Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 30.01.2007 – 21 W (pat) 46/04
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. Januar 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 195 00 529
… 08.05
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der
Patentabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom
9. Juni 2004 aufgehoben.
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Bezeichnung:
Bedieneinheit für ein Beatmungsgerät
Patentansprüche 1 bis 10
überreicht in der mündlichen
Verhandlung
Beschreibung, Spalten 1 – 2
überreicht in der mündlichen
Verhandlung
Spalten 3 – 4
gemäß Patentschrift
2 Blatt Zeichnungen,
Figuren 1 und 2
gemäß Patentschrift
G r ü n d e
I
Auf die am 11. Januar 1995 beim Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist das
nachgesuchte Patent 195 00 529 mit der Bezeichnung "Bedieneinheit für ein Beatmungsgerät" erteilt worden. Die Veröffentlichung der Erteilung ist am 12. August 1999 erfolgt.
Die Patentabteilung 44 hat das Patent nach Prüfung des für zulässig erachteten
Einspruchs mit Beschluss vom 9. Juni 2004 widerrufen. Zur Begründung ist in der
Entscheidung ausgeführt, dass der Gegenstand erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber dem aus der Entgegenhaltung
D1: US 5 231 981
bekannten Standes der Technik nicht mehr neu sei. Der Patentanspruch 1 gemäß
dem Hilfsantrag der Patentinhaberin vom 13. April 2000 offenbare die Erfindung
nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne.
Im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren sind neben der eingangs genannten D1 noch die Druckschriften
D2: Broschüre "Narkomed 4", North American Dräger, 1990
D3: "Narkomed 4", Operators’s Instruction Manual, Seiten 2-25 –
2-29, 5-9-1 – 5-9-8, 5-9-17 – 5-9-26, 5-10-3, 5-11-1, 5-12-3,
5-13-4, 5-14-5, 5-15-3, 5-16-2 und 5-18-30 – 5-18-31, North
American Dräger, 1993
D4: US 5 189 609
D5: "Servo Ventilator 300", Operating Manual, Siemens-Elema
AB, Dezember 1994
D6: G. Noack: "Ventilatory treatment of neonates and infants",
Issued by Siemens-Elema AB, April 1993
D7: "Servo Ventilator 300", Operating Manual, Siemens-Elema
AB, Mai 1993
D8: "Servo Ventilator 300", Clinical Workbook, Siemens-Elema
AB, September 1994 und
D9: EP 0 623 357 A1
in Betracht gezogen worden. Darüber hinaus ist im Prüfungsverfahren auf die Entgegenhaltungen
P2: DE 34 17 425 A1
P3: DE 32 08 136 A1
P4: US 5 097 424
P5: DE 39 23 568 C1
P6: US 4 895 376
P7: US 4 509 526 und
P8: EP 0 274 996 A2
verwiesen worden. Schließlich wird in der Beschreibungseinleitung des Streitpatents noch die
US 5 237 987
genannt.
Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
Sie verteidigt das angegriffene Patent mit den in der mündlichen Verhandlung
überreichten Patentansprüchen 1 bis 10. Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, dass der im Verfahren befindliche Stand der Technik dem Gegenstand des
geltenden Patentanspruchs 1 nicht patenthindernd entgegenstehe.
Die Patentinhaberin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent beschränkt mit den in der mündlichen Verhandlung eingereichten
Patentansprüchen 1 bis 10 sowie der in der mündlichen Verhandlung eingereichten geänderten Beschreibung, Spalten 1 – 2, die
übrigen Unterlagen gemäß Patentschrift, aufrecht zu erhalten.
Die Einsprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Einsprechende vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des geltenden
Patentanspruchs 1 angesichts des aus den Druckschriften D1 bis D5, D8 sowie
P2 und P3 bekannten Standes der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
des zuständigen Fachmanns beruhe.
