Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 18.12.2006 – 30 W (pat) 262/04
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 262/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 58 323.1
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18. Dezember 2006 durch … 08.05
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. September 2004 aufgehoben.
2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung Gesundheitscafe; sie ist nach dem für das Beschwerdeverfahren zuletzt noch maßgeblichen Warenverzeichnis noch bestimmt für:
„Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, insbesondere Duft- und
Massageöle; pharmazeutische Erzeugnisse; insbesondere Entsäuerungsmittel, Basenstoffe, Diätmittel, natürliche Cholesterinsenker, Vitamine, Spurenelemente, sekundäre Pflanzenstoffe;
medizinische Dienstleistungen, Gesundheits- und Schönheitspflege, insbesondere medizinische Fußpflege, Fußreflexzonenmassage, Shiatsumassage, Yogagruppen, Meditationskurse, Antistressmassage, Akupressur, Magnetfeldtherapie, Lichttherapie“.
Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, weil sie ein
beschreibender Hinweis in dem Sinn sei, dass sich die gastronomische Einrichtung eines Cafes zusätzlich noch dem Thema „Gesundheit“ widme.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie meint, dass das Zeichen weder für
ein Cafe noch für insoweit relevante Waren angemeldet sei. Auch die Dienstleistungen könnten nicht mit einem Cafe in Zusammenhang gebracht werden.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des
Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben,
die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehen bezüglich der für das Beschwerdeverfahren zuletzt noch
maßgeblichen Waren und Dienstleistungen die absoluten Eintragungshindernisse
des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.
An der angemeldeten Marke besteht kein Freihaltebedürfnis i. S. v. § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG; denn es ist nicht ersichtlich, dass sie als konkrete Angabe über
wesentliche Eigenschaften der unter dieser Marke angebotenen Waren und
Dienstleistungen dienen könnte.
Der Anfangsbestandteil „Gesundheit-“ bezeichnet die Abwesenheit von Krankheit,
einem der Zustand, der durch viele Faktoren erreicht/erhalten werden kann, zum
Beispiel durch Ernährung, Pflege, Medikamente, Sport, Bewegung usw. (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 5. Aufl. S. 646; auch Wikipedia-online-Lexikon Stichwort „Gesundheit“). „Cafe“ ist die deutsche Schreibweise des französischen Wortes „Café“; es bezeichnet entweder das koffeinhaltige Heissgetränk
„Kaffee“ oder eine Gaststätte, die in erster Linie Kaffee und Kuchen anbietet (vgl.
Duden a. a. O. S. 329; Wikipedia a. a. O. Stichwort „Cafe“). Kaffee-Heissgetränk-
Erzeugnisse sind nicht Gegenstand des Warenverzeichnisses; mit dieser Bedeutung der Anmeldung kann eine beschreibende Angabe nicht begründet werden.
Soweit sich die Anmeldung auch im Sinn eines mit seinen Produkten an der Gesunderhaltung orientierten gastronomischen Betriebes erfassen lässt, kann jedoch
nicht festgestellt werden, dass dieser Bezeichnung bezogen auf die konkret vorliegenden Waren und Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender, beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden könnte.
Das Bedürfnis, eine Bezeichnung für bestimmte Herstellungs- oder Verkaufsstätten freizuhalten, rechtfertigt es grundsätzlich nicht, die Eintragung des Zeichens
auch für dort hergestellte oder verkaufte Waren bzw. angebotene Dienstleistungen
zu versagen (vgl. BGH MarkenR 1999, 292 ff. - HOUSE OF BLUES). Denn von
der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG werden nur Wörter erfasst, die einen Waren-/Dienstleistungsbezug aufweisen (vgl. BGH MarkenR 1999, 351
- FOR YOU). Ob eine Bezeichnung als beschreibende Angabe zu bewerten ist,
richtet sich in erster Linie nach den objektiven Gegebenheiten der in der einschlägigen Branche herrschenden Praxis (vgl. Ströbele/Hacker MarkenG 8. Aufl. § 8
Rdn. 210; vgl. auch BPatG 28 (W) pat 370/03 - Cafe Brasil, Zusammenfassung
veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM). Für die Annahme einer beschreibenden Angabe sind hier indessen keine Anhaltspunkte erkennbar.
