Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 21.02.2007 – 32 W (pat) 72/05
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 72/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 32 720.4
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung …
in der Sitzung vom 21. Februar 2007
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. September 2004 und vom 4. Mai 2005 aufgehoben. 08.05
G r ü n d e
I.
Die am 3. Juni 2004 angemeldete Wortmarke
Feine Ernte
ist für folgende Waren bestimmt:
5:
Tee und teeähnliche Erzeugnisse (Kräuter- und Früchtetees)
für medizinische Zwecke, auch vitaminisiert und/oder aromatisiert und/oder instantisiert und/oder mineralisiert;
30: Tee und teeähnliche Erzeugnisse (Kräuter- und Früchtetees)
für Genußzwecke, auch vitaminisiert und/oder aromatisiert
und/oder instantisiert und mineralisiert;
Eistee; Getränke mit oder auf der Basis von Tee/Kräutertee/Früchtetee; trinkfertige alkoholfreie Getränke, insbesondere Tee/Kräutertee/Früchtetee unter Beimischung von
Fruchtgetränken und/oder Fruchtsäften;
Kakao; Kakaoextrakte für Nahrungs- und Genusszwecke;
Kakao-Erzeugnisse; Schokoladenpulver (auch in Mischung
mit Milchpulver), insbesondere als Trinkschokoladenpulver;
32: alkoholfreie Getränke, insbesondere Fruchtgetränke und
Fruchtsäfte unter Beimischung von Tee; Energy-Getränke;
Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Mineralwässer und andere
kohlensäurehaltige Wässer; Sirupe und andere Präparate für
die Zubereitung von Getränken
Seitens der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts ist
die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung in einem ersten Beschluss
vom 29. September 2004 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen
worden. Die Bezeichnung „Feine Ernte“ verweise lediglich auf eine erlesene,
exquisite Ernte und beschreibe in dieser Bedeutung die beanspruchten Waren
dahingehend, dass diese selbst oder ihre Zutaten aus einer entsprechend hochwertigen Ernte stammten, was namentlich bei „Tee“, „Kakao“ oder „Fruchtgetränken“ ohne weiteres der Fall sein könne. Der Verkehr werde „Feine Ernte“ nicht als
betrieblichen Herkunftshinweis verstehen.
Die Erinnerung der Anmelderin ist durch Beschluss einer Beamtin des höheren
Dienstes derselben Markenstelle vom 4. Mai 2005 zurückgewiesen worden. Die
angemeldete Marke weise in Verbindung mit den beanspruchten Waren auf Qualitätseigenschaften der so bezeichneten Produkte hin (hergestellt aus Rohstoffen,
die besonders erlesen sind). Sie werde vom inländischen Verkehr ohne weiteres
und unmittelbar als beschreibender Sachhinweis verstanden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der
sie bei sach- und interessengerechter Auslegung die Aufhebung der ergangenen
Beschlüsse der Markenstelle erstrebt.
Anders als dem Wort „fein“ könne dem Begriff „Ernte“ keinerlei Aussage bezüglich
Qualität, Geschmack, Aroma, Herkunftsstätte, Inhaltsstoffe oder sonstige Eigenschaften der betreffenden Waren entnommen werden. Der Sinngehalt der Wortfolge „Feine Ernte“ bleibe unklar, diese eigne sich jedenfalls nicht zur Warenbeschreibung. Der Verkehr werde sie so akzeptieren, wie sie ihm entgegentritt,
und die auf diese Weise gekennzeichneten Erzeugnisse durchaus einem bestimmten Herkunftsbetrieb zuordnen. Ergänzend weist die Anmelderin auf einige
ihrer Ansicht nach vergleichbare eingetragene deutsche Marken hin.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und begründet, weil einer Registrierung der angemeldeten Bezeichnung als Marke keine Schutzhindernisse nach § 8
Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.
Die Wortfolge „Feine Ernte“ stellt für die beanspruchten Waren in den Klassen 5,
30 und 32 keine Produktmerkmalsbezeichnung i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
dar; auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt hat die Markenstelle ihre Entscheidung
auch nicht gestützt. Der Bedeutungsgehalt von „Feine Ernte“ ist zu ungenau, als
dass diese Angabe für eine konkrete Beschreibung dienen könnte. Mit einem
sachbezogenen Verständnis in maßgeblichen Verkehrskreisen wäre allenfalls bei
eingehender begrifflicher Analyse zu rechnen, die aber regelmäßig nicht zu erwarten ist (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 196, 197). „Feine
Ernte“ wird somit zwar möglicherweise als sog. sprechende Marke aufgefasst,
nicht aber als die betreffenden Waren unmittelbar beschreibende Angabe. Ein
Interesse von Mitbewerbern der Anmelderin, sich gerade dieses, im Sinngehalt
unklaren Ausdrucks bei der Kennzeichnung ihrer Erzeugnisse zu bedienen, lässt
sich nicht feststellen.
