Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 31.01.2007 – 34 W (pat) 373/03

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

34 W (pat) 373/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 06 482

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

31. Januar 2007 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Das Patent wird aufrechterhalten.

G r ü n d e

I

Gegen das am 5. Juni 2003 veröffentlichte deutsche Patent 100 06 482 mit der

Bezeichnung „Stapelgerät“ hat die

A… GmbH & Co. in B…,

am 29. August 2003 Einspruch erhoben.

Der Einspruch wurde darauf gestützt, dass der Gegenstand des Patentanspruch 1

nicht neu sei, zumindest aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Die ihrer Ansicht nach fehlende Patentfähigkeit hat die ehemalige Einsprechende

mit zwei offenkundigen Vorbenutzungen begründet. Sie hat hierzu folgende Unterlagen eingereicht:

Vorbenutzung 1:

E4.1 Auftragsbestätigung

vom

7. Mai 1999

an

Fa.

C… AB

in

D…,

Auftragsnummer

99.1.018,

Projektnummer

LNB-

D/LNB56/27

E4.2 Zeichnung vom 8. September 1999 mit der Nummer LNB-LNB (160) 57/27,

für Projekt C… AB/S

E4.3 Lieferschein

vom

12. Oktober 1999

an

Fa.

C… AB,

Auftragsnummer 99.1.018, LNB-D/LNB56/27

E4.4 Rechnung

vom

12. Oktober 1999

an

Fa.

C… AB,

Rechnungsnummer 99.1.018, Projektnummer LNB-D/LNB56/27

Vorbenutzung 2:

E5.1 Auftragsbestätigung

vom

30. Juli 1999

an

Fa.

E… Ltd.

in

F…,

Auftragsnummer

99.1.021,

Projektnummer

LNC-D/LNC 57/21

E5.2 Zeichnung vom 16. September 1999 mit der Nummer LNC-LNC (210)

57/21, für Projekt Fa. G… Ltd.

E5.3 Lieferschein vom 6. Dezember 1999 an Fa. G… Ltd.,

in H…,

Auftragsnummer 99.1.021, Projektnummer LNC-D/LNC 57/21

E5.4 Rechnung

vom

17. Dezember 1999

an

Fa. E… Ltd., Rechnungsnummer 99.1.021, Projektnummer LNC-D/LNC 57/21

E6.1 bis

E6.6 Zeichnungen vom 14. August 2003, die den Aufbau der gelieferten

Stapelgeräte erläutern sollen

E6.7 Ablaufbeschreibung vom 18. August 2003 zu E6.1 bis E6.6

Dafür, dass die Stapelgeräte in den gemäß Anlagenkonvolut E4 und E5 vorbenutzten Anlagen mit den nachträglich erstellten Unterlagen (E6.1 bis E6.6: Zeichnungen vom 14. August 2003 und E6.7: Ablaufbeschreibung vom 18. August 2003

zu E6.1 bis E6.6) übereinstimmen, hat die Einsprechende Zeugenbeweis angeboten.

Außerdem hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 30. September 2004 Stücklisten E4.5 vom 9. September 1999 und E5.5 vom 16. September 1999 nachgereicht, die die Zugehörigkeit der eingereichten Zeichnungen zu den restlichen Unterlagen belegen sollen.

Die Einsprechende verweist ferner auf folgende bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigte Druckschriften:

E1

E2

E3

DE 24 59 571 C2

AT 395 311 B

AT 405 509 B

Der Senat hat noch die DE 197 18 291 A1 in das Verfahren eingeführt.

Mit Eingabe vom 10. Januar 2007 hat die Einsprechende den Einspruch zurückgenommen.

Die Patentinhaberin hat dem Vortrag der Einsprechenden widersprochen. Sie

beantragt,

das Patent aufrechtzuerhalten.

Sie führt im Wesentlichen aus, dass die Zeichnungen E6.1 bis E6.6 und die Ablaufbeschreibung E6.7 nach dem Anmeldetag des Patents erstellt worden seien.

Ein unmittelbarer Zusammenhang zu den Stapelgeräten gemäß den Anlagenkonvoluten E4 und E5 lasse sich nicht herstellen. Ferner wiesen die Anlagenkonvolute E4 und E5 Widersprüche auf. So betreffe Anlage E4.1 eine Auftragsbestätigung mit der Nummer LNB-D/LNB56/27, während die Zeichnung E4.2 mit der

Nummer LNB-LNB (160) 57/27 versehen sei. Hinsichtlich des Anlagenkonvoluts E5 merkt sie an, dass sich auch hier die Projektnummer nicht in identischer

Form auf der Zeichnung E5.2 und dem Lieferschein E5.3 wiederfinde. Darüber

hinaus

korrespondiere die auf der Zeichnung E5.2 genannte Firma

G… Ltd. nicht mit

der

auf

der

Auftragsbestätigung E5.1

E… Ltd.

genannten

Firma. Auf

dem

Lieferschein E5.3

sei

dann

wiederum die Firma G… Ltd. angegeben, auf der Rechnung E5.4 wiederum

die E… Ltd. Darüber

hinaus

unterschieden

sich

zwischen

Lieferschein und Rechnung auch die Speditionen, so dass auch hier Zweifel an

der Zusammengehörigkeit der Dokumente bestünden.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

Stapelgerät zum Abstapeln von einzelnen oder gestapelten Platten (56) gleichen Formates zu Plattenstapeln, mit einem das Stapelgut (54) zu einer Übergabestation fördernden Rollenförderer (10), einem diesem an der Übergabestation seitlich zugeordneten Hubtisch (12), einer Abstapelvorrichtung (14) mit einer zwischen Rollenförderer (10) und Hubtisch (12) horizontal hin- und

herbewegbaren Gabelarme (32) aufweisenden Traggabel (30) und

mit einer Ausrichtvorrichtung (16) mit zwei einander gegenüberliegend parallelen, und jeweils eine vertikale Ausrichtebene definierenden Ausrichtgliedern (28, 36), von denen das eine Ausrichtglied (36) quer zur Transportrichtung des Rollenförderers (10) horizontal verstellbar und feststellbar ist, eines der beiden Ausrichtglieder zwischen Rollenförderer (10) und Hubtisch (12) angeordnet ist, und eines derselben einen aufrechten Anschlag (26) zum

Aufschieben des auf der Traggabel (30) aufruhenden und auf den

Hubtisch (12) aufzuschiebenden Stapelgutes (54) bildet, dadurch

gekennzeichnet, dass Rollenförderer (10) und Abstapelvorrichtung (14) auf der gleichen Seite des Hubtisches (12) angeordnet

sind, dass das zwischen Rollenförderer (10) und Hubtisch (12)

aufrecht angeordnete, gabelartige Ausrichtglied

(28) der

Ausrichtvorrichtung

(16) unterhalb der Förderebene des

Rollenförderers (10) stationär und das andere Ausrichtglied (36)

vertikal verstellbar und gabelartig derart ausgebildet ist, dass

Gabelarme

(32) von Traggabel

(30) und Ausrichtglied

(36)

gegenseitig in kämmenden Eingriff bringbar sind und dass dem

Hubtisch (12) eine vertikal einstellbare Ausrichtvorrichtung (18)

zugeordnet ist, die zwei einander gegenüberliegende, parallele

Ausrichtglieder (44, 46) mit jeweils einer vertikalen Ausrichtfläche

aufweist, deren gegenseitiger Abstand veränderbar ist und die sich

quer zur Förderrichtung des Rollenförderers (10) erstrecken.

Wegen des Wortlauts der erteilten Ansprüche 2 und 3 wird auf die Patentschrift

verwiesen.

Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II

Nach der Rücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen ohne die

Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).

1.

Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch war zulässig.

2.

Das Patent ist aufrechtzuerhalten.

a)

Der Vortrag der Einsprechenden hinsichtlich der behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen könnte erheblich sein. Er weist jedoch Widersprüche auf, auf

die die Patentinhaberin zu Recht hingewiesen hat. Vor einer Einvernahme der benannten Zeugen, die lediglich bestätigen sollten, dass die Stapelgeräte in den gemäß Anlagenkonvolut E4 und E5 vorbenutzten Anlagen mit den nachträglich erstellten Unterlagen (E6.1 bis E6.6 und E6.7) übereinstimmen, müssten diese Widersprüche beseitigt werden, was aber ohne die Mitwirkung der Einsprechenden

nicht möglich ist. Die behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen müssen daher

bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1

außer Betracht bleiben.

b)

Zu formalen Bedenken gegen die geltenden Patentansprüche besteht kein

Anlass. Anspruch 1 geht zurück auf den ursprünglich eingereichten Anspruch 1 in

Verbindung mit der Beschreibung. Die Ansprüche 2 und 3 entsprechen den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 2 und 3.

