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BPatG Beschluss vom 30.01.2007 – 21 W (pat) 46/04

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

30. Januar 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 195 00 529

… 08.05

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der

Patentabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom

9. Juni 2004 aufgehoben.

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Bezeichnung:

Bedieneinheit für ein Beatmungsgerät

Patentansprüche 1 bis 10

überreicht in der mündlichen

Verhandlung

Beschreibung, Spalten 1 – 2

überreicht in der mündlichen

Verhandlung

Spalten 3 – 4

gemäß Patentschrift

2 Blatt Zeichnungen,

Figuren 1 und 2

gemäß Patentschrift

G r ü n d e

I

Auf die am 11. Januar 1995 beim Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist das

nachgesuchte Patent 195 00 529 mit der Bezeichnung "Bedieneinheit für ein Beatmungsgerät" erteilt worden. Die Veröffentlichung der Erteilung ist am 12. August 1999 erfolgt.

Die Patentabteilung 44 hat das Patent nach Prüfung des für zulässig erachteten

Einspruchs mit Beschluss vom 9. Juni 2004 widerrufen. Zur Begründung ist in der

Entscheidung ausgeführt, dass der Gegenstand erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber dem aus der Entgegenhaltung

D1: US 5 231 981

bekannten Standes der Technik nicht mehr neu sei. Der Patentanspruch 1 gemäß

dem Hilfsantrag der Patentinhaberin vom 13. April 2000 offenbare die Erfindung

nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne.

Im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren sind neben der eingangs genannten D1 noch die Druckschriften

D2: Broschüre "Narkomed 4", North American Dräger, 1990

D3: "Narkomed 4", Operators’s Instruction Manual, Seiten 2-25 –

2-29, 5-9-1 – 5-9-8, 5-9-17 – 5-9-26, 5-10-3, 5-11-1, 5-12-3,

5-13-4, 5-14-5, 5-15-3, 5-16-2 und 5-18-30 – 5-18-31, North

American Dräger, 1993

D4: US 5 189 609

D5: "Servo Ventilator 300", Operating Manual, Siemens-Elema

AB, Dezember 1994

D6: G. Noack: "Ventilatory treatment of neonates and infants",

Issued by Siemens-Elema AB, April 1993

D7: "Servo Ventilator 300", Operating Manual, Siemens-Elema

AB, Mai 1993

D8: "Servo Ventilator 300", Clinical Workbook, Siemens-Elema

AB, September 1994 und

D9: EP 0 623 357 A1

in Betracht gezogen worden. Darüber hinaus ist im Prüfungsverfahren auf die Entgegenhaltungen

P2: DE 34 17 425 A1

P3: DE 32 08 136 A1

P4: US 5 097 424

P5: DE 39 23 568 C1

P6: US 4 895 376

P7: US 4 509 526 und

P8: EP 0 274 996 A2

verwiesen worden. Schließlich wird in der Beschreibungseinleitung des Streitpatents noch die

US 5 237 987

genannt.

Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.

Sie verteidigt das angegriffene Patent mit den in der mündlichen Verhandlung

überreichten Patentansprüchen 1 bis 10. Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, dass der im Verfahren befindliche Stand der Technik dem Gegenstand des

geltenden Patentanspruchs 1 nicht patenthindernd entgegenstehe.

Die Patentinhaberin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent beschränkt mit den in der mündlichen Verhandlung eingereichten

Patentansprüchen 1 bis 10 sowie der in der mündlichen Verhandlung eingereichten geänderten Beschreibung, Spalten 1 – 2, die

übrigen Unterlagen gemäß Patentschrift, aufrecht zu erhalten.

Die Einsprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Einsprechende vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des geltenden

Patentanspruchs 1 angesichts des aus den Druckschriften D1 bis D5, D8 sowie

P2 und P3 bekannten Standes der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit

des zuständigen Fachmanns beruhe.

