Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 09.01.2007 – 33 W (pat) 138/05
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Januar 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 301 17 436.9
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2007 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 36 vom 22. September 2003 und 4. Oktober 2005 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 15. März 2001 die Wortmarke
DIREKTE
für folgende Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet worden:
Klasse 35:
Werbung, einschließlich Direktwerbung; Werbeberatung, Werbegestaltung; Media-Schaltungen, nämlich Schaltungen von Werbe-
und Stellenanzeigen in Druck-, Bild-, oder Tonmedien; Marketing,
einschließlich Direktmarketing und Telefon-Marketing; Marketingberatung, einschließlich Direktmarketingberatung; Entwicklung von
Marketing-Konzepten; Marktforschung, Marktanalysen; Öffentlichkeitsarbeit; Unternehmensberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; Absatzplanung und Absatzberatung; Sammlung, Erfassung,
Verarbeitung, Verwaltung, Vermittlung und Vermietung von Adressen (soweit in Klasse 35), Kunden-Service und Call-Service, nämlich telefonische oder elektronische Beratung von Interessenten
über Dienstleistungen anderer (soweit in Klasse 35); Erstellung
von wirtschaftlichen Analysen, einschließlich bezüglich des
Verbraucherverhaltens; gutachterliche Tätigkeit wirtschaftlicher
Art; Organisation und Vermarktung von Datenbanken in wirtschaftlicher Hinsicht;
Klasse 36:
Versicherungswesen, einschließlich Vermittlung von Versicherungen; Finanzwesen, Finanzierungen, einschließlich Prozeßfinanzierung (soweit in Klasse 36 enthalten); Geldgeschäfte; Ausgabe von
Kredit- und Versicherungskarten; Immobilienwesen;
Klasse 38:
Telekommunikation; einschließlich der Übermittlung von Daten,
Informationen und Nachrichten aller Art, auch in elektronischer
Form, sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit Telekommunikationsnetzen,
Klasse 42:
Entwicklung, Erstellung, Weiterentwicklung und Wartung (Verbesserung und Aktualisierung) von Computerprogrammen, -programmsystemen, -programmbibliotheken und Datenbanken, sowie
deren Vermietung und Überlassung in Form von besonderen Vertragsverhältnissen
(lizenzweise Überlassung),
vorgenannte
Dienstleistungen
insbesondere
für die Adressenverarbeitung;
Erstellen von EDV-Systemanalysen sowie Prüfung von EDV-Systemen; Aufnahme, Erfassung, Übertragung, Speicherung, Verarbeitung und/oder Wiedergabe von Nachrichten, Bildern, Texten,
Sprache, Signalen und Daten (soweit in Klasse 42); technische
Beratung, gutachterliche Tätigkeit, Dienstleistungen eines Ingenieurs und eines Programmierers, Dienstleistungen eines Datenbankbetreibers; Datenverarbeitung
für andere, einschließlich
Dienstleistungen eines Rechenzentrums sowie Anlegen und Initialisierung von Datenbanken; Vermietung von EDV-Anlagen, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sowie Erstellung von technischen Analysen, einschließlich bezüglich des Verbraucherverhaltens, technische Anwenderunterstützung und technische Einsatzplanung auf dem Gebiet der Informationstechnologie und anderer
computerverwandter Technologien.
Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch Erstprüferbeschluss vom
22. September 2003 zurückgewiesen und diese Entscheidung im Erinnerungsbeschluss vom 4. Oktober 2005 bestätigt. Sie hat ausgeführt, dass es der angemeldeten Bezeichnung für die hier in Rede stehenden Dienstleistungen gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG an Unterscheidungskraft fehle. Zwar bedürfe die angemeldete Bezeichnung einer Ergänzung durch weitere Begriffe um als rein beschreibende Sachaussage aufgefasst zu werden. Aber diese notwendige Ergänzung
dränge sich durch die jeweilige Kombination mit den hier in Rede stehenden
Dienstleistungen auf. Beispielhaft wurde für „Versicherungen“ auf eine Internetrecherche verwiesen, in der „direkte Versicherungen“ aufgeführt waren, also solche,
die unmittelbar ohne weitere Vermittlung z. B. über das Internet angeboten wurden. Eine solche Wortergänzung sei sprachüblich, da das Adjektiv in der weiblichen Form zu dem weiblichen Substantiv „Versicherung“ passe. Insofern bestehe
ein gewisser Unterscheid zu Eintragungen wie z. B. „DIREKTE LEBEN“. Eine entsprechende sprachübliche und sinnvolle Ergänzung ließen praktisch alle angemeldeten Dienstleistungen zu. Der Verkehr werde daher in dem Wort „DIREKTE“
im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen lediglich einen Sachhinweis auf
die unmittelbare Erbringungsart sehen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Diese
beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Sie
trägt vor, dass eine beschreibende Verwendung des Wortes
„DIREKTE“ nicht nachgewiesen werden konnte. Das Wort „DIREKTE“ sei
nachweislich auch keine Abkürzung von Begriffen wie „Direktversicherung“, „Direktvertrieb“, „Direktbank“ oder beispielsweise „Direktwerbung“.
Als Abkürzung werde allenfalls der Begriff „Direkt“ nicht aber ergänzt
durch ein „e“ verwendet. Wenn „Direkt“ als Abkürzung gebraucht werde,
erfolge dies nur in nachgestellter Form nach dem Firmenschlagwort wie
beispielsweise „Hypo direkt“, Allianz direkt“ u. Ä..
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und das Protokoll
der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist in der Sache begründet. Der Senat hält die beanspruchte
Marke für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig. Ihrer Eintragung
stehen daher keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2
MarkenG entgegen.
1. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Bestimmung ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, die Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu
unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 - Henkel; GRUR 2004, 1027 - DAS
PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach
der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674
- POSTKANTOOR; ähnlich BGH MarkenR 2005, 145 - BerlinCard). Das ist hinsichtlich der hier beanspruchten Dienstleistungen nicht der Fall.
Die hier begehrte Marke besteht aus dem deutschen Wort „direkt“ in seiner weiblichen Form, d. h. am Wortende ergänzt durch ein „e“. Der Begriff „direkt“ kommt
aus dem Lateinischen und bedeutet „unmittelbar“ bzw. „ohne Umweg oder Verzögerung“ (DUDEN, Das Fremdwörterbuch, 8. Aufl., 2005, CD-ROM). Im Zusammenhang mit den hier angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 35, 36, 38
und 42 kann der Begriff „direkt“ auf eine unmittelbare Erbringung der Dienstleistungen hinweisen. Dies ergibt sich teilweise bereits aus den angemeldeten
Dienstleistungen selbst. So hat die Anmelderin etwa „Werbung, einschließlich „Direktwerbung“, „Marketing, einschließlich Direktmarketing“ und Telefonmaketing“
oder auch „Marketingberatung“, einschließlich Direktmarketingberatung“ angemeldet.
Auch hinsichtlich der weiteren Dienstleistungen insbesondere aus dem Bereich
des Versicherungswesens konnte der Senat nachweisen, dass der Begriff „direkt“
häufig auch in beschreibender Art und Weise verwendet wird:
- www.cosmosdirekt.de: „Cosmosdirekt - Deutschland größter Direktversicherer“
- www.ruv.de: „Die R+V Versicherung informiert über die Vorteile einer Direkt
Versicherung …“
- www.europa.de: „Staatlich geförderte Basis-Rente oder die betriebliche Altersvorsorge in Form der Direkt Versicherung“.
Im vorliegenden Fall beansprucht die Anmelderin allerdings lediglich den Begriff
„Direkt“ in Alleinstellung, so dass bereits insoweit eine Ergänzung und ein Zusammenhang mit den jeweils angemeldeten Dienstleistungen herzustellen ist.
Hinzu kommt aber, dass im vorliegenden Fall „Direkt“ in seiner weiblichen Form
angemeldet worden ist. Die konkrete Ausgestaltung der Marke stellt daher eine
Verfremdung des Begriffs „Direkt“ dar und ist für sich alleine keine beschreibende
Angabe. Sie bedarf vielmehr der gedanklichen Ergänzungen durch weitere Wortelemente (ähnlich BGH GRUR 2002, 64, 65 - INDIVIDUELLE). Aus diesem
Grunde sind weitere analysierende Zwischenschritte notwendig, um einen Zusammenhang zwischen der konkreten Marke und den hier beanspruchten Dienstleistungen herzustellen.
Es fehlt daher insgesamt an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke im Sinne einer Aussage über
eine bestimmte Eigenschaft oder ein sonstiges Merkmal der damit gekennzeichneten Dienstleistungen werten, nicht aber als Kennzeichnungsmittel verstehen
werden.
2. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a.
zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder Bezeichnung
sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen können
(BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; EuGH GRUR 2004, 146
- DOUBLEMINT). Solche Zeichen oder Angaben müssen im Gemeininteresse aller Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden (EuGH GRUR 2004, 680
- BIOMILD).
Solche Umstände werden durch die angemeldete Marke „DIREKTE“ jedoch nicht
ausreichend klar und verständlich genannt. Eine Verwendung der Bezeichnung in
ihrer weiblichen Form als beschreibende Angabe im Zusammenhang mit den begehrten Dienstleistungen konnte der Senat nicht nachweisen. Weiter konnte der
Senat bei seinen Recherchen nicht nachweisen, dass „DIREKTE“ in der weiblichen Form als Abkürzung für Begriffe wie „Direkt Versicherung“ o. Ä. verwendet
wird.
Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis kann daher insoweit nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig
liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass im Zusammenhang mit diesen
Dienstleistungen in Zukunft eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als
Sachangabe erfolgen wird.
gez.
Unterschriften