Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 13.12.2006 – 26 W (pat) 312/03
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
L e i t s a t z
Aktenzeichen:
26 W (pat) 312/03
Entscheidungsdatum:
13. Dezember 2006
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen:
§ 43 Abs. 1 MarkenG; § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO
Beweisgebühr für Einsicht von Glaubhaftmachungsmitteln
Die Besichtigung von Fotos und Abbildungen, die im Rahmen der Glaubhaftmachung der Benutzung der Widerspruchsmarke i. S. v. § 43 Abs. 1 Markengesetz vorgelegt werden, löst eine Beweisgebühr i. S. v. § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO aus, wenn die Besichtigung in der mündlichen Verhandlung durch das Gericht erfolgt.
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 312/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 399 14 875
hier: Kostenfestsetzung
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch …
… am 13. Dezember 2006
beschlossen:
1. Auf die Erinnerung der Markeninhaberin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 6. Juni 2006 abgeändert und die zu erstattenden Kosten
auf 1.478 € festgesetzt.
2. Die Widersprechende trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
G r ü n d e
I.
Mit der vorliegenden Erinnerung wendet sich die Markeninhaberin gegen die verweigerte Festsetzung einer Beweisgebühr in dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat mit zwei Beschlüssen, einer davon ergangen im Erinnerungsverfahren, den Widerspruch aus der Marke 967 246 gegen
die angegriffene Marke zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat
die Widersprechende in der mündlichen Verhandlung vor dem beschließenden
Senat zurückgenommen. Mit Beschluss vom 22. Februar 2006 hat der Senat der
Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der
Kosten der Anschlussbeschwerde auferlegt. Darauf hat die Kostengläubigerin die
Festsetzung der Kosten gegen die Kostenschuldnerin wie folgt beantragt:
1. 10/10 Prozessgebühr §§ 11, 31, 66 BRAGO
EUR 486,--
2. 10/10 Verhandlungsgebühr §§ 11, 31, 66 BRAGO
EUR 486,--
3. 10/10 Beweisgebühr §§ 11, 31, 66 BRAGO
4. Auslagenpauschale
Endsumme
-
EUR 486,--
-
EUR 20,--
EUR 1.478,--
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht die zu erstattenden Kosten auf
992.-- EUR festgesetzt. Die darüber hinaus beantragte Kostenfestsetzung hat es
nicht für gerechtfertigt erachtet, weil die vom Antrag umfasste Beweisgebühr mangels Beweisaufnahme nicht angefallen sei.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Markeninhaberin mit der Erinnerung. Zur
Begründung führt sie aus, das Entstehen einer Beweisgebühr setze keinen formellen Beweisbeschluss voraus. Das Gericht habe jedoch auf die von ihr erhobene
Einrede der mangelnden Benutzung der Widerspruchsmarke die von der
Widersprechenden daraufhin eingereichten Benutzungsunterlagen in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen. Damit sei die Beweisgebühr nach
§ 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO angefallen.
Die Kostenschuldnerin ist der Erinnerung entgegengetreten.
II.
Die gem. § 23 Abs. 2 RPflG i. V. m. §§ 104 Abs. 2, 71 Abs. 5 MarkenG zulässige,
insbesondere fristgerecht eingelegte Erinnerung ist begründet. Die Beweisgebühr
gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO ist vorliegend entstanden und antragsgemäß zum
Zwecke der Kostenerstattung festzusetzen.
Entgegen der Auffassung der Kostenbeamtin hat eine Beweisaufnahme im Wege
der Augenscheinseinnahme im Sinne von § 371 ZPO durch den Senat stattgefunden, auch wenn ein förmlicher Beweisbeschluss nicht vorausgegangen ist. Da
es jedenfalls in der Regel für die Augenscheinseinnahme und damit für die
Durchführung des Beweisverfahrens keines förmlichen Beweisbeschlusses bedarf
(Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 371 Rn. 4), genügt es zum Nachweis einer Beweisaufnahme, wenn sich die Beweisaufnahme wenigstens mittelbar aus dem Sitzungsprotokoll sowie aus den Entscheidungsgründen des Beschlusses des Senats
vom 22. Februar 2006, mit dem der Widersprechenden die Kosten des Verfahrens
auferlegt worden sind, ergibt (vgl. Göttlich/Mümmler, BRAGO, 20. Aufl., Stichwort:
Beweisgebühr, 2.4).