Der geltende, mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 lautet:

M1 Bedieneinheit für ein Beatmungsgerät,

M2 wobei das Beatmungsgerät eine Gasdosiervorrichtung (15)

für Beatmungsgase

M3

und eine die Gasdosierung beeinflussende und überwachende Steuereinheit (8) umfasst,

M4 mit einer Anzeigeeinheit zum Ausgeben von Parametern,

M5 mit einem Eingabeelement (21) zum Verändern eines vorgewählten Parameters

M6

und mit einem Quittierschalter (22) zum Übernehmen des

veränderten Parameters in die Steuereinheit (8) als neuen

Einstellwert,

dadurch gekennzeichnet,

M7

dass die Bedieneinheit (14) einen interaktiven Flachbildschirm (19) (Touch Screen) mit einer berührungsempfindlichen Oberfläche aufweist,

M8

dass der Flachbildschirm (19) die Anzeigeeinheit umfasst,

M9

dass innerhalb des der Flachbildschirms (19) erste und

zweite Eingabesektoren (23, 24)

M10 und Ausgabesektoren (25, 26, 27) für Beatmungsformen

und Beatmungsparameter vorhanden sind,

M11 dass eine als ein Tastenfeld (20) ausgebildete Eingabeeinheit (20) vorgesehen ist, die zur Aktivierung vorgewählter

Eingabesektoren (23, 24) auf dem Flachbildschirm (19)

dient,

M12 wobei innerhalb des ersten Eingabesektors (23) Beatmungsparameter-Einstellsegmente (231, 232, 233, 234,

235, 236, 237) und innerhalb des zweiten Eingabesektors (24) Beatmungsform-Einstellsegmente (241, 242, 243)

für einstellbare Beatmungsformen vorgesehen sind,

M13 wobei bei Berührung eines der Beatmungsform-Einstellsegmente (241, 242, 243) zu dem ausgewählten Beatmungsform-Einstellsegment (241) korrespondierende Beatmungsparameter-Einstellsegmente (231, 232, 234, 235, 236, 237)

innerhalb des ersten Eingabesektors (23) angezeigt sind,

M14 und dass durch Berührung zumindest eines der Beatmungsparameter-Einstellsegmente (231, 232, 233, 234,

235, 236, 237) eine Wirkverbindung des ausgewählten

Beatmungsparameter-Einstellsegments (231, 232, 233,

234, 235, 236, 237) mit dem Eingabeelement (21) und/oder

dem Quittierschalter (22) hergestellt wird.

Hinsichtlich der geltenden Unteransprüche 2 bis 10 sowie hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin ist insoweit begründet, als sie zur

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur beschränkten Aufrechterhaltung des Streitpatents führt, da sich der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als patentfähig erweist.

1) Die seitens des Senats von Amts wegen vorzunehmende Überprüfung des Einspruchsvorbringens hat ergeben, dass der Einspruch zulässigerweise erhoben

worden ist. Denn der auf mangelnde Patentfähigkeit des Streitpatentgegenstandes

gestützte Einspruch ist innerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist im Sinne des

§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG ausreichend substantiiert worden. Die Zulässigkeit des

Einspruchs ist von der Patentinhaberin im Übrigen nicht bestritten worden.

2) Die verteidigten Patentansprüche 1 bis 10 finden eine ausreichende Stütze in

der ursprünglichen Offenbarung und erweitern den Schutzbereich des Streitpatents nicht.

Der geltende Patentanspruch 1 umfasst die Merkmale der ursprünglich eingereichten Patentansprüche 1 und 2, ist jedoch – im Gegensatz zu diesen – in zulässiger

Weise nicht mehr auf ein Beatmungsgerät, sondern nur noch auf eine Bedieneinheit für ein solches Beatmungsgerät gerichtet. Die geltenden Unteransprüche 2 bis

10 entsprechen – in dieser Reihenfolge – den ursprünglich eingereichten Unteransprüche 3 bis 11. Sie bilden wie der geltende Hauptanspruch nunmehr ebenfalls

eine Bedieneinheit für ein Beatmungsgerät weiter.

Die geltenden Patentansprüche 1 bis 10 sind demnach zulässig. Im Übrigen ist die

Zulässigkeit dieser Ansprüche von der Einsprechenden nicht bestritten worden.

