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BPatG Beschluss vom 14.02.2007 – 26 W (pat) 14/06

26. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 14/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 45 160.6

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) in der Sitzung am 14. Februar 2007

durch …

beschlossen: 08.05

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Für die Dienstleistungen

Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Geldgeschäfte, Immobilienwesen; Bauwesen, Reparaturwesen, Installationsarbeiten

ist die Wortmarke 304 45 160.6

Bodensee Massivhaus

angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, bei dem Wort

„Massivhaus“ handele es sich um einen reinen Sachbegriff, nämlich ein Haus, bei

dem die stützenden Wände aus Stein oder mineralischen Stoffen errichtet seien.

Auch die geografische Angabe „Bodensee“ sei als rein beschreibend zu qualifizieren. Namen von Flüssen, Seen oder Bergen, die zwar selbst keine notwendige

geografische Herkunftsangabe darstellten, könnten einem Freihaltebedürfnis unterliegen, wenn sie die angrenzenden Gebiete, Regionen oder Landschaften hinreichend deutlich bezeichneten. Dies sei in Bezug auf den Bodensee ebenso wie

in der „Chiemsee“-Entscheidung des EuGH zu bejahen (vgl. GRUR 1999, 723,

726). Zudem seien hinsichtlich eines Freihaltebedürfnisses an Ortsangaben nicht

nur die aktuellen Gegebenheiten zu berücksichtigen, sondern auch künftige Entwicklungen. Die Angabe „Bodensee“ bezeichne eine geografische Region, in der

es zahlreiche Bauunternehmungen gebe, die Massivhäuser herstellten. Auch die

Kombination der Einzelelemente begründe keine Eintragungsfähigkeit, da eine

schutzbegründende Verbindung der Bestandteile nicht festzustellen sei.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie vertritt die Auffassung, der Begriff „Massivhaus“ sei keine bloße Beschaffenheitsangabe, sondern

drücke einen besonderen Qualitätsanspruch aus. Ein Freihaltebedürfnis an der

Ortangabe „Bodensee“ bestehe nicht, zumal für diese angebliche Region keine

genauen Abgrenzungen bestünden. Zumindest sei die Wortfolge in ihrer Gesamtheit nicht beschreibend, sondern stelle die Kombination zweier nicht miteinander

in Zusammenhang stehender Begriffe dar.

II

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die angemeldete Marke „Massivhaus Bodensee“ weist keinerlei Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG auf.

Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer

Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens

aufgefasst zu werden (BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2005,

258, 259 - Roximycin). Insbesondere ist die Unterscheidungskraft einer Marke zu

bejahen, wenn ihr für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie in Anspruch

genommen wird, kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt

zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen

oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen

einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und

nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr., BGH GRUR 2001,

1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; Ströbele/Hacker,

Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 74 m. w. N.).

Bei dem Bestandteil „Bodensee“ handelt es sich um eine klar beschreibende geografische Herkunftsangabe, wozu auch Namen von Flüssen und Seen oder Bergen zählen, sofern sie zugleich angrenzende Gebiete, Regionen oder Landschaften hinreichend deutlich bezeichnen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl.,

§ 8 Rdnr. 228 m. w. N.; EuGH GRUR 1999, 723, 726 - Chiemsee). Wie sich aus

den Recherchen der Markenstelle im Parallelverfahren 26 W (pat) 12/06, die hier

unmittelbar herangezogen werden können, ergibt, bezeichnet „Bodensee“ nicht

nur das Gewässer als solches sondern eine ganze geografische Region. Dass für

dieses Gebiet keine genauen Abgrenzungen benannt werden können, trifft nicht

zu. Zwar ist die Uferregion des Bodensees in verschiedene Einzelgebiete untergliedert wie z. B. Allgäu, Vorarlberg, Thurgau. die die einzelnen Abschnitte in diesem Gebiet geografisch genauer bezeichnen. Da diese Regionen aber alle im

geografischen Gebiet rund um den Bodensee anzusiedeln sind, ist die übergreifende Bezeichnung „Bodensee“ trotzdem für einen bestimmten (dann entsprechend größeren und weitläufigeren) geografischen Raum geläufig und üblich. Die

Gebietsbezeichnung ist breiten Verkehrskreisen - nicht zuletzt als beliebtes Feriengebiet - auch hinreichend bekannt.