Die Bezeichnung Gesundheitscafe eignet sich schon deshalb nicht zur Beschreibung der Waren „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Pharmazeutische Erzeugnisse“, weil diese Produkte, anders etwa als der Herstellung in einem Cafe
zurechenbare Back- und Konditorwaren, weder zur Erbringung der mit dem Geschäftsbetrieb eines Kaffeehauses im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen benötigt noch branchenüblich in einem Cafe angeboten werden (vgl.
BPatGE 24, 64, 66 - Pfeffer & Salz); dies erfolgt vielmehr in Parfümerien, Drogeriemärkten oder Apotheken.
Auch bezüglich der zuletzt noch beanspruchten Dienstleistungen lässt sich eine
beschreibende Angabe nicht feststellen. Sie stehen in keinem Zusammenhang mit
dem Geschäftsbetrieb eines Kaffeehauses als solchem; eher erscheint eine solche Verbindung abwegig, da Schönheitspflege, Massage oder Meditation wegen
der Beanspruchung von Intimsphäre und Ruhe in deutlichem Widerspruch zur
Öffentlichkeit eines Kaffeehaus-Betriebes stehen. Zwar gibt es, worauf die Markenstelle zutreffend hingewiesen hat, Bezeichnungen wie „Literaturkaffee“, „Musikkaffee“, „Jazzkaffee“ oder „Internetkaffee“. Insoweit handelt es sich aber um
Kaffeehäuser, die neben ihrem üblichen Angebot von Kaffe und Kuchen die Öffentlichkeit des Betriebes für weitere Dienstleistungen zur Verfügung stellen. Das
liegt - wie ausgeführt - für die hier beanspruchten Dienstleistungen ausgesprochen
fern. Die hier umfassten Waren und Dienstleistungen können mit dem Begriff Gesundheitscafe daher nicht unmittelbar beschreibend benannt werden; von Erzeugnissen und Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Kaffeehauses einen Bezug haben und die gegebenenfalls in dieser Weise bezeichnet werden könnten,
sind die beanspruchten Produkte und Dienstleistungen so weit entfernt, dass sich
kein Hinweis auf eine konkrete Beschreibung aufdrängt. Es haben sich - jedenfalls
derzeit - keine sicheren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Wortzusammensetzungen mit „-cafe“ in einem allgemeinen Sinn eine unter einem Thema stehende
Versammlungsstätte oder ein Forum für ein solches Thema bezeichnen.
Eine freihaltebedürftige Bezeichnung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG lässt sich
damit nicht feststellen.
Da der angemeldeten Marke aus den dargelegten Gründen für die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann, ist auszuschließen, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher der vorliegenden Waren und Dienstleistungen die Wortkombination Gesundheitscafe lediglich als Sachangabe und nicht als Unterscheidungsmittel versteht;
der Marke fehlt auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG (vgl. u. a. BGH WRP 2003, 1429, 1430 - Cityservice m. w. N.).
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist nicht begründet. Nach
§ 71 Abs. 3 MarkenG kann das Patentgericht anordnen, dass die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen
ist. Dafür bedarf es besonderer Gründe (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 71 Rdn. 30 ff.). Solche Gründe sind nicht ersichtlich. Ein
von der Anmelderin gerügter Begründungsmangel ist nicht gegeben, denn die
Markenstelle hat ihre Entscheidung begründet. Dass der Senat zu einem anderen
Ergebnis gelangt ist, rechtfertigt die Rückzahlung noch nicht; dies kommt etwa
dann in Betracht, wenn die Rechtsanwendung als völlig unvertretbar erscheint
(vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 71 Rdn. 32); davon kann hier nicht ausgegangen
werden. Soweit die Anmelderin den Antrag auf eine unterbliebene Übersendung
einer Internetrecherche und damit auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs stützt,
fehlt es an der erforderlichen Kausalität zwischen dem behaupteten Fehlverhalten
und der Notwendigkeit einer Beschwerdeeinlegung. Es kann nicht angenommen
werden, dass bei vorheriger Kenntnis dieser Recherche und einer entsprechenden
Stellungnahme der Anmelderin eine inhaltlich abweichende Entscheidung der
Markenstelle ergangen wäre (vgl. hierzu Ströbele/Hacker a. a. O. § 71 Rdn. 32
m. w. N.).
Die Entscheidung konnte ohne die von der Markeninhaberin hilfsweise beantragte
mündliche Verhandlung ergehen, nachdem in der Hauptsache zu ihren Gunsten
entschieden worden ist (vgl. BPatGE 13, 69, 71 f.).
gez.
Unterschriften