Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 13.12.2006 – 30 W (pat) 188/04
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
13. Dezember 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 302 04 694.1
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2006 durch … 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 2. Juni 2004 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung Hennenmobil; sie ist nach dem für das Beschwerdeverfahren maßgeblichen Warenverzeichnis noch bestimmt für „Eier“.
Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung auf der Grundlage des ursprünglich eingereichten Warenverzeichnisses wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, weil die Anmeldung
in der Bedeutung „Hennen-Fahrzeug“ ein beschreibender Hinweis sei.
Die Anmelder haben Beschwerde eingelegt. Sie meinen, dass mit dem angemeldeten Zeichen relevante Eigenschaften der beanspruchten Waren nicht beschrieben werden könnten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke
stehen bezüglich der für das Beschwerdeverfahren noch maßgeblichen Waren die
absoluten Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.
An der angemeldeten Marke besteht kein Freihaltebedürfnis i. S. v. § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG; denn es ist nicht ersichtlich, dass sie als konkrete Angabe über
wesentliche Eigenschaften der unter dieser Marke angebotenen Waren dienen
könnte.
Der Anfangsbestandteil „Hennen“ ist der Plural des Wortes „Henne“, der Bezeichnung für ein weibliches Tier der Hühnervögel (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch 5. Aufl. S. 741); Hühner gehören zu den als Nutztiere gezüchteten Geflügelarten, deren weibliche Tiere - Hennen - Eier legen; Eier dienen der Erzeugung der Nachkommenschaft dieser Tiere; als landwirtschaftliches Produkt werden Eier vom Menschen als Nahrungsmittel verwendet (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/H%C3%BChnerei). Das Substantiv „Mobil“ bedeutet „Fahrzeug,
Auto“ (vgl. Duden a. a. O. S. 1091) und wird in Wortzusammensetzungen mit
diesem Grundwort oft verwendet (Automobil, Wohnmobil, Rikscha-Mobil, Papamobil).
Das Zeichenwort lässt sich somit ohne weiteres mit der Bedeutung „Hennenfahrzeug“ im Sinne eines für den Transport von Hennen bestimmten Fahrzeugs erfassen. Insoweit kann jedoch nicht festgestellt werden, dass dieser Bezeichnung bezogen auf die konkret vorliegenden Waren „Eier“ ein klarer, im Vordergrund stehender, beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden könnte. Dass diese Waren auch in einem „Hennenfahrzeug“ befördert werden könnten, führt für die angemeldete Bezeichnung Hennenmobil nicht zu einer naheliegenden und sinnvollen beschreibenden Angabe.
Die hier umfassten Waren können mit dem Begriff „Hennenfahrzeug“ daher nicht
unmittelbar beschreibend benannt werden; von einem Gegenstand, der zu einem
für den Transport von Hennen bestimmten Fahrzeug einen Bezug hat und der gegebenenfalls in dieser Weise bezeichnet werden könnte, sind die beanspruchten
Produkte so weit entfernt, dass sich kein Hinweis auf eine konkrete Beschreibung
aufdrängt.
Eine freihaltebedürftige Bezeichnung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG lässt sich
damit nicht feststellen.
Da der angemeldeten Marke aus den dargelegten Gründen für die beanspruchten
Waren kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet
werden kann, ist auszuschließen, dass ein normal informierter und angemessen
aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher der vorliegenden Waren die Wortkombination Hennenmobil lediglich als Sachangabe und nicht als
Unterscheidungsmittel versteht; der Marke fehlt daher auch nicht die erforderliche
Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (vgl. u. a. BGH WRP 2003,
1429, 1430 - Cityservice m. w. N.).
gez.
Unterschriften