Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 31.01.2007 – 32 W (pat) 186/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 186/01 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 399 30 027

(hier: Löschungsverfahren S 86/00)

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter

Mitwirkung …

der Sitzung vom 31. Januar 2007

beschlossen:

Der Beschluss der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 17. Mai 2001 ist wirkungslos, soweit die Löschung der Marke 399 30 027 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 17. Mai 2001 hat die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 399 30 027 angeordnet.

Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2006 den Antrag auf

Löschung zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269

Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos

ist

(vgl.

Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 54 Rn. 3 m. w. N.). Dieser Ausspruch

erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und

in Berücksichtigung des

Amtsermittlungsgrundsatzes

von

Amts

wegen

(vgl.

dazu

auch

Baumbach/Lauterbach, ZPO, 64. Aufl., § 269 Rdn. 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlass.

gez.

Unterschriften