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BPatG Beschluss vom 24.01.2007 – 28 W (pat) 92/06

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 92/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 30 098.2

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 24. Januar 2007 unter Mitwirkung…

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Angemeldet für die Eintragung in das Markenregister wurde die folgende Wortkombination:

Colour Candle Collection

u. a. für Waren der Klasse 3 und für die folgenden Waren der Klasse 4:

„Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke.“

Die Markenstelle für Klasse 4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese

Anmeldung zunächst teilweise, nämlich in Bezug auf die vorgenannten Waren,

gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mit der Begründung beanstandet, dass der angemeldeten Wortkombination insoweit jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die einzelnen englischen Wortelemente „colour“, „candle“ und „collection“ seien ohne

weiteres für die angesprochenen Verkehrskreise verständlich. Möglichweise sei

die Kombination als solche nicht sprachüblich, wegen ihrer großen sachlichen

Nähe zu den in der Klasse 4 beanspruchten Waren sei jedoch damit zu rechnen,

dass die angesprochenen Verkehrskreise darin lediglich eine Sachangabe zu den

unter dieser Marke angebotenen Waren der Klasse 4 verstehen würden in dem

Sinne, dass es sich um eine Kollektion farbiger Kerzen handeln würde. Deswegen

sei die angemeldete Wortkombination nicht dazu geeignet, als Herkunftszeichen

zu wirken, das die streitgegenständlichen Waren als Waren eines bestimmten

Herstellers kennzeichnen könnte. Dazu hat sich die Markenstelle auch auf die

Entscheidung des Bundespatentgerichts über die Marke „Color COLLECTION“

berufen (BPatG GRUR 1996, 410 f.).

Zu dieser Beanstandung hat die Anmelderin wie folgt Stellung genommen: Entgegen der Auffassung der Markenstelle sei die angemeldete Marke unterscheidungskräftig. Die höchstrichterliche Rechtsprechung habe für die Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs durchgehend hervorgehoben, dass für die Prüfung von einem großzügigen Maßstab auszugehen sei und bereits jede auch noch

so geringe Unterscheidungskraft ausreiche, um eine Marke unterscheidungskräftig

zu machen. Bei Wortkombinationen wie der vorliegenden komme es auf den Gesamteindruck an, eine zergliedernde Betrachtungsweise habe zu unterbleiben.

Deswegen könne auch die Kombination von für sich genommenen schutzunfähigen Bestandteilen zu einem unterscheidungskräftigen Gesamtzeichen führen. So

verhalte es sich mit der angemeldeten Marke, denn diese sei nicht sprachregelmäßig gebildet. Diese Regelwidrigkeit mache das Zeichen unterscheidungskräftig.

Dazu hat sich die Anmelderin auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in GRUR Int. 2002, 47 (Nr. 40) - Baby dry - berufen und auf eine Reihe von

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.

Mit Beschluss vom 12. September 2006 hat die Markenstelle, vertreten durch eine

Beamtin des höheren Dienstes, die Anmeldung teilweise, nämlich im Umfang der

vorgenannten Waren „Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke“, aus den

Gründen des Beanstandungsbescheids zurückgewiesen.

Mit ihrer Beschwerde betreibt die Anmelderin weiterhin die Eintragung der angemeldeten Marke im Umfang der teilweisen Zurückweisung. In ihrer Beschwerdeschrift vom 11. Oktober 2006 hatte die Anmelderin zunächst einen Antrag auf

- gegebenenfalls hilfsweise - Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2007 hat sie diesen Antrag zurückgenommen und

statt dessen um Entscheidung nach Aktenlage gebeten. Eine Beschwerdebegründung hat die Anmelderin nicht eingereicht.

In der Sache beantragt die Anmelderin,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. September 2006 aufzuheben.

II

Der Beschluss ergeht entsprechend dem Antrag der Anmelderin im schriftlichen

Verfahren.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil der angemeldeten

Wortmarke „Colour Candle Collection“ - wie die Markenstelle bereits zutreffend

festgestellt hat - im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Waren „Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke“ die gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft fehlt und die Marke deswegen nicht in das Markenregister eingetragen werden kann.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die

Waren, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2002, 804, 806 (Nr. 35) -

Philips; GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 40) - Linde, Winward u. Rado; BGH

GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im

Hinblick auf die beanspruchten Waren und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung

eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2003,

514, 517

(Nr. 41) - Linde, Winward u. Rado; MarkenR 2004, 116, 120

(Nr. 50) - Waschmittelflasche). Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr

ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen

(vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 52) - Henkel; BGH GRUR 2001, 1151,

1152 - marktfrisch). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die

fraglichen Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) - Postkantoor; BGH GRUR 2001,

1151, 1152 - marktfrisch). So verhält es sich hier.

Die angemeldete Marke setzt sich zusammen aus den drei englischen Wörtern

„colour“ - zu Deutsch „Farbe“ - „candle“ - zu Deutsch „Kerze“ - und „collection“ - zu

Deutsch „Sammlung, Kollektion“. Die deutsche Bedeutung dieser Wörter ist zumindest großen Teilen der angesprochenen weitesten deutschen Verkehrskreise

bekannt. Die Wörter „collection“ und „colour“ gehören zum englischen Grundwortschatz (vgl. Weis, Grund- und Aufbauwortschatz, Englisch, Ernst Klett Verlag 1977, neu aufgelegt 2005, Seite 30) und werden in Deutschland regelmäßig im

Zusammenhang mit Oberbekleidung, Schuhen und Innenausstattung verwandt.

