Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 07.02.2007 – 30 W (pat) 267/04
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
7. Februar 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
…
betreffend die Marke 301 18 565
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 25. September 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden hin wird der Beschluss
der
Markenstelle
für
Klasse 9
vom
2. September 2004 insoweit aufgehoben, als darin der Widerspruch hinsichtlich der Dienstleistung „Entwicklung von
digitalen Ton- und Bildträgern“ zurückgewiesen wurde. Die
Löschung der angegriffenen Marke wird auch für diese
Dienstleistungen angeordnet.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Widersprechenden zurückgewiesen.
3. Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Eingetragen am 6. Februar 2002 unter der Nummer 301 18 565 – veröffentlicht am
8. März 2002 – für
„Software, soweit in Klasse 9 enthalten, insbesondere Datenverarbeitungsprogramme im Bereich der Telekommunikation, Netzwerken, Sicherheit, Abrechnungssystemen und elektronischem
Handel; Bild-, Ton- und Bildtonträger, insbesondere Videokassetten, Bildplatten, Compactdiscs, Minidiscs, Schallplatten, analoge
und digitale Tonkassetten und Bänder; Druckereierzeugnisse, insbesondere Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Broschüren, Faltblätter; Prospekte, Programmhefte, Pressemappen, Fotomappen, Kalender, Plakate (Poster); Lehr- und Unterrichtsmittel
(ausgenommen Apparate); Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Vermittlung von Verträgen über Anschaffung
und Veräußerung von Waren, insbesondere im Internet; Vermittlung von Verträgen über Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere im EDV-Bereich Unternehmensberatung, Organisationsberatung sowie betriebswirtschaftliche Beratung, insbesondere im
EDV-Bereich; Personalberatung; Arbeitnehmerüberlassung auf
Zeit, insbesondere im EDV-Bereich; Netzwerkmanagement, insbesondere Installation, Verwaltung und Wartung von Netzwerksystemen; Telekommunikation; Bereitstellen einer Plattform im Internet,
Durchführung von Lehrgängen und Kursen zur Aus- und Weiterbildung; Unterhaltung durch Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programme, Film-, Ton-, Video-, Fernseh- und Internetproduktionen,
Veröffentlichung und Herausgabe von elektronisch wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild- und Toninformationen, die über Datennetze abrufbar sind; Veröffentlichung und Herausgabe von
Druckereierzeugnissen; Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere im Bereich von Telekommunikation,
Netzwerken, Sicherheit, Abrechnungssystemen sowie elektronischem Handel; Entwicklung und Gestaltung von digitalen Ton- und
Bildträgern; Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten auf Datenbanken; Datendienste im Rahmen des Betriebs von Datenbanken; Vermietung von Computersoftware; Bereitstellung von Abrechnungssystemen; Aktualisierung von Computersoftware; Softwareberatung, Dienstleistung eines EDV-Programmierers; Pflege
und Installation von Software, insbesondere Konfiguration von
Computern sowie Netzwerken; Netzwerkmanagement, nämlich
Schutz vor illegalen Netzwerkzugriffen und Datensicherung“
ist
- farbig: dunkelblau, hellgrau.
Widerspruch hat erhoben die Inhaberin der unter der Nummer 1 048 389 am
16. Mai 1983 für
„Elektroinstallation, Installation und Montage von Beleuchtungsanlagen, von Funk- und Fernmeldeeinrichtungen, von Heizungs-,
Lüftungs- und Klimaanlagen, von Industrieanlagen, von Kühlanlagen, von Maschinenanlagen und von Sanitäreinrichtungen und
-anlagen; Klempnerarbeiten und Gas- und Wasserinstallation, Vermietung von Maschinen, Werkzeugen und Geräten für das Bauwesen;
Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung; Dienstleistungen
eines Ingenieurs; Überlassung von kaufmännischen, technischen
und gewerblichen Arbeitnehmern auf Zeit“
eingetragenen Wortmarke
TECCON.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
jüngere Marke mit Beschluss teilweise gelöscht für die folgenden Dienstleistungen:
Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit, insbesondere im EDV-Bereich;
Telekommunikation; Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere im Bereich von Telekommunikation,
Netzwerken, Sicherheit, Abrechnungssystemen sowie elektronischem Handel; Aktualisierung von Computersoftware; Softwareberatung, Dienstleistung eines EDV-Programmierers; Pflege und Installation von Software, insbesondere Konfiguration von Computern sowie Netzwerken.
