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BPatG Beschluss vom 28.02.2007 – 25 W (pat) 206/03

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 206/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 300 07 949

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

28. Februar 2007 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 31. Januar 2000 angemeldete Marke

ist am 26. Juli 2000 für die Waren und Dienstleistungen

„Maschinen, maschinelle Anlagen, Anlagenteile, Geräte und Apparate für die Kunststoff-, die Förder-, die Antriebs- und die Fahrzeugtechnik; fahrbare und stationäre Turboverdichter, Prozessgasradial- und Dampfturbinen, Rotationsverdichter und Vakuumpumpen; Elektrokettenzüge, Hub- und Windwerke, maschinelle

Lastaufnahmemittel; Standardkrane, Produktions- und Prozesskrane, maschinell betriebene Regalbediengeräte; Rollen-, Band-,

Boden-, Hänge-, Sortier- und Verteilförderer; Fahrzeug-, Eisenbahn- und Hafenkrane, Flugzeugschlepper; ölhydraulische sowie

elektropneumatische Pumpen, Ventile, Blöcke, Motoren, Zylinder,

Bauteile der ölhydraulischen Servo-, Regelungs- und Systemtechnik; Zahnräder, Kugelbüchsen- und Profilschienen, Gewindetriebe,

Servoachsen, Zahnketten; Spritzgieß-, Extrusions-, Compoundier-,

und Kalandiermaschinen, Extruder; lineare Direktantriebe, Auswuchtmaschinen, Instrumententafeln für das Fahrzeug-Cockpit

und die Fahrerkabine; Ansaug- und Tankmodule; Armband- und

Taschenuhren, Uhrwerke, Pendulettes

(kleine Pendeluhren);

Kupplungen, Drehmomentwandler, Lüfterkupplungen, Hochtriebe

für Nebenaggregate von Fahrzeugen, Dämpfer, Federbeine, Bauteile für die Niveauregulierung, Gasfedern, Gummimetalle, Gussteile und Motorsteuerketten; technische und finanzielle Beratung

bei der Projektierung (einschließlich Planung und Entwicklung der

vorgenannten Waren); Installation, Montage, Reparatur, Wartung

und Instandhaltung von Maschinen, Produktionseinrichtungen,

Industrieausrüstungen, Industrieanlagen, elektrischen und elektronischen Geräten, Apparaten und Instrumenten und deren Teile;

Lagerhaltung zur Versorgung mit Ersatzteilen für Maschinen, Produktionseinrichtungen, Industrieausrüstungen, -anlagen und -anlagenteilen; Dienstleistungen eines Ingenieurs, Physikers und Chemikers, Regelungstechnikers und Systemtechnikers, nämlich technische Beratung und gutachterliche Tätigkeit; Werkstoffprüfung,

Bau- und Konstruktionsplanung; Erfassen und Verarbeiten von

Daten; Dienstleistungen bezüglich der Aus- und Weiterbildung

sowie der Schulung von Personal für den Betrieb und Service der

o. g. Waren“

unter der Nummer 30007949 in das Markenregister eingetragen worden.

Die Inhaberin der am 19. Januar 2000 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 4, 7, 8, 9, 12, 16, 35 und 42, u. a. auch für

„Kraftfahrzeugteile, unter anderem Regeleinrichtungen zur Regelung des Fahrverhaltens von Kfz, wie Einrichtungen zur Verhinderung des Blockierens bzw. Schlupfes von dessen Rädern und/oder

der Korrektur von dessen Giermoment; Bremseinrichtungen und

deren Teile wie Scheibenbremsen, Trommelbremsen, Bremskraftverstärker, Bremsdruckregler, Hauptbremszylinder, Radbremszylinder; Sensoren zur Erfassung physikalischer Größen; Geräte zur

Steuerung der Motorleistung; Signal-, Meß- und Überwachungsgeräte; Armaturenanzeige- und Kontrollgeräte; Prüf-, Test-, Kontroll-,

Meß- und Überwachungseinrichtungen, insbesondere zur Entwicklung, Anpassung, Testung und Herstellung von Kraftfahrzeugteilen

wie Geräte zur Meßdatenerfassung, Geräte zum Prüfen von

Bremsbelägen, von Reibmaterialien, von Regeleinrichtungen zum

Regeln des Fahrzeugzustandes, von Betriebsflüssigkeiten insbesondere Bremsflüssigkeiten sowie Zubehör zu derartigen Geräten,

wie Füll- und Entlüftereinrichtungen, Pedalfeststeller; Einrichtungen zum Befüllen, Verteilen bzw. Entsorgen oder Entfernen von

Betriebsflüssigkeiten von Kraftfahrzeugen, insbesondere Bremsflüssigkeit wie Befüllungs- und Entlüftungsgeräte, Behälter, Verteiler, Verbindungsleitungen; Entwicklung, Planung, Beratung für die

Herstellung, Prüfung und die Reparatur von Fahrzeugteilen nach

Kundenwünschen und/oder Lizenzierung dieser Dienstleistungen“

eingetragenen Gemeinschaftsmarke 215293

hat dagegen Widerspruch erhoben.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in

zwei Beschlüssen vom 14. November 2002 und vom 23. April 2003, von denen

letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, den Widerspruch wegen fehlender

Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.