3) Das Streitpatent betrifft eine Bedieneinheit für ein Beatmungsgerät (Streitpatentschrift Spalte 1, Zeilen 3 und 4). Eine derartige Bedieneinheit ist nach den Angaben in der Beschreibungseinleitung (Spalte 1, Zeilen 13 bis 21) aus der eingangs genannten Druckschrift US 5 237 987 bekannt.

Die Patentinhaberin sieht es bei diesem Stand der Technik als nachteilig an, dass

einzustellende Parameter mittels eines Drehknopfes zunächst selektiert werden

müssen, um dann verändert werden zu können. Dies erschwere die Bedienung

des Beatmungsgerätes im klinischen Routinebetrieb, da häufig ein unmittelbarer

Zugriff auf den zu ändernden Parameter notwendig sei (Spalte 1, Zeilen 35 bis

40).

Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, ein Beatmungsgerät der genannten

Art derart zu verbessern, dass Einstellparameter übersichtlich darstellbar und für

den Anwender einfach zu verändern sind (Spalte 1, Zeilen 64 bis 67).

4) Der hier zuständige Fachmann ist ein mit der Entwicklung von Beatmungsgeräten befasster, berufserfahrener Diplom-Physiker, der bei seiner Tätigkeit in ständigem Kontakt zu einem auf dem Gebiet der Anästhesie tätigen Mediziner steht.

5) Dem Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 stehen Schutzhindernisse

nicht entgegen. Denn die in diesem Patentanspruch beanspruchte – zweifelsohne

gewerblich anwendbare – Bedieneinheit für ein Beatmungsgerät ist gegenüber

dem nachgewiesenen Stand der Technik neu und beruht diesem gegenüber auch

auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns.

a) Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist – wie sich den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit entnehmen lässt – neu, da keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften eine Bedieneinheit für ein Beatmungsgerät mit sämtlichen, in diesem Patentanspruch aufgeführten Merkmalen

offenbart.

b) Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.

α) Aus der Druckschrift D1 ist ein Gegenstand mit den Merkmalen des Oberbegriffs des geltenden Patentanspruchs 1 bekannt. Denn die D1 (vgl. insbesondere

die Figuren 1 bis 3 und die Beschreibung Spalte 2, Zeile 45 bis Spalte 6, Zeile 20)

offenbart bereits eine Bedieneinheit für ein Beatmungsgerät (anesthesia machine 22) [Merkmal M1], wobei das Beatmungsgerät eine Gasdosiervorrichtung für

Beatmungsgase (oxygen concentration) [Merkmal M2] und eine die Gasdosierung

beeinflussende und überwachende Steuereinheit (control/display assembly 20)

[Merkmal M3] mit einer Anzeigeeinheit (screen 28) zum Ausgeben von Parame-

tern (system/patient data) umfasst [Merkmal M4], wobei ferner ein Eingabeelement (soft keys 80, 82, 84, 86, 88, 90, 92) zum Verändern eines vorgewählten Parameters vorhanden ist [Merkmal M5] und ein Quittierschalter (trigger element 58)

zum Übernehmen des veränderten Parameters in die Steuereinheit (20) als

neuem Einstellwert [Merkmal M6].

Der D1 kann jedoch keines der Merkmale des kennzeichnenden Teils des geltenden Patentanspruchs 1 als bekannt entnommen werden. Was die Merkmale M7

bis M11 anbelangt, so offenbart die D1 jedenfalls keinen interaktiven Flachbildschirm mit ersten und zweiten Eingabesektoren sowie keine als Tastenfeld ausgebildete Eingabeeinheit, sondern statt dessen ein nicht näher beschriebenes "display panel" (28), welches zwar wie ein interaktiver Flachbildschirm aussieht (appearance of a conventional touch key, vgl. Spalte 4, Zeile 64), aber gänzlich anders funktioniert. Bei den vermeintlich interaktiven Segmenten dieses Bildschirms

handelt es sich nämlich um sogenannte "soft keys", die von einem durch ein Einstellrad (selection wheel 54) bewegten Cursor der Reihe nach angefahren werden

können. Mit Hilfe des Quittierschalters (58) lässt sich die den einzelnen Segmenten zugeordnete Funktion (z. B. Alarm ein, Alarm aus) bestätigen, ehe der Cursor

zum nächsten Segment verfahren wird.