Bei teilweise ähnlichen Dienstleistungen und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft sei der erforderliche durchschnittliche Markenabstand nicht mehr eingehalten. Der Bestandteil „TECON“ sei in der jüngeren Marke selbständig kollisionsbegründend, zu „TECCON“ bestehe eine klangliche Ähnlichkeit. Die Verdoppelung
des „C“ führe zu einem zu vernachlässigenden Unterschied im Gesamtklangbild
beider Marken.
Hiergegen haben sowohl die Widersprechende als auch die Inhaberin der jüngeren Marke, die gleichzeitig die Einrede der fehlenden Benutzung der Widerspruchsmarke erhoben hat, Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende trägt vor, hinsichtlich der von der Widerspruchsmarke beanspruchten Dienstleistungen „Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung; sonstige Dienstleistungen eines Ingenieurs; Überlassung von Arbeitnehmern auf Zeit“
bestehe Ähnlichkeit auch zu den von der Löschung nicht erfassten Dienstleistungen der jüngeren Marke und legt Benutzungsunterlagen für den Zeitraum von
2000 bis 2004 vor sowie eine eidesstattliche Versicherung über entsprechende
Umsatzzahlen vor.
Die Widersprechende beantragt,
den Beschluss der Markenstelle vom 2. September 2004 aufzuheben, soweit der Widerspruch zurückgewiesen wurde, und die Löschung der jüngeren Marke anzuordnen sowie die Beschwerde
der Inhaberin der angegriffenen Marke zurückzuweisen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
den Beschluss der Markenstelle vom 2. September 2004 aufzuheben, soweit die teilweise Löschung angeordnet wurde und den
Widerspruch in vollem Umfang zurückzuweisen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat nach der mündlichen Verhandlung das
Waren- und Dienstleistungsverzeichnis mit Schriftsatz vom 22. November 2006
eingeschränkt durch Streichung der Dienstleistungen
„Personalberatung; Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit, insbesondere im EDV-Bereich; Dienstleistung eines EDV-Programmierers“,
so dass sich die Beschwerde der Widersprechenden insoweit erledigt hat.
Sie trägt vor, die Widersprechende biete nur solche Ingenieurdienstleistungen an,
auf denen sie über langjährige Konstruktionserfahrung verfüge, nämlich Maschinenbau, Anlagenbau, Flugzeugbau, Schiffbau, Fahrzeugbau, Elektrotechnik/Elektronik und Stahlbau. Die von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren und
Dienstleistungen beträfen u. a. Software und Telekommunikation; zwischen den
Bereichen des konstruktiven Maschinen- und Anlagenbaus einerseits und der
Softwarebranche sowie des Bereichs der Telekommunikation bestehe ein solcher
Abstand, dass der Verkehr entsprechende Dienstleistungen nicht mit gleichen
Herkunftsstätten in Verbindung bringe.
Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerden der Widersprechenden und der Inhaberin der angegriffenen
Marke sind zulässig, jedoch hat die Beschwerde der Widersprechenden nur hinsichtlich der Dienstleistung „Entwicklung von digitalen Ton- und Bildträgern“ in der
Sache Erfolg. Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist unbegründet.
Soweit die Markenstelle die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet hat, ist
dies zu Recht erfolgt, da sich die nahezu identischen Vergleichsmarken insoweit
für so ähnliche Dienstleistungen begegnen können, dass die Gefahr von Verwechslungen in dem genannten Umfang besteht. Nach Auffassung des Senats gilt
dies auch für die angegriffenen Dienstleistungen „Entwicklung von digitalen Ton-
und Bildträgern“.