Der geltende, mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 lautet:
M1 Bedieneinheit für ein Beatmungsgerät,
M2 wobei das Beatmungsgerät eine Gasdosiervorrichtung (15)
für Beatmungsgase
M3
und eine die Gasdosierung beeinflussende und überwachende Steuereinheit (8) umfasst,
M4 mit einer Anzeigeeinheit zum Ausgeben von Parametern,
M5 mit einem Eingabeelement (21) zum Verändern eines vorgewählten Parameters
M6
und mit einem Quittierschalter (22) zum Übernehmen des
veränderten Parameters in die Steuereinheit (8) als neuen
Einstellwert,
dadurch gekennzeichnet,
M7
dass die Bedieneinheit (14) einen interaktiven Flachbildschirm (19) (Touch Screen) mit einer berührungsempfindlichen Oberfläche aufweist,
M8
dass der Flachbildschirm (19) die Anzeigeeinheit umfasst,
M9
dass innerhalb des der Flachbildschirms (19) erste und
zweite Eingabesektoren (23, 24)
M10 und Ausgabesektoren (25, 26, 27) für Beatmungsformen
und Beatmungsparameter vorhanden sind,
M11 dass eine als ein Tastenfeld (20) ausgebildete Eingabeeinheit (20) vorgesehen ist, die zur Aktivierung vorgewählter
Eingabesektoren (23, 24) auf dem Flachbildschirm (19)
dient,
M12 wobei innerhalb des ersten Eingabesektors (23) Beatmungsparameter-Einstellsegmente (231, 232, 233, 234,
235, 236, 237) und innerhalb des zweiten Eingabesektors (24) Beatmungsform-Einstellsegmente (241, 242, 243)
für einstellbare Beatmungsformen vorgesehen sind,
M13 wobei bei Berührung eines der Beatmungsform-Einstellsegmente (241, 242, 243) zu dem ausgewählten Beatmungsform-Einstellsegment (241) korrespondierende Beatmungsparameter-Einstellsegmente (231, 232, 234, 235, 236, 237)
innerhalb des ersten Eingabesektors (23) angezeigt sind,
M14 und dass durch Berührung zumindest eines der Beatmungsparameter-Einstellsegmente (231, 232, 233, 234,
235, 236, 237) eine Wirkverbindung des ausgewählten
Beatmungsparameter-Einstellsegments (231, 232, 233,
234, 235, 236, 237) mit dem Eingabeelement (21) und/oder
dem Quittierschalter (22) hergestellt wird.
Hinsichtlich der geltenden Unteransprüche 2 bis 10 sowie hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin ist insoweit begründet, als sie zur
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur beschränkten Aufrechterhaltung des Streitpatents führt, da sich der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als patentfähig erweist.
1) Die seitens des Senats von Amts wegen vorzunehmende Überprüfung des Einspruchsvorbringens hat ergeben, dass der Einspruch zulässigerweise erhoben
worden ist. Denn der auf mangelnde Patentfähigkeit des Streitpatentgegenstandes
gestützte Einspruch ist innerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist im Sinne des
§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG ausreichend substantiiert worden. Die Zulässigkeit des
Einspruchs ist von der Patentinhaberin im Übrigen nicht bestritten worden.
2) Die verteidigten Patentansprüche 1 bis 10 finden eine ausreichende Stütze in
der ursprünglichen Offenbarung und erweitern den Schutzbereich des Streitpatents nicht.
Der geltende Patentanspruch 1 umfasst die Merkmale der ursprünglich eingereichten Patentansprüche 1 und 2, ist jedoch – im Gegensatz zu diesen – in zulässiger
Weise nicht mehr auf ein Beatmungsgerät, sondern nur noch auf eine Bedieneinheit für ein solches Beatmungsgerät gerichtet. Die geltenden Unteransprüche 2 bis
10 entsprechen – in dieser Reihenfolge – den ursprünglich eingereichten Unteransprüche 3 bis 11. Sie bilden wie der geltende Hauptanspruch nunmehr ebenfalls
eine Bedieneinheit für ein Beatmungsgerät weiter.
Die geltenden Patentansprüche 1 bis 10 sind demnach zulässig. Im Übrigen ist die
Zulässigkeit dieser Ansprüche von der Einsprechenden nicht bestritten worden.