An einen interaktiven Flachbildschirm mit zwei unterschiedlichen Eingabesektoren

sowie mit Beatmungsform- und Beatmungsparameter-Einstellsegmenten, die so

beschaffen sind, dass bei Berührung eines der Beatmungsform-Einstellsegmente

nur die jeweils korrespondierenden Beatmungsparameter-Einstellsegmente innerhalb eines der beiden Eingabesektoren angezeigt werden – wie dies insoweit vom

sinnvoll verstandenen, geltenden Patentanspruch 1 (Merkmale M12 bis M14) gelehrt wird – ist beim Stand der Technik gemäß Druckschrift D1 nicht gedacht.

Die D1 vermag dem zuständigen Fachmann auch keinerlei Hinweis in Richtung

der Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 zu liefern, da beim Stand der Technik

– wie dargelegt – eine völlig andere "Bedienphilosophie" verfolgt wird, die darin

besteht, dass Eingabesektoren mittels eines Cursors der Reihe nach angefahren

werden.

β) Auch der übrige, im Verfahren befindliche Stand der Technik kann den Fachmann nicht dazu veranlassen, die aus der gattungsbildenden Druckschrift D1 bekannte Bedieneinheit für ein Beatmungsgerät durch die Merkmale des Kennzeichens des verteidigten Patentanspruchs 1 weiterzubilden.

Die Broschüre D2 (vgl. insbesondere Blatt 7, linke Spalte, letzter Absatz und

Blatt 8, rechte Spalte, 2. Absatz) offenbart lediglich ein Patientenüberwachungssystem, mit welchem Patientendaten angezeigt werden können. An Einstellsegmente, mit denen sich Beatmungsformen und die jeweils zugehörigen Beatmungsparameter aufrufen lassen, ist bei diesem Stand der Technik ersichtlich nicht gedacht.

γ) Auch die Broschüre D3 (vgl. insbesondere die Seiten 2-25 und 2-26 sowie 5-9-

1, 5-9-7 und 5-9-17) beschreibt ein System, das ausschließlich der Erfassung und

Überwachung von Patientendaten, nicht jedoch der Einstellung unterschiedlicher

Beatmungsformen und der aktiven Beeinflussung von Beatmungsparametern

dient, wie dies insoweit vom geltenden Patentanspruch 1 gelehrt wird.

δ) Die Druckschrift D4 (vgl. insbesondere die Figur 6 und die Beschreibung Spalte 2, Zeile 38 bis Spalte 4, Zeile 32 sowie Spalte 10, Zeile 22 bis Spalte 11, Zeile 4) offenbart ein Patientenüberwachungssystem (medical monitoring system) mit

einer Bedieneinheit (keyboard), welche einen berührungsempfindlichen Flachbildschirm aufweisen kann. Einen Hinweis dahingehend, mit Hilfe dieses Flachbildschirms unterschiedliche Beatmungsformen und die damit korrespondierenden

Beatmungsparameter aufzurufen bzw. zu verändern, vermag die D4 dem zuständigen Fachmann nicht zu geben.

ε) Die Druckschrift D5 (vgl. Seite 12) lehrt lediglich, eine nicht näher beschriebene

Kontrolleinheit (control unit 1) mittels eines Kabels (interconnection cable 3) mit einer Patienteneinheit (patient unit 2) zu verbinden. Weitere Merkmale, die diesen

Stand der Technik in die Nähe der im verteidigten Patentanspruch 1 beanspruchten Bedieneinheit rücken könnten, lassen sich der D5 nicht entnehmen.

ζ) Entsprechendes gilt für die Entgegenhaltung D8 (vgl. Seite 11), die ein Patientenüberwachungssystem mit einem berührungsempfindlichen Flachbildschirm

(touch pad) offenbart, auf dem der Reihe nach (vgl. die Ziffernfolge "1" bis "11")

einzelne, nicht näher beschriebene Funktionen aufgerufen werden können. Eine

Anregung, die aus der D1 bekannte Bedieneinheit gemäß der Lehre des verteidigten Patentanspruchs 1 mit hierarchisch strukturierten Bedienebenen weiterzubilden, vermag die D8 dem Fachmann somit nicht zu liefern.

η) Die Druckschrift P2 (vgl. insbesondere die Figur 1 und die Beschreibung Seite 10) lehrt, bei einem Beatmungsgerät einzelne Beatmungsparameter zu verändern, indem beispielsweise die Taste PROG im Tastenfeld (9) berührt wird, so

dass die zu verändernden Parameter im Feld (5) der Reihe nach aufleuchten und

mittels eines numerischen Tastenfeldes (8) bedarfsweise verändert werden können. Eine Anregung in Richtung der vom geltenden Patentanspruch 1 davon abweichend gelehrten hierarchischen Bedienphilosophie vermag die P2 dem Fachmann nicht zu geben.

ϑ) Aus der Entgegenhaltung P3 (vgl. den Anspruch 1 und die Figur 3 mit zugehöriger Beschreibung Spalte 9, Zeile 5 bis Spalte 10, Zeile 37) schließlich ist ein elektronisches Messgerät bekannt, bei dem verschiedene Betriebsartenebenen hierarchisch geordnet sind. So können auf einem Bildschirm beispielsweise die Betriebsarten Frequenz-Messung oder Periodendauer-Messung angewählt werden

mit der Folge, dass dann auf dem Bildschirm die der jeweiligen Betriebsart zugeordneten Messfunktionen erscheinen. Durch Betätigung einer Rückstelltaste gelangt der Benutzer dann wieder in die übergeordnete Ebene "Betriebsartenwahl"

zurück.

Es ist nicht auszuschließen, dass die Druckschrift P3 – obgleich gattungsfremd –

vom zuständigen Fachmann bei einer Datenbankrecherche ermittelt wird, wenn es

ihm um die allgemeine Fragestellung geht, wie Bedieneinheiten mit interaktivem

Flachbildschirm im Stand der Technik zweckmäßigerweise ausgestaltet werden.

Gleichwohl ist auch diese Druckschrift nicht geeignet, ihm die Lehre des geltenden

Patentanspruchs 1 nahezulegen. Denn die P3 beschreibt – wie bereits angesprochen – lediglich ein Messgerät. Insofern geht diese Entgegenhaltung nicht über

den Offenbarungsgehalt der Druckschriften D2, D3 und D4 hinaus, die sich mit

Patientenüberwachungssystemen befassen, welche ebenfalls nur im Stande sind,

Messungen durchzuführen, jedoch keine aktive Beeinflussung von Beatmungsparametern vornehmen können.

Aber selbst wenn der Fachmann die Lehre der P3 auf eine Bedieneinheit für ein

Beatmungsgerät übertragen würde, wie sie beispielsweise aus der gattungsbildenden D1 bekannt ist, würde er nicht zum Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 gelangen. Denn weder geht aus der P3 hervor, eine als Tastenfeld ausgebildete Eingabeeinheit vorzusehen, die zur Aktivierung vorgewählter Eingabesektoren auf dem Bildschirm dient, noch lehrt die P3, durch Berühren von Einstellsegmenten eine Wirkverbindung zwischen diesen Einstellsegmenten und einem

Eingabeelement und/oder Quittierschalter herzustellen, wie dies insoweit in den

Merkmalen M11 und M14 des geltenden Patentanspruchs 1 beansprucht wird.

ι) Die verbleibenden, eingangs genannten Druckschriften gehen – wie der Senat

im Einzelnen überprüft hat – über den Offenbarungsgehalt der vorstehend abgehandelten Entgegenhaltungen D1 bis D5, D8, P2 und P3 nicht hinaus. Sie haben

in der mündlichen Verhandlung im Übrigen keine Rolle gespielt.

6) Die auf den verteidigten Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2

bis 10 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Bedieneineinheit nach Patentanspruch 1. Sie haben deshalb zusammen mit diesem

Bestand.

gez.

Unterschriften