A. Beschwerde der Widersprechenden
1. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat die Einrede mangelnder Benutzung
der Widerspruchsmarke nach § 43 Abs. 1 MarkenG im Beschwerdeverfahren zulässig erhoben.
Bei der Entscheidung über den Widerspruch können damit nur die Waren berücksichtigt werden, für die von der Widersprechenden eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für beide Benutzungszeiträume des § 43 Abs. 1
MarkenG glaubhaft gemacht worden ist (§ 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG). Die Widersprechende hatte daher die Benutzung der Marke nach § 43 Abs. 1 S. 1 MarkenG
für den Zeitraum innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Veröffentlichung der jüngeren Marke glaubhaft zu machen, nämlich für die Jahre 1996 bis 2001 sowie nach
§ 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG für die Zeit innerhalb der letzten fünf Jahre vor dieser
Beschwerdeentscheidung, nämlich von Oktober 2001 bis Oktober 2006 (vgl. Ströbele/Hacker MarkenG, 8. Aufl. § 43 Rdn. 9 ff., 30 ff.).
Für die maßgeblichen Zeiträume hat die Widersprechende ausreichende Benutzungsnachweise vorgelegt. Den von der Widersprechenden vorgelegten Glaubhaftmachungsunterlagen ist zu entnehmen, dass unter der Marke „TECCON“ im
Zeitraum 2000 bis 2004 für die Bereiche „Bau- und Konstruktionsplanung und
-beratung“ Umsätze von jährlich zwischen 10.766 bis 26.569 Tausend Euro, für
den Bereich „sonstige Dienstleistungen eines Ingenieurs“ zwischen 1.873 bis
3.690 Tausend Euro und für den Bereich „Überlassung von technischen Arbeitnehmern auf Zeit“ 5.620 bis 7.343 Tausend Euro erzielt worden sind. Dies ergibt
sich aus der im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 12. September 2006
vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Herrn A… vom
11. September 2006. Für Zweifel an dieser Erklärung besteht kein Anlass, so dass
die Ernsthaftigkeit der Benutzung nicht in Frage steht.
Es ist daher von einer Benutzung der Widerspruchsmarke für die Dienstleistungen
für „Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung; Dienstleistungen eines Ingenieurs; Überlassung von technischen Arbeitnehmern auf Zeit“ auszugehen.
2. Das Bestehen der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen; dabei stehen die Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in Wechselbeziehung zueinander, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch
einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und
umgekehrt (BGH in st. Rspr.; vgl. GRUR 2005, 513 - MEY/Ella May; WRP 2004,
1281 - Mustang; WRP 2004, 1043 – NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX).
Der Senat geht bei seiner Entscheidung mangels anderweitiger Anhaltspunkte von
einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit von einem normalen
Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus.
3. Für die Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken ist auf den jeweiligen Gesamteindruck der Zeichen abzustellen, der bei mehrgliedrigen Marken auch durch einzelne Bestandteile geprägt werden kann. Dabei nimmt der Verkehr eine Marke so
auf, wie sie ihm ihn entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. § 9 Rdn. 111).
In ihrer Gesamtheit unterscheiden sich die Vergleichsmarken klar und unverwechselbar in allen für die Beurteilung des Gesamteindrucks wesentlichen Kriterien.
Die angegriffene Marke verfügt gegenüber der Wortmarke „TECCON“ über eine
graphische Gestaltung des Buchstabens „O“ sowie über einen zusätzlichen Wortbestandteil „Systems“.
Verwechslungsgefahr kommt daher nur dann in Betracht, wenn der in den Vergleichsmarken enthaltende Wortbestandteil „Tecon“ die jüngere Marke allein kollisionsbegründend prägt.
