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BPatG Beschluss vom 31.01.2007 – 29 W (pat) 214/04

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

31. Januar 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 18 133.1

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2007 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Wortmarke Nr. 304 18 133.1

G r ü n d e

I.

folio

soll für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 38 und 42 in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung des Zeichens mit Beschluss vom 14. September 2004 teilweise zurückgewiesen, und zwar für die Waren „Druckereierzeugnisse aller Art, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Reiseführer“. Das angemeldete Zeichen sei

als beschreibende und freihaltebedürftige Angabe für die o. g. Waren von der Eintragung ausgeschlossen. Das Wort „folio“ bezeichne ein Buchformat in der Größe

eines halben Bogens, was eine Größe von mehr als 35 cm darstelle. Diese Größe

spiele bis heute bei der Aufstellung von Büchern und Zeitschriftenbänden in Bibliotheken eine Rolle. Der Begriff könne daher nicht monopolisiert werden.

Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2006 das Waren-

und Dienstleistungsverzeichnis in Klasse 16 auf „Druckereierzeugnisse, nämlich

Mitarbeiterzeitschriften“ eingeschränkt. Sie trägt vor, dass nach der Einschränkung

kein Eintragungshindernis mehr bestehe, da die Mitarbeiterzeitschrift einerseits

unter dem Format liege, für das „folio“ beschreibend sei und daher keine Beschaffenheitsangabe darstellen könne. Andererseits würden einzelne geheftete,

nicht gebundene Zeitschriften ohnehin nicht dermaßen bezeichnet, so dass auch

deshalb kein Freihaltebedürfnis bestehe.

Die Beschwerdeführerin beantragt daher (Bl. 45 d. A.),

den Beschluss der Markenstelle vom 14. September 2004 aufzuheben.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist ohne vorherige Erinnerung statthaft, da sie vor

dem 31. Dezember 2004 eingelegt wurde, und auch sonst zulässig (§ 165 Abs. 4

a. F., § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG). In der Sache ist sie allerdings nicht begründet.

Auch nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist das

angemeldete Zeichen als beschreibende Angabe von der Eintragung ausgeschlossen.

Gem. § 8 Abs. 2 S. 2 MarkenG ist die Eintragung solcher Marken ausgeschlossen,

die nur aus Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit oder

zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen

oder dienen können, wobei ausreichend ist, dass das Zeichen zumindest in einer

seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder

Dienstleistungen bezeichnet (EuGH GRUR 2004, 680 - Rn. 38 - BIOMILD; GRUR

2004, 674 - Rn. 97 - POSTKANTOOR; BGH GRUR 2005, 578, 581 - LOKMAUS).

Der Begriff „folio“ hat lexikalisch drei Bedeutungen, zum einen „auf dem Blatt [einer mittelalterlichen Handschrift]“, zum zweiten ein Buchformat in der Größe eines

halben Bogens oder zum dritten die Doppelseite eines Geschäftsbuchs (Duden

- Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]).

„Buchformat“ ist die Maßeinheit, nach der die Größe eines Buches angegeben

wird. Neben der Angabe von Breite x Höhe in Zentimetern gibt es, besonders im

Papier- und Buchgewerbe, Formatbezeichnungen, die sich vom Vorgang des Falzens des Druckbogens herleiten. Die Zahl der beim Falzen entstehenden Blätter

führt zu den Formatbezeichnungen: 1 x gefalzt = 2 Blatt (2° Folio), 2 x gefalzt

= 4 Blatt (4° Quart), 3 x gefalzt = 8 Blatt (8° Oktav), 4 x gefalzt = 12 Blatt (12° Duodez) usw. (vgl. M. Rehm, Lexikon Buch - Bibliothek - Neue Medien, 1991, S. 61;

K. Haller, Katalogkunde, 3. Aufl. 1998, S. 256; Das Buch-Wörterbuch, 2005, S. 50;

H. Hiller, Wörterbuch des Buches, 1991, S. 119). Insoweit handelt es sich bei

„folio“ um einen drucktechnischen, heute noch im Bibliothekswesen verwendeten

Begriff. Für die Ordnung des Buchbestandes gibt es drei hauptsächliche

Aufstellungsarten (systematisch, mechanisch und in Gruppen), innerhalb deren es

weitere Aufstellungsarten gibt, nämlich alphabetisch nach Verfasser und Sachtitel,

chronologisch nach Erscheinungsjahr oder nach Größe bzw. Format. Dabei wird

zwischen drei Hauptformaten unterschieden, nämlich Oktav (8°) bis 25 cm Buchhöhe, Quart (4°) von 25 bis 35 cm Buchhöhe und Folio (2°) über 35 cm Buchhöhe.