c)

Zum Verständnis des Anspruchs 1

Gemäß Anspruch 1 weist das Stapelgerät eine Ausrichtvorrichtung (16) und eine

Ausrichtvorrichtung (18) auf. Wie sich aus der Beschreibung zweifelsfrei ergibt,

handelt es sich dabei um zwei getrennte Ausrichtvorrichtungen, nämlich um eine

obere, der Abstapelvorrichtung (14) zugeordnete Ausrichtvorrichtung (16) und eine

untere, dem Hubtisch (12) zugeordnete Ausrichtvorrichtung (18) (vgl. Patentschrift

Absatz 34).

d)

Die gewerbliche Anwendbarkeit des beanspruchten Stapelgeräts ist zweifellos gegeben. Das Stapelgerät ist gegenüber dem ermittelten Stand der Technik

auch neu; es unterscheidet sich hiervon zumindest durch das gabelartig ausgebildete Ausrichtglied (36) der oberen Ausrichtvorrichtung (16) und die untere, dem

Hubtisch (12) zugeordnete Ausrichtvorrichtung (18).

e)

Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Zuständiger Fachmann ist ein Dipl. Ing. (FH) für Maschinenbau der Fachrichtung

Fördertechnik mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion von Stapelgeräten.

Dem Patentgegenstand am nächsten kommt ein Stapelgerät, wie es aus der

DE 197 18 291 A1 bekannt ist. Dort wird ein zum Abstapeln von einzelnen oder

gestapelten Platten (22) gleichen Formats ausgebildetes Stapelgerät gezeigt und

beschrieben. Das Stapelgerät weist einen das Stapelgut zu einer Übergabestation

fördernden Rollenförderer (60) und einen diesem an der Übergabestation seitlich

zugeordneten Hubtisch (20) auf. Ferner ist eine mit dem Rollenförderer auf der

gleichen Seite des Hubtischs (20) angeordnete Abstapelvorrichtung (dort Abstapelrechen 10) mit einer zwischen Rollenförderer (60) und Hubtisch (20) horizontal

hin- und herbewegbaren und Gabelarme (Rechenzinken 24) aufweisenden Traggabel vorgesehen. Das Ausrichten der Plattenstapel erfolgt über ein zwischen

Rollenförderer (60) und Hubtisch (20) senkrecht angeordnetes, gabelartiges, unterhalb der Förderebene des Rollenförderers (60) stationär angeordnetes Ausrichtglied (Abstreifrechen 42).

Bei Stapelgeräten zum Abstapeln von einzelnen oder gestapelten Platten gleichen

Formats besteht das Problem, dass die ursprünglich auf dem Rollenförderer

bewerkstelligte Ausrichtung des Stapelguts wegen der hohen Arbeitsgeschwindigkeit nicht immer zu gewährleisten ist (s. Patentschrift des angefochtenen Patents

Absatz 0019). Der Erfindung liegt daher die Aufgabe zugrunde, ein Stapelgerät

anzugeben, das ein kantenbündiges, gut ausgerichtetes plattenförmiges Stapelgut

ermöglicht (vgl. Patentschrift Absatz 0023). Das Patent löst diese Aufgabe mit den

Merkmalen des Patentanspruchs 1. Die obere Ausrichtvorrichtung (16) weist dabei

ein gabelartig ausgebildetes Ausrichtglied (36) auf, das mit der Traggabel (30) im

kämmenden Eingriff bringbar ist. Das Ausrichtglied (36) dient dabei auch als Anschlag, falls beim schrägen Abschieben des Plattenteilstapels (54) einzelne Platten (56) nach vorne rutschen sollten (s. Patentschrift Absatz 0050).

Da weder der o. g. Entgegenhaltung noch dem übrigen im Verfahren berücksichtigten Stand der Technik eine solche nicht selbstverständliche Ausbildung des gabelartig ausgebildeten Ausrichtgliedes zu entnehmen ist, vermag der Stand der

Technik auch keinerlei Hinweis oder Anregung zu geben, das Stapelgerät gemäß

der DE 197 18 291 A1 mit dem beanspruchten speziellen Ausrichtglied auszustatten.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht daher auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Dem Patentanspruch 1 können sich die Ansprüche 2 und 3 anschließen, die auf

nicht selbstverständliche Ausführungsformen gerichtet sind.

gez.

Unterschriften