Selbstständig kollisionsbegründend ist einer von mehreren Markenbestandteilen
nach der Rechtsprechung des BGH dann, wenn er den Gesamteindruck der mehrgliedrigen Marke prägt und wenn die übrigen Markenteile für die angesprochenen
Verkehrskreise in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 9 Rdn. 232 ff.).
Bei dem Bestandteil „Systems“ handelt es sich um einen im vorliegenden Waren-
und Dienstleistungsgebiet beschreibenden und daher schutzunfähigen Bestandteil, der hinter dem Phantasiewort „TECON“, das zudem graphisch hervorgehoben
ist, zurücktritt und daher für den Gesamteindruck zu vernachlässigen ist.
Daher ist die Widerspruchsmarke „TECCON“ mit dem in der angegriffenen Marke
selbständig kollisionsbegründend wirkenden Bestandteil „TECON“ zu vergleichen.
Der klangliche Gesamteindruck der Vergleichsmarken ist nahezu identisch. Zwar
dürfte die erste Silbe der Widerspruchsmarke wegen des nachfolgenden Doppelkonsonanten „-CC“ kürzer und prägnanter ausgesprochen werden als die erste
Silbe der angegriffenen Marke „TECON“, die eher gedehnt artikuliert wird. Dieser
Unterschied fällt aber in dem ansonsten übereinstimmenden Gesamtklangbild
kaum auf und kann daher Verwechslungen nicht mit hinreichender Sicherheit entgegenwirken.
Die Vergleichsmarken sind daher nahezu klangidentisch. Unter diesen Umständen
bedarf es eines sehr deutlichen Abstandes im Bereich der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen, um eine Verwechslungsgefahr verneinen zu können.
4. Ausgehend von der nachgewiesenen Benutzung der Widerspruchsmarke sind
für diese die Dienstleistungen „Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung;
Dienstleistungen eines Ingenieurs; Überlassung von technischen Arbeitnehmern
auf Zeit“ zugrunde zu legen.
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Dienstleistungen ist entscheidend, ob angesichts objektiver Kriterien wie Art, Erbringung, Einsatzzweck, Inanspruchnahme
und wirtschaftlicher Bedeutung die beteiligten Verkehrskreise der Auffassung sein
können, die beiderseitigen Dienstleistungen würden üblicherweise von denselben
Unternehmen erbracht. Dabei spielen bei Dienstleistungen Gemeinsamkeiten in
der Beschaffenheit oder der Erbringungsstätte weniger eine entscheidungserhebliche Rolle als die wirtschaftliche Bedeutung, also die Art und der Zweck der Leistungen, die sich vor allem in dem Nutzen für den Empfänger der Dienstleistungen
niederschlagen. Daneben bleibt die branchenmäßige Nähe beider Dienstleistungen von wesentlicher Bedeutung (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 9
Rdn. 81).
Hinsichtlich der Dienstleistungen, für die die Markenstelle den Widerspruch mit
Beschluss zurückgewiesen hat, hat die Inhaberin der angegriffenen Marke inzwischen auf die Dienstleistungen „Personalberatung“ verzichtet.
Die verbleibenden Dienstleistungen der angegriffenen Marke betreffen zum einen
allgemeine Dienstleistungen mit eher betriebswirtschaftlicher Ausrichtung wie
„Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung“, die gegenüber den von
der Widerspruchsmarke beanspruchten Dienstleistungen „Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung; Dienstleistungen eines Ingenieurs; Überlassung von technischen Arbeitnehmern auf Zeit“ einen deutlichen Abstand aufweisen. „Bau- und
Konstruktionsplanung und -beratung“ betreffen technisch ausgerichtete Arbeiten
eines Bau- oder Konstruktionsingenieurs, die „Überlassung von technischen Arbeitnehmern auf Zeit“ betrifft eine Leistung im Zusammenhang mit der Erstellung
einer Werkleistung, um beispielsweise zusätzliche oder außerplanmäßige Arbeiten, die über die pauschale Werkleistung hinausgehen, abzudecken. Die „Dienstleistungen eines Ingenieurs“ sind ebenfalls vorrangig technisch orientiert. Die
Hauptaufgabe eines Ingenieurs als Hochschulabsolvent der Ingenieurwissenschaften besteht darin, den Entwurf von Systemen darzustellen, wobei die Entwurfstätigkeit eine schöpferische Tätigkeit darstellt, bei der der Ingenieur sein Wissen einsetzt, einem System eine bestimmte Funktion, Form oder Materialeigenschaft zu geben (vgl. unter dem Stichwort wikipedia.org).