Vorliegend könne zwar eine beachtliche Nähe bis Identität der sich gegenüber

stehenden Waren und Dienstleistungen festgestellt werden, jedoch wiesen die

sich gegenüberstehenden Marken keine erheblichen Gemeinsamkeiten auf, so

dass Verwechslungen nicht zu erwarten seien. In ihrem Gesamteindruck wichen

die Marken schon wegen der grafischen Gestaltung deutlich voneinander ab. Zwar

stimmten die Vergleichsmarken „Atecs“ und „Ate“ in der Buchstabenfolge „Ate“

überein, so dass die Widerspruchsmarke in der angegriffenen Marke enthalten sei.

Durch die zusätzlichen Buchstaben „cs“ am Wortende der angegriffenen Marke

werde jedoch ein markant anderes Klangbild erzeugt. Vor allem sei noch zu

berücksichtigen, dass es sich bei den Vergleichszeichen um relativ kurze Wörter

handele. Die Abweichungen seien daher leichter bemerkbar. Diese Überlegungen

gelten sinngemäß auch für die Beurteilung der schriftbildlichen Ähnlichkeit.

Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt und beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen

Patent- und Markenamtes vom 14. November 2002 und vom

23. April 2003 aufzuheben und die Marke 30007949 zu löschen.

Zwischen den Waren des angegriffenen Zeichens und des Widerspruchszeichens

bestehe eine beachtliche Nähe bis Identität. Weiterhin sei das Widerspruchszeichen für die genannten Waren bei den beteiligten Verkehrskreisen sehr bekannt.

Der Unterschied zwischen den Zeichen müsse daher besonders groß sein, um

eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden. Die Marken unterschieden sich jedoch

nur dadurch, dass dem angegriffenen Zeichen die Buchstaben „c“ und „s“ angehängt seien. Nicht unbeachtliche Teile würden dies für eine Modernisierung der

Widerspruchsmarke halten. Beispielsweise könne die Buchstabenfolge „cs“ von

Teilen der Verkehrskreise als Hinweis auf einen besonderen Qualitätsbegriff oder

eine gesonderte Warengruppe angesehen werden. Die Buchstabenfolge „cs“ sei

auch wenig einprägsam, so dass die Verkehrsteilnehmer beim Lesen von „Ate cs“

die Marke „Ate“ wieder erkannten, welche mit einem schwer auszumachenden

Zusatz „cs“ versehen sei.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat keinen Antrag gestellt und sich in der

Sache zur Beschwerde nicht geäußert. Sie hat lediglich Fristgesuche wegen Vergleichsverhandlungen eingereicht, die aber erfolglos verstrichen sind.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg,

da keine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht.

Da Benutzungsfragen nicht angesprochen sind, ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr vom jeweiligen Registerstand auszugehen. Danach können

sich die Marken bei identischen und sehr ähnlichen Waren und Dienstleistungen

begegnen, da insbesondere die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12

und 42 der Marken sich teilweise überschneiden.

Die Marken können sich sowohl beim Fachverkehr als auch teilweise bei Laien

begegnen.

Es ist von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke

auszugehen. Die Widersprechende behauptet zwar, dass ihre Marke für die

Waren sehr bekannt sei, jedoch hat sie dies weder durch Unterlagen belegt, noch

ist gerichtsbekannt, in welchem Umfang und für welche einzelnen Waren die

Widerspruchsmarke zur Kennzeichnung benutzt wurde. Mangels anderer Anhaltspunkte kann nicht von einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen werden.

Die Zeichen weisen hinreichende Unterschiede auf, um eine Verwechslungsgefahr

selbst bei identischen Waren und Dienstleistungen zu verhindern, auch soweit sie

sich an Laien richten, die im Umgang mit Marken weniger vertraut und oft unaufmerksamer sind als Fachleute. Letztere sind erfahrungsgemäß auf ihrem Fachgebiet gut unterrichtet (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdn. 112). Doch

selbst bei Laien ist nicht nur auf die flüchtige Wahrnehmung abzustellen, sondern

auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdn. 113).