Gelegentlich rechnet man Bände mit mehr als 45 cm Buchhöhe zu einer eigenen

Formatklasse mit der Bezeichnung Groß-Folio (gr. 2°) (vgl. R. Hacker, Bibliothekarisches Grundwissen, 6. Aufl. 1992, S. 276). Bücher im Folioformat werden als

„Folianten“ bezeichnet (vgl. M. Rehm, a. a. O., S. 117).

Das angemeldete Zeichen „folio“ dient daher für die Waren „Druckereierzeugnisse“ als Merkmalsbezeichnung der Größe eines Druckerzeugnisses und ist damit gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

Die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses durch die Beschwerdeführerin auf „Druckereierzeugnisse, nämlich Mitarbeiterzeitschriften“ führt

nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Einschränkung auf „Mitarbeiterzeitschriften“ ist nicht geeignet, dem angemeldeten Zeichen zur Schutzfähigkeit zu verhelfen. Auch Zeitschriften jeglicher Größe können gebunden werden, was u. a. bei

Fachzeitschriften üblich ist und in der Regel jahrgangsweise geschieht. Damit beschreibt „folio“ auch bei Zeitschriften das Format des so entstandenen gebundenen Werkes und ist als übliche Größenbezeichnung anzusehen. Es ist muss daher

gewährleistet sein, dass Mitbewerber die angemeldete Bezeichnung weiter verwenden können. Dies gilt auch für weniger geläufige beschreibende Bezeichnungen, da an veralteten Ausdrücken, insbesondere dann wenn sie noch gebräuchlich sind, ebenfalls ein Freihaltebedürfnis bestehen kann (BGH GRUR 2001, 732,

733 - BAUMEISTER-HAUS).

Die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist auch deshalb unbehelflich, da sie insbesondere für Mitbewerber nicht eindeutig und ohne

weiteres nachvollziehbar ist. Weder der Zusatz „nämlich Mitarbeiterzeitschriften“,

noch die größenmäßige Bezeichnung derartiger Zeitschriften verändert den wirtschaftlichen Charakter der Ware „Druckereierzeugnisse“. Für den Verkehr besteht

kein rechtlich relevanter Unterschied zwischen der ursprünglich beantragten und

der nachträglich eingeschränkten Ware. Eine Beschränkung auf bestimmte Abnehmerkreise ist nur dann beachtlich, wenn dadurch die Nutzung der Waren durch

andere Verkehrskreise ausgeschlossen wird. Damit entbehrt die Einschränkung

der für den Verkehr erforderlichen Rechtssicherheit, die der Europäische Gerichtshof fordert (MarkenR 2004, 99 ff. - Rn. 114 f. - Postkantoor; Ströbele/Hacker,

Markengesetz, 8. Auflage, § 8 Rn. 206 f.).

Aus den der Beschwerdeführerin durch den Senat übersandten Rechercheunterlagen ergibt sich im Übrigen, dass nicht nur für Bücher, sondern auch für Zeitschriften der Begriff „folio“ Verwendung findet. Die Zeitschrift der Züricher Zeitung

führt - ggf. im Hinblick auf ihr Format - die Bezeichnung „NZZ-Folio“ (BVB BibliotheksVerbund Bayern http://bvba2.bib-bvb.de Stichwort: folio). Ferner gibt es Formathinweise bei „Folio“; „The Folio Diary“; „Verlustliste, Reihe in folio“ oder „Vogel

folio für Freunde des Vogel-Verlags“ (a. a. O.).

Das angemeldete Zeichen kann daher nicht monopolisiert werden, sondern muss

Mitbewerbern der Anmelderin ebenfalls zur Verfügung stehen.

gez.

Unterschriften