Bedingt durch die große Anzahl an ingenieurwissenschaftlichen Fachrichtungen
sind die Einsatzgebiete des Ingenieurs zwar vielfältig und umfassen neben der
Konstruktion, Planung und Entwicklung u. a. auch die Bereiche Programmierung,
Prototyping und Technische Dokumentation. Auf dem hier einschlägigen Dienstleistungssektor sind die Branchenverhältnisse dementsprechend dadurch geprägt,
dass Ingenieurbüros ihren Kunden ein breit gefasstes Leistungsspektrum offerieren. Im Gegensatz zu produktbegleitenden Leistungen, wie beispielsweise Projektberatung oder Projektmanagement, wird aber die konkrete Umsetzung und Abwicklung von Ingenieurprojekten gerade nicht vom typischen Leistungsspektrum
eines Ingenieurs erfasst, sondern in aller Regel von nachgeordneten Mitarbeitern
bzw. Drittfirmen ausgeführt.
Unter Berücksichtigung dieser Branchenpraxis ist bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der gegenseitigen Dienstleistungen zwar eine Ähnlichkeit der von der angegriffenen Marke umfassten Dienstleistung „Entwicklung von digitalen Ton- und
Bildträgern“ zu von der Widerspruchsmarke umfassten „Dienstleistungen eines
Ingenieurs“ zu bejahen. Eine andere Wertung ergibt sich dagegen im Hinblick auf
die weiteren Waren und Dienstleistungen der jüngeren Kennzeichnung. Eine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit zu den Dienstleistungen „Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung; Dienstleistungen eines Ingenieurs; Überlassung von
technischen Arbeitnehmern auf Zeit“ des Widerspruchszeichens ist hier nicht gegeben. Die gegenseitigen Waren und Dienstleistungen weisen insoweit keinerlei
Berührungspunkte oder Übereinstimmungen auf, die bei den angesprochenen
Verkehrskreisen bei (vermeintlich) gleicher Kennzeichnung den Eindruck hervorrufen könnten, der betreffende Hersteller bzw. Dienstleister würde sich auf dem
jeweils anderen Gebiet eigenständig gewerblich betätigen.
Die eine Vermittlungstätigkeit betreffenden Dienstleistungen wie „Vermittlung von
Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung von Verträgen
zur Anschaffung und Veräußerung von Waren, insbesondere im Internet“ der angegriffenen Marke halten zu den genannten Dienstleistungen der Widerspruchsmarken einen deutlichen Abstand ein, da Vermittlungstätigkeit im Sinne einer
Maklertätigkeit zu sehen ist im Gegensatz zur „Überlassung von Arbeitnehmern
auf Zeit“ der Widerspruchsmarke. Auch zu den „Dienstleistungen eines Ingenieurs“ besteht ein ausreichender Abstand, da es sich nicht um schwerpunktmäßige
Ingenieursleistungen handelt.
Die Dienstleistungen „Unternehmensberatung, Organisationsberatung sowie betriebswirtschaftliche Beratung“ betreffen die allgemeine Beratung eines Unternehmen als Ganzes im Gegensatz zu den von der Widerspruchsmarke beanspruchten Beratungsleistungen, die sich auf den Bereich Konstruktionsplanung beschränken und sich damit auf eine konkrete Werkerstellung beziehen.
Die Dienstleistungen betreffend „Netzwerkmanagement“, „Installation, Verwaltung
und Wartung von Netzwerksystemen“ bezeichnen nicht einen Bereich der Ingenieursdienstleistungen, sondern Arbeiten, die erst nach der Planung und Erstellung
durch einen Ingenieur anfallen.
