Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 09.01.2007 – 33 W (pat) 138/05

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

9. Januar 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 17 436.9

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2007 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 36 vom 22. September 2003 und 4. Oktober 2005 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 15. März 2001 die Wortmarke

DIREKTE

für folgende Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet worden:

Klasse 35:

Werbung, einschließlich Direktwerbung; Werbeberatung, Werbegestaltung; Media-Schaltungen, nämlich Schaltungen von Werbe-

und Stellenanzeigen in Druck-, Bild-, oder Tonmedien; Marketing,

einschließlich Direktmarketing und Telefon-Marketing; Marketingberatung, einschließlich Direktmarketingberatung; Entwicklung von

Marketing-Konzepten; Marktforschung, Marktanalysen; Öffentlichkeitsarbeit; Unternehmensberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; Absatzplanung und Absatzberatung; Sammlung, Erfassung,

Verarbeitung, Verwaltung, Vermittlung und Vermietung von Adressen (soweit in Klasse 35), Kunden-Service und Call-Service, nämlich telefonische oder elektronische Beratung von Interessenten

über Dienstleistungen anderer (soweit in Klasse 35); Erstellung

von wirtschaftlichen Analysen, einschließlich bezüglich des

Verbraucherverhaltens; gutachterliche Tätigkeit wirtschaftlicher

Art; Organisation und Vermarktung von Datenbanken in wirtschaftlicher Hinsicht;

Klasse 36:

Versicherungswesen, einschließlich Vermittlung von Versicherungen; Finanzwesen, Finanzierungen, einschließlich Prozeßfinanzierung (soweit in Klasse 36 enthalten); Geldgeschäfte; Ausgabe von

Kredit- und Versicherungskarten; Immobilienwesen;

Klasse 38:

Telekommunikation; einschließlich der Übermittlung von Daten,

Informationen und Nachrichten aller Art, auch in elektronischer

Form, sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit Telekommunikationsnetzen,

Klasse 42:

Entwicklung, Erstellung, Weiterentwicklung und Wartung (Verbesserung und Aktualisierung) von Computerprogrammen, -programmsystemen, -programmbibliotheken und Datenbanken, sowie

deren Vermietung und Überlassung in Form von besonderen Vertragsverhältnissen

(lizenzweise Überlassung),

vorgenannte

Dienstleistungen

insbesondere

für die Adressenverarbeitung;

Erstellen von EDV-Systemanalysen sowie Prüfung von EDV-Systemen; Aufnahme, Erfassung, Übertragung, Speicherung, Verarbeitung und/oder Wiedergabe von Nachrichten, Bildern, Texten,

Sprache, Signalen und Daten (soweit in Klasse 42); technische

Beratung, gutachterliche Tätigkeit, Dienstleistungen eines Ingenieurs und eines Programmierers, Dienstleistungen eines Datenbankbetreibers; Datenverarbeitung

für andere, einschließlich

Dienstleistungen eines Rechenzentrums sowie Anlegen und Initialisierung von Datenbanken; Vermietung von EDV-Anlagen, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sowie Erstellung von technischen Analysen, einschließlich bezüglich des Verbraucherverhaltens, technische Anwenderunterstützung und technische Einsatzplanung auf dem Gebiet der Informationstechnologie und anderer

computerverwandter Technologien.

Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch Erstprüferbeschluss vom

22. September 2003 zurückgewiesen und diese Entscheidung im Erinnerungsbeschluss vom 4. Oktober 2005 bestätigt. Sie hat ausgeführt, dass es der angemeldeten Bezeichnung für die hier in Rede stehenden Dienstleistungen gemäß § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG an Unterscheidungskraft fehle. Zwar bedürfe die angemeldete Bezeichnung einer Ergänzung durch weitere Begriffe um als rein beschreibende Sachaussage aufgefasst zu werden. Aber diese notwendige Ergänzung

dränge sich durch die jeweilige Kombination mit den hier in Rede stehenden

Dienstleistungen auf. Beispielhaft wurde für „Versicherungen“ auf eine Internetrecherche verwiesen, in der „direkte Versicherungen“ aufgeführt waren, also solche,

die unmittelbar ohne weitere Vermittlung z. B. über das Internet angeboten wurden. Eine solche Wortergänzung sei sprachüblich, da das Adjektiv in der weiblichen Form zu dem weiblichen Substantiv „Versicherung“ passe. Insofern bestehe

ein gewisser Unterscheid zu Eintragungen wie z. B. „DIREKTE LEBEN“. Eine entsprechende sprachübliche und sinnvolle Ergänzung ließen praktisch alle angemeldeten Dienstleistungen zu. Der Verkehr werde daher in dem Wort „DIREKTE“

im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen lediglich einen Sachhinweis auf

die unmittelbare Erbringungsart sehen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Diese

beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Sie

trägt vor, dass eine beschreibende Verwendung des Wortes

„DIREKTE“ nicht nachgewiesen werden konnte. Das Wort „DIREKTE“ sei

nachweislich auch keine Abkürzung von Begriffen wie „Direktversicherung“, „Direktvertrieb“, „Direktbank“ oder beispielsweise „Direktwerbung“.

Als Abkürzung werde allenfalls der Begriff „Direkt“ nicht aber ergänzt

durch ein „e“ verwendet. Wenn „Direkt“ als Abkürzung gebraucht werde,

erfolge dies nur in nachgestellter Form nach dem Firmenschlagwort wie

beispielsweise „Hypo direkt“, Allianz direkt“ u. Ä..

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und das Protokoll

der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist in der Sache begründet. Der Senat hält die beanspruchte

Marke für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig. Ihrer Eintragung

stehen daher keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2

MarkenG entgegen.

1. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Bestimmung ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, die Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu

unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 - Henkel; GRUR 2004, 1027 - DAS

PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach

der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674

- POSTKANTOOR; ähnlich BGH MarkenR 2005, 145 - BerlinCard). Das ist hinsichtlich der hier beanspruchten Dienstleistungen nicht der Fall.

Die hier begehrte Marke besteht aus dem deutschen Wort „direkt“ in seiner weiblichen Form, d. h. am Wortende ergänzt durch ein „e“. Der Begriff „direkt“ kommt

aus dem Lateinischen und bedeutet „unmittelbar“ bzw. „ohne Umweg oder Verzögerung“ (DUDEN, Das Fremdwörterbuch, 8. Aufl., 2005, CD-ROM). Im Zusammenhang mit den hier angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 35, 36, 38

und 42 kann der Begriff „direkt“ auf eine unmittelbare Erbringung der Dienstleistungen hinweisen. Dies ergibt sich teilweise bereits aus den angemeldeten

Dienstleistungen selbst. So hat die Anmelderin etwa „Werbung, einschließlich „Direktwerbung“, „Marketing, einschließlich Direktmarketing“ und Telefonmaketing“

oder auch „Marketingberatung“, einschließlich Direktmarketingberatung“ angemeldet.

Auch hinsichtlich der weiteren Dienstleistungen insbesondere aus dem Bereich

des Versicherungswesens konnte der Senat nachweisen, dass der Begriff „direkt“

häufig auch in beschreibender Art und Weise verwendet wird:

- www.cosmosdirekt.de: „Cosmosdirekt - Deutschland größter Direktversicherer“

- www.ruv.de: „Die R+V Versicherung informiert über die Vorteile einer Direkt

Versicherung …“

- www.europa.de: „Staatlich geförderte Basis-Rente oder die betriebliche Altersvorsorge in Form der Direkt Versicherung“.

Im vorliegenden Fall beansprucht die Anmelderin allerdings lediglich den Begriff

„Direkt“ in Alleinstellung, so dass bereits insoweit eine Ergänzung und ein Zusammenhang mit den jeweils angemeldeten Dienstleistungen herzustellen ist.

Hinzu kommt aber, dass im vorliegenden Fall „Direkt“ in seiner weiblichen Form

angemeldet worden ist. Die konkrete Ausgestaltung der Marke stellt daher eine

Verfremdung des Begriffs „Direkt“ dar und ist für sich alleine keine beschreibende

Angabe. Sie bedarf vielmehr der gedanklichen Ergänzungen durch weitere Wortelemente (ähnlich BGH GRUR 2002, 64, 65 - INDIVIDUELLE). Aus diesem

Grunde sind weitere analysierende Zwischenschritte notwendig, um einen Zusammenhang zwischen der konkreten Marke und den hier beanspruchten Dienstleistungen herzustellen.

Es fehlt daher insgesamt an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke im Sinne einer Aussage über

eine bestimmte Eigenschaft oder ein sonstiges Merkmal der damit gekennzeichneten Dienstleistungen werten, nicht aber als Kennzeichnungsmittel verstehen

werden.

2. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken

ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a.

zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder Bezeichnung

sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen können

(BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; EuGH GRUR 2004, 146

- DOUBLEMINT). Solche Zeichen oder Angaben müssen im Gemeininteresse aller Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden (EuGH GRUR 2004, 680

- BIOMILD).

Solche Umstände werden durch die angemeldete Marke „DIREKTE“ jedoch nicht

ausreichend klar und verständlich genannt. Eine Verwendung der Bezeichnung in

ihrer weiblichen Form als beschreibende Angabe im Zusammenhang mit den begehrten Dienstleistungen konnte der Senat nicht nachweisen. Weiter konnte der

Senat bei seinen Recherchen nicht nachweisen, dass „DIREKTE“ in der weiblichen Form als Abkürzung für Begriffe wie „Direkt Versicherung“ o. Ä. verwendet

wird.

Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis kann daher insoweit nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig

liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass im Zusammenhang mit diesen

Dienstleistungen in Zukunft eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als

Sachangabe erfolgen wird.

gez.

Unterschriften