Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 31.01.2007 – 34 W (pat) 373/03
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
34 W (pat) 373/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 06 482
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
31. Januar 2007 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Das Patent wird aufrechterhalten.
G r ü n d e
I
Gegen das am 5. Juni 2003 veröffentlichte deutsche Patent 100 06 482 mit der
Bezeichnung „Stapelgerät“ hat die
A… GmbH & Co. in B…,
am 29. August 2003 Einspruch erhoben.
Der Einspruch wurde darauf gestützt, dass der Gegenstand des Patentanspruch 1
nicht neu sei, zumindest aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Die ihrer Ansicht nach fehlende Patentfähigkeit hat die ehemalige Einsprechende
mit zwei offenkundigen Vorbenutzungen begründet. Sie hat hierzu folgende Unterlagen eingereicht:
Vorbenutzung 1:
E4.1 Auftragsbestätigung
vom
7. Mai 1999
an
Fa.
C… AB
in
D…,
Auftragsnummer
99.1.018,
Projektnummer
LNB-
D/LNB56/27
E4.2 Zeichnung vom 8. September 1999 mit der Nummer LNB-LNB (160) 57/27,
für Projekt C… AB/S
E4.3 Lieferschein
vom
12. Oktober 1999
an
Fa.
C… AB,
Auftragsnummer 99.1.018, LNB-D/LNB56/27
E4.4 Rechnung
vom
12. Oktober 1999
an
Fa.
C… AB,
Rechnungsnummer 99.1.018, Projektnummer LNB-D/LNB56/27
Vorbenutzung 2:
E5.1 Auftragsbestätigung
vom
30. Juli 1999
an
Fa.
E… Ltd.
in
F…,
Auftragsnummer
99.1.021,
Projektnummer
LNC-D/LNC 57/21
E5.2 Zeichnung vom 16. September 1999 mit der Nummer LNC-LNC (210)
57/21, für Projekt Fa. G… Ltd.
E5.3 Lieferschein vom 6. Dezember 1999 an Fa. G… Ltd.,
in H…,
Auftragsnummer 99.1.021, Projektnummer LNC-D/LNC 57/21
E5.4 Rechnung
vom
17. Dezember 1999
an
Fa. E… Ltd., Rechnungsnummer 99.1.021, Projektnummer LNC-D/LNC 57/21
E6.1 bis
E6.6 Zeichnungen vom 14. August 2003, die den Aufbau der gelieferten
Stapelgeräte erläutern sollen
E6.7 Ablaufbeschreibung vom 18. August 2003 zu E6.1 bis E6.6
Dafür, dass die Stapelgeräte in den gemäß Anlagenkonvolut E4 und E5 vorbenutzten Anlagen mit den nachträglich erstellten Unterlagen (E6.1 bis E6.6: Zeichnungen vom 14. August 2003 und E6.7: Ablaufbeschreibung vom 18. August 2003
zu E6.1 bis E6.6) übereinstimmen, hat die Einsprechende Zeugenbeweis angeboten.
Außerdem hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 30. September 2004 Stücklisten E4.5 vom 9. September 1999 und E5.5 vom 16. September 1999 nachgereicht, die die Zugehörigkeit der eingereichten Zeichnungen zu den restlichen Unterlagen belegen sollen.
Die Einsprechende verweist ferner auf folgende bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigte Druckschriften:
E1
E2
E3
DE 24 59 571 C2
AT 395 311 B
AT 405 509 B
Der Senat hat noch die DE 197 18 291 A1 in das Verfahren eingeführt.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2007 hat die Einsprechende den Einspruch zurückgenommen.
Die Patentinhaberin hat dem Vortrag der Einsprechenden widersprochen. Sie
beantragt,
das Patent aufrechtzuerhalten.
Sie führt im Wesentlichen aus, dass die Zeichnungen E6.1 bis E6.6 und die Ablaufbeschreibung E6.7 nach dem Anmeldetag des Patents erstellt worden seien.