Auch bei den Dienstleistungen „Bereitstellen einer Plattform im Internet; Gestaltung von digitalen Ton- und Bildträgern; Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten auf Datenbanken; Datendienste im Rahmen des Betriebs von Datenbanken; Vermietung von Computersoftware; Bereitstellung von Abrechnungssystemen“ wird zwar der Bereich der Programmierung tangiert, es handelt sich jedoch
um die Vermittlung von Informationen, nicht aber schwerpunktmäßig um Ingenieurdienstleistungen.
Die Dienstleistungen „Durchführung von Lehrgängen und Kursen zur Aus- und
Weiterbildung; Unterhaltung durch Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programme,
Film-, Ton-, Video-, Fernseh- und Internetproduktionen, Veröffentlichung und Herausgabe von elektronisch wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild- und Toninformationen, die über Datennetze abrufbar sind, Veröffentlichung und Herausgabe von
Druckereierzeugnissen“ betreffen allgemein den Bereich der Schulung, der zwar
innerhalb eines Unternehmens auch von einem Ingenieur wahrgenommen werden
kann, was aber nicht zu den originären Ingenieurdienstleistungen gehört, zumal
derartige Schulungen auch von Personen anderer Fachkreise (Informatiker, Volks-
und Betriebswirte) durchgeführt werden. Solche von Ingenieuren angebotenen
Schulungsleistungen werden lediglich im Sinne einer unselbständigen Dienstleistung erbracht, etwa im Hinblick auf die erforderliche Einweisung der Kunden in die
für sie entwickelte Hard- oder Software.
Die Dienstleistung „Netzwerkmanagement nämlich Schutz vor illegalen Netzwerkzugriffen und Datensicherung“ ist ebenso als der Planung durch den Ingenieur
nachgeordnete Tätigkeit anzusehen.
Hinsichtlich der vom Widerspruch umfassten Waren der angegriffenen Marke besteht zu den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke eine noch größere Entfernung, zumal wegen der grundlegenden Abweichungen von Ware und unkörperlicher Dienstleistung besondere Umstände vorliegen müssen, um eine relevante
Ähnlichkeit zu begründen (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 83 ff.). Auch die
Widersprechende hat insoweit keine substantiierten Anhaltspunkte vorgetragen,
die diese Wertung in Frage stellen könnten.
Auf die Beschwerde der Widersprechenden war die angegriffene Marke daher für
die Dienstleistung „Entwicklung von digitalen Ton- und Bildträgern“ zu löschen. Im
Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen.
B. Beschwerde der Inhaberin der jüngeren Marke
Mit der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses hat die Inhaberin der angegriffenen Marke auf die bereits von der Löschung umfassten
Dienstleistungen „Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit, Leistungen eines EDV-Programmierers“ verzichtet.
Hinsichtlich der übrigen vom Löschungsbeschluss der Markenstelle erfassten
Dienstleistungen ist dagegen Identität zumindest hochgradige Ähnlichkeit der zu
vergleichenden Dienstleistungen anzunehmen. Diese Dienstleistungen betreffen
„Telekommunikation, Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung, Aktualisierung von Computersoftware, Softwareberatung; Pflege und Installation von
Software“ und damit die originären Aufgaben eines Elektrotechnik- bzw. Softwareingenieurs. Entgegen der Ansicht der Inhaberin der angegriffenen Marke umfasst
das Tätigkeitsfeld des Ingenieurs nicht nur die Bereiche der Planung und Konstruktion, sondern schon aufgrund der vielfältigen Fachrichtungen des Ingenieurwesens, aber auch wegen der engen Verbindungen der Technikbereiche jedenfalls die Bereiche Telekommunikation und Programmierung (vgl. Richter/Stoppel,
Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 13. Aufl., S. 361 re. Sp.).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass
gez.
Unterschriften