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BPatG Beschluss vom 18.01.2007 – 25 W (pat) 52/04

25. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. Januar 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 300 16 834.9 08.05

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

Die am 3. März 2000 angemeldete Marke

ist am 7. September 2000 für die Waren

„pharmazeutische und chemische Erzeugnisse sowie Präparate

für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Vitaminpräparate, Kräuter und Kräuterextrakte und

Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke in Form von

Instant-Produkten, Tabletten, Dragees, Kapseln und als Getränk;

diätetische Erzeugnisse zu nicht-medizinischen Zwecken(soweit in

Klasse 29 enthalten), nämlich Diätnahrungsmittel als Konserven

und Fertiggerichte aus Fleisch, Fisch, Obst oder Gemüse mit verringertem Kalorien- oder Salzgehalt oder erhöhtem Vitamin- und

Spurenelementgehalt; Reis, Kaffeesurrogate, Mehle und Getreideerzeugnisse für Nahrungszwecke, insbesondere aus Weizen,

Mais, Reis und Hafer in Form von Flocken, Gries, Schrot, Kleie,

auch gesüßt, gewürzt oder aromatisiert; aus vorstehende Getreideerzeugnissen hergestellte Nahrungszubereitungen; Nahrungsergänzungsmittel, nicht für medizinische Zwecke, in Form von Instant-Produkten, Tabletten, Dragees und Kapseln, hauptsächlich

bestehend aus Eiweiß, Fett, Kohlenhydraten, Vitaminen, Mineralien, Spurenelementen, Aminosäuren, Ballaststoffen, Pflanzenextrakten, sekundären Pflanzenstoffen und weiteren ernährungsphysiologischen Zutaten; diätetische Erzeugnisse für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Kohlenhydraten teilweise unter

Zufügung von Proteinen in Form von InstantProdukten, Tabletten,

Dragees und Kapseln“

unter der Nummer 300 16 834 in das Markenregister eingetragen worden.

Dagegen hat die Inhaberin der seit 20. Mai 1999 für die Waren und Dienstleistungen

„Toiletteseifen; Parfümerien; ätherische Öle; Mittel zur Körper- und

Schönheitspflege; Mittel zum Pflegen, Reinigen, Tönen, Färben,

Blondieren, Festigen und dauerhaften Formverändern (Wellen)

der Haare; Forschung auf dem Gebiet der Körperpflege“

eingetragenen Marke 398 44 252

LIFE

Widerspruch eingelegt.

Mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Februar 2004 wurde der Widerspruch durch eine Prüferin des höheren Dienstes gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen, da eine Verwechslungsgefahr nicht bestehe.

Ausgehend von einer hohen Warenähnlichkeit, einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie eines breiten Verkehrskreises als

Zielgruppe der in Frage stehenden Waren müsse zur Vermeidung von Kollisionen

ein deutlicher Abstand zwischen den Marken eingehalten werden. Dieser werde

von der angegriffenen Marke selbst bei ähnlichen Waren und bei einem Erwerb

ohne besondere Sorgfalt eingehalten. Da es sich bei der angegriffenen Marke um

eine Wortbildmarke handele, messe der Verkehr dem Wortbestandteil als einfachster und kürzester Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung zu. Die sich

hieraus ergebende Gegenüberstellung der Markenworte „Natural LIFE“ und „LIFE“

begründe weder klangliche noch schriftbildliche Ähnlichkeit. Die Marken seien

grundsätzlich in ihrer Gesamtheit zu würdige. Entgegen der Argumentation der

Widersprechenden werde die angegriffene Marke nicht durch den Wortbestandteil

„LIFE“ geprägt, da die angegriffene Marke als zusammenhängender Begriff „Natürliches Leben“ erscheine, welcher sich aufgrund der Verwendung von Wörtern

des englischen Grundwortschatzes dem Verkehr ohne weiteres erschließe.

Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt und beantragt nunmehr noch (sinngemäß),

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Februar 2004 aufzuheben, soweit

der Widerspruch hinsichtlich der Waren „pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege“ zurückgewiesen worden ist und die Löschung der Marke 300 16 834 für

diese Waren wegen des Widerspruchs aus der Marke 398 44 252

anzuordnen.

Die beanspruchten Waren „pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die

Gesundheitspflege“ seien hochgradig ähnlich zu den Waren der Widerspruchsmarke, nämlich „ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“, da sie

sich an die gleichen Abnehmerkreise richteten und sich auch hinsichtlich der Vertriebswege, der Verkaufsorte und des Anwendungszwecks nicht voneinander unterschieden. Entgegen der Ansicht der Markenstelle werde die jüngere Marke

durch den Bestandteil „LIFE“ geprägt. Die graphische Ausgestaltung sei minimal,

so dass sich der Verkehr nicht an ihr orientiere. Kollisionsbegründend sei auf das

