Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 31.01.2007 – 32 W (pat) 54/05
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 54/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 65 606.9
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung …
in der Sitzung vom 31. Januar 2007 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
Power Drops
ist am 12. Dezember 2003 zur Eintragung für folgende Waren angemeldet worden:
„05: Bonbons für medizinische Zwecke;
30: Süßwaren; Bonbons, insbesondere Traubenzuckerbonbons
für Nahrungszwecke.“
Seitens der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts ist
die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung in einem ersten Beschluss
vom 27. September 2004 als nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen worden. Die angemeldete Bezeichnung setze sich aus schutzunfähigen beschreibenden Bestandteilen zusammen, die auch in der Gesamtheit eine lediglich
beschreibende Aussage ergäben. Der Begriff „Power“ sei breiten inländischen
Verkehrskreisen in seiner Bedeutung „Stärke, Leistung, Kraft“ geläufig. Auch
„Drops“ sei ein gängiger, in der Werbung vielfach verwendeter Begriff. Nahrungsergänzungsmittel oder Vitaminpräparate würden oftmals in Tablettenform als
Drops angeboten und sorgten für den Erhalt der generellen Leistungsfähigkeit des
Verbrauchers. Auch Süßwaren und Bonbons könnten durch Zusätze wie Vitamine,
Fruchtzucker und insbesondere Traubenzucker eine Leistungssteigerung bewirken. In Hinblick auf den im Vordergrund feststehenden beschreibenden Charakter
der Wortfolge „Power Drops“ werde diese nicht als betrieblicher Herkunftshinweis
verstanden.
Die nicht näher begründete Erinnerung des Anmelders ist durch Beschluss einer
Beamtin des höheren Dienstes der Markenstelle vom 9. März 2005 zurückgewiesen worden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders.
Die Wortkombination verfüge zumindest über eine geringe Unterscheidungskraft,
weil sie nicht sprachregelgemäß gebildet und daher ungewöhnlich sei. Sie werde
auch nicht stets in einem beschreibenden Sinn verstanden; vielmehr sei sie mehrdeutig und rege zum Nachdenken an. Eine Vielzahl ähnlicher Marken sei eingetragen, wobei diesem Umstand eine gewisse Indizwirkung zukomme.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der als
Marke angemeldeten Wortfolge fehlt für die beanspruchten Waren - in Übereinstimmung mit der Auffassung der Markenstelle - jegliche Unterscheidungskraft
Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren (oder Dienstleistungen) eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke
besteht darin, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren zu gewährleisten (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Rdn. 27 - BioID; BGH GRUR
2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Weist
eine Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt auf, der für die in Frage
stehenden Waren ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird,
ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben
gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als betriebliche
Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch; GRUR
2005, 417 - BerlinCard).
Es kann keinem Zweifel unterliegen - und wird vom Anmelder wohl auch nicht
ernsthaft in Abrede gestellt -, dass die Einzelwörter, aus denen die angemeldete
Bezeichnung zusammengesetzt ist, je für sich dem angesprochenen inländischen
Verkehr bekannte Begriffe darstellen. „Drops“ ist bereits seit Jahrzehnten als
Lehnwort Teil des deutschen Sprachschatzes; niemand sieht hierin ein - ungewöhnliches - Fremdwort. Laut Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl., Bd. 2, S. 871, bezeichnet „Drops“ „(zu mehreren in eine Rolle verpackte) ungefüllte, flache, runde Fruchtbonbons“. Der englischsprachige Begriff
„Power“ ist ebenfalls seit langer Zeit im deutschen Sprachgebrauch verankert und
zwar - wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat - in den Bedeutungen „Kraft,
Stärke, Leistung, Wucht“ (vgl. Duden, a. a. O., Bd. 7, S. 2983). Jedes dieser beiden Wörter wäre in Alleinstellung für Bonbons, unabhängig davon, ob diese nun
für medizinische Zwecke oder für Genusszwecke bestimmt sind, wegen fehlender
Unterscheidungskraft nicht schutzfähig.
In der Gesamtheit, auf die bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft maßgeblich abzustellen ist, ergibt sich nichts Abweichendes. Denn ein merklicher Unterschied zwischen der Wortfolge im Ganzen und der bloßen Summe ihrer Bestandteile lässt sich - bezogen auf die beanspruchten Waren - nicht feststellen (vgl.
EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 - BIOMILD). Diese
Rechtsprechung bezieht sich zwar auf Art. 3 Abs. 1 lit. c der Markenrichtlinie, dem
im deutschen Recht § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entspricht. Da aber für die
Beurteilung der Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) ebenfalls - wie
oben ausgeführt - zu prüfen ist, ob für den angesprochenen Verkehr (d. h. hier in
erster Linie die Endverbraucher) eine beschreibende Bedeutung der
angemeldeten Wortfolge im Vordergrund des Verständnisses steht, können
insoweit keine anderen Maßstäbe gelten. Eine ungewöhnliche Wortkombination
liegt
im vorliegenden Fall nicht vor. Die bloße Zusammenfügung der
schutzunfähigen Einzelwörter ergibt keinen hinreichend abweichenden, d. h.
betriebskennzeichnenden, Eindruck.
Daher steht, in Übereinstimmung mit der Auffassung der Markenstelle, für maßgebliche Endverbraucherkreise die Vorstellung im Vordergrund, dass mit der Bezeichnung „Power Drops“ auf solche Bonbons hingewiesen werden soll, die sich
durch einen kräftigen Geschmack und/oder eine starke Wirkung auszeichnen.
Demgegenüber liegt die Vorstellung fern, es solle der Hinweis auf die Herkunft der
betreffenden Bonbons aus einem (einzigen) Geschäftsbetrieb gegeben werden.
Ob der Eintragung zusätzlich auch das Schutzhindernis der Produktmerkmalsbezeichnung (gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) entgegensteht, kann - in Übereinstimmung mit den angefochtenen Beschlüssen der Markenstelle - als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.
Aus der Schutzgewährung für andere, vermeintlich ähnliche deutsche, ausländische oder europäische Marken vermag der Anmelder keinen Anspruch auf Registrierung abzuleiten. Die deutsche Rechtsprechung geht von jeher davon aus, dass
Voreintragungen - selbst identischer Marken - weder für sich, noch in Verbindung
mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen
Stellen führen, welche über die Eintragung zu befinden haben (vgl. z. B. BGH
BlPMZ 1998, 248 - Today; BPatGE 32, 5 - CREATION GROSS). Denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern
eine Rechtsfrage dar. Im Recht der Europäischen Gemeinschaft (Markenrichtlinie,
GMV) gilt nichts Abweichendes, wie der Europäische Gerichtshof in den letzten
Jahren mehrfach festgestellt hat (vgl. z. B. GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR
2004, 428, Nr. 63 - Henkel). Eintragungen von Marken in das Gemeinschaftsmarkenregister oder in die Register einzelner Staaten können zwar Beachtung finden,
führen aber nicht zu einer rechtlichen Bindung der nationalen Markenämter.
Auf Durchsetzung der angemeldeten Marke im Verkehr (gem. § 8 Abs. 3 MarkenG) hat der Anmelder sein Eintragungsbegehren nicht gestützt.
Mithin war die Beschwerde zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften