Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 31.01.2007 – 32 W (pat) 186/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 186/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 399 30 027
(hier: Löschungsverfahren S 86/00)
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung …
der Sitzung vom 31. Januar 2007
beschlossen:
Der Beschluss der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 17. Mai 2001 ist wirkungslos, soweit die Löschung der Marke 399 30 027 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 17. Mai 2001 hat die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 399 30 027 angeordnet.
Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2006 den Antrag auf
Löschung zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269
Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos
ist
(vgl.
Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 54 Rn. 3 m. w. N.). Dieser Ausspruch
erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und
in Berücksichtigung des
Amtsermittlungsgrundsatzes
von
Amts
wegen
(vgl.
dazu
auch
Baumbach/Lauterbach, ZPO, 64. Aufl., § 269 Rdn. 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlass.
gez.
Unterschriften