3) Das Streitpatent betrifft eine Bedieneinheit für ein Beatmungsgerät (Streitpatentschrift Spalte 1, Zeilen 3 und 4). Eine derartige Bedieneinheit ist nach den Angaben in der Beschreibungseinleitung (Spalte 1, Zeilen 13 bis 21) aus der eingangs genannten Druckschrift US 5 237 987 bekannt.
Die Patentinhaberin sieht es bei diesem Stand der Technik als nachteilig an, dass
einzustellende Parameter mittels eines Drehknopfes zunächst selektiert werden
müssen, um dann verändert werden zu können. Dies erschwere die Bedienung
des Beatmungsgerätes im klinischen Routinebetrieb, da häufig ein unmittelbarer
Zugriff auf den zu ändernden Parameter notwendig sei (Spalte 1, Zeilen 35 bis
40).
Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, ein Beatmungsgerät der genannten
Art derart zu verbessern, dass Einstellparameter übersichtlich darstellbar und für
den Anwender einfach zu verändern sind (Spalte 1, Zeilen 64 bis 67).
4) Der hier zuständige Fachmann ist ein mit der Entwicklung von Beatmungsgeräten befasster, berufserfahrener Diplom-Physiker, der bei seiner Tätigkeit in ständigem Kontakt zu einem auf dem Gebiet der Anästhesie tätigen Mediziner steht.
5) Dem Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 stehen Schutzhindernisse
nicht entgegen. Denn die in diesem Patentanspruch beanspruchte – zweifelsohne
gewerblich anwendbare – Bedieneinheit für ein Beatmungsgerät ist gegenüber
dem nachgewiesenen Stand der Technik neu und beruht diesem gegenüber auch
auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns.
a) Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist – wie sich den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit entnehmen lässt – neu, da keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften eine Bedieneinheit für ein Beatmungsgerät mit sämtlichen, in diesem Patentanspruch aufgeführten Merkmalen
offenbart.
b) Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.
α) Aus der Druckschrift D1 ist ein Gegenstand mit den Merkmalen des Oberbegriffs des geltenden Patentanspruchs 1 bekannt. Denn die D1 (vgl. insbesondere
die Figuren 1 bis 3 und die Beschreibung Spalte 2, Zeile 45 bis Spalte 6, Zeile 20)
offenbart bereits eine Bedieneinheit für ein Beatmungsgerät (anesthesia machine 22) [Merkmal M1], wobei das Beatmungsgerät eine Gasdosiervorrichtung für
Beatmungsgase (oxygen concentration) [Merkmal M2] und eine die Gasdosierung
beeinflussende und überwachende Steuereinheit (control/display assembly 20)
[Merkmal M3] mit einer Anzeigeeinheit (screen 28) zum Ausgeben von Parame-
tern (system/patient data) umfasst [Merkmal M4], wobei ferner ein Eingabeelement (soft keys 80, 82, 84, 86, 88, 90, 92) zum Verändern eines vorgewählten Parameters vorhanden ist [Merkmal M5] und ein Quittierschalter (trigger element 58)
zum Übernehmen des veränderten Parameters in die Steuereinheit (20) als
neuem Einstellwert [Merkmal M6].
Der D1 kann jedoch keines der Merkmale des kennzeichnenden Teils des geltenden Patentanspruchs 1 als bekannt entnommen werden. Was die Merkmale M7
bis M11 anbelangt, so offenbart die D1 jedenfalls keinen interaktiven Flachbildschirm mit ersten und zweiten Eingabesektoren sowie keine als Tastenfeld ausgebildete Eingabeeinheit, sondern statt dessen ein nicht näher beschriebenes "display panel" (28), welches zwar wie ein interaktiver Flachbildschirm aussieht (appearance of a conventional touch key, vgl. Spalte 4, Zeile 64), aber gänzlich anders funktioniert. Bei den vermeintlich interaktiven Segmenten dieses Bildschirms
handelt es sich nämlich um sogenannte "soft keys", die von einem durch ein Einstellrad (selection wheel 54) bewegten Cursor der Reihe nach angefahren werden
können. Mit Hilfe des Quittierschalters (58) lässt sich die den einzelnen Segmenten zugeordnete Funktion (z. B. Alarm ein, Alarm aus) bestätigen, ehe der Cursor
zum nächsten Segment verfahren wird.