Das Wort „candle“ ist in Deutschland schon deswegen weitestgehend bekannt,

weil auch in Deutschland in zahlreichen Hotels und Restaurants „candle light dinners“ angeboten werden. Jedes der drei Bestandteile der angemeldeten Kombination ist für sich genommen eine einfache Sachangabe über die beanspruchten

Waren und kann deswegen für sich genommen in Bezug auf die noch streitgegenständlichen Waren keine Unterscheidungskraft entfalten.

Die Kombination von „candle collection“ ist sprachregelmäßig und bedeutet „Kerzen Kollektion“ (vgl. „stamp collection“ in Pons Großwörterbuch für Experten und

Universitäten, 2002, Englisch-Deutsch, Seite 1843). Dieser Kombination das Wort

„colour“ voranzustellen, steht insoweit im Gegensatz zu den englischen Sprachregeln, als nach der englischen Grammatik an dieser Stelle ein Eigenschaftswort

stehen müsste und das wäre „coloured“. Diese eine Abweichung zwischen der

angemeldeten Wort-Kombination „Colour Candle Collection“ und dem korrekten

Ausdruck „Coloured Candle Collection“ ist jedoch so geringfügig, dass dadurch die

im Vordergrund stehende, unmittelbar verständliche Gesamtaussage der Marke in

keiner Weise verunklart wird. Der Gesamtausdruck „Colour Candle Collection“ ist

ohne weiteres im Sinne einer Kollektion farbiger Kerzen zu verstehen. Es kommt

hinzu, dass das Englische eine Reihe von Wortkombinationen kennt, in denen

einem Hauptwort das Hauptwort „colour“ vorangestellt wird in dem Sinne von

„Farb-“. So hat bereits die Markenstelle in dem angegriffenen Beschluss auf die

englischen Begriffe „colour variation“ (Farbabweichung), „colour photo“ (Farbphoto) und „colour printer“ (Farbdrucker) hingewiesen. Dieselbe grammatische

Konstruktion haben „colour television“ (Farbfernseher) und „colour graphics

adapter“ (Farbgraphikadapter) (vgl. Pons Großwörterbuch für Experten und Universitäten, 2002, Englisch-Deutsch, Seite 274). An diese ganz sprachregelmäßige

Konstruktion ist die angemeldete Marke erkennbar angelehnt.

Diese tatsächlichen Verhältnisse hat die Anmelderin auch im Beschwerdeverfahren nicht bestritten.

Es ist nachvollziehbar, wenn die Anmelderin meint, dass die Entscheidung des

Europäischen Gerichtshof über die Marke „Baby dry“ (EuGH GRUR Int. 2002,

47 ff.) ein Anhaltspunkt für die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke

auch im Zusammenhang mit den noch streitgegenständlichen Waren sein könnte.

Der Europäische Gerichtshof hat jedoch in seiner späteren Entscheidung über die

Marke „BIOMILD“ (EuGH GRUR 2004, 680 ff.) die in der „Baby dry“-Entscheidung

definierten Kriterien weiterentwickelt. In der Entscheidung heißt es u. a.:

„(39) Im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von

denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die

die Eintragung beantragt wird, selbst für diese Merkmale beschreibend

i. S. von Art. 3 I lit. c der Richtlinie, auch wenn sie eine sprachliche Neuschöpfung darstellt. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile

ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nämlich nur zu einer Marke führen, die

ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur

Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienstleistungen

dienen können.

(40) Einer solchen Kombination kann jedoch der beschreibende Charakter

i. S. von Art. 3 I lit. c der Richtlinie fehlen, sofern der von ihr erweckte Eindruck hinreichend weit von dem abweicht, der durch die bloße

Zusammenfügung ihrer Bestandteile entsteht. Handelt es sich um eine

Wortmarke, die sowohl gehört als auch gelesen werden soll so muss eine

solche Voraussetzung sowohl in Bezug auf den akustischen als auch den

visuellen Eindruck von der Marke erfüllt sein.

(41) Somit hat eine Marke, die sich aus einer sprachlichen Neuschöpfung

mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale

der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter i. S. von Art. 3 I lit. c de Richtlinie, es sei denn, dass eine merklicher

Unterschied zwischen der Neuschöpfung auf Grund der Ungewöhnlichkeit

der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen

einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei

bloßer Zusammenführung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht.“

Demnach stellt sich die angemeldete Marke im Zusammenhang mit den noch

streitgegenständlichen Waren „Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke“ entweder als eine Gruppe grammatisch unverbundener Hauptwörter dar, die jedes

eine beschreibende Angabe enthalten, oder die angemeldete Wortkombination

wird als ein einheitlicher Gesamtausdruck aufgefasst im Sinne einer „Kollektion

farbiger Kerzen“. In beiden Fällen kann die Marke keine Unterscheidungskraft

entfalten. Dafür fehlt ihr - auch bei einer Deutung als Gesamtausdruck - ein Sinngehalt, der über die Summe ihrer beschreibenden Bestandteile hinausgehen

würde. Soweit bei einem Verständnis der Marke als einheitlicher Gesamteindruck

die Wortkombination nicht ganz sprachregelmäßig gebildet ist, ist diese Abweichung von der korrekten englischen Grammatik geringfügig und deswegen unbeachtlich.

gez.

Unterschriften