Ein unmittelbarer Zusammenhang zu den Stapelgeräten gemäß den Anlagenkonvoluten E4 und E5 lasse sich nicht herstellen. Ferner wiesen die Anlagenkonvolute E4 und E5 Widersprüche auf. So betreffe Anlage E4.1 eine Auftragsbestätigung mit der Nummer LNB-D/LNB56/27, während die Zeichnung E4.2 mit der
Nummer LNB-LNB (160) 57/27 versehen sei. Hinsichtlich des Anlagenkonvoluts E5 merkt sie an, dass sich auch hier die Projektnummer nicht in identischer
Form auf der Zeichnung E5.2 und dem Lieferschein E5.3 wiederfinde. Darüber
hinaus
korrespondiere die auf der Zeichnung E5.2 genannte Firma
G… Ltd. nicht mit
der
auf
der
Auftragsbestätigung E5.1
E… Ltd.
genannten
Firma. Auf
dem
Lieferschein E5.3
sei
dann
wiederum die Firma G… Ltd. angegeben, auf der Rechnung E5.4 wiederum
die E… Ltd. Darüber
hinaus
unterschieden
sich
zwischen
Lieferschein und Rechnung auch die Speditionen, so dass auch hier Zweifel an
der Zusammengehörigkeit der Dokumente bestünden.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
Stapelgerät zum Abstapeln von einzelnen oder gestapelten Platten (56) gleichen Formates zu Plattenstapeln, mit einem das Stapelgut (54) zu einer Übergabestation fördernden Rollenförderer (10), einem diesem an der Übergabestation seitlich zugeordneten Hubtisch (12), einer Abstapelvorrichtung (14) mit einer zwischen Rollenförderer (10) und Hubtisch (12) horizontal hin- und
herbewegbaren Gabelarme (32) aufweisenden Traggabel (30) und
mit einer Ausrichtvorrichtung (16) mit zwei einander gegenüberliegend parallelen, und jeweils eine vertikale Ausrichtebene definierenden Ausrichtgliedern (28, 36), von denen das eine Ausrichtglied (36) quer zur Transportrichtung des Rollenförderers (10) horizontal verstellbar und feststellbar ist, eines der beiden Ausrichtglieder zwischen Rollenförderer (10) und Hubtisch (12) angeordnet ist, und eines derselben einen aufrechten Anschlag (26) zum
Aufschieben des auf der Traggabel (30) aufruhenden und auf den
Hubtisch (12) aufzuschiebenden Stapelgutes (54) bildet, dadurch
gekennzeichnet, dass Rollenförderer (10) und Abstapelvorrichtung (14) auf der gleichen Seite des Hubtisches (12) angeordnet
sind, dass das zwischen Rollenförderer (10) und Hubtisch (12)
aufrecht angeordnete, gabelartige Ausrichtglied
(28) der
Ausrichtvorrichtung
(16) unterhalb der Förderebene des
Rollenförderers (10) stationär und das andere Ausrichtglied (36)
vertikal verstellbar und gabelartig derart ausgebildet ist, dass
Gabelarme
(32) von Traggabel
(30) und Ausrichtglied
(36)
gegenseitig in kämmenden Eingriff bringbar sind und dass dem
Hubtisch (12) eine vertikal einstellbare Ausrichtvorrichtung (18)
zugeordnet ist, die zwei einander gegenüberliegende, parallele
Ausrichtglieder (44, 46) mit jeweils einer vertikalen Ausrichtfläche
aufweist, deren gegenseitiger Abstand veränderbar ist und die sich
quer zur Förderrichtung des Rollenförderers (10) erstrecken.
Wegen des Wortlauts der erteilten Ansprüche 2 und 3 wird auf die Patentschrift
verwiesen.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II
Nach der Rücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen ohne die
Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).
1.
Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch war zulässig.
2.
Das Patent ist aufrechtzuerhalten.
a)
Der Vortrag der Einsprechenden hinsichtlich der behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen könnte erheblich sein. Er weist jedoch Widersprüche auf, auf
die die Patentinhaberin zu Recht hingewiesen hat. Vor einer Einvernahme der benannten Zeugen, die lediglich bestätigen sollten, dass die Stapelgeräte in den gemäß Anlagenkonvolut E4 und E5 vorbenutzten Anlagen mit den nachträglich erstellten Unterlagen (E6.1 bis E6.6 und E6.7) übereinstimmen, müssten diese Widersprüche beseitigt werden, was aber ohne die Mitwirkung der Einsprechenden
nicht möglich ist. Die behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen müssen daher
bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1
außer Betracht bleiben.
b)
Zu formalen Bedenken gegen die geltenden Patentansprüche besteht kein
Anlass. Anspruch 1 geht zurück auf den ursprünglich eingereichten Anspruch 1 in
Verbindung mit der Beschreibung. Die Ansprüche 2 und 3 entsprechen den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 2 und 3.