An einen interaktiven Flachbildschirm mit zwei unterschiedlichen Eingabesektoren
sowie mit Beatmungsform- und Beatmungsparameter-Einstellsegmenten, die so
beschaffen sind, dass bei Berührung eines der Beatmungsform-Einstellsegmente
nur die jeweils korrespondierenden Beatmungsparameter-Einstellsegmente innerhalb eines der beiden Eingabesektoren angezeigt werden – wie dies insoweit vom
sinnvoll verstandenen, geltenden Patentanspruch 1 (Merkmale M12 bis M14) gelehrt wird – ist beim Stand der Technik gemäß Druckschrift D1 nicht gedacht.
Die D1 vermag dem zuständigen Fachmann auch keinerlei Hinweis in Richtung
der Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 zu liefern, da beim Stand der Technik
– wie dargelegt – eine völlig andere "Bedienphilosophie" verfolgt wird, die darin
besteht, dass Eingabesektoren mittels eines Cursors der Reihe nach angefahren
werden.
β) Auch der übrige, im Verfahren befindliche Stand der Technik kann den Fachmann nicht dazu veranlassen, die aus der gattungsbildenden Druckschrift D1 bekannte Bedieneinheit für ein Beatmungsgerät durch die Merkmale des Kennzeichens des verteidigten Patentanspruchs 1 weiterzubilden.
Die Broschüre D2 (vgl. insbesondere Blatt 7, linke Spalte, letzter Absatz und
Blatt 8, rechte Spalte, 2. Absatz) offenbart lediglich ein Patientenüberwachungssystem, mit welchem Patientendaten angezeigt werden können. An Einstellsegmente, mit denen sich Beatmungsformen und die jeweils zugehörigen Beatmungsparameter aufrufen lassen, ist bei diesem Stand der Technik ersichtlich nicht gedacht.
γ) Auch die Broschüre D3 (vgl. insbesondere die Seiten 2-25 und 2-26 sowie 5-9-
1, 5-9-7 und 5-9-17) beschreibt ein System, das ausschließlich der Erfassung und
Überwachung von Patientendaten, nicht jedoch der Einstellung unterschiedlicher
Beatmungsformen und der aktiven Beeinflussung von Beatmungsparametern
dient, wie dies insoweit vom geltenden Patentanspruch 1 gelehrt wird.
δ) Die Druckschrift D4 (vgl. insbesondere die Figur 6 und die Beschreibung Spalte 2, Zeile 38 bis Spalte 4, Zeile 32 sowie Spalte 10, Zeile 22 bis Spalte 11, Zeile 4) offenbart ein Patientenüberwachungssystem (medical monitoring system) mit
einer Bedieneinheit (keyboard), welche einen berührungsempfindlichen Flachbildschirm aufweisen kann. Einen Hinweis dahingehend, mit Hilfe dieses Flachbildschirms unterschiedliche Beatmungsformen und die damit korrespondierenden
Beatmungsparameter aufzurufen bzw. zu verändern, vermag die D4 dem zuständigen Fachmann nicht zu geben.
ε) Die Druckschrift D5 (vgl. Seite 12) lehrt lediglich, eine nicht näher beschriebene
Kontrolleinheit (control unit 1) mittels eines Kabels (interconnection cable 3) mit einer Patienteneinheit (patient unit 2) zu verbinden. Weitere Merkmale, die diesen
Stand der Technik in die Nähe der im verteidigten Patentanspruch 1 beanspruchten Bedieneinheit rücken könnten, lassen sich der D5 nicht entnehmen.
ζ) Entsprechendes gilt für die Entgegenhaltung D8 (vgl. Seite 11), die ein Patientenüberwachungssystem mit einem berührungsempfindlichen Flachbildschirm
(touch pad) offenbart, auf dem der Reihe nach (vgl. die Ziffernfolge "1" bis "11")
einzelne, nicht näher beschriebene Funktionen aufgerufen werden können. Eine
Anregung, die aus der D1 bekannte Bedieneinheit gemäß der Lehre des verteidigten Patentanspruchs 1 mit hierarchisch strukturierten Bedienebenen weiterzubilden, vermag die D8 dem Fachmann somit nicht zu liefern.
