. April 2004 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 28. Oktober 2002 die Wortmarke

PHARMA DIREKT

für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 35, 39, 41, 42

und 44 zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Erstprüferbeschluss vom

16. Februar 2004 zurückgewiesen. Im Erinnerungsbeschluss vom 26. April 2004

wurde der Erstprüferbeschluss insoweit aufgehoben, als darin die Anmeldung der

Marke für die Waren und Dienstleistungen „Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Büroarbeiten; Veranstaltung von Reisen;

Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“ zurückgewiesen worden war. Im

Übrigen wurde die Erinnerung zurückgewiesen.

Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, dass es der begehrten Marke an

der erforderlichen Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. In

Verbindung mit den zurückgewiesenen Waren sei die Marke nur ein Hinweis auf

den Direktvertrieb dieser zum Pharmabereich gehörigen Produkte. Der Begriff

„PHARMA“ werde in unterschiedlichen Wortkombinationen als ein gängiges Kurzwort u. a. für Pharmazie verwendet. Bei dem weiteren Bestandteil „DIREKT“

handle es sich um eine werbeübliche Eigenschaftsangabe im Sinne von „ohne

Umweg“, die auf dem vorliegenden Warengebiet, auf dem der Direktversand eine

zunehmende Bedeutung gewinne, eine entsprechende Vertriebsform bezeichne,

die hinsichtlich der Waren etwa Kostenvorteile verspräche. Hinsichtlich der zurückgewiesenen Dienstleistungen beschreibe die angemeldete Marke deren Ausrichtung auf den Direktvertrieb im Pharmabereich. Hinsichtlich der zugelassenen

Waren lasse sich weder ein unmittelbar beschreibender Gehalt im Sinne von § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG noch eine mangelnde Unterscheidungskraft im Sinne von

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, soweit die

Eintragung der Marke nicht zugelassen worden ist. Sie beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Sie hat im Verfahren vor dem Bundespatentgericht ihr Dienstleistungsverzeichnis

beschränkt wie folgt:

Klasse 3: Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Parfümerien;

Klasse 35: Büroarbeiten;

Klasse 39: Veranstaltung von Reisen;

Klasse 41: Erziehung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten;

Klasse 42: wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; alle vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 42 nicht auf dem Gebiet der

Wirtschaftswissenschaften.

Sie trägt vor, dass eine Vielzahl von Kennzeichnungen bekannt sei, die die Worte

„PHARMA“ oder „DIREKT“ enthielten. Die angemeldete Gesamtmarke würde allerdings nur im Zusammenhang mit Veröffentlichungen der Anmelderin selbst

verwandt werden. Bei den nunmehr noch begehrten Waren und Dienstleistungen

liege die von der Markenstelle unterstellte Bedeutung der angemeldeten Marke

denkbar fern.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und das Protokoll

der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist begründet. Der Senat hält die beanspruchte Marke jedenfalls

nach der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses für unterscheidungskräftig und freihaltungsbedürftig. Ihrer Eintrag stehen daher keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.

1. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Bestimmung ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren und Dienstleistungen, für welche

die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend

zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 - Henkel; GRUR

2004, 1027 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalt zuordnen

(EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; ähnlich BGH MarkenR 2005, 145 - BerlinCard).

Dies ist hinsichtlich der nunmehr noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen

nicht der Fall.

Die hier begehrte Marke setzt sich aus den Begriffen „PHARMA“ und „DIREKT“

zusammen. „PHARMA“ ist dem Verkehr als auch im allgemeinen Sprachgebrauch

als gängiges und geläufiges Kürzel bekannt und wird in einer Vielzahl von Firmenkennzeichnungen (vgl. hierzu z. B. BGH GRUR 1992, 550 - ac-pharma) und Wortkombinationen, aber auch in Alleinstellung als Hinweis auf oder als Synonym für

„Pharmazie“, „pharmazeutisch“, „Pharmazeutika“ oder auch „Pharmaunternehmen“ sowie allgemein

für

„Pharma-Bereich“ verwandt

(so auch BPatG

25 W (pat) 63/01 - PHARMA NETWORK; HABM, R0209/98-3 - PHARMWEB).

„DIREKT“ ist als Hinweis auf den unmittelbaren Kontakt eines Unternehmens zu

den Abnehmern gebräuchlich (vgl. u. a. Begriffe wie „Direktmail“, Direktbank“ oder

Direktwerbung“

- ähnlich auch BPatG, 32 W 87/99

- PC DIREKT; BPatG,

33 W (pat) 72/97 - TELEDIREKT).

Die Verkehrskreise werden daher den Gesamtbegriff ohne weiteres dahingehend

verstehen, dass die so begehrten Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang

mit dem Direktvertrieb aus dem Pharmabereich stehen.

Es bedarf allerdings mehrerer Zwischenschritte, um einen Zusammenhang zwischen dem beanspruchten Gesamtzeichen und den nunmehr noch streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen herzustellen. In der Klasse 3 ist streitgegenständlich nur noch die Ware „Parfümerien“. Dabei handelt es sich gerade nicht

um pharmazeutische Produkte, sondern um solche, die lediglich der Schönheitspflege dienen. Auch die Dienstleistung der Klasse 41 „Erziehung“ steht nicht im

Zusammenhang mit dem dargestellten Sinngehalt der hier begehrten Marke. Gleiches gilt hinsichtlich der noch streitgegenständlichen Dienstleistungen der

Klasse 42. Die Anmelderin hat durch den Zusatz: „alle vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 42 nicht auf dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaften“ klargestellt, dass sich die hier begehrten Forschungsdienstleistungen gerade nicht mit

guten Vertriebsmöglichkeiten hinsichtlich pharmazeutischer Produkten beschäftigen.

Es fehlt daher insgesamt an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke im Sinne einer Aussage über

eine bestimmte Eigenschaft oder ein sonstiges Merkmal der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen werten, nicht aber als Kennzeichnungsmittel

verstehen werden.

2. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken

ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a.

der Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen

dienen können (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; EuGH

GRUR 2004, 146 - DOUBLEMINT). Solche Zeichen oder Angaben müssen im

Gemeininteresse aller Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden (vgl.

EuGH GRUR 2004, 680 - BIOMILD).

Solche Umstände werden durch die angemeldete Marke „PHARMA DIREKT“ nicht

ausreichend klar und verständlich genannt. Eine Verwendung der Bezeichnung als

beschreibende Angabe im Zusammenhang mit den verbliebenen Waren und

Dienstleistungen konnte der Senat nicht nachweisen. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltebedürfnis kann daher insoweit nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte

dafür vor, dass im Zusammenhang mit diesen Waren und Dienstleistungen in Zukunft eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen

wird.

gez.

Unterschriften