Beweisaufnahme ist die Tätigkeit des Gerichts innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, die zum Ziele hat, beweisbedürftige erhebliche Umstände tatsächlicher
Natur mittels Beweismitteln zu klären bzw. dort, wo eine Glaubhaftmachung ausreicht, die Umstände glaubhaft zu machen. Das Verfahren der Glaubhaftmachung
i. S. v. § 294 ZPO
steht
somit einer Beweisaufnahme gleich
(vgl.
Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., 4100, Rn. 83; Göttlich/Mümmler, a. a. O., 2.1). Vorliegend hatte die Widersprechende die Benutzung
ihrer Marke auf die erhobene Nichtbenutzungseinrede der Markeninhaberin gem.
§ 43 Abs. 1 MarkenG dem Gericht glaubhaft zu machen. Zu diesem Zwecke hat sie
schriftsätzlich eine eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers vorgelegt,
die in der mündlichen Verhandlung erörtert und deren angefügte Fotokopie, die auf
Fotos die konkrete Benutzung der Widerspruchsmarke erkennen lässt, in
Augenschein genommen worden ist. Die Inaugenscheinnahme dieses Fotos ist
nicht nur zum Zwecke des besseren Verständnisses des Vortrags der
Widersprechenden erfolgt, was die Entstehung einer Beweisgebühr allein auch
nicht ausgelöst hätte (OLG Koblenz, JurBüro 1990, 991; OLG Bamberg, JurBüro
1990, 721; Göttlich/Mümmler, a. a. O., 3.1.2.). Vielmehr diente sie dem Zweck, dass
das Gericht sich durch eigene gegenständliche Wahrnehmung ein eigenes Urteil
über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der streitigen Tatsache der Benutzung der
Widerspruchsmarke verschaffen kann (vgl. OLG Bamberg JurBüro 1982, 1847;
OLG München, AnwBl. 1990, 525; Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, a. a. O.,
Rn. 100; Zöller/Greger, a. a. O., Rn. 1). Die auf der eingereichten Fotokopie
abgebildeten Fotos bilden einzelne mit der Widerspruchsmarke gekennzeichnete
Waren ab. Sie illustrieren damit nicht lediglich die vorgelegte eidesstattliche
Versicherung des Geschäftsführers der Widersprechenden, die inhaltlich auf die
beigefügten Abbildungen Bezug nimmt, sondern die Fotos dienen daneben
eigenständig
zur Glaubhaftmachung der
konkreten Verwendung der
Widerspruchsmarke. Insoweit liegt der Fall nicht anders als bei den nach
herrschender Meinung eine Beweisgebühr auslösenden Fällen der Besichtigung
von Lichtbildern und Verkehrsunfallskizzen (vgl. OLG Koblenz, JurBüro 1979, 353;
OLG Frankfurt, JurBüro 1980, 1524; Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, a. a. O.;
Göttlich/Mümmler, a. a. O. m. w. N.).
Die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren richtet sich trotz dem Inkrafttreten des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes am 1. Juli 2004 aufgrund der Übergangsvorschrift des § 61 RVG nach den Vorschriften der Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte, weil nach dem Akteninhalt die unbedingte Auftragserteilung gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten der Markeninhaberin vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt ist.
III.
Im zweiseitigen Kostenfestsetzungsverfahren entspricht es nach ständiger Rechtsprechung des Bundespatentgerichts der Billigkeit, die Kosten nach dem Ausgang
des Verfahrens dem Unterlegenen, vorliegend also der Kostenschuldnerin, aufzuerlegen (BPatG, Beschl. v. 12.6.1997 - 25 W (pat) 183/94; Beschl. v. 22.4.1998 -
28 W (pat) 283/97; Beschl. v. 17. 10. 2001 - 28 W (pat) 87/01; Beschl. v. 11.5.2004
- 33 W (pat) 2/02; jeweils veröffentlicht bei PAVIS-PROMA).