Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 12.01.2007 – 14 W (pat) 344/04
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. Januar 2007
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 102 50 477
… 08.05
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent 102 50 477 wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Die Erteilung des Patents 102 50 477 mit der Bezeichnung
„Verwendung von Montanwachs“
ist am 29. April 2004 veröffentlicht worden. Es umfasst 2 Patentansprüche, von
denen Patentanspruch 1 wie folgt lautet:
„Verwendung von Montanwachs zur Erhöhung der Festigkeit von
Bauteilen durch Beigabe einer Montanwachsdispersion zu einer
Baustoffmischung auf Basis von Calciumsulfat, mit der Maßgabe,
dass der Anteil an Montanwachs, bezogen auf den Anteil an Calciumsulfat, 0,5 bis 10 Gew.-% beträgt und das Montanwachs der
Baustoffmischung in Form einer aus Montanwachs, Wasser und
Tensid bestehenden Dispersion beigegeben wird, in der der Anteil
an Montanwachs, bezogen auf den Anteil des Wassers, 40 bis
60 Gew.-% beträgt.“
Zum Wortlaut des auf diesen Anspruch rückbezogenen Patentanspruchs 2 wird
auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Gegen dieses Patent ist am 22. Juli 2004 Einspruch erhoben worden, der auf die
Behauptung gestützt ist, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht mehr neu und
es mangele ihm an erfinderischer Tätigkeit. Zur Stützung ihres Vorbringens hat die
Einsprechende auf die Entgegenhaltung
(1) EP 0 669 377 A1
sowie auf mehrere weitere Vorveröffentlichungen hingewiesen.
Die ordnungsgemäß geladene Einsprechende ist - wie angekündigt - zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Schriftsätzlich hat sie beantragt,
das Patent DE 102 50 477 „Verwendung von Montanwachs“ nach
§ 21 PatG zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
den Einspruch als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten,
weiter hilfsweise das Patent im Umfang der Patentansprüche 1
und 2 gemäß dem in der mündlichen Verhandlung überreichten
Hilfsantrag beschränkt aufrecht zu erhalten.
Außerdem regt die Patentinhaberin an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen zur
Frage, ob die Angabe eines neuen Zwecks die Neuheit eines Verwendungsanspruchs begründen kann.
Sie hält den Einspruch für unzulässig, weil nach ihrer Auffassung im Einspruchsschriftsatz zum Kern der Erfindung - der Erhöhung der Festigkeit - keine substantiierten Ausführungen getroffen worden seien. Mit dieser Zweckangabe werde
auch die Neuheit gegenüber der bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigten
Druckschrift
(2) DE 30 31 082 A1
begründet, jedenfalls aber die erfinderische Tätigkeit. Mit der Hinzufügung der Angabe „und wobei die Baustoffmischung ferner einen Anreger enthält, dessen Anteil, bezogen auf den Anteil an Calciumsulfat in der Baustoffmischung, zwischen 2
und 7 Gew.-% liegt“ am Ende des erteilten Anspruchs 1 im Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag sei die Neuheit zusätzlich in gegenständlicher Form ausgedrückt, da in
(2) kein Anreger erwähnt sei. Da eine Festigkeitserhöhung in (2) nur für Zement
angegeben sei, nicht aber für Gips, sei auch die erfinderische Tätigkeit gegeben.
Wegen weiterer Einzelheiten des schriftlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf
den Akteninhalt Bezug genommen.
II
1. Der Einspruch der Einsprechenden ist frist- und formgerecht erhoben.
Er ist auch mit Gründen versehen. Wie die Patentinhaberin einräumt, ist unter
Verweis auf Fundstellen in (1) im Einzelnen zu den im erteilten Anspruch 1 aufgeführten Verfahrensmaßnahmen, Bestandteilen und Mengenverhältnissen Stellung
genommen worden. Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin befasst sich
der Einspruchsschriftsatz aber auch mit der von der Patentinhaberin als Kern der
Erfindung angesehenen Zweckbindung „zur Erhöhung der Festigkeit von Bauteilen“. Hierzu ist im Einspruchsschriftsatz ausgeführt, dass nach Ansicht von Fachleuten auf diesem Gebiet die Verwendung von Montanwachs zur Hydrophobierung
an Bauteilen immer zu einer gewissen Verfestigung derselben führe. Damit ist der
Senat in die Lage versetzt, anhand der Einspruchsschrift zu erkennen, aus welchen Gründen die Einsprechende das Patent für nicht rechtsbeständig hält. Ob
dieser Vortrag - insbesondere zu dem angeblich zum Fachwissen gehörenden
Effekt der Festigkeitssteigerung - den Widerruf tatsächlich rechtfertigt, ist eine
Frage der Begründetheit und keine Voraussetzung der Zulässigkeit.
Nach alledem ist der Einspruch zulässig.
