Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 13.12.2006 – 30 W (pat) 188/04

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

13. Dezember 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 04 694.1

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2006 durch … 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 2. Juni 2004 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung Hennenmobil; sie ist nach dem für das Beschwerdeverfahren maßgeblichen Warenverzeichnis noch bestimmt für „Eier“.

Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung auf der Grundlage des ursprünglich eingereichten Warenverzeichnisses wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, weil die Anmeldung

in der Bedeutung „Hennen-Fahrzeug“ ein beschreibender Hinweis sei.

Die Anmelder haben Beschwerde eingelegt. Sie meinen, dass mit dem angemeldeten Zeichen relevante Eigenschaften der beanspruchten Waren nicht beschrieben werden könnten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten

Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke

stehen bezüglich der für das Beschwerdeverfahren noch maßgeblichen Waren die

absoluten Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.

An der angemeldeten Marke besteht kein Freihaltebedürfnis i. S. v. § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG; denn es ist nicht ersichtlich, dass sie als konkrete Angabe über

wesentliche Eigenschaften der unter dieser Marke angebotenen Waren dienen

könnte.

Der Anfangsbestandteil „Hennen“ ist der Plural des Wortes „Henne“, der Bezeichnung für ein weibliches Tier der Hühnervögel (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch 5. Aufl. S. 741); Hühner gehören zu den als Nutztiere gezüchteten Geflügelarten, deren weibliche Tiere - Hennen - Eier legen; Eier dienen der Erzeugung der Nachkommenschaft dieser Tiere; als landwirtschaftliches Produkt werden Eier vom Menschen als Nahrungsmittel verwendet (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/H%C3%BChnerei). Das Substantiv „Mobil“ bedeutet „Fahrzeug,

Auto“ (vgl. Duden a. a. O. S. 1091) und wird in Wortzusammensetzungen mit

diesem Grundwort oft verwendet (Automobil, Wohnmobil, Rikscha-Mobil, Papamobil).

Das Zeichenwort lässt sich somit ohne weiteres mit der Bedeutung „Hennenfahrzeug“ im Sinne eines für den Transport von Hennen bestimmten Fahrzeugs erfassen. Insoweit kann jedoch nicht festgestellt werden, dass dieser Bezeichnung bezogen auf die konkret vorliegenden Waren „Eier“ ein klarer, im Vordergrund stehender, beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden könnte. Dass diese Waren auch in einem „Hennenfahrzeug“ befördert werden könnten, führt für die angemeldete Bezeichnung Hennenmobil nicht zu einer naheliegenden und sinnvollen beschreibenden Angabe.

Die hier umfassten Waren können mit dem Begriff „Hennenfahrzeug“ daher nicht

unmittelbar beschreibend benannt werden; von einem Gegenstand, der zu einem

für den Transport von Hennen bestimmten Fahrzeug einen Bezug hat und der gegebenenfalls in dieser Weise bezeichnet werden könnte, sind die beanspruchten

Produkte so weit entfernt, dass sich kein Hinweis auf eine konkrete Beschreibung

aufdrängt.

Eine freihaltebedürftige Bezeichnung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG lässt sich

damit nicht feststellen.

Da der angemeldeten Marke aus den dargelegten Gründen für die beanspruchten

Waren kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet

werden kann, ist auszuschließen, dass ein normal informierter und angemessen

aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher der vorliegenden Waren die Wortkombination Hennenmobil lediglich als Sachangabe und nicht als

Unterscheidungsmittel versteht; der Marke fehlt daher auch nicht die erforderliche

Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (vgl. u. a. BGH WRP 2003,

1429, 1430 - Cityservice m. w. N.).

gez.

Unterschriften