In der Gesamtheit ihrer Teile - auf die bei Mehrwortmarken hinsichtlich der
Beurteilung der (konkreten) Schutzfähigkeit maßgeblich abzustellen ist (vgl.
Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 54, 92, 103) - entbehrt die angemeldete Wortfolge auch nicht jeglicher Unterscheidungskraft (gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten
Waren (und Dienstleistungen) eines Unternehmens gegenüber solchen anderer
Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45
- Standbeutel; BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850, 854,
Nr. 18, 19 - FUSSBALL WM 2006). Bei Wortmarken ist nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, wenn
der Marke ein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort bzw. eine Wortfolge der deutschen Sprache oder einer bekannten
Fremdsprache handelt, das (die) vom Verkehr, etwa wegen einer entsprechenden
Verwendung in der Werbung oder in den Medien, stets nur als solches und nicht
als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2003, 1050
- Cityservice; - FUSSBALL WM 2006, a. a. O.).
Zwar mögen die Einzelteile, aus denen die Marke besteht (d. h. die Wörter „fein“
und „Ernte“), je für sich nicht unterscheidungskräftig sein. Die Zusammenfassung
lässt aber nicht ohne weiteres erkennen, was hier - produktbezogen - gemeint sein
könnte.
Der Begriff „Ernte“ weist zwei Hauptbedeutungen auf: Zum einen den Vorgang des
Erntens (der jeweiligen Früchte, Naturprodukte usw.), zum anderen den Ertrag
des Erntens (d. h. die geernteten Früchte, das Getreide usw.). Für beide Verständnisvarianten ist die Voranstellung des Adjektivs „fein“ nicht naheliegend. Eine
Ernte, die ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, z. B. weil die Witterungsverhältnisse günstig sind, wird als „leichte Ernte“ oder „schnelle Ernte“
bezeichnet, nicht aber als „feine Ernte“. Sofern der Ertrag einer Ernte erfreulich ist,
wird man - bezogen auf die Qualität - von einer „guten Ernte“, - bezogen auf die
Menge - von einer „reichen Ernte“ sprechen, aber gleichfalls nicht von einer
„feinen Ernte“. Auch in dem Fall, dass bei oder nach der Ernte eine (weitere) Auslese stattfindet, z. B. Obst ohne Blätter und Stängel eingesammelt bzw. von letzteren getrennt wird, liegt die Bezeichnung dieses Vorgangs oder des Ergebnisses
mit „feine Ernte“ nicht nahe. Diese Wortfolge stellt somit eine zwar den Regeln der
deutschen Sprache entsprechende, aber letztlich künstliche Zusammenstellung
als solcher bekannter Begriffe dar, der vielleicht (bei einiger Überlegung) in Bezug
auf Tee und Fruchtgetränke ein vager beschreibender Anklang entnommen werden kann, keinesfalls aber - wie die Markenstelle unterstellt hat - der unmittelbar
beschreibende Sachhinweis auf feine (erlesene) Teesorten. Insoweit kann ein
Phantasiebegriff wie „Feine Ernte“ auch nicht mit geläufigen Angaben wie „erste
Ernte“ (etwa bei Darjeeling-Tee) oder „aus frischer Ernte“ bzw. „aus neuer Ernte“
gleichgesetzt werden.
Eine vom Senat - wie stets in derartigen Fällen - getätigte Internet-Recherche (mit
der Suchmaschine Google) hat, neben der markenmäßigen Verwendung dieser
Bezeichnung durch die Anmelderin selbst und zumindest ein weiteres Unternehmen, nur den Gebrauch des Wortspiels „eine kleine, aber feine Ernte“ (in Anlehnung an das bekannte Sprichwort „klein aber fein“) ergeben. Daraus lässt sich
nicht ableiten, dass „Feine Ernte“ nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass zudem für
einige der beanspruchten Getränke (z. B. Mineralwässer) der Begriff „Ernte“, verstanden als Gewinnung oder Produktion, kaum sinnvoll ist.
Eines Eingehens auf sonstige Argumente der Anmelderin, insbesondere die Bedeutung der Schutzgewährung für vermeintlich ähnliche Marken, bedarf es nicht.
Der Markenstelle bleibt es unbenommen, vor einer endgültigen Registrierung der
angemeldeten Marke das Warenverzeichnis einer nochmaligen Überprüfung - wie
im ersten Beanstandungsbescheid angedeutet - zu unterziehen.
gez.
Unterschriften