Wort „LIFE“ abzustellen, welches mit der Widerspruchsmarke identisch sei. Das

englische Wort „Natural“, dessen Bedeutung „natürlich“ dem deutschen Verbraucher geläufig sei, sei im Hinblick auf die angemeldeten Waren rein beschreibend,

da „Natural“ darauf hinweise, dass die Waren aus der Natur stammende Wirkstoffe enthielten bzw. mit Hilfe von Naturverfahren hergestellt worden seien. Die

graphische Ausgestaltung durch die drei Blätter sowie das Wort „Natural“ wiesen

lediglich auf „Natur“ und „Natürlichkeit“ hin und seien daher nicht geeignet, die angegriffene Marke mitzuprägen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Widerspruchsmarke verfüge allenfalls über geringe Kennzeichnungskraft. Es

seien über 780 Marken eingetragen, die den Bestandteil „life“ enthielten. Weitere

180 Zeichen mit diesem Bestandteil seien mangels Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Dies verdeutliche, dass die Bezeichnung „life“ schutzunfähig

oder zumindest dem Verbraucher derart geläufig sei, dass der Widerspruchsmarke wenn überhaupt nur eine geringe Kennzeichnungskraft zukomme. Zwischen den Marken bestehe auch keine Verwechslungsgefahr. Es sei auf den Gesamteindruck der Marken abzustellen. Bei der angegriffenen Marke handele es

sich um eine Wort-Bild-Marke mit dem Wortbestandteil „Natural LIFE“, wohingegen es sich bei der Widerspruchsmarke lediglich um die Wortmarke „LIFE“ handele. Selbst wenn beim Vergleich lediglich auf die Wortbestandteile „Natural LIFE“

und „LIFE“ abgestellt würde, läge keine Verwechslungsgefahr vor. Der Bestandteil

„LIFE“ sei nicht geeignet, die angegriffene Marke zu prägen. „Natural LIFE“ sei ein

Gesamtbegriff, der nicht auseinandergerissen würde. Außerdem sei „LIFE“ kennzeichnungsschwach. Wenn überhaupt würde die angegriffene Marke wegen der

größeren sowie andersfarbigen Darstellung des Wortes „Natural“ durch dieses geprägt.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der

Akten, einschließlich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom

18. Januar 2007 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg,

da keine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht.

Da die Widersprechende nur noch beantragt, den Beschluss der Markenstelle für

Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Februar 2004 aufzuheben, soweit der Widerspruch hinsichtlich der Waren „pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege“ zurückgewiesen worden ist und

die Löschung der Marke 300 16 834 wegen des Widerspruchs aus der Marke

398 44 252 für diese Waren anzuordnen, betrifft die eingelegte Beschwerde nur

noch die Waren „pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege“ der angegriffenen Marke.

Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, bemisst sich nach dem Zusammenwirken der

Kennzeichnungskraft der älteren Marke, der Identität bzw. Ähnlichkeit der Waren

und der Identität bzw. Ähnlichkeit der Marken, wobei diese Faktoren in einer gewissen Wechselbeziehung zueinander stehen.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist eher unterdurchschnittlich,

da „LIFE“ ein Wort ist, das in zahlreichen Marken auf den hier einschlägigen Warengebieten enthalten ist, so dass ihm unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage der Drittzeichen zumindest eine gewisse Originalitätsschwäche zukommt. Doch selbst wenn man dem Bestandteil „LIFE“ in Alleinstellung noch

durchschnittliche Unterscheidungskraft zubilligen würde, was die Markenstelle in

ihrem Beschluss getan hat, besteht keine Verwechslungsgefahr.

Die noch angegriffenen Waren „pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für

die Gesundheitspflege“ sind den „Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege“ ähnlich. Zwar werden diese Waren unterschiedlichen Warenklassen (Klasse 5 einerseits und Klasse 3 andererseits) zugeordnet, jedoch können sie in der äußeren

Erscheinung, der Anwendungsweise sowie den verwendeten Inhaltsstoffen erhebliche Übereinstimmungen aufweisen. So können etwa Pflegeprodukte der

Klasse 3 in Form von Cremes den pharmazeutischen Produkten der Klasse 5 sowohl äußerlich als auch in den Inhaltsstoffen sehr nahe kommen, wenn z. B.

pharmazeutische Produkte zur Behandlung von Hauterkrankungen als Cremes

angeboten werden, auch wenn die Bestimmung der Waren, einerseits Pflege, andererseits Behandlung einer Erkrankung, unterschiedlich ist. Erst recht gilt dies

hinsichtlich der Waren „Präparate für die Gesundheitspflege“ der angegriffenen

Marke, da hier sogar die Pflege als Zweck, wenn auch einmal in gesundheitlicher

und einmal in kosmetischer Hinsicht, den Waren gemeinsam ist.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist selbst bei sehr ähnlichen Waren

nicht mit noch rechtserheblichen Verwechslungen der sich gegenüber stehenden

Zeichen zu rechnen. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr, bei der auf

den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen

ist

(Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9

Rdn. 113), kommen als angesprochene Verkehrskreise insoweit die allgemeinen

Verkehrskreise in Betracht, die allerdings, soweit die Waren - wie hier - gesundheitliche Aspekte betreffen können, den Bezeichnungen eine gesteigerte Aufmerksamkeit zuwenden.

Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist der Gesamteindruck der Zeichen

maßgeblich (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdn. 111). In der Gesamtheit unterscheiden sich die Marken durch den Wortbestandteil „Natural“ und

die graphische Gestaltung klanglich und schriftbildlich so deutlich, dass nicht mit

Verwechslungen zu rechnen ist.

Es ist zwar grundsätzlich verwehrt, aus einer angegriffenen jüngeren Marke ein

Element herauszugreifen und allein auf dieser Grundlage eine Verwechslungsgefahr mit der älteren Marke festzustellen (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl.

§ 9 Rdn. 231). Dieser Ausgangspunkt zwingt indessen nicht dazu, die Marken

stets nur in ihrer Gesamtheit zu vergleichen. Vielmehr kann auch ein Markenbestandteil eine selbständig kollisionsbegründende Bedeutung haben, wenn er den

Gesamteindruck einer mehrgliedrigen Marke prägt oder eine eigenständige kennzeichnende Funktion aufweist.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wird die angegriffene Marke aber

weder durch den Wortbestandteil „LIFE“ geprägt, noch kommt diesem eine eigenständige kennzeichnende Funktion in der angegriffenen Marke zu. Vielmehr stellt

die allgemein verständliche Wortfolge „Natural LIFE“ einen Gesamtbegriff dar, der

im Sinne von „natürliches Leben“ darauf hinweist, dass die damit gekennzeichneten Waren mit einem natürlichen Leben in Einklang stehen. Insbesondere auf dem

hier einschlägigen Warenbereich kommt dieser Gesamtbegriff besonders stark zur

Geltung, da pharmazeutische Erzeugnisse, die einem natürlichen Leben entsprechen, für die angesprochenen Verkehrskreise von großem Interesse sind. Die

bildliche Gestaltung der angegriffenen Marke sprengt diesen Gesamtbegriff nicht.

Vielmehr verstärkt die graphische Anordnung der einzelnen Elemente trotz unterschiedlicher Größe und unterschiedlicher Schrifttypen die Zusammengehörigkeit.

So bilden die grünen Blätter oberhalb des ersten Wortbestandteils „Natural“ und

die grüne Hintergrundgestaltung des weiteren Wortes „LIFE“ eine Art Rahmen, der

die einzelnen Bestandteile auch optisch zusammenschließt. Die Kennzeichnungskraft der angegriffenen Marke folgt nicht aus dem Bestandteil „LIFE“, der mit dem

Wort „Natural“ zu einem beschreibenden Gesamtbegriff vereint ist, sondern sie beruht auf der Gesamtgestaltung. Dem Bestandteil „LIFE“ kommt daher in der angegriffenen Marke auch keine selbstständig kennzeichnende Funktion zu. Insoweit

unterscheidet sich der vorliegende Fall auch wesentlich von dem Sachverhalt,

welcher der „Thomson Life“ - Entscheidung des EuGH (GRUR 2005, 1042) zu

Grunde lag.

Auch in schriftbildlicher Hinsicht besteht keine Verwechslungsgefahr. Insoweit ist

ebenfalls zu berücksichtigen, dass es sich bei den Wortbestandteilen „Natural

LIFE“ um einen Gesamtbegriff handelt und daher nicht nur ein einzelnes Wort herausgegriffen werden darf. Bei der insoweit maßgeblichen visuellen Wahrnehmung

ist zudem zu beachten, dass das Schriftbild von Marken erfahrungsgemäß eine

genauere und in der Regel sogar wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung

gestattet als das schnell verklingende Wort (Ströbele/Hacker, Markengesetz,

8. Aufl., § 9 Rdn. 143). Außerdem ist die graphische Gestaltung der angegriffenen

Marke deutlich verschieden von der Widerspruchsmarke, die lediglich aus dem

Wort „LIFE“ besteht.

Mit einer Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines gedanklichen Inverbindungbringens der angemeldeten Marke mit der Widerspruchsmarke ist

ebenfalls nicht zu rechnen. Das Wort „LIFE“ ist bei der angegriffenen Marke in einen beschreibenden Gesamtbegriff eingebunden. Die Widerspruchsmarke besteht

zudem aus einem Wort, das auf dem Gebiet der sich hier gegenüberstehenden

Waren eher eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweist, da sowohl

in Klasse 3 als auch in Klasse 5 zahlreiche Marken eingetragen sind, die diesen

Bestandteil aufweisen, was für eine erhebliche Originalitätsschwäche spricht, auch

wenn im Einzelnen über die Benutzung der jeweiligen Marken keine Erkenntnisse

vorliegen. Insbesondere hat aber die Widerspruchsmarke keinen Schutz für eine

beschreibende Angabe „Natural LIFE“, sondern ihre Kennzeichnungskraft, soweit

sie vorhanden ist, beruht gerade auf der Alleinstellung des Wortes „LIFE“, so dass

es für den Verkehr nicht nahe liegt, in der angegriffenen Marke, in der das Wort

„LIFE“ in einen beschreibenden Gesamtbegriff eingebunden ist, ein weiteres Zeichen der Widersprechenden zu sehen.

Die Beschwerde der Widersprechenden konnte somit keinen Erfolg haben.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,

gez.

Unterschriften