c)
Zum Verständnis des Anspruchs 1
Gemäß Anspruch 1 weist das Stapelgerät eine Ausrichtvorrichtung (16) und eine
Ausrichtvorrichtung (18) auf. Wie sich aus der Beschreibung zweifelsfrei ergibt,
handelt es sich dabei um zwei getrennte Ausrichtvorrichtungen, nämlich um eine
obere, der Abstapelvorrichtung (14) zugeordnete Ausrichtvorrichtung (16) und eine
untere, dem Hubtisch (12) zugeordnete Ausrichtvorrichtung (18) (vgl. Patentschrift
Absatz 34).
d)
Die gewerbliche Anwendbarkeit des beanspruchten Stapelgeräts ist zweifellos gegeben. Das Stapelgerät ist gegenüber dem ermittelten Stand der Technik
auch neu; es unterscheidet sich hiervon zumindest durch das gabelartig ausgebildete Ausrichtglied (36) der oberen Ausrichtvorrichtung (16) und die untere, dem
Hubtisch (12) zugeordnete Ausrichtvorrichtung (18).
e)
Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Zuständiger Fachmann ist ein Dipl. Ing. (FH) für Maschinenbau der Fachrichtung
Fördertechnik mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion von Stapelgeräten.
Dem Patentgegenstand am nächsten kommt ein Stapelgerät, wie es aus der
DE 197 18 291 A1 bekannt ist. Dort wird ein zum Abstapeln von einzelnen oder
gestapelten Platten (22) gleichen Formats ausgebildetes Stapelgerät gezeigt und
beschrieben. Das Stapelgerät weist einen das Stapelgut zu einer Übergabestation
fördernden Rollenförderer (60) und einen diesem an der Übergabestation seitlich
zugeordneten Hubtisch (20) auf. Ferner ist eine mit dem Rollenförderer auf der
gleichen Seite des Hubtischs (20) angeordnete Abstapelvorrichtung (dort Abstapelrechen 10) mit einer zwischen Rollenförderer (60) und Hubtisch (20) horizontal
hin- und herbewegbaren und Gabelarme (Rechenzinken 24) aufweisenden Traggabel vorgesehen. Das Ausrichten der Plattenstapel erfolgt über ein zwischen
Rollenförderer (60) und Hubtisch (20) senkrecht angeordnetes, gabelartiges, unterhalb der Förderebene des Rollenförderers (60) stationär angeordnetes Ausrichtglied (Abstreifrechen 42).
Bei Stapelgeräten zum Abstapeln von einzelnen oder gestapelten Platten gleichen
Formats besteht das Problem, dass die ursprünglich auf dem Rollenförderer
bewerkstelligte Ausrichtung des Stapelguts wegen der hohen Arbeitsgeschwindigkeit nicht immer zu gewährleisten ist (s. Patentschrift des angefochtenen Patents
Absatz 0019). Der Erfindung liegt daher die Aufgabe zugrunde, ein Stapelgerät
anzugeben, das ein kantenbündiges, gut ausgerichtetes plattenförmiges Stapelgut
ermöglicht (vgl. Patentschrift Absatz 0023). Das Patent löst diese Aufgabe mit den
Merkmalen des Patentanspruchs 1. Die obere Ausrichtvorrichtung (16) weist dabei
ein gabelartig ausgebildetes Ausrichtglied (36) auf, das mit der Traggabel (30) im
kämmenden Eingriff bringbar ist. Das Ausrichtglied (36) dient dabei auch als Anschlag, falls beim schrägen Abschieben des Plattenteilstapels (54) einzelne Platten (56) nach vorne rutschen sollten (s. Patentschrift Absatz 0050).
Da weder der o. g. Entgegenhaltung noch dem übrigen im Verfahren berücksichtigten Stand der Technik eine solche nicht selbstverständliche Ausbildung des gabelartig ausgebildeten Ausrichtgliedes zu entnehmen ist, vermag der Stand der
Technik auch keinerlei Hinweis oder Anregung zu geben, das Stapelgerät gemäß
der DE 197 18 291 A1 mit dem beanspruchten speziellen Ausrichtglied auszustatten.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht daher auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Dem Patentanspruch 1 können sich die Ansprüche 2 und 3 anschließen, die auf
nicht selbstverständliche Ausführungsformen gerichtet sind.
gez.
Unterschriften