Der Bestandteil „Massivhaus“ stellt eine glatt beschreibende Beschaffenheitsangabe und nicht etwa - wie von der Anmelderin angenommen - eine Qualitätsangabe dar, wobei indes auch dies die Annahme einer beschreibenden Bezeichnung

nicht hindern würde. Wie sich auch aus der Internet-Recherche der Markenstelle

in der Parallelsache 26 W (pat) 12/06 ergibt, bezeichnet der Begriff „Massivhaus“

einen bestimmten Bautyp von Häusern, die in herkömmlicher Bautechnik aus

Mauerwerk, Natur- oder Kunststein oder Beton von zahlreichen Anbietern errichtet

werden. Im Gegensatz dazu stehen sog. Fertighäuser, die aus vorgefertigten

Bauelementen montiert werden. Es ist davon auszugehen, dass der beschreibende Bedeutungsgehalt von „Massivhaus“ den angesprochenen Verkehrskreisen

als feststehende Bauform auch ohne Weiteres geläufig ist.

Auch in ihrer Gesamtheit erscheint die angemeldete Marke nicht schutzfähig gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG, denn sie geht nicht über die Zusammenfügung der beschreibenden Elemente hinaus, sondern erschöpft sich vielmehr nur

in deren Summenwirkung (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor;

GRUR 2004, 680, 681 - BIOMILD; GRUR Int. 2005, 1012, 1024 - BioID). Die angemeldete Marke „Bodensee Massivhaus“ enthält die lediglich beschreibende Gesamtaussage, dass sich die angebotenen Dienstleistungen auf die Errichtung von

Massivhäusern in der Bodensee-Region beziehen bzw. in dieser Region (u. U. von

einer dort ansässigen Firma, wobei dies aber nicht zwingende Voraussetzung ist)

angeboten und durchgeführt werden. Aus der Zusammenstellung beider Begriffe

geht diese Sachinformation eindeutig hervor; ob sich daneben noch weitere

Begriffsdeutungen ergeben können, ist irrelevant (vgl. EuGH GRUR 2004, 146,

147 - DOUBLEMINT). Die angesprochenen Verkehrskreise werden daher in der

angemeldeten, sprachüblich gebildeten Wortfolge keinen betriebskennzeichnenden Hinweis erkennen.

Entgegen der Auffassung der Anmelderin trifft der beschreibende Begriffsgehalt

auf alle angebotenen Dienstleistungen zu. Es ist ein zunehmender Trend feststellbar, wonach Anbieter komplette Dienstleistungspakete „Rund ums Bauen“ offerieren. Dies umfasst neben den „klassischen“ Bau-, Reparatur- und Installationsarbeiten etwa auch Grundstücksangebote, die Baufinanzierung, benötigte Versicherungen, Unterstützung bei Behördengängen oder Beantragung finanzieller Mittel

(vgl. z. B. unter www.schwaebische-hauskonzepte.de/...: „… Unser Angebot umfasst die komplette Dienstleistung „Rund ums Bauen. …“). Demnach fallen die

Dienstleistungen „Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Geldgeschäfte,

Immobilienwesen“ der vorliegenden Anmeldung ohne Weiteres unter typische Zusatzleistungen eines Baudienstleisters. Die Argumentation der Anmelderin, die

betreffenden Dienstleistungen in Bezug auf „Massivhäuser“ müssten nicht notwendigerweise aus der Bodensee-Region stammen, führt zu keiner anderen Beurteilung, denn das Dienstleistungsverzeichnis umfasst zwangsläufig auch die

Dienstleistungen für diese Region.

Im Ergebnis kann daher dahinstehen, ob für die angemeldete Marke auch ein

Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu bejahen ist.

gez.

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