Maßgeblich kommt es auf den Gesamteindruck der Zeichen an (Ströbele/Hacker,

Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdn. 111). Das Gesamtklangbild der angegriffenen

Marke, welche mangels einer Zäsur zwischen „Ate“ und „cs“ als ein einheitliches

zweisilbiges Wort erscheint, wird durch die zusätzlichen Buchstaben „cs“, welche

hier markant wie „x“ ausgesprochen werden, gegenüber der Widerspruchsmarke,

insbesondere auch wegen deren Kürze, so stark verändert, dass nicht mehr mit

erheblichen Verwechslungen zu rechnen ist. Die Widerspruchsmarke ist ein kurzes zweisilbiges Wort mit lediglich drei Buchstaben. Werden diesen die Buchstaben „cs“ angefügt, welche wie „x“ gesprochen zu den klangstärksten und auffälligsten Konsonanten zählen, ändert sich der Klangcharakter erheblich, zumal sich

in der Regel dadurch auch die Klangfärbung des Vokals „e“ hin zu einem „ä“-Laut

verschiebt, wodurch im Gesamtklangbild dann nur noch die Anfangslaute „at“

identisch sind.

In schriftbildlicher Hinsicht sind die registrierten Zeichen ebenfalls verschieden, so

dass auch in dieser Richtung keine Verwechslungsgefahr besteht. Selbst wenn

man beim schriftbildlichen Vergleich die unterschiedliche graphische Gestaltung

der Marken unbeachtet ließe und sie als Wortmarken vergliche, bei denen neben

den registrierten Markenformen auch alle anderen verkehrsüblichen Schreibweisen berücksichtigt werden (Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 9 Rdn. 97 und

Rdn. 144), fällt insbesondere die erheblich unterschiedliche Zeichenlänge auf, da

die Widerspruchsmarke lediglich drei Buchstaben aufweist, gegenüber deren fünf

bei der angegriffenen Marke. Berücksichtigt man zusätzlich, dass das Schriftbild

von Marken erfahrungsgemäß eine genauere und in der Regel sogar wiederholte

Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als das schnell verklingende gesprochene Wort (Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 9 Rdn. 143), so scheidet eine

schriftbildliche Verwechslungsgefahr in jeder Hinsicht aus.

Eine begriffliche Ähnlichkeit ist ebenfalls nicht ersichtlich, da die Marken keinen

sofort erkennbaren Begriffsgehalt aufweisen.

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die sich gegenüber stehenden Marken

gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, indem die angegriffene

Marke vom Verkehr als Modernisierung oder Abwandlung der 10 Jahre alten

Widerspruchsmarke aufgefasst werden könnte, was die Widersprechende befürchtet.

Der Gedanke an eine Modernisierung scheidet aus, da es sich bei dem Wort

„Atecs“ nicht um eine übliche Modernisierungsform des Wortes „Ate“ handelt. Es

ist vielmehr ein ganz anderes Wort.

Der Verkehr wird die angegriffene Marke auch nicht als Serienzeichen der Widersprechenden ansehen. Zwar sind die Laute bzw Buchstaben der Widerspruchsmarke in der angegriffenen Marke enthalten, doch sind sie in ein neues Wort eingebunden, bei dem die Laute bzw Buchstaben „Ate“ nicht selbständig hervortreten. Selbst identische Buchstabenfolgen legen noch nicht den Gedanken an

Serienmarken nahe (Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 9 Rdn. 326). Entgegen

der Auffassung der Widersprechenden ist nicht damit zu rechnen, dass der

Verkehr die angegriffene Marke in das Wort „Ate“ und die Buchstaben „cs“ aufteilt,

denn die angemeldete Marke ist als einheitliches Wort geschrieben, bei dem der

Verkehr keinen Anlass hat, es als die Widerspruchsmarke mit einem Anhängsel

von zwei Buchstaben aufzufassen. Die Buchstabenfolge „Ate“ wirkt in der angegriffenen Marke nicht als Stammbestandteil einer Zeichenserie. Wenn überhaupt,

ist lediglich der Anfangsbuchstabe „A“ durch seine graphische Gestaltung herausgehoben, was aber auch nicht gegen einen einheitlichen Wortcharakter spricht, da

der Verkehr daran gewöhnt ist, dass Anfangsbuchstaben oft besonders gestaltet

werden. Eine so erhöhte Bekanntheit und Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, dass sie selbst als unselbständiger Teil in einem einheitlichen Wort noch

so heraustritt, dass bei der angegriffenen Marke der Gedanke an ein abgewandeltes Serienzeichen der Widersprechenden aufkommen könnte, ist nicht dargelegt.

Es ist nicht zu prüfen, ob eine Verwechslungsgefahr dann bestünde, wenn die

Inhaberin der angegriffenen Marke ein Zeichen benutzen sollte, bei welcher der

Wortanfang „Ate“ hervorgehoben wird und die Buchstaben „cs“ zurücktreten, denn

Gegenstand der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Widerspruchsbeschwerdeverfahren ist die registrierte angegriffene Marke.

Die Beschwerde der Widersprechenden hat daher keinen Erfolg.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,

gez.

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