η) Die Druckschrift P2 (vgl. insbesondere die Figur 1 und die Beschreibung Seite 10) lehrt, bei einem Beatmungsgerät einzelne Beatmungsparameter zu verändern, indem beispielsweise die Taste PROG im Tastenfeld (9) berührt wird, so
dass die zu verändernden Parameter im Feld (5) der Reihe nach aufleuchten und
mittels eines numerischen Tastenfeldes (8) bedarfsweise verändert werden können. Eine Anregung in Richtung der vom geltenden Patentanspruch 1 davon abweichend gelehrten hierarchischen Bedienphilosophie vermag die P2 dem Fachmann nicht zu geben.
ϑ) Aus der Entgegenhaltung P3 (vgl. den Anspruch 1 und die Figur 3 mit zugehöriger Beschreibung Spalte 9, Zeile 5 bis Spalte 10, Zeile 37) schließlich ist ein elektronisches Messgerät bekannt, bei dem verschiedene Betriebsartenebenen hierarchisch geordnet sind. So können auf einem Bildschirm beispielsweise die Betriebsarten Frequenz-Messung oder Periodendauer-Messung angewählt werden
mit der Folge, dass dann auf dem Bildschirm die der jeweiligen Betriebsart zugeordneten Messfunktionen erscheinen. Durch Betätigung einer Rückstelltaste gelangt der Benutzer dann wieder in die übergeordnete Ebene "Betriebsartenwahl"
zurück.
Es ist nicht auszuschließen, dass die Druckschrift P3 – obgleich gattungsfremd –
vom zuständigen Fachmann bei einer Datenbankrecherche ermittelt wird, wenn es
ihm um die allgemeine Fragestellung geht, wie Bedieneinheiten mit interaktivem
Flachbildschirm im Stand der Technik zweckmäßigerweise ausgestaltet werden.
Gleichwohl ist auch diese Druckschrift nicht geeignet, ihm die Lehre des geltenden
Patentanspruchs 1 nahezulegen. Denn die P3 beschreibt – wie bereits angesprochen – lediglich ein Messgerät. Insofern geht diese Entgegenhaltung nicht über
den Offenbarungsgehalt der Druckschriften D2, D3 und D4 hinaus, die sich mit
Patientenüberwachungssystemen befassen, welche ebenfalls nur im Stande sind,
Messungen durchzuführen, jedoch keine aktive Beeinflussung von Beatmungsparametern vornehmen können.
Aber selbst wenn der Fachmann die Lehre der P3 auf eine Bedieneinheit für ein
Beatmungsgerät übertragen würde, wie sie beispielsweise aus der gattungsbildenden D1 bekannt ist, würde er nicht zum Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 gelangen. Denn weder geht aus der P3 hervor, eine als Tastenfeld ausgebildete Eingabeeinheit vorzusehen, die zur Aktivierung vorgewählter Eingabesektoren auf dem Bildschirm dient, noch lehrt die P3, durch Berühren von Einstellsegmenten eine Wirkverbindung zwischen diesen Einstellsegmenten und einem
Eingabeelement und/oder Quittierschalter herzustellen, wie dies insoweit in den
Merkmalen M11 und M14 des geltenden Patentanspruchs 1 beansprucht wird.
ι) Die verbleibenden, eingangs genannten Druckschriften gehen – wie der Senat
im Einzelnen überprüft hat – über den Offenbarungsgehalt der vorstehend abgehandelten Entgegenhaltungen D1 bis D5, D8, P2 und P3 nicht hinaus. Sie haben
in der mündlichen Verhandlung im Übrigen keine Rolle gespielt.
6) Die auf den verteidigten Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2
bis 10 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Bedieneineinheit nach Patentanspruch 1. Sie haben deshalb zusammen mit diesem
Bestand.
gez.
Unterschriften