Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 21.02.2007 – 32 W (pat) 25/05

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 25/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 300 34 235

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 21. Februar 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Die Beschwerde des Markeninhabers wird zurückgewiesen.

Die Marke

G r ü n d e

I.

M E D I C W E L L

ist unter der Nummer 300 34 235 für die Dienstleistung

„Aus- und Weiterbildung in Kursen und Vorträgen, insbesondere

auf dem Gebiet der Gesundheitsförderung und des Heilwesens“

in das Register eingetragen worden.

Hiergegen ist Widerspruch erhoben vom Inhaber der Marke 300 09 032

medivelle

die u. a. für folgende Dienstleistungen der Klasse 41 eingetragen ist:

„Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle

Aktivitäten“.

Der Widerspruch wurde nur auf die für die Widerspruchsmarke in Klasse 41 eingetragenen Dienstleistungen gestützt und richtet sich gegen alle Dienstleistungen

der angegriffenen Marke.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

zwei Beschlüssen vom 29. März 2004 und vom 12. Januar 2005, von denen

letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Gefahr von Verwechslungen

bejaht und die Löschung der Marke 300 34 235 wegen des Widerspruchs aus der

Marke 300 09 032 angeordnet. Die Dienstleistungen der angegriffenen Marke würden von dem für die Widerspruchsmarke eingetragenen Oberbegriff „Ausbildung“

umfasst, so dass sich die konkurrierenden Marken bei identischen Dienstleistungen begegnen könnten. Bei der Widerspruchsmarke sei von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit von einem normalen Schutzumfang auszugehen. Insgesamt seien daher strenge Anforderungen an den Markenabstand zu

stellen, die von der angegriffenen Marke im klanglichen Gesamteindruck nicht

mehr eingehalten würden. Mit der identischen Lautfolge „medi-well-“ in beiden

Markenwörtern überwögen die Gemeinsamkeiten. Der zusätzliche Konsonant „c“

sei zwar im Allgemeinen klangstark, trete jedoch in der unbetonten Mittelsilbe innerhalb der angegriffenen, dreisilbigen Marke nicht ausreichend markant hervor.

Auch der zusätzliche Vokal „e“ am Wortende der Widerspruchsmarke bleibe unbetont, so dass er kaum wahrgenommen werde. Die Abweichungen reichten daher nicht aus, ein Verhören in entscheidungserheblichem Umfang zu verhindern.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers. Er

macht geltend, dass sich aufgrund der besonders betonten Mittelsilbe ein von der

Widerspruchsmarke deutlich unterschiedliches Klangbild ergebe, welches ein

„Verhören“ und damit eine Verwechslungsgefahr ausschließe. Bereits der Erstprüfer habe festgestellt, dass der Konsonant „c“ in der angegriffenen Marke im Allgemeinen klangstark sei. Auch der Erinnerungsprüfer habe einen gewissen Kontrast

in der Lautfolge zugestanden.

Der Markeninhaber beantragt (sinngemäß),

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und

den Widerspruch aus der Marke 300 09 032 zurückzuweisen.

Der Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den Beschluss der Markenstelle. Entgegen der Auffassung des Markeninhabers trete der Buchstabe „C“ aufgrund der Umklammerung durch das

klangstarke helle vorangestellte „I“ und die unmittelbar nachfolgende Silbe „WELL“

klanglich in den Hintergrund. Dabei sei davon auszugehen, dass die Verkehrskreise den Buchstaben „C“ als „K“ aussprechen, da sie an englische Begriffe wie

„medical“ gewöhnt seien. Von einer Klangstärke des „C“ in der angegriffenen Marke könne daher nicht die Rede sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Markeninhabers ist in der Sache nicht begründet.

Die Markenstelle hat zu Recht angenommen, dass zwischen der angegriffenen

Marke „ M E D I C W E L L “ und der Widerspruchsmarke „medivelle“ unmittelbare

Verwechslungsgefahr besteht (§ 42 Abs. 2 Nr. 1

i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2

MarkenG).

Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs als auch des Bundesgerichtshofs unter Beachtung aller

Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der

von diesen erfassten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und – davon abhängig – der dieser im Einzelfall

zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen

den genannten Faktoren (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 (Nr. 22) - Sabèl/Puma;

GRUR Int. 2000, 899, 901 (Nr. 40) - Marca/Adidas; GRUR 2006, 237, 238

(Nr. 18 f.) - PICASSO; BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND;

GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN; GRUR 2002, 626, 627 - IMS; GRUR

2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May; GRUR 2006,

859, 860 - Malteserkreuz). Nach diesen Grundsätzen kann im vorliegenden Fall

eine Verwechslungsgefahr nicht verneint werden.

Die Markenstelle ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Vergleichsmarken auf dem Gebiet der „Ausbildung“ bei identischen Dienstleistungen begegnen

können.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist von der Markenstelle zu

Recht als durchschnittlich eingestuft worden.

Bei dieser Ausgangslage hat die angegriffene Marke einen deutlichen Abstand zu

der Widerspruchsmarke einzuhalten. Diesen Anforderungen wird sie vor allem in

klanglicher Hinsicht nicht gerecht. Der klangliche Gesamteindruck der Vergleichsmarken ist nahezu identisch. Zwar findet der in der angegriffenen Marke enthaltene Buchstabe „C“ in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung. Jedoch weist

der Buchstabe „C“ in der jüngeren Marke entgegen der Auffassung des Markeninhabers keine besondere Klangstärke auf. Vielmehr ist mit dem Widersprechenden davon auszugehen, dass die Verkehrskreise aufgrund ihrer Gewöhnung an

Begriffe wie „medical“ den Buchstaben „C“ als „K“ aussprechen werden, das in

klanglicher Hinsicht per se nicht markant ist und im vorliegenden Fall aufgrund der

Position im regelmäßig weniger beachteten Wortinneren noch weiter in den Hintergrund tritt (Hacker, in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdn. 132).

Auch schafft der Umstand, dass die angegriffene Marke am Wortende auf „LL“

endet und im Gegensatz zu der Widerspruchsmarke nicht mit einem „e“ schließt,

keinen ausreichenden Abstand zwischen den Vergleichsmarken. Denn es ist davon auszugehen, dass die Verkehrskreise das „e“ in der Widerspruchsmarke überwiegend überhaupt nicht, zumindest aber nicht als betonte Silbe aussprechen

werden. Die Unterschiede fallen damit in dem ansonsten übereinstimmenden Gesamtklangbild kaum auf und sind daher nicht geeignet, Verwechslungen zu verhindern.

Die Markenstelle hat nach alledem zu Recht die Löschung der Marke 300 34 235

angeordnet.

Es bestand kein Anlass, einem der Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 MarkenG).

gez.

Unterschriften