Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 24.01.2007 – 27 W (pat) 270/04

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 270/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 302 60 858.3

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

24. Januar 2007 durch … 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluss vom 13. September 2004 die Anmeldung der Wortmarke

CD-MOBIL

für die Waren

„elektrische Büro- und Kontorgeräte, soweit in Klasse 9 enthalten;

an Datenträger unterschiedlicher Art, Größe und Form angepasste

Aufbewahrungsmittel in Form von Behältern, Mappen, Hüllen, Taschen und Racks; nicht elektrische Büro- und Kontorgeräte, soweit

in Klasse 18 enthalten; Büroartikel, ausgenommen Möbel; Täschnerwaren, insbesondere Taschen und Mappen“

nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige Angabe mit der Begründung zurückgewiesen, die im Sinne von „CD-beweglich“ verständliche Anmeldemarke werde in Verbindung mit den beanspruchten Waren von

den angesprochenen Verkehrskreisen nur als schlagwortartiger Hinweis darauf

verstanden, dass sie beweglich sind und zur Aufnahme von CDs dienten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie

beantragt,

den Beschluss vom 13. September 2004 aufzuheben.

Sie hält die Anmeldemarke weiterhin für schutzfähig und führt hierzu aus: Während der Begriff „CD“ einen Hinweis auf die beanspruchten Waren - tatsächlich

verwende die Anmelderin die Marke u. a. für Transporttaschen für CDs - enthalten

könne, treffe dies auf den weiteren Bestandteil „MOBIL“ nicht zu, weil dessen Bedeutungen nur die Eigenschaft einer Person oder Sache bezeichne, welche sich

selbst bewegen könne; eine solche Eigenschaft sei den beanspruchten Waren

aber abzusprechen.

Ihren zunächst gestellten Hilfsantrag auf eine mündliche Verhandlung hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 27. November 2006 zurückgenommen.

II

Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit

zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen

anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung

nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt. Die Beschwerdebegründung

bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass.

Mit der Markenstelle geht auch der Senat davon aus, dass der angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG fehlt,

also nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl.

EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930

[Rz. 35] – Philips/Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2000,

502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns) die Eignung, von

den Abnehmern, an welche sich die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen

richten, als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst

zu werden. Trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr.,

vgl. BGH GRUR 1995, 408 [409] – PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415

- SWATCH) ist nämlich davon auszugehen, dass die durchschnittlich informierten,

aufmerksamen und verständigen Abnehmer (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605

- Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2) in ihr keinen Hinweis mehr auf die Herkunft der beanspruchten Waren aus einem bestimmten Unternehmen sehen, weil

sie der angemeldeten Marke nur einen für diese Waren im Vordergrund stehenden

beschreibenden Begriffsinhalt entnehmen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153

- marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; BGH GRUR 2001, 162, 163

m. w. N. – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Wie auch die Anmelderin nicht in Abrede stellt, besteht die Marke aus den den

angesprochenen Verkehrskreisen ohne Weiteres verständlichen Bestandteilen

„CD“ für „Compact Disc“ und „MOBIL“, das u. a. „beweglich“ bedeutet. Soweit die

Anmelderin auf weitere in Lexika erwähnte Bedeutungen hingewiesen hat, die sich

ersichtlich nur auf Personen beziehen können, spielen diese schon deshalb keine

Rolle, weil es sich bei den beanspruchten Waren nicht um Personen handelt; da

die Bedeutung eines Begriffs sich nach sprachwissenschaftlichen Grundsätzen

immer erst und nur aus dem Zusammenhang ergibt, in welchem er gebraucht

wird, und damit die Bedeutung einer Marke - einschließlich eines möglichen Herkunftshinweises - vom Verkehr nur in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren erfasst werden kann, haben diese anderen allein personenbezogenen Bedeutungen außer Betracht zu bleiben.

Die Anmelderin unterliegt auch grundlegenden Fehlvorstellungen, wenn sie meint,

der Begriff „beweglich“ beziehe sich nur darauf, dass eine Person oder Sache sich

selbst bewege. So ist etwa ein „Mobiltelefon“ kein Gerät, welches sich selbst bewegt, sondern eines, welches eine Person bei ihrer eigenen Bewegung mitführen

kann. In gleicher Weise wird der Verkehr die Anmeldemarke somit nur dahin verstehen, dass die hiermit gekennzeichneten Waren dazu dienen, CDs mitzuführen.

Jede andere Sichtweise würde dem normativen Verbraucherleitbild, von dem nach

der Rechtsprechung des EuGH auszugehen ist und wonach die angesprochenen

Verbraucher durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind, nicht

gerecht. Damit werden die angesprochenen Verkehrskreise die Anmeldemarke

aber nur als schlichten schlagwortartigen Hinweis auf eine Eigenschaft der beanspruchten Waren ansehen; der Gedanke, dass sie stattdessen auf ihre Herkunft

aus einem bestimmten Unternehmen hinweisen soll, wird ihnen demgegenüber

erst gar nicht kommen. Damit kann die Marke aber ihre Grundfunktion nach § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht erfüllen, so dass die Markenstelle sie zu Recht von der

Eintragung ausgeschlossen hat. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen.

gez.

Unterschriften