Er führt zum Widerruf des Streitpatents, weil die Verwendung nach dem erteilten
Anspruch 1 nicht mehr neu ist und die Verwendung nach Anspruch 1 gemäß
Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
2. Aus (2), Anspruch 1 i. V. m. Seite 2 Absatz 1 ist die Beigabe einer Montanwachsdispersion aus Montanwachs, Tensid (Alkylphenylpolyglykoläther) und
Wasser zu einer Baustoff-Mischung mit luftabbindenden und/oder hydraulischen
Bindemitteln bekannt, wobei „Plaster“, d. h. Gips bzw. Calciumsulfat, als Bindemittel und somit als Basis der Baustoffmischung ausdrücklich offenbart ist. Die
Montanwachsemulsion wird in Mengen von 0,05 bis 10 %, bezogen auf die
Bindemittelmenge, zugesetzt, sie enthält ihrerseits 5 bis 35 Gew.-% Montanwachs. Somit beträgt der Anteil an Montanwachs, bezogen auf den Anteil an
Calciumsulfat, nach (2) rechnerisch zwischen 0,0025 bis 3,5 %, womit die
Maßgabe 0,5 bis 10 Gew.-% des erteilten Anspruchs 1 neuheitsschädlich getroffen ist. Aus dem bereits erwähnten Anteil von Montanwachs von 5 bis
35 Gew.% in der Montanwachsemulsion ergibt sich für das Verhältnis von Montanwachs zu Wasser eine Untergrenze von 5,3 Gew.-% (min. 5 Gewichtsteile
Montanwachs, max. 94 Gewichtsteile Wasser) und ein Höchstwert von 73 Gew.-%
(max. 35 Gewichtsteile Montanwachs, min. 48 Gewichtsteile Wasser bei
Abwesenheit eines alkoxylierten Fettalkohols, vgl. S. 4 Abs. 2). Damit ist der für
dieses Verhältnis im erteilten Anspruch 1 angegebene Mengenbereich von 40 bis
60 Gew.-% ebenfalls vorweggenommen.
Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin gehört zum Offenbarungsgehalt der
Entgegenhaltung (2) auch die Erhöhung der Druckfestigkeit von Bauteilen durch
die Zugabe einer Montanwachsemulsion. Auf Seite 5 Absatz 3 wird hierzu ausgeführt, „dass sich bei Zugabe einer Montanwachsemulsion zum Anmachwasser
oder zur Feststoffmischung, im Gegensatz zu den Herstellungsverfahren mit bekannten Zusatzmitteln, die Druckfestigkeit, beispielsweise des geprüften Zementes, ohne Reduzierung des Anmachwassers, erhöhte.“ Die Angabe „beispielsweise“ versteht der Fachmann nicht als „ausschließlich“, sondern ohne weiteres
als exemplarische Benennung eines einzelnen Vertreters für die anderen in (2)
offenbarten Bindemittel, somit auch Gips. Die wesentliche Aussage des zitierten
(Teil-)satzes ist, dass sich Montanwachs grundlegend anders als bekannte Zusatzmittel verhält, welche ohne Reduzierung des Anmachwassers die Druckfestigkeit erniedrigen (S. 3 Z. 6 bis 9). Diese Feststellung korrespondiert im Übrigen mit
der Angabe, dass bei Verwendung einer Montanwachsemulsion mit Reduzierung
der Anmachwassermenge die Endfestigkeit beibehalten wird (Seite 4 Abs. 1/2 wobei auch diese Angabe ersichtlich alle in (2) genannten Baustoffmischungen umfasst.
Die Frage, ob die Angabe eines neuen Zwecks (hier Erhöhung der Festigkeit) die
Neuheit eines Verwendungsanspruchs begründen kann, stellt sich daher vorliegend nicht, da (auch) die Zweckangabe eben gegenüber der Lehre von (2) nicht
mehr neu ist. Somit bleibt kein Raum zur Zulassung der angeregten Rechtsbeschwerde.
3. Gegen die gemäß Hilfsantrag vorgenommene Hinzufügung im Anspruch 1
bestehen keine formalen Bedenken. Sie ist im erteilten Anspruch 2 i. V. m. Abschnitt [0025] der Streitpatentschrift bzw. im ursprünglichen Anspruch 7 i. V. m.
Seite 7 Absatz 2 der ursprünglichen Beschreibung offenbart.
Diese Hinzufügung verhilft dem Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag
zwar zur Neuheit, kann aber seine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.
Anreger sind nämlich allgemein übliche Zusätze für Baustoffmischungen auf Basis
von Calciumsulfat, wie beispielsweise durch (1) Seite 4 Zeilen 5/6 belegt wird.
Dass sich auch die Mengen von 2 bis 7 Gew.-% im allgemein üblichen Bereich
bewegen, ist dem Senat aus eigener Fachkunde bekannt und ist auch von der
Patentinhaberin nicht in Abrede gestellt worden.
4.
Der erteilte Patentanspruch 1 und der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag
können somit keinen Bestand haben. Mit ihnen fallen die jeweils zugehörigen Patentansprüche 2, die auf eine besondere Ausführungsform der Verwendung nach
Anspruch 1 gerichtet sind.
gez.
Unterschriften