Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 24.01.2007 – 27 W (pat) 99/05
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 99/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 304 58 621.8
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
24. Januar 2007 durch … 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 18. April 2005 die Anmeldung der Wortmarke
CineVision2006
für die Waren und Dienstleistungen
„Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, elektrische, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Daten, Ton und
Bild, insbesondere hochauflösende Kameras und Highspeed-Kameras für die Produktion von Kino- und Fernsehmaterial, hochauflösende Projektionssysteme
für digitale Projektionen und
Übertragungssysteme für digitales (hoch)auflösendes Videomaterial
(Videodaten); Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten;
(un)beschriebene maschinenlesbare Datenträger aller Art, wie optische und magnetische Aufzeichnungsträger oder mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art;
downloadbare Software; alles Vorgenannte insbesondere im Kinobereich; Werbung, insbes. Präsentationsveranstaltungen; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Erziehung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Unterhaltung, Ausbildung, insbesondere Veranstaltung von Seminaren und Vorträgen
zur Einführung von Videodatenpräsentationen; Veranstaltungen zu
Meisterschaften mit Technologien und Systemen eines digitalen
Kinos; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und
Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen;
industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und
Entwicklung von Computerhardware und -Software, insbesondere
im Kinobereich“
nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige Angabe mit der Begründung zurückgewiesen, die von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne Weiteres im Sinne von „Kino-Zukunftsbild/Ideen für das Kino
für das Jahr 2006“ verständliche Bezeichnung weise schlagwortartig nur auf die
Eignung und Modernität der angemeldeten Waren und Dienstleistungen hin, einem Zukunftsbild im Bereich des Kinos und Films für die nähere Zukunft zu genügen. Wegen des damit im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalts
sei die Kennzeichnung somit mangels Unterscheidungskraft nicht schutzfähig.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er
beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 vom 18. April 2005
aufzuheben und die angemeldete Marke einzutragen.
Er hält die Anmeldemarke weiterhin für schutzfähig, weil die angemeldete Bezeichnung nicht beschreibend sei, vom geschäftlichen Verkehr nicht benötigt
werde und Unterscheidungskraft besitze. Nach Ablauf des Jahres 2006 beinhalte
sie sogar einen inneren Widerspruch, weil sie nicht mehr auf die Modernität der
Waren und Dienstleistungen hinweisen könne.
II
Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit
zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen
anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung
nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt. Die Beschwerdebegründung
bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass.
Mit der Markenstelle geht auch der Senat davon aus, dass der angemeldeten
Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt,
also nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl.
EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930
[Rz. 35] – Philips/Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2000,
502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns) die Eignung, von
den Abnehmern, an welche sich die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen
richten, als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst
zu werden. Trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr.,
vgl. BGH GRUR 1995, 408 [409] – PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415
- SWATCH) ist nämlich davon auszugehen, dass die durchschnittlich informierten,
aufmerksamen und verständigen Abnehmer (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605
- Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2) in ihr keinen Hinweis mehr auf die
Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten
Unternehmen sehen, sondern ihr nur einen für diese Waren und Dienstleistungen
im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt entnehmen werden (vgl.
BGH GRUR 2001, 1151, 1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; BGH GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. – RATIONAL SOFTWARE
CORPORATION).
Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat und auch der Anmelder nicht in
Abrede stellt, wird die angemeldete Bezeichnung vom Durchschnittsverbraucher
ohne Weiteres als „Kinovision 2006“ verstanden, weil es sich bei dem Bestandteil
„Cine“ um einen weitverbreiteten Begriff für „Kino“ handelt, der weitere Bestandteil
„Vision“ sowohl in der englischen wie auch in der deutschen Sprache für „Vision,
Zukunftsbild“ steht und die Ziffer „2006“ ohne Weiteres als schlichter Hinweis auf
das entsprechende Kalenderjahr verstanden wird. In Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die sämtlich mit dem Bereich des Kinos in
Zusammenhang stehen können, werden die angesprochenen Verkehrskreise die
angemeldete Bezeichnung somit nur als schlichten Sachhinweis darauf ansehen,
dass sie dem Zukunftsbild des Kinos entsprechen, wie es für das Jahr 2006 beabsichtigt oder entworfen war. Soweit der Anmelder meint, nach Ablauf des Jahres 2006 beinhalte die Marke einen inneren Widerspruch, übersieht er, dass die
Bezeichnung „CineVision2006“ auch in diesem Fall noch einen Sinn ergibt, indem
sie darauf hinweist, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen dem entsprechen, was zu einem vor dem Jahr 2006 liegenden beliebigen Zeitpunkt als
Zukunftsbild für das Jahr 2006 gedacht war; auch dass der Verkehr, je weiter das
Jahr 2006 in der Vergangenheit liegt, die Bezeichnung nicht mehr als Hinweis auf
die Aktualität der betroffenen Waren und Dienstleistungen, sondern auf deren Alter ansehen wird, ändert nichts an der Verständlichkeit und dem (beschreibenden)
Begriffsinhalt der angemeldeten Bezeichnung, die ihrer Schutzfähigkeit mangels
der nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderlichen Unterscheidungskraft
entgegensteht.
Da die Markenstelle somit im Ergebnis der Anmeldemarke zutreffend die Eintragung wegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt hat